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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2016 D-3830/2014

29 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,661 parole·~18 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3830/2014 thc/kna/

Urteil v o m 2 9 . April 2016 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, derzeit in Äthiopien, vertreten durch Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).

D-3830/2014 Sachverhalt: A. Der Rechtsvertreter und [Verwandte] des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 6. September 2012 in dessen Namen um Bewilligung der Einreise sowie um Asyl in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 18. September 2012 bat das BFM den Rechtsvertreter ein begründetes Asylgesuch mit den vollständigen Personalien sowie eine Vollmacht einzureichen. C. Am 3. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer ein begründetes Asylgesuch mit seinen vollständigen Personalien ein (handschriftlicher Brief inkl. Übersetzung auf Deutsch). D. Mit Schreiben vom 28. November 2013 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer, innert Frist seine aktuellen Kontaktdaten bekannt zu geben. Das entsprechende Formular "aktuelle Kontaktdaten" wurde am 5. Dezember 2013 beim BFM eingereicht. E. Am 8. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu seinen Asylgründen befragt. Auf die Asylgesuchbegründung wird in den Erwägungen 4.1 bis 4.3 näher eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der "Administration for Refugee-Returnee Affairs" (in Kopie) zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 28. März 2014 forderte das BFM den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, innert Frist eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht im Original zu den Akten zu reichen. Diese wurde am 14. Mai 2014 (Eingang BFM) beim BFM eingereicht. G. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung

D-3830/2014 vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 13. Juni 2014 – ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. H. Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der Einreise und des Asylstatus oder der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. I. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es auf seine Erwägungen der Verfügung verwies, an welchen es vollumfänglich festhalte. K. Am 18. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte zur Stützung seiner Vorbringen den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien: Homosexualität, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 13. Juli 2010, zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-3830/2014 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 In der ersten Eingabe vom 6. September 2012 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei von Eritrea nach Äthiopien geflohen. Von dort habe er versucht, nach Israel zu gelangen, sei aber auf dem Weg dorthin entführt, mit dem

D-3830/2014 Tod bedroht worden und habe gesehen, wie andere Gefangene umgebracht worden seien. Gegen Zahlung eines Lösegeldes sei er freigelassen worden und zunächst in den Sudan gelangt. Heute lebe er in Z._______. 4.2 In seinem ausführlichen Asylgesuch vom 3. Oktober 2012 führte der Beschwerdeführer selbst im Wesentlichen aus, er sei von der ersten bis zur elften Klasse in Y._______ zur Schule gegangen. Im Jahr 2008 sei er zum Militärdienst gezwungen worden, wobei er ins Gefängnis gekommen und gefoltert worden sei. Am 13. Dezember 2011 sei er nach Äthiopien geflohen. Da er dort keine Arbeit gefunden habe, sei er weiter in den Sudan gereist. Dort sei er jedoch zusammen mit anderen Personen entführt und mit dem Auto nach Ägypten gebracht worden, wo sie isoliert und gefoltert worden seien. Die Entführer hätten von seinen Verwandten Lösegeld verlangt. Ein Mitgefangener sei vor seinen Augen erschossen worden, was ihn psychisch sehr belaste. Nachdem er das Lösegeld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Die ägyptische Polizei habe ihn dann verhaftet, ihn zuerst ins Gefängnis und schliesslich zurück nach Äthiopien gebracht. In Eritrea würde er ins Gefängnis kommen und getötet werden. 4.3 Anlässlich der Befragung vom 8. Januar 2014 in der Schweizer Botschaft in Addis Abeba führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in Eritrea drei Jahre in einem Untergrundgefängnis gewesen, da die eritreischen Behörden ihn des Versuchs der Grenzüberquerung beschuldigt hätten. Da er noch nicht im Militärdienst gewesen sei, sei er nach dem Gefängnis im Jahr 2008 zwangsrekrutiert worden. Er habe dabei nach vier Monaten Ausbildung als Kameramann für die Armee in Y._______ arbeiten können. Am 10. Dezember 2011 sei er nahe der Grenze stationiert gewesen und habe deshalb auch eine Durchgangserlaubnis ("pass permit") gehabt. Er habe dann zusammen mit einem Freund, indem er dem Soldaten gesagt habe, er müsse in Äthiopien eine Hochzeit filmen, die Grenze passiert und seit dem 13. Dezember 2011 in einem Flüchtlingscamp des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Äthiopien gelebt. Am 10. Januar 2012 sei er weiter in den Sudan gereist, wo er zwei Monate geblieben sei. Er sei dann von einem Sudanesen angesprochen worden, ob er für ihn arbeiten wolle. Er habe bejaht und sei mit sechs anderen zu diesem Mann ins Auto gestiegen. Da die Fahrt lange gedauert habe, habe einer gefragt, wo es hingehe, woraufhin der Fahrer gesagt habe, sie sollen ruhig sein und eine Waffe gezeigt habe. Nachdem sie mehrere Tage an verschiedenen Orten festgehalten worden seien, habe er 15'000 Dollar bezahlt. Sie seien dann von ägyptischen Soldaten befreit worden, welche sie ins Gefängnis gebracht hätten. Er sei danach

