Abtei lung IV D-3834/2006 {T 0/2} Urteil vom 12. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Richter Vito Valenti Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Togo, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 5. August 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 25. April 2004 und gelangte am 29. April 2004 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 5. Mai 2004 fand in Altstätten die Empfangsstellenbefragung statt, und am 8. Juni 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons . Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei vor ihrer Ausreise in B._______ wohnhaft gewesen. Ihr Vater, der C._______ gewesen sei, sei festgenommen und des D._______ beschuldigt worden. Seither habe ihre Familie keine Kenntnis über den Verbleib des Vaters. Im Jahre habe ein Teil der Familie über Familienmitglieder väterlicherseits, die Verbindungen zum Präsidenten hätten, erstmals Rechenschaft über den Verbleib des Vaters beim Präsidenten verlangt. Deswegen habe ihr Bruder im 2004 eine Vorladung erhalten, wonach die Familie beim Präsidenten zu erscheinen habe. Sie und ihre Familie seien dieser Vorladung nicht gefolgt, nachdem sie von einem Militär davor gewarnt worden seien, vergiftet zu werden, falls sie der Einladung des Präsidenten Folge leisten würden. Wegen Nichtbefolgung dieser Vorladung seien sie und ihre Familienmitglieder zu Hause von Militärpersonen in Zivil gesucht worden. Aus diesem Grund habe sie in der Folge ihr Heimatland verlassen. B. Mit Verfügung vom 5. August 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Eingabe vom 2. September 2004 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des BFF, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zudem zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2004 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. E. Nach Eingang einer Eingabe eines Landsmannes der Beschwerdeführerin - unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeeingabe – vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses kam der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2004 auf seine Zwischenverfügung vom 8. September 2004 zurück, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde.
3 G. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
4 (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz unter anderem aus, es sei durchaus möglich, dass der Vater der Beschwerdeführerin von Sicherheitskräften verhaftet und umgebracht worden sei. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre eigene Verfolgungssituation auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen auf Beschwerdeebene und der Eingabe einer Stellungnahme eines vom Bundesamt als Flüchtling anerkannten Landsmannes (N ) als nicht glaubhaft zu werten seien. Die Stellungnahme dieses Landsmannes enthalte keine spezifischen Angaben, die eine persönliche Verfolgung der Beschwerdeführerin belegen könnten. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich jedoch als nicht geeignet, um die Schlussfolgerungen des Bundesamtes zu entkräften. So wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen lediglich ihre anlässlich der Befragungen getätigten Ausführungen. Darüber hinaus macht sie geltend, sie sei seit Jahren unterdrückt und verfolgt worden. Diese Aussage steht indessen – wie bereits vom Bundesamt in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten – im Widerspruch zu den Ausführungen in den Befragungen, wo sie klar zum Ausdruck gab, abgesehen von den geltend gemachten Ereignissen im Jahre 2004 persönlich keine Probleme mit den togolesischen Behörden gehabt zu haben. Die angeblichen Verfolgungsmassnahmen im Jahre 2004 bleiben indessen unglaubhaft. So stellte das Bundesamt zu Recht fest, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Suche nach ihr unterschiedlich geäussert habe, gab sie doch anlässlich der Empfangsstellenbefragung an, das Militär sei zum ersten Mal Anfang April 2004 gekommen, um ihr und ihrer Familie nachzustellen (vgl. A1, S. 6), um bei der kantonalen Anhörung im Gegensatz dazu zu Protokoll zu geben, das Militär sei dreimal zwischen dem 20. und dem 22. April 2004 gekommen (vgl. A13, S. 10). In der Beschwerdeeingabe führt die Beschwerdeführerin lediglich an, mehrmals gesucht worden zu sein, ohne die Angabe zeitlich zu datieren und in Bezug auf die Häufigkeit näher zu umschreiben, was die festgestellte Ungereimtheit offensichtlich nicht beseitigt. Es ist als realitätsfremd zu werten, dass die Beschwerdeführerin mehr als Jahre nach dem mutmasslichen Tod ihres Vaters behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sein will. Auch das nachgereichte Schreiben eines Landsmannes der Beschwerdeführerin vermag an der Sachlage aus dem vom Bundesamt in seiner Vernehmlassung angeführten Grund nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verzichtete denn auch bezeichnenderweise auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Aufgrund der bestehenden Akten sind somit keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin, welche sich im Übrigen nie
5 politisch betätigte, bei einer Rückkehr nach Togo mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Ohne noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, welche am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen, ist nach dem Gesagten die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung als zu Unrecht erfolgt zu bezeichnen. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und sie nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
6 Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Zur allgemeinen Lage in Togo ist festzuhalten, dass trotz der Unruhen, die das Land seit der Wahlkampagne und insbesondere nach der Bekanntgabe der Resultate der Präsidentschaftswahlen am 24. April 2005 erschüttert haben, das Land sich nicht in einer Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder in einer Situation allgemeiner Gewalt befindet. Im Übrigen zeigt die Regierung eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung, indem sie die Vertriebenen zur Rückkehr aufgerufen und am 25. Mai 2005 eine nationale, unabhängige Untersuchungskommission geschaffen hat, die mit der Aufarbeitung der Gewalt- und Vandalenakte im April 2005 beauftragt ist. Sie hat den Zweck, die erlittenen Schädigungen festzustellen und eine gerichtliche Verfolgung der mutmasslichen Verantwortlichen sowie deren Gehilfen zu veranlassen. Fast alle geflüchteten Personen sind bis Ende des Jahres 2005 nach Hause zurückgekehrt. Die Situation in Togo hat sich zusehends stabilisiert. Im August 2006 unterzeichneten die Regierung und sechs politische Parteien ein Übereinkommen zur Bildung einer Übergangsregierung, welche auch Oppositionsparteien zulassen sollte. Die für 24. Juni 2007 vorgesehenen Parlamentswahlen sind auf den 5. August 2007 verschoben worden, und die nächste Präsidentenwahl ist für das Jahr 2010 vorgesehen. Die allgemeine Lage in Togo ist daher nicht als dergestalt zu erachten, als sie einer Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gleichkäme.
7 5.10 Vorliegend sind den Akten auch keine individuellen, in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die - soweit den Akten zu entnehmen - gesunde Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise, mithin Jahre, in ihrem Heimatstaat gelebt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern kann. Insbesondere leben eigenen Angaben zufolge mit Mutter, Geschwister, Halbgeschwister und dem Sohn die enge Familie der Beschwerdeführerin in B._______, wo letztere auch selbst seit ihrer Kindheit bis zur Ausreise gelebt und als Händlerin gearbeitet habe. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen jedenfalls nach der Rechtsprechung der ARK, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat, nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 Erw. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin auch frei und ist ihr zuzumuten, sich an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort niederzulassen. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2004 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch heute weiterhin gegeben ist, sind der Beschwerdeführerin indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8 (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das Migrationsamt des Kantons (Beilage: Identitätsausweis No 12392/C/2001) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: