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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2015 D-3840/2015

14 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,524 parole·~13 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 2. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3840/2015

Urteil v o m 1 4 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

1. A._______, geboren (…), und dessen Kinder 2. B._______, geboren (…), 3. C._______, geboren (…), 4. D._______, geboren (…), 5. E._______, geboren (…), Eritrea (derzeit im Sudan), c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / N (…).

D-3840/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben in englischer Sprache vom 31. März 2011 (Datum Eingang: 10. April 2011) bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz ersuchten und dabei eine Bestätigung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu den Akten reichten, dass das BFM mit Schreiben vom 2. August 2013 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und den Beschwerdeführer 1 gleichzeitig aufforderte innert Frist zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, konkrete Fragen zu beantworten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. November 2013 (Eingang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahmen und insbesondere detaillierte Informationen bezüglich ihrer Identität sowie unter anderem Fotos der Kinder zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführenden dabei zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer 1 sei im Jahr 1984 aufgrund des Krieges aus Eritrea ohne Reisedokumente in den Sudan geflohen, wo er in Z._______ vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei, dass er aufgrund einer befürchteten Entführung oder sonstigen Behelligungen das Flüchtlingslager verlassen habe und nach Khartum gegangen sei, wo er als Christ seine muslimische Ehefrau kennen gelernt habe, mit welcher er vier Kinder habe, sie jedoch aufgrund ihres unterschiedlichen Glaubens seit Beginn ihrer Beziehung Probleme mit ihren Familien gehabt hätten, dass am 25. Mai 2012 seine Frau bei einem Überfall verletzt worden sei, sie von einer medizinischen Behandlung eines Tages nicht zurückgekehrt sei und sie seither trotz der Meldungen bei der Polizei und dem UNHCR verschwunden sei, dass er keine feste Arbeit habe, sie finanzielle Schwierigkeiten hätten, weshalb seine Kinder keine gute Zukunft bevorstehe, und sie zudem Angst vor weiteren Überfällen hätten,

D-3840/2015 dass (das jüngste Kind) ferner an Asthma leide, das immer wieder im Spital behandelt werden müsste, und sie überdies auch nicht in einem Flüchtlingslager leben könnten, da dort Menschenhändler, Schmuggler und Kidnapper ihr Unwesen treiben würden, dass sie in der Schweiz keine Verwandten oder Bekannten hätten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Untersuchungsbericht der Polizei zu den Verletzungen der Frau, eine Polizeimeldung bezüglich ihres Verschwindens (beides in Arabisch inkl. Übersetzung in Englisch) sowie eine Flüchtlingsidentitätskarte und Geburtsurkunden der Kinder (alles in Kopie) zu den Akten, dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2013 mit ausschliesslichem Bezug auf den Beschwerdeführer 1 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylgesuch ablehnte, dass die am 12. Mai 2014 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3069/2014 vom 13. Juni 2014 aufgrund der Nichtberücksichtigung der Kinder und somit der Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen wurde und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückgewiesen wurde, dass das BFM alle Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. Sep-tember 2014 aufforderte, innert Frist zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, konkrete Fragen zu beantworten, und die Kinder im Sinne der relativen Höchstpersönlichkeit des Asylgesuchs zudem darauf hinwies, zumindest persönlich zu unterzeichnen, dass die Beschwerdeführenden mit der von den Beschwerdeführenden 2- 4 unterschriebenen Eingabe vom 22. Oktober 2014 (Eingang Botschaft) zu den Fragen des BFM Stellung nahmen und ergänzend geltend machten, der Beschwerdeführer 1 habe im Alter von 15 Jahren ohne Familie fliehen müssen, da Krieg geherrscht habe und seine Eltern gestorben seien, dass seine Frau seit dem 21. Juni 2012 verschwunden sei, weshalb er seither alleine für seine Kinder aufkommen müsse, dass die Kinder im Sudan geboren worden, jedoch keinem Flüchtlingslager zugeteilt seien und sie in erster Linie vom Verdienst des Vaters leben würden, sie jedoch nicht weiter zur Schule gehen könnten, da sie die Schulgebühren nicht bezahlen könnten,

