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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2007 D-3842/2007

12 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,907 parole·~15 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung IV D-3842/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. A._______, geboren _______, dessen Ehefrau B._______, geboren _______ und deren Kinder C._______, geboren _______ sowie D._______, geboren _______, wohnhaft Bagdad, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. April 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3842/2007 Sachverhalt: A. Am 27. März 2007 ersuchten die Beschwerdeführer beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Bagdad/Irak mit einer Eingabe in englischer Sprache um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung ihres Gesuches machten sie im Wesentlichen geltend, am 24. Juni 2006 seien die Beschwerdeführerin und die Mutter des Beschwerdeführers im Haus der Beschwerdeführer von Unbekannten � sunnitischer Glaubenszugehörigkeit � bedroht worden. Die Drohungen hätten sich insbesondere gegen den Beschwerdeführer und dessen Vater gerichtet, da diese dem schiitischen Glauben anhängen würden und mit deren Ermordung man gedroht habe, sofern beide weiterhin mit der Beschwerdeführerin im Haus leben würden. Der Beschwerdeführerin, die dem sunnitischen Glauben anhänge, habe man ebenfalls gedroht und ihr nahe gelegt, sich von ihrem als "ungläubig" anzusehenden Ehemann scheiden zu lassen. Zum Zeitpunkt der Bedrohungen sei der Beschwerdeführer gerade seiner Tätigkeit als (nähere Ausführungen zur Tätigkeit) nachgegangen. Unmittelbar nachdem die Unbekannten das Haus verlassen hätten, habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer angerufen und über diesen Vorfall informiert, woraufhin sich der Beschwerdeführer bei Freunden versteckt habe und nicht wieder in das Haus zurückgekehrt sei. Von den Behörden hätten sie sich in der Folge Pässe ausstellen lassen und den Irak am (...) Juli 2006 nach Syrien mit ihren Ersparnissen in Höhe von USD 2000.-- verlassen. In Syrien hätten sie versucht sich niederzulassen. Jedoch sei es ihnen weder möglich gewesen eine Beschäftigung zu finden noch anderweitig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb seien sie schliesslich wieder in den Irak zurückgekehrt. Zwischenzeitlich sei der Direktor (des Tätigkeitsortes) von Unbekannten entführt worden, woraufhin (die Mitarbeitenden) aus Furcht vor Kidnapping und Tötungen (den Tätigkeitsort) nicht mehr besucht hätten. In der folgenden Zeit habe der Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, was sich jedoch aufgrund der Sicherheitslage als sehr schwierig erwiesen habe. Es sei ihm bis auf wenige Treffen ausserdem nicht möglich gewesen, seine Familie zu sehen oder mit dieser gar zusammen zu leben. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer für (neuer Tätigkeitsort). Am Arbeitsplatz, den er auch als Schlafplatz nutze, könne er von Zeit zu Zeit seine Ehefrau und die Kinder treffen. Die seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebende Schwester, die die Beschwerde- D-3842/2007 führer bisher weder um Geld noch um eine Einladung in die Schweiz angegangen seien, helfe der Familie inzwischen aufgrund der aktuellen Umstände mit Geldüberweisungen. B. Am 27. März 2007 überwies das schweizerische Verbindungsbüro Bagdad das Asylgesuch zum Entscheid an das BFM. C. Mit Verfügung vom 27. April 2007 � den Beschwerdeführern eröffnet durch Vermittlung des Schweizerischen Verbindungsbüros am 9. Mai 2007 � wurde das Asylgesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt und den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz verweigert. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer durch ihren in der Schweiz mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Juni 2007 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Einreise in die Schweiz sei ihnen zu bewilligen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, evetualiter sei das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Den Beschwerdeführern respektive deren Rechtsvertreter wurde Frist bis zum 21. Juni 2007 zur Vornahme einer allfälligen Beschwerdeergänzung nach entsprechender Akteneinsicht angesetzt. F. Am 22. Juni 2007 wurde seitens der Beschwerdeführer respektive ihres Rechtsvertreters eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht. D-3842/2007 G. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die angesetzte Replikfrist liessen die Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na- D-3842/2007 mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermag oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person weder der Verbleib am Aufenthaltsort noch die Ausreise in ein anderes Land zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung oder sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insb. S. 131 ff.; dieser Grundsatzentscheid zur Rechtslage gemäss Art. 6 Abs. 2 beziehungsweise Art. 13b Abs. 2 und 3 aAsylG ist in Bezug auf Art. 20 Abs. 2 und 3 beziehungsweise Art. 52 Abs. 2 AsylG - angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der Gesetzesrevision vom 26. Juni 1998 - nach wie vor gültig). