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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2018 D-3821/2015

26 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,368 parole·~22 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3821/2015

Urteil v o m 2 6 . März 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (…).

D-3821/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigrinya – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 2. Februar 2010 und reiste über den Sudan, wo er mehrere Jahre lebte, Libyen und Italien am 17. Juni 2014 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er um Asyl. Am 5. Juli 2014 wurde er summarisch befragt und am 13. April 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei von 1991 bis 1997 in Äthiopien gewesen und habe (…), bevor er nach Eritrea zurückgegangen sei. Da er [Beruf] sei, habe er keinen Militärdienst leisten müssen. Im Jahr 2008 habe er nach Israel gehen wollen, sei aber in Ägypten wegen illegalen Aufenthalts für rund drei Monate inhaftiert worden, bis ihn die ägyptischen Behörden nach Eritrea deportiert hätten. Seine Frau und sein Sohn seien zu dieser Zeit nach Äthiopien gegangen. Das sei auch das letzte Mal gewesen, dass er sie gesehen habe. Nach der Deportation sei er in Eritrea zwei Monate in Z._______ in Haft gekommen. Die eritreischen Behörden hätten ihn danach trotz seiner [Beruf] zu einer achtmonatigen Militärausbildung gezwungen. Nach diesen acht Monaten Ausbildung sei er zusammen mit anderen älteren Personen in der Ausbildungsstätte zurückgeblieben und nicht auf die Einheiten verteilt worden. Nach einigen Wochen habe er für die Ostertage einen Passierschein erhalten und habe zurück in seine Zoba gehen können. Bevor sein gestellter Antrag auf Entlassung aus dem Militärdienst beantwortet worden sei, habe er versucht, aus Eritrea zu fliehen. Er sei aber an der Grenze festgenommen und für rund sechs Monate in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden. Als er und andere Häftlinge zum Feuerholz Suchen geschickt worden seien, sei ihm und einem anderen die Flucht geglückt und sie seien sofort über die Grenze in den Sudan geflohen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen [Berufsausweis] sowie seine Identitätskarte in Kopie zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – eröffnet am 19. Mai 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.

D-3821/2015 C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen [Berufsausweis] und seine Identitätskarte im Original sowie eine Bestätigung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN- HCR) betreffend eine Registrierungsanfrage seiner Haft in Ägypten zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete Frau Martina von Wattenwyl, MLaw, Y._______, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen. E. Am 8. Juli 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. F. In seiner Replik vom 12. August 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte ein Schreiben des UNHCR bezüglich der Registrierung der Haft in Ägypten ein. G. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sehr um seine Familie besorgt und leide darunter, dass diese nicht in die Schweiz reisen dürfe. Er bitte um einen baldigen und wohlwollenden Entscheid.

D-3821/2015 H. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 erbat die ebenfalls im Verfahren zur Rechtsvertretung bevollmächtigte Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby um Entlassung der amtlichen Rechtsbeiständin Frau Martina von Wattenwyl, da diese ihre Tätigkeit bei der Rechtsberatungsstelle beendet habe. Es wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer als neue amtliche Rechtsbeiständin Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby, ebenfalls von der [gleichen Rechtsberatungsstelle], beizuordnen. Gleichzeitig erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens und bat um einen baldigen Entscheid. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 wurde Frau Martina von Wattenwyl, MLaw, von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden und Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsanwältin, Y._______, dem Beschwerdeführer als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem wurde festgestellt, dass über die Zusprechung des amtlichen Honorars im Endentscheid befunden werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-3821/2015 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, aufgrund der langen Dauer zwischen der Haft in Jahr 2008 und seiner Ausreise im Jahr 2010 könne diese Haft nicht als kausal für die Ausreise angesehen werden, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Die weiteren Asylvorbringen seien aufgrund unsubstantiierter und unplausibler respektive oberflächlicher und pauschaler Aussagen nicht glaubhaft. Er habe trotz mehrfacher Aufforderung keine lebensnahen Aussagen über persönliche Erlebnisse bezüglich der militärischen Ausbildung machen können. So habe er unter anderem nicht substantiiert erzählen

