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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2010 D-3828/2010

3 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,450 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Apr...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3828/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._________, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Anton Burri, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3828/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Januar 2000 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz, das vom BFM (damals Bundesamt für Flücht linge, BFF) mit Verfügung vom 31. Januar 2003 abgelehnt wurde. Gleichzeitig hat es die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug der Wegweisung angeordnet. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. März 2003 wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. Dezember 2003 abgewiesen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil, das mit Urteil der ARK vom 29. April 2004 abgewiesen wurde. Am 1. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Revisionsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 5. Dezember 2004 ein, das vom Bundesverwaltungsgericht – die Behandlung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Verfahren wurde am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen – mit Urteil D-3309/2006 vom 23. Mai 2007 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte beim BFM am 5. Dezember 2007 ein Wiedererwägungsgesuch, das von diesem als zweites Asylgesuch entgegengenommen und mit Verfügung vom 6. Mai 2008 abgewiesen wurde. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 9. Juni 2008 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 3813/2008 vom 24. September 2008 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 15. Januar 2010 an das BFM liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Wiedererwägungsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, indem der Wegweisungsvollzug ausgesetzt werde. Der Eingabe lag ein Schreiben des "Bureau National d'Etudes du Parti" (BUNEP) vom 2. September 2009 bei. Zur Begründung der Eingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Ausschaffungsverfahren habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeiten für die exilpolitische Organisation "Congo Libre" am 30. Juni 2008 während einer Manifes- D-3828/2010 tation in das Gebäude der Botschaft des Kongos (in Bern, Anm. des Gerichts) eingedrungen sei. Es sei gegen "Congo Libre" ein Strafverfahren eingeleitet worden; Herr B.___________ von der Organisation "Congo Libre" sei von der Polizei vorgeladen und befragt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Übergriffe auf die Botschaft per Video festgehalten worden seien. Aus einem Schreiben des BUNEP vom 2. September 2009 gehe hervor, dass er im Kongo wegen der begangenen Sachbeschädigungen angeklagt worden sei. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass er durch die politische Polizei (Kin- Mazière) registriert sei. Seine politischen Tätigkeiten seien den Verantwortlichen im Kongo demnach bekannt. Bei einer Rückkehr müsse er mit Inhaftierung, Folter und der Verurteilung zu einer langjährigen Zuchthausstrafe rechnen. Mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten habe er subjektive Nachfluchtgründe gesetzt und erfülle somit die Flücht lingseigenschaft. C. C.a Das BFM nahm die Eingabe vom 15. Januar 2010 als drittes Asylgesuch entgegen und ersuchte die zuständige kantonale Behörde am 29. Januar 2010 von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. C.b Am 5. März 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in der Schweiz viele Dinge unternommen, die für die kongolesische Regierung nicht in Ordnung seien. Durch Kontaktpersonen der "Union pour la Démocratie et le Progrès Social" (UDPS) habe er erfahren, dass er in seinem Heimatland fichiert worden sei. Er habe enge Verbindungen zur UDPS, für die er auch gearbeitet habe. Am 30. Juni 2008 sei er zusammen mit Herrn B.___________ nach Bern gefahren, wo er an den Aussenwänden der kongolesischen Botschaft Plakate aufgeklebt habe. Sie hätten die Haupteingangstüre eingeschlagen und weitere Plakate an das Botschaftsgebäude geklebt. Von Herrn B.___________ habe er erfahren, dass die Botschaft Anzeige erstattet habe. Die Stellvertreterin des kongolesischen Botschafters habe ihm gesagt, sie wisse, dass er mit Herrn B.___________ und dem "Congo Libre" zusammenarbeite. Er habe auch die Aufgabe, für "Congo Libre" Petitionen unterschreiben zu lassen. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. April 2010 – eröffnet am 26. April 2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- D-3828/2010 eigenschaft nicht, und lehnte sein drittes Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und anzuerkennen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe erfüllt seien. Es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lag ein Schreiben der UDPS/BELUX vom 13. April 2010 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-3828/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch poli tische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher D-3828/2010 Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer sich im dritten Asylgesuch auf Vorkommnisse berufe, die sich bereits im Juni 2008 zugetragen hätten. Als Beleg für die Verfolgungssituation lege er ein Schreiben ein, welches ihm auf elektronischem Weg aus der Heimat zugeschickt worden sei. Dieses sei nicht geeignet, die geltend gemachten Vorbringen zu stützen, da es lediglich den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens habe. Der enthaltene Text sei offensichtlich speziell auf den Beschwerdeführer zugeschnitten worden. Die im Schreiben gemachte Feststellung, er sei in der Schweiz angeklagt worden, entspreche nicht den tatsächlichen Begebenheiten. Es sei ohnehin fraglich, wie die Unterzeichnenden an klassifizierte Informationen der politischen Polizei gekommen seien. Es stelle sich die Frage, weshalb das vorliegende Gesuch derart verspätet eingereicht worden sei; der Beschwerdeführer hätte sowohl die Vorkommnisse auf der Botschaft als auch das Schreiben der BUNEP vorher einbringen können, falls er sich tatsächlich gefährdet gefühlt hätte. Es stelle sich auch die Frage, weshalb er die gegen "Congo Libre" erstattete Anzeige nicht früher erwähnt habe, sei es doch auch im letzten Verfahren um das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gegangen. Er sei selber in dieser Sache nicht befragt worden und sei auch von Herrn B.___________ nicht informiert worden, dass er direkt von den Ermittlungen betroffen sei. Wenn seine Anwesenheit auf dem Botschaftsgelände vom 30. Juni 2008 nie aktenkundig geworden sei und die polizeilichen Ermittlungen eingestellt worden seien, könne nicht angenommen werden, dass er von der kongolesischen Botschaft identifiziert worden sei. Insgesamt gesehen könne nicht davon gesprochen werden, dass die behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers einen ausgeprägten und nachhaltigen Grad an Öffentlichkeit erreichten und von den kongolesischen Behörden als konkrete Bedrohung des politischen Systems wahrgenommen würden. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Kongo D-3828/2010 vor seiner Ausreise eine zentrale Rolle als Oppositioneller gespielt habe. Seine Verhaftungen und die Beschlagnahmung seiner Druckerei seien im vorgängigen Asylverfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Sein Name dürfte deshalb bei der Staatssicherheit und der politischen Polizei bekannt sein. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er sich dem "Le Congo Libre" angeschlossen, für den ein ehemaliger Minister des Mobutu-Regimes verantwortlich zeichne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass alle Personen dieser Exilgruppe den Sicherheitsbehörden im Kongo bekannt seien. Er sei zusammen mit Herrn B.___________ auf das Gelände der kongolesischen Botschaft eingedrungen und habe dort Sachschaden angerichtet sowie unzählige Plakate angebracht. Gegen die Organisation "Le Congo Libre" sei ein Strafverfahren durchgeführt worden; Herr B.___________ sei vorgeladen und befragt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Übergriffe auf die Botschaft auf Video aufgenommen worden seien und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer fotografisch festgehalten worden sei. 6. 6.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde in den bisherigen Verfahren vor dem BFM, der ARK und dem Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen bedeutenden Oppositionellen. Aktenwidrig ist auch die Behauptung, seine Verhaftungen seien in den vorgängigen Verfahren nicht in Zweifel gezogen worden. Vielmehr wurde von den schweizerischen Asylbehörden "nur" eine, zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers weit zurückliegende Inhaftierung als glaubhaft erachtet (vgl. Urteil der ARK vom 5. Dezember 2003 E. 3.). Hinsichtlich des in der Beschwerde erwähnten Schreibens des UNHCR vom 16. August 2004 ist vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3813/2008 vom 24. September 2008 E. 3.3.2 zu verweisen, wonach dem Schreiben des UNHCR kein höherer Beweiswert als einer ungeprüften Parteibehauptung zukommt. 