D-3830/2014 nach Äthiopien zurückgekehrt. Er habe in Z._______ keine Arbeit, aber er lebe bei einem Freund. Dieser unterstütze ihn finanziell, da er bei ihm wohne. 4.4 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers liessen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass er aufgrund seiner Flucht aus dem Nationaldienst, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben könnte. Daher müsse geprüft werden, ob es ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UN- HCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge als Asylsuchende in Äthiopien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge in Äthiopien, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden. Er verfüge in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht, weshalb es ihm zuzumuten sei, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Bezüglich der Entführung sei festzuhalten, dass nicht in Abrede gestellt werden solle, dass ihm dadurch schlimme Nachteile widerfahren seien. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich von erlittenem Unrecht. Die Entführung vermöge die Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht zu begründen, da es sich dabei um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle. Dies werde dadurch belegt, dass er danach nicht weiter behelligt worden sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum er diesen Vorfall dem UN- HCR oder der äthiopischen Polizei nicht gemeldet habe, was ihm zuzumuten sei. Schliesslich gebe es keine Hinweise dafür, dass er im heutigen Zeitpunkt und mit grösserer Wahrscheinlichkeit als andere Flüchtlinge, Opfer einer Verschleppung oder Entführung werden könnte. Zudem lebe er nun bereits zwei Jahre in Äthiopien. Es gebe daher keine Anzeichen dafür, dass er mehr als andere in Äthiopien lebende Menschen irgendwelchen Dritteinwirkungen ausgesetzt werden könne. Das Leben in Äthiopien sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus seinen Angaben gehe hervor, dass er bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Äthiopien in einem Flüchtlingslager untergekommen sei und nun seit dem 25. August 2012 im Land lebe. Er lebe bei einem Freund, welcher ihn unterstützen würde. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Z._______ seien in seinem Fall, insbesondere angesichts dieses bereits längeren Aufenthaltes, aus objek-