D-3821/2015 können, wie er den ersten Tag der militärischen Ausbildung erlebt, wie die Unterkunft ausgesehen oder was er in der Ausbildung erlebt habe. Er habe auch nicht von einem persönlichen Vorfall berichten können, der ihm besonders in Erinnerung geblieben sei. Er sei auch nicht im Stande, einen normalen Tagesablauf zu schildern oder detaillierte Angaben darüber zu machen, auf was man beim Zusammenbauen oder Auseinandernehmen einer Waffe achten müsse. Er sei den Fragen ausgewichen oder habe lediglich kurze und oberflächliche Antworten gegeben, welche nicht den Anschein erwecken würden, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Zu den Umständen, wie er entlassen worden sei, habe er einmal gesagt, er habe Osterurlaub gehabt, und ein anderes Mal angegeben, er habe die Militärausbildung beendet. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, er sei dort nur herumgesessen. Daher habe er nach einem Passierschein gefragt, damit er nach Hause fahren könne. Diese Erklärung sei realitätsfremd, da eritreische Behörden nicht derart zuvorkommend seien. Es erscheine auch nicht plausibel, wieso er anschliessend so lange in seinem Heimatdorf habe bleiben können, ohne dass er vom Militär aufgesucht worden sei. Auf die Frage, wie die Festnahme im Jahr 2009 abgelaufen sei, habe er nur angegeben, dass es dunkel gewesen sei, wobei er auch bei Nachfragen dies nicht mit mehr Details habe schildern können. Er habe auch nicht begründen können, weshalb er die Haft nach dem zweiten Fluchtversuch in der Befragung nicht erwähnt habe. Er habe auch nicht beschreiben können, wie es in der Haft ausgesehen, wie sich ein normaler Tagesablauf abgespielt oder was er in der Zeit gemacht habe. Auch über die Flucht habe er äusserst wenig zu berichten gewusst. Weiter habe er in der Anhörung angegeben, am 2. Februar 2010 im Sudan angekommen zu sein. Dies widerspreche seiner Aussage in der Befragung, an diesem Tag aus dem Gefängnis geflohen zu sein. Auch nach mehrmaligem Nachfragen sei sein Beschrieb des Fussmarsches und der illegalen Ausreise oberflächlich geblieben. Er habe unpersönliche und pauschale Darstellungen wiederholt und habe die Umgebung nicht bildlich beschreiben oder weitere Details zu seinem Reisebegleiter anbringen können. Auch habe er unterschiedliche Angaben zur Aufenthaltsdauer im Sudan gegeben. Die geltend gemachte militärische Ausbildung, die Haft aufgrund des Ausreiseversuchs sowie der beschriebene Reiseweg seien nicht glaubhaft. Daran vermöge auch die Kopie des [Berufsausweises] nichts zu ändern, da dieser nur seinen Beruf belege, was nicht in Abrede gestellt werde. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea weder Krieg, noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt

D-3821/2015 herrsche. Auch würden sich keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Bei den gesundheitlichen Beschwerden handle es sich um Bagatellerscheinungen, welche auch im Heimatstaat behandelt werden könnten. Ausserdem verfüge er über eine Ausbildung als (…) und über Ländereien im Heimatstaat, weshalb seine Wohn- und wirtschaftliche Situation als gesichert erachtet werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner auch als zulässig und möglich zu bezeichnen. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – neben der Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts – im Wesentlichen vor, er habe detailliert darlegen können, dass er nach seiner Deportation gleich in Haft gebracht worden sei. So habe er ausgeführt, dass er als (…) nicht mit den abtrünnigen Soldaten habe arbeiten, sondern organisatorische und landwirtschaftliche Arbeiten habe erledigen müssen. Er habe anhand von Beispielen den Alltag und die Strafen schildern können. Die Abschiebung von Ägypten nach Eritrea sei sehr wohl kausal für seine Ausreise. Durch die Deportation seien die eritreischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden und hätten ihn sofort verhaftet. Er sei durch die militärische Grundausbildung bestraft worden und es sei ihm verboten worden, seinen Beruf (…) auszuüben. Die ägyptischen Behörden würden Eritreer direkt an die Behörden ausliefern, welche unverhältnismässige und willkürliche Strafen vornehmen würden. Er habe detailliert darlegen können, wie er bei seinem zweiten Fluchtversuch festgenommen worden und wie die Zeit in den Haftanstalten gewesen sei. Er habe nicht immer verstanden, was und wie er erzählen solle, und sei überfordert gewesen. Dies habe auch die Hilfswerksvertretung angemerkt. Er habe auch Mühe mit der dolmetschenden Person bekundet. Es falle ihm schwer, nur auf die gestellten Fragen zu antworten, und er verliere sich in nebensächlichen Themen. Dies zeuge aber gerade von Realitätsnähe, aber auch von traumatischen Erlebnissen. Er sei nach der Grundausbildung nicht freigelassen, sondern lediglich freigestellt worden. Die Behörden hätten ihn jederzeit auffinden können. Dass dies nicht sofort geschehen sei, zeuge von der Willkür und der Unvorhersehbarkeit der amtlichen Handlungen in Eritrea, um Unsicherheit und Angst zu schüren. Er habe jederzeit damit rechnen müssen, entgegen seiner religiösen Amtsausübung erneut in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Er habe auch seine Flucht und die Umgebung detailliert beschreiben können, weshalb er im Sinne einer Gesamtwürdigung habe glaubhaft darlegen können, Eritrea illegal verlassen zu haben. Aufgrund der verschiedenen Inhaftierungen hätte er keinen Reisepass oder ein Ausreisevi-

