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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2010 D-3836/2010

23 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,657 parole·~8 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3836/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . August 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), deren Lebenspartner B.__________, geboren (...), und deren Kinder C.__________, geboren (...), und D.__________, geboren (...), Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3836/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E.________, am 15. Februar 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá schriftlich begründete Asylgesuche einreichten, dass darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren als freiwillige Helferin des Amerikanischen Roten Kreuzes tätig, dass sie im Jahr 2005 ihre Familie in F.__________ besucht habe und dort von einer Anführerin der paramilitärischen Organisation von Casenare (AUC), gebeten worden sei, dieser zu helfen, sich den Behörden zu stellen, dass die Beschwerdeführerin daraufhin zwei Organisationen (Derechos Humanos Internacional und Acción Social des Vizepräsidiums) eingeschaltet und die AUC-Anführerin gemeinsam mit diesen Organisationen unterstützt habe, dass sich in der Folge weitere Paramilitärs hilfesuchend an die Beschwerdeführerin gewandt hätten und diese auch Vertriebenen geholfen habe, dass die Beschwerdeführenden deshalb von den Paramilitärs bedroht worden seien, namentlich am 5. Februar 2007, dass die Paramilitärs ihnen vorgeworfen hätten, sie stifteten die Leute zur Desertion an, dass die Beschwerdeführenden diese Drohungen den zuständigen Behörden gemeldet hätten (vgl. die als Beweismittel eingereichte Anzeige), dass sie sich im Heimatland nicht mehr sicher fühlten, dass zur Untermauerung der Asylvorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten gereicht wurden (Passkopien, Bestätigungsschreiben des Direktors des Programa Presidencial de DDHH y DIH vom 21. Februar 2007, Bestätigungsschreiben der Acción Social vom 21. März 2007, Anzeige vom 14. Februar 2007, Eingangsbestätigung vom 20. März D-3836/2010 2007, Bestätigungsschreiben der Cooperativa Militar Monserrate vom 15. März 2007, verschiedene Unterlagen zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin für das Amerikanische Rote Kreuz sowie zu ihrer Ausbildung [alles in Kopie]), dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 mitteilte, der relevante Sachverhalt werde aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche sowie der ausführlichen Dokumentation als erstellt erachtet, weshalb auf der Botschaft keine Anhörung durchgeführt werde, dass aufgrund der Aktenlage erwogen werde, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern, dass den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben wurde, innert Frist dazu schriftlich Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführenden diese Frist ungenutzt verstreichen liessen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Februar 2010 – eröffnet am 13. April 2010 – ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass für die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit einer (spanischsprachigen) Eingabe vom 13. April 2010 an die schweizerische Vertretung in Bogotá gelangten (Eingang Botschaft: 19. April 2010), welche von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 28. Mai 2010), dass der Beschwerde eine Strafanzeige vom 7. Januar 2010 (Kopie) sowie eine Empfangsbestätigung betreffend die vorinstanzliche Verfügung beilagen, dass in der Beschwerde unter anderem um Übersetzung der vorinstanzlichen Verfügung ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2010 aufforderte, innert Frist eine Be- D-3836/2010 schwerdeverbesserung (begründete Rechtsbegehren sowie allenfalls Unterschrift auch des Beschwerdeführers) einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass das Gesuch um Übersetzung der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen und aus prozessökonomischen Gründen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass die verlangten Beschwerdeverbesserungen mit Eingabe vom 13. Juli 2010 (Eingang Botschaft: 16. Juli 2010) eingereicht wurden, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wurde, die Beschwerdeführenden zur Übersetzung ihrer nicht in einer Amts- D-3836/2010 sprache verfassten Eingaben (Beschwerde sowie Beschwerdeverbesserungen) anzuhalten und diese stattdessen ausnahmsweise intern übersetzt wurden, dass somit auf die (nach erfolgter Beschwerdeverbesserung) ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die nach D-3836/2010 wie vor zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, dass auch auf Beschwerdeebene keine derartigen Beziehungen zur Schweiz vorgebracht werden, dass das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, in einem anderen Land um Asyl nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass nämlich beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sind, dass diese Länder zudem über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen und sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK halten, dass die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, wonach jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden, ebenfalls für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sprechen, dass zumindest die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bereits mehrmals in Peru und mindestens einmal in Ecuador war und somit eine gewisse Beziehungsnähe zu diesen Ländern besteht, dass eine Schutzsuche in diesen Ländern im Übrigen auch aus geografischen, kulturellen und sprachlichen Gründen naheliegender ist als eine Schutzsuche in der Schweiz, D-3836/2010 dass sich nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte ergeben, welche darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 20 sowie EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132), dass entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene insbesondere nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Flucht ins nahe Ausland weiterhin verfolgt werden, zumal es sich den Akten zufolge bei ihnen nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten in besonders exponierter Stellung handelt, dass bei dieser Sachlage letztlich offen bleiben kann, ob sich die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen durch eine paramilitärische Organisation allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnten, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen vorliegend die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche besteht, dass angesichts dessen die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3836/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden sowie Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie; Referenz (...)) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 8

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