D-3840/2015 dass sie befürchteten, wie ihre Mutter Opfer eines Überfalls zu werden, da sie wie ihr Vater Christen seien, dass das SEM mit Verfügung vom 2. April 2015 die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte, wobei es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten in erster Linie ökonomische Gründe für ihre Asylgesuche genannt und keinerlei Verfolgung geltend gemacht, wobei ökonomische Gründe keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellten, dass das Flüchtlingsrecht nicht die Aufgabe habe, Personen zu schützen, die unter den allgemeinen Folgen eines Kriegs leiden würden und bei Zivilpersonen, die nicht an Kampfhandlungen beteiligt seien, es an der Gezieltheit der Verfolgung fehle, was vorliegend der Fall sei, dass es sich bei der Befürchtung aufgrund der illegalen Flucht in den Sudan bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, um einen subjektiven Nachfluchtgrund handle, weshalb gestützt darauf keine Einreisebewilligung erteilt werden könne, dass aus den Akten nicht hervor gehe, dass der jüngste Sohn aufgrund eines Verfolgungsmotivs nach Art. 3 AsylG keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten würde und sie ausgeführt hätten, sie seien regelmässig im Spital, was auf eine Behandlung der Krankheit schliessen lasse, dass im Sudan, wo die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert sei, rund fünf bis zehn Prozent der Gesamtbevölkerung Christen seien und christliche Gemeinschaften anerkannt seien, welche sich bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen könnten, dass zwar vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan nicht ausgeschlossen werden könnten, sie sich diesen jedoch durch eine Registrierung beim UNHCR und einem Aufenthalt in dem ihnen zugeteilten Flüchtlingslager weitgehend entziehen könnten, dass sie keine ernsthaften Nachteile im Zeitpunkt der Flucht und keine aktuelle Gefährdung hätten glaubhaft machen können, weshalb der Einreiseantrag und die Asylgesuche abzulehnen seien,

D-3840/2015 dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom 7. Juni 2015 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren, dass sie dabei im Wesentlichen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gründe und ergänzend dazu vorbrachten, sie seien aufgrund der religiösen Differenzen von den Brüdern der Ehefrau respektive Mutter bedroht worden, weshalb sie immer in Angst gelebt hätten und sie nun, da sie verschwunden sei, befürchteten dasselbe Schicksal zu erleiden, dass sie nicht wüssten, wo sie sonst um Schutz ersuchen könnten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die bereits eingereichten Kopien zu den Akten reichten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind,

D-3840/2015 dass aus den Akten das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, jedoch aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der vergangenen Zeitspanne von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist, zumal die Beweislast für die Zustellung die verfügende Behörde trägt, dass somit auf die ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM respektive das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks

D-3840/2015 Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30), dass die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass das SEM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass an dieser Stelle auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM hinzuweisen ist, dass insbesondere nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer 1 keine asylrelevante Gefährdung in Eritrea zum Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft machen konnte, dass sich die Beschwerdeführenden darüber hinaus gemäss eigenen Aussagen seit langem in Khartum aufhalten, dort wohl eine Unterkunft gefunden haben, der Beschwerdeführer 1 arbeiten kann und die Kinder auch zumindest zeitweise eine Schule besuchen konnten,

D-3840/2015 dass die beschriebenen Schwierigkeiten im Sudan und im speziellen in Khartum dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind, diese jedoch nicht genügen, um eine konkrete Gefahr oder einen unzumutbaren Verbleib glaubhaft machen zu können, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen und es ihnen daher zuzumuten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen beziehungsweise Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen, in welchem die Grundversorgung – entgegen ihren Vorbringen – grundsätzlich gewährleistet ist, dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sich in Khartum vor Behelligungen aufgrund ihres christlichen Glaubens zu fürchten, festzuhalten ist, dass Christen im Sudan trotz offizieller Anerkennung ihrer Religion offenbar immer stärker unter Druck geraten und die Regierung in Khartum die Islamisierung des Nordens seit der Ausrufung eines unabhängigen multireligiösen Staates Südsudan im Juli 2011 verstärkt, dass indessen auch im heutigen Zeitpunkt keine Gruppenverfolgung von Christen im Sudan stattfindet und die Beschwerdeführenden denn auch nicht angaben, Opfer von einschneidenden Diskriminierungen geworden zu sein, dass zwar vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden können, an dieser Stelle aber wiederum auf den Schutz in den Flüchtlingscamp des UNHCR zu verweisen ist, wo ausreichender Schutz zu finden ist, dass das Verschwinden der Ehefrau und Mutter zwar tragisch ist, aus der heutigen Sicht aber keine Hinweise auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden auszumachen sind, weshalb auch dieses Ereignis auf keine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG hindeutet, sondern als bedauerlicher Einzelfall qualifiziert werden muss, dass auch bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 5 auf die medizinische Grundversorgung in den UNHCR-Flüchtlingscamps hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen

D-3840/2015 wiederholen und aus den Vorbringen keine neuen Anhaltspunkte, welche auf eine in der erstinstanzlichen Verfügung nicht bekannte Situation hindeuten würden, zu finden sind, dass die Bedrohungen seitens Verwandte der Ehefrau respektive Mutter nicht als asylrelevant bezeichnet werden können, da es sich um Streitigkeiten zwischen Privaten handelt, welche bei den örtlichen Behörden angezeigt werden können und welchen kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegen, dass das SEM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3840/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

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