D-3830/2014 tiver Sicht nicht unüberwindbar, auch wenn er sich ein freies und unabhängiges Leben wünsche. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass er sich in einer schwierigen Situation befinde, was jedoch keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstelle. Überdies lebe in Äthiopien eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Ferner sei der in der Schweiz lebende [Verwandte] und somit Anknüpfungspunkt zur Schweiz in Abwägung der Gesamtumstände nicht derart gewichtig, dass es gerade die Schweiz sein solle, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Es sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. 4.5 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das BFM bezweifle nicht, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea grosse Probleme bekommen würde, da er aus dem Nationaldienst geflohen sei und Eritrea illegal verlassen habe. Zudem stelle es auch die Entführung und seine schlimmen Erlebnisse nicht in Frage. Er habe aber bis anhin niemandem – auch seinem [Verwandten] nicht – gesagt, dass er homosexuell sei. In Afrika sei es schwierig bis unmöglich über Homosexualität zu sprechen oder diese zu leben. Bei einem Verbleib in Äthiopien werde er weiteren Diskriminierungen wegen seiner Homosexualität ausgesetzt sein. Es gebe auch kein anderes Land, wohin er gehen könne. Inzwischen sei sein Freund, welcher ihn finanziell unterstützt habe, in den Sudan gegangen. Er sei nun ganz alleine in Z._______, ohne finanzielle Hilfe. Wegen seiner Homosexualität werde er von den anderen Eritreern ausgeschlossen. 4.6 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die in der Beschwerde geltend gemachte Homosexualität sei im Laufe des Verfahrens nie vorgebracht worden. Auch sein [Verwandter] und Rechtsvertreter habe keine Kenntnisse von dessen sexueller Orientierung gehabt. Erst in der Beschwerde gebe der Beschwerdeführer an, er werde aufgrund seiner sexuellen Orientierung von der eritreischen Diaspora in Äthiopien ausgeschlossen. Den Akten seien keine nachvollziehbaren Gründe dafür zu entnehmen, weshalb die geltend gemachte Homosexualität nicht bereits während des laufenden Verfahrens respektive erst nach Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland geltend gemacht worden sei. Gesetzt den Fall, der Beschwerdeführer sei homosexuell, halte das BFM fest, dass der Beschwerdeschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu entnehmen seien. Falls er wirklich konkrete Furcht haben sollte,

D-3830/2014 Opfer von Diskriminierung zu werden, sei erneut auf die Möglichkeit zu verweisen, den Schutz durch das UNHCR in Anspruch zu nehmen. Bezüglich der vorgebrachten vornehmlich wirtschaftlichen respektive humanitären Schwierigkeit sei darauf zu verweisen, dass eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellten. 4.7 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe mit niemandem über seine Homosexualität gesprochen. Er habe selber lange nichts über seine Homosexualität gewusst und versucht, diese, als sie ihm bewusst geworden sei, zu verdrängen. Als er etwa 20 Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Freunde gewundert, dass er keine Freundin habe. Auf diesbezügliche Fragen habe er mit Ausflüchten reagiert. Er habe sich selber über sich geschämt und sich gewünscht, "normal" zu sein. Er habe in dem Flüchtlingslager nicht bleiben können, da er aufgrund seiner Homosexualität erhebliche Nachteile erlitten habe. Das UNHCR habe ihn vor diesen Diskriminierungen damals und auch in Zukunft nicht schützen können. Homosexualität sei in Äthiopien illegal und werde hart bestraft. Die Vorurteile gegen Homosexuelle seien sehr gross, nicht nur von Äthiopiern, sondern auch von Eritreern. Er könne auch nicht in ein anderes Land gehen, weil Homosexualität in praktisch allen afrikanischen Ländern illegal sei und hart bestraft werde, teilweise sogar mit dem Tod. Er werde ausgegrenzt und diskriminiert. Er müsste sich selber verleugnen und seine homosexuellen Neigung verstecken, was nicht zumutbar sei und nicht von ihm verlangt werden könne, da seine sexuelle Orientierung doch bedeutsam für seine Identität sei. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

D-3830/2014 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Eritrea und somit seine diesbezüglichen Asylvorbringen im Sinne von Art. 3 AsylG als hinreichend glaubhaft dargelegt. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Verbleib des Beschwerdeführers im Drittstaat sei in Abwägung seiner Beziehungsnähe zur Schweiz zumutbar. 6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.3). 6.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat – konkret Äthiopien – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).