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe- D-3842/2007 dürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, eigenen Angaben gemäss hätten die Beschwerdeführer seit einer Drohung im Juni 2006 keine weiteren Bedrohungen mehr erlebt. Abgesehen von der allgemein schwierigen Situation in Bagdad würde mithin keine aktuelle Verfolgung und mithin auch keine begründete Furcht geltend gemacht, in Zukunft ernsthaften und asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Drohschreiben nichts zu ändern vermögen. Diesen komme keinerlei Beweiswert zu, da es sich um Schreiben handele, die jederzeit selbst produziert werden könnten. Die eingereichte CD zeige lediglich Bilder eines beschädigten Hauses, welche ebenfalls nicht geeignet seien, eine aktuelle Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden, da es den Beschwerdeführern zugemutet werden könne, in anderen Staaten als der Schweiz, namentlich Syrien und Jordanien um Schutz zu ersuchen und auch keine derartige Nähebeziehung zur Schweiz bestünde, die ein Schutzersuchen in Syrien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Insbesondere könne aus dem Aufenthalt einer Schwester in der Schweiz � wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht � nicht auf das Vorhandensein einer engen Beziehung zur Schweiz geschlossen werden. In Syrien würden sich sodann gegenwärtig etwa eine Million irakische Flüchtlinge aufhalten. Die syrischen Behörden hätten unter Mitwirkung des UNHCR eine Regelung ("temporary protection") ausgearbeitet, die es den sich in Syrien aufhaltenden Irakern erlauben würde, im Land zu verbleiben, ohne dass eine Rückschaffung in den Irak drohe. Auch befänden sich Hunderttausende irakische Flüchtlinge in Jordanien. Dieser Staat betreibe gegenüber irakischen Flüchtlingen ebenfalls eine Politik der Nichtrückschiebung. Es sei als zumutbar zu erachten, die Beschwerdeführer an die genannten Nachbarstaaten zu verweisen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer arabischer Muttersprache seien und die Integration in einem der Nachbarländer D-3842/2007 des Irak oder allenfalls in einem anderen arabischsprachigen Land aus soziokulturellen Gründen im Verhältnis zur Schweiz weitaus einfacher und erfolgversprechender sei. Zwar würden die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie nach einem zwei wöchigen Aufenthalt in Syrien wieder in den Irak zurückgekehrt seien, da sie dort nicht hätten Fuss fassen können. Diesbezüglich sei jedoch festzustellen, dass zwei Wochen einen zu kurzen Zeitraum darstellen würde, um sich in einem Land zu integrieren. 4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, die Beschwerdeführer seien tatsächlich in ihrem Heimatstaat mehrfach bedroht worden, und den staatlichen Behörden fehle die Möglichkeit, den notwendigen Schutz zu gewähren, weshalb eine Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer zu bejahen sei. Die Beschwerdeführer könnten sich weder nach Syrien begeben noch sich dort aufhalten, da die Grenzen zu Syrien geschlossen seien und Syrien keine neuen Flüchtlinge mehr aufnehme. Mit dem Umstand, dass die Verwandten der Beschwerdeführer in der Schweiz leben würden, bestehe eine Beziehung in die Schweiz. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zum einen auf die Begründung gestützt, dass die Beschwerdeführer � abgestellt auf den geltend gemachten Sachverhalt � eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht hätten geltend machen können. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht restlos zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführer aufgrund ihrer gemischt ethnischen Ehe zweifellos grundsätzlich zu einer Gruppe von Personen gehört, die im Zentralirak einer gewissen Gefährdung ausgesetzt sein dürfte. Zwar erweist es sich in einem Fall wie dem vorliegenden schwierig, die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel einer genauen Prüfung der Authentizität zu unterziehen. Jedenfalls sind in den schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführer, die sich als kongruent und in keiner Weise übertrieben erweisen, keine wesentlichen Widersprüche ersichtlich. Andererseits sind die Beschwerdeführer nach ihrem Aufenthalt in Syrien erneut in den Irak, wo sie angeblich einer gezielten Verfolgung ausgesetzt seien, zurückgekehrt, was gegen die geltend gemachte aktuelle Verfolgungssituation spricht. Die Frage der Gefährdungssituation kann letztlich jedoch im Sinne der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Aus denselben Gründen bleibt auch unbeachtlich, dass die Beschwer- D-3842/2007 deführer nicht zu ihrer Verfolgungssituation haben befragt werden können. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, ob dies aus sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich war oder ob aus anderen Gründen auf eine Befragung verzichtet wurde. Mangels Befragung scheint aber der Sachverhalt für eine abschliessende Beurteilung der Gefährdungssituation nicht genügend erstellt. Diesbezügliche weitere Sachverhaltsabklärungen oder gar die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts erübrigen sich jedoch im Sinne der nachfolgenden Erwägungen. 