6.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass das Vorbringen eines Vorfalls, der sich am 30. Juni 2008 zugetragen hat, in einem dritten Asylgesuch vom Januar 2010 die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachte Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Kongo als fraglich erscheinen lässt. Er hätte den Vorfall im Rahmen des damals noch hängig gewesenen Beschwerde- D-3828/2010 verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht D-3813/2008 geltend machen können und müssen, da subjektive Nachfluchtgründe bereits in diesem Verfahren Verfahrensgegenstand waren. Dass der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge das Regime von Mobutu bekämpft haben will (vgl. Beschwerde S. 9), sich in der Schweiz ausgerechnet einer Organisation, die durch einen ehemaligen Minister Mobutus geleitet wird, anschloss, lässt Zweifel an der Ernst haftigkeit seiner exilpolitischen Aktivitäten aufkommen. 6.3 Soweit geltend gemacht wird, gegen die Organisation "Le Congo Libre" sei wegen des Vorfalls vom 30. Juni 2008 in der Schweiz Strafanzeige erstattet worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den schweizerischen Untersuchungsbehörden bislang nicht vorgeladen und befragt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass gegen ihn kein konkreter Tatverdacht vorliegt. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Polizei Videomaterial vorliegt, welches Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers zulässt. Die in der Beschwerde aufgestellte Vermutung, der Beschwerdeführer könnte bei der Verübung der geltend gemachten Straftat fotografisch erfasst worden sein, entbehrt jeglicher Grundlage, machte der Beschwerdeführer doch im Rahmen seiner Anhörung geltend, auf der Botschaft habe sich damals niemand befunden (act. C13/13 S. 8), es sei nur ein Nachbar aus dem Quartier anwesend gewesen. Unter diesen Umständen vermag die Behauptung des Beschwerdeführers, gegen ihn sei aufgrund der angeblich verübten Taten in der Botschaft in Bern im Kongo ein Strafverfahren eingeleitet worden und er sei bei der politischen Polizei registriert, nicht zu überzeugen. Den Schreiben der BUNEP und der UDPS kann in diesem Zusammenhang keine Beweiskraft zuerkannt werden, da der Beschwerdeführer zu beiden Parteien offenbar enge Beziehungen unterhält und den Schreiben keine objektiven Belege für die Wahrheit der darin enthaltenen Behauptungen beiliegen. 6.4 Aufgrund des vorstehend Erwogenen ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356, EMARK 2003 Nr. 13, E. 4a S. 84, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon auszugehen, dass eine Befragung von Herrn B.___________ als Zeuge, der D-3828/2010 Beizug der Strafakten der Untersuchungsbehörden des Kantons C.________ sowie Abklärungen über die schweizerische Botschaft im Kongo keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu Tage fördern würden. Die entsprechenden verfahrensrechtlichen Anträge sind deshalb abzuweisen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asyl gesuch demnach zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers noch die mit diesen eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). D-3828/2010 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kongo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, D-3828/2010 [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen und die abgeschlossenen vorangegangenen Asyl- und Revisionsverfahren nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3813/2008 vom 24. September 2008 E. 5.3.2 zu verweisen. Seither hat sich weder betreffend die allgemeine Lage im Kongo noch in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers eine derart veränderte Situation ergeben, dass sich eine von der damaligen Einschätzung abweichende Beurteilung aufdrängen würde. Der Vollzug der Wegweisung ist nach wie vor als zumutbar zu beurteilen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-3828/2010 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist angesichts der Aussichtslosigkeit der eingereichten Beschwerde unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit – die Nachreichung einer Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit wurde in Aussicht gestellt – abzuweisen. 10.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und aufgrund des erheblichen Aktenumfangs auf insgesamt Fr. 1'000.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3828/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13

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