D-3830/2014 6.4 Zunächst ist in allgemeiner Weise festzustellen, dass homosexuelle Handlungen in Äthiopien per Gesetz verboten sind und mit hohen Gefängnisstrafen bis zu 15 Jahren bestraft werden können. Die äthiopische Verfassung sieht zudem keinen Schutz vor Diskriminierung gegen die sexuelle Orientierung vor. Homosexuelle haben unter regelmässigen Festnahmen, Verhören und gewalttätigen Übergriffen von Sicherheitskräften zu leiden. Homosexualität ist ferner in der äthiopischen Gesellschaft ein grosses Tabu und wird darüber hinaus als Sünde und Krankheit betrachtet. Bereits die alleinige Verdächtigung als homosexuelle Person reicht aus, um von der Gesellschaft ausgeschlossen und geächtet zu werden. Somit geben sich auch homosexuelle Personen kaum als solche zu erkennen, da die Angst vor Diskriminierung, Gewalt und Stigmatisierung zu gross ist, und leben ihre sexuelle Orientierung allenfalls unter grossem Risiko geheim aus oder "tarnen" sich mit einer heterosexuellen Beziehung. Gewalttätige Übergriffe gegenüber homosexuellen Personen werden selten angezeigt, da neben der Angst vor der sozialen Stigmatisierung auch die rechtlichen Konsequenzen gefürchtet werden. Ausserdem geht die Gewalt auch häufig von staatlichen Akteuren aus. Homosexuelle stehen dadurch unter einem gewaltigen Druck und versuchen zum Teil ihre sexuelle Orientierung durch Beten und Fasten zu ändern. Ferner wird in den Berichten auch von Angstzuständen, Identitätskrisen, Verwirrung, Depressionen, Selbstzweifel, religiösen Konflikten und Selbstmordversuchen berichtet. Die Situation scheint sich auch in naher Zukunft nicht zu entspannen, im Gegenteil; so hat das äthiopische Kabinett im Jahr 2014 eine Verschärfung der entsprechenden Gesetze verabschiedet, wonach Personen, welche aufgrund homosexueller Handlungen verurteilt wurden, nicht mehr vom Präsidenten begnadigt werden können (vgl. zum Ganzen SFH, Äthiopien: Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, 17. Juni 2014, S. 18; UNITED STATES DEPARTMENT OF STATE, Ethiopia 2013 Human Rights Report, Februar 2014; SFH, Äthiopien: Homosexualität, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 13. Juli 2010). 6.5 Trotz dieser allgemein angespannten Lage stellt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall fest, dass gemäss konstanter Rechtsprechung von einem angemessenen Schutz für den Beschwerdeführer als registrierter Flüchtling in einem zugewiesenen UNHCR-Flüchtlingscamp ausgegangen werden kann. So ist es – wie dies auch die Vorinstanz insbesondere in ihrer Vernehmlassung dargelegt hat – dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Bedarfsfall in das zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben und sich dort bei allfälligen Diskriminierungen und Behelligungen an die zuständigen Behörden zu wenden. Ferner sind

D-3830/2014 den Akten keine Zuspitzung seiner Lage oder weitere Vorfälle zu entnehmen, obwohl der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt hätte, weitere Beweismittel oder schriftliche Sachverhaltsdarstellungen einzureichen. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache zu bringen, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung auszugehen wäre, handelt es sich bei seinen Vorbringen um abstrakte und allgemein gehaltene Befürchtungen. 6.6 Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz ist auszuführen, dass die Bindungen zur Schweiz, trotz der Anwesenheit des [Verwandten], nicht als derart eng bezeichnet werden, als dass die Schweiz gehalten wäre, den nötigen Schutz an Stelle von Äthiopien zu gewähren. Der Beschwerdeführer befindet sich denn auch bereits seit dem Jahr 2012 in Äthiopien, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Laufe dieser Zeit, im Bereich seiner Möglichkeiten, ein gewisses Beziehungsnetz aufzubauen vermochte. 6.7 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen kann das Bundesverwaltungsgericht schliesslich auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichten. Es muss demnach nicht darüber befunden werden, ob die zwar erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Homosexualität verspätet vorgebracht wurde oder ob diese aufgrund von Scham- und Schuldgefühlen allenfalls erklärt und deshalb doch als glaubhaft erachtet werden könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5b/cc). 7. Zusammengefasst ist der Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdeführer als zumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeführer benötigt folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das SEM hat daher zu Recht seine Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom

D-3830/2014 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Juli 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3830/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Addis Abeba.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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