Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.09.2014 D-3829/2014

4 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,827 parole·~14 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3829/2014

Urteil v o m 4 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).

D-3829/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im April/Mai 2010 sein Heimatland über den B._______ und die C._______ verliess, nach D._______ gelangte, sich längere Zeit dort aufhielt und am 8. April 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 17. April 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Oktober 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Adoptivkind und habe zusammen mit seinen Adoptiveltern (nachfolgend Vater respektive Mutter), seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie in Kabul gelebt, dass sein Vater aus der Provinz F._______ stamme, (Berufsbezeichnung) gewesen sei und mit seinem Cousin Streit um Land gehabt und diesen dabei erschossen habe, dass es dem Grossvater väterlicherseits gelungen sei, die daraus resultierende Familienfeindschaft zu schlichten, dass die Streitbeilegung darin gelegen habe, dass sein Vater auf das Besitzrecht auf das Land verzichtet und seine Schwester einem Cousin zur Frau gegeben habe und aus der Provinz verbannt worden sei, dass sich sein Vater nach Kabul begeben habe, wo er seine Mutter geehelicht habe, dass sein Vater im Jahre 2010 von einem Cousin angefragt worden sei, drei Personen (Freunde des Cousins) zu chauffieren, diese seinem Vater jedoch suspekt vorgekommen seien und er daher einen Bekannten im Sicherheitsdienst informiert habe, dass zwei dieser drei Leute in derselben Nacht festgenommen worden seien und der Dritte habe fliehen können, dass ungefähr sieben oder acht Tage später sein Vater erschossen worden sei, worauf die Polizei Untersuchungen eingeleitet habe, dass laut Augenzeugen sein Vater von einer Person in Uniform der Nationalen Armee erschossen worden sei,

D-3829/2014 dass der Onkel mütterlicherseits anlässlich einer polizeilichen Einvernahme im Rahmen der Untersuchungen die frühere Familienfeindschaft seines Vaters erwähnt habe, dass etwa 25 bis 30 Tage später die Verwandten väterlicherseits seinen Onkel angerufen und diesem berichtet hätten, die Kabuler Polizei verdächtige sie und habe sechs oder sieben Personen von der Verwandtschaft verhört, dass der Onkel den Verwandten in der Folge erklärt habe, im Rahmen der Untersuchungen von der Polizei ausgefragt worden zu sein und dieser gegenüber die frühere Familienfeindschaft erwähnt zu haben, dass der Onkel den Verwandten am Telefon klar gemacht habe, dass er (der Beschwerdeführer) sie nicht des Delikts beschuldige, dass vier oder fünf Monate später Unbekannte in seiner Abwesenheit ins Haus eingedrungen seien und ihn gesucht hätten, dass seine Mutter einen Schock erlitten habe und nun halbseitig gelähmt sei, dass sein Onkel zu den Verwandten gefahren sei, um den Konflikt zu schlichten, und ihm bei seiner Rückkehr mitgeteilt habe, die Verwandten beabsichtigten, sich an ihm zu rächen, dass er vor diesem Hintergrund aus Angst ausgereist sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Juni 2014 – eröffnet am 16. Juni 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, dass die Vorbringen zum Vorfall des gewaltsamen Eindringens von Personen ins Haus – und damit zum behaupteten Verfolgungsinteresse seitens der Verwandten väterlicherseits – konstruiert wirken würden und daher unglaubhaft seien (ungereimt, widersprüchlich und recht einsilbig ausgefallene Schilderungen in diesem Zusammenhang [u.a. Angaben