5.2 Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführer eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen konnten, kommt mithin sowohl im Hinblick auf die Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG als auch Art. 20 Abs. 2 AsylG der Frage vorderhand entscheidende Bedeutung zu, ob es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (vgl. EMARK 2004 Nr. 20). Die Ausführungen der Vorinstanz sind dahingehend zu bestätigen, als den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall ein Schutzersuchen in einem anderen Staat als der Schweiz, namentlich im Nachbarstaat Syrien zuzumuten ist, und sie auf diesen zu verweisen sind. 5.2.1 Zur allgemeinen Situation in Syrien und der aktuellen Lage ist dabei Folgendes festzustellen: Gemäss Schätzung der Vereinten Nationen haben bisher etwa 2,2 Millionen irakische Staatsangehörige ihr Land verlassen und schätzungswweise 1,4 Millionen Iraker Zuflucht in Syrien gesucht. Die Fluchtbewegung nach Syrien erweist sich mithin mit Abstand als die Grösste. Dies liegt vor allem in der räumlichen Nähe und soziokulturell vergleichbaren Aspekten begründet, aber auch aufgrund der bisherigen Aufnahme- und Aufenthaltspolitik der so genannten "openborders-policy". So wurde den irakischen Flüchtlingen bisher in der Regel vorübergehender Schutz (Temporary Protection) gewährt. Seit dem 3. Dezember 2003 und bis 5. Februar 2007, bestand zwischen UNHCR und der syrischen Regierung eine formlose Vereinbarung ("gentlemen's agreement"), auf dessen Grundlage irakische Asylsuchende durch die Ausstellung von "Temporary Protection Letters" mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten vorübergehenden Schutz erhalten haben. Diese Praxis ist allerdings nicht länger in Kraft. Seit dem 5. Februar 2007 stellt UNHCR Damaskus keine "Temporary Protection Letters" für irakische Asylsuchende mehr aus. Iraker aus Zentral- und Südirak erhalten stattdessen auf der Grundlage einer prima facie Anerkennung eine Flüchtlingsbescheinigung, welche ein Jahr D-3842/2007 gültig ist; aus den nördlichen Provinzen stammende Personen wird ein Zertifikat für Asylsuchende ("Asylum-Seeker Letter") ausgestellt, welches für sechs Monate gültig und verlängerbar ist. Die bisherige "openborders-policy" ist am 10. September 2007 einem neuen Visa-System gewichen (vgl. Radio Free Europe / Radio Liberty, Iraq: Plight Of Displaced Worsens, 7. September 2007: "[the new visa system]...will grant visas only to Iraqis involved in the economic, commercial, and scientific sectors. These restrictions will almost certainly limit the number of Iraqis allowed in. Furthermore, the new documents will only be single-entry visas valid for three months and qualified Iraqis must obtain them from the Syrian Embassy in Baghdad...."). Vertreter der syrischen Regierung betonen, diese Massnahmen seien notwendig, da Syriens Aufnahmekapazität mit 1,4 Millionen Irakern nahezu erschöpft sei. Gemäss Mitteilung des syrischen Aussenministeriums sollen jene irakischen Staatsangehörigen ein Visum für Syrien erhalten, die an Universitäten oder anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen arbeiten oder bei einer Handels-, Industrie- oder Landwirtschaftskammer registriert sind. Für Akademiker ist der Zugang nach Syrien nach dem Willen der syrischen Behörden mithin nach wie vor gegeben. Demnach dürfte der Beschwerdeführer, der (Ausführungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen beruflicher Qualifikation) von der restriktiveren Visapolitik nicht betroffen sein, mithin ist davon auszugehen, dass ihm und seiner Familie die Einreise nach Syrien weiterhin möglich ist. 5.2.2 Die Beschwerdeführer haben somit die Möglichkeit, in einem der Nachbarstaaten, insbesondere Syrien um Schutz nachzusuchen. Diese Möglichkeit ist auch als zumutbar zu bezeichnen, zumal sich die Beschwerdefürher bereits einmal zwei Wochen dort aufgehalten haben und die Integrationsmöglichkeiten dort aufgrund der grossen irakischen Diaspora, des soziokulturellen Hintergrundes und der Sprache ungleich höher sind, als in der Schweiz. Zwar verfügt der Beschwerdeführer mit der Schwester, die sich hier rechtmässig aufhält, über einen gewissen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dabei kann jedoch noch nicht von einer massgeblichen Beziehungsnähe gesprochen werden. Die Schwester befindet sich bereits seit über zehn Jahren hier und der Kontakt zu ihrem Bruder ist demnach seither unterbrochen. Aus den Eingaben geht denn auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zu seiner Schwester eine ausserordentliche starke D-3842/2007 Verbindung hat. Der Aufenthalt der Schwester in der Schweiz begründet damit noch kein ausreichendes Näheverhältnis, das eine Schutzsuche in Syrien als unverhältnismässig oder nicht zumutbar erscheinen liesse. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die finanzielle Unterstützung, die die Schwester den Beschwerdeführern aktuell im Irak leistet, ihnen auch in Syrien zukommen kann, was eine allfällig schwierige Anfangsphase überbrücken könnte. 5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar ist, in Syrien um Schutz nachzusuchen und sie auf die Schutzgewährung der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis zu Recht die Einreise verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Nachdem im vorliegenden Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 gutgeheissen wurde, sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-3842/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreters der Beschwerdeführer (eingeschrieben), - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: Seite 11

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