D-3829/2014 hinsichtlich der Eindringlinge, zu Augenzeugen sowie zur zeitlichen Einordnung des Vorfalls; unterlassene Anzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer und den im gemeinsamen Haushalt lebenden Onkel bei der bereits wegen des Attentats gegen den Vater des Beschwerdeführers ermittelnden Polizei; mehrmonatige Zeitspanne ohne Behelligungen zwischen dem Attentat auf den Vater und dem Überfall auf das Haus]), dass der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Landstreitigkeit des Vaters und dessen Cousins sowie seiner Ausreise aus Afghanistan fehle, weshalb das entsprechende Vorbringen nicht unter Art. 3 AsylG falle, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass gemäss seinen Aussagen die Polizei wegen des Tötungsdelikts im Falle des Vaters die entsprechenden Untersuchungen eingeleitet habe, mithin die Behörden die polizeilichen Aufgaben wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung ermöglicht hätten, weshalb unter diesen Umständen das Tötungsdelikt asylrechtlich nicht von Belang sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass mit dem Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2011/7) hinsichtlich des Zumutbarkeitsaspekts eines allfälligen Wegweisungsvollzugs unter anderem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe seit seinem siebten Lebensjahr zusammen mit seinen Eltern beziehungsweise zuletzt mit seiner Mutter in Kabul gewohnt, wo auch der Onkel mütterlicherseits mit dessen Familie (Ehefrau, Sohn, Tochter) lebe, dass er in Kabul auf ein bestehendes Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne, dass er vor seiner Ausreise in der (Betrieb) seines Onkels in Kabul gearbeitet habe und somit über Arbeitserfahrung verfüge, dass er Afghanistan im Alter von 18 Jahren verlassen und damit den grössten Teil seines Lebens im Heimatland zugebracht habe, was in Berücksichtigung seines verhältnismässig jungen Alters zudem für eine Reintegration sprechen dürfte,

D-3829/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf die Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 12. August 2014, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung teilweise unter Angabe der Fundstellen im Protokoll der BzP (A 6 gemäss Aktenverzeichnis BFM) und der Bundesanhörung (A 20) sowie im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Landstreit zwischen seinem Adoptivvater und dessen Cousin (Zeitpunkt des Vorfalls) und Übergriffen Dritter zu Recht sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben dürfte, dass namentlich eine Auseinandersetzung mit ihr grundsätzlich unterbleibe und lediglich um eine erneute Prüfung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen ersucht werde, da das BFM in seiner Prüfung der Glaubhaftigkeit die falschen Massstäbe verwendet habe, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen – eine Begründung zur vom BFM in Abrede gestellten Asylrelevanz fehle – in der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpften und die bloss anders empfundene Sichtweise nicht geeignet sein dürfte, eine Klärung der dem Be-

D-3829/2014 schwerdeführer von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente herbeizuführen, dass die geltend gemachten Nachteile ihre Ursache in einer Familienstreitigkeit hätten, weshalb keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe vorliegen dürfte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann im Einklang mit der Rechtsprechung (BVGE 2011/7) hinsichtlich der Sicherheitslage und der humanitären Situation in Afghanistan, insbesondere Kabul, sowie in Bezug auf in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe in nicht zu beanstandender Weise festgestellt haben dürfte, dass einem Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland keine wegweisungsrechtlichen Hindernisgründe entgegen stehen würden, dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründe, insbesondere in Berücksichtigung des unverändert gebliebenen Sachvortrags, als mutmassend und keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirkende Kraft zu qualifizieren sein dürften, dass unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG bei dieser Sachlage dem über telefonischen Kontakt mit zu Hause verfügenden Beschwerdeführer keine gesonderte Frist für das Nachreichen von seine Mutter betreffenden Arzt- und Spitaldokumenten anzusetzen sei, zumal ihm nebst der Möglichkeit zur Beschaffung diesbezüglicher Unterlagen auch genügend Zeit seit seiner Einreise in die Schweiz zur Verfügung gestanden haben dürfte, dass der Kostenvorschuss am 6. August 2014 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-3829/2014 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-3829/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaftt gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte

D-3829/2014 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-

D-3829/2014 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. auch Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 sowie III/Ziff. 2 S. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung), dass der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden geltend machte, dass es dem jungen, ledigen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer im Übrigen offen steht, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2 [SR 142.312]), dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände vom Vorliegen begünstigender Faktoren im Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2011/7) auszugehen und nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-3829/2014 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 6. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3829/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

D-3829/2014 — Bundesverwaltungsgericht 04.09.2014 D-3829/2014 — Swissrulings