D-3821/2015 sum erhalten können, weshalb ein legales Verlassen von Eritrea nicht möglich sei. Zudem befinde er sich im militärpflichtigen Alter. Die eritreische Regierung unterstelle solchen Personen wie ihm grundsätzliche eine regierungsfeindliche Haltung, welche streng bestraft werden würde. Gestützt auf Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 5 AsylG sei die Wegweisung unzulässig. Zudem herrsche in Eritrea eine Militärdiktatur, weshalb die Wegweisung unzumutbar sei. Der Friedensvertrag aus dem Jahr 2010 rechtfertige eine solche Praxisänderung in keinem Fall. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, das Einreichen des [Berufsausweis] sowie der Identitätskarte sei nicht geeignet, eine Änderung der Sachlage herbeizuführen, da weder am Beruf noch an der Staatsangehörigkeit gezweifelt werde. Weiter sei davon auszugehen, dass er Eritrea nicht auf die Art und Weise verlassen habe, wie er geltend mache. Es dränge sich deshalb die Annahme auf, er sei legal aus seiner Heimat ausgereist. Es sei aber nicht Teil der Untersuchungspflicht zu ergründen, auf welche Art und Weise er tatsächlich ausgereist sei. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe detailliert über seine Ausreise berichten können, weshalb keine Zweifel an seiner illegalen Ausreise bestehen könnten. Er sei unter grösster Angst, von den eritreischen Behörden entdeckt zu werden, ausgereist. Er habe sich tagsüber versteckt und versucht zu schlafen. Nachts seien sie marschiert und hätten auch die Grenze passiert. Aufgrund der Dunkelheit habe er nicht viel von seiner Umgebung wahrnehmen können. Das UNHCR habe keine Registrierungsdaten finden können, da ihnen der Zugang zu ägyptischen Haftanstalten verwehrt sei. Es werde aber darauf hingewiesen, dass im Juni 2008 tatsächlich mehrere hundert Personen aus Ägypten nach Eritrea deportiert worden seien. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschick-

D-3821/2015 sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der ersten Ausreise nach Ägypten, der damit verbundenen Deportation zurück nach Eritrea sowie der anschliessenden Haft und der militärischen Ausbildung als Bestrafung für diese illegale Ausreise ausgeht. Der Beschwerdeführer vermochte diesbezüglich seine Vorbringen insbesondere in Anbetracht der langen Zeitdauer, welche seither vergangen ist, stimmig und plausibel darlegen. Zudem wurde auch die Deportation aus Ägypten auf Beschwerdeebene mit Beweismitteln historisch eingebettet, was diese noch plausibler erscheinen lässt. Auch bezweifelt weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der eingereichten Beweismittel sowie der Aussagen des Beschwerdeführers, dass er von Beruf (…) ist und deshalb grundsätzlich von der Militärdienstpflicht entbunden wurde. Seine Schilderungen der militärischen Ausbildung sind sodann substanziiert und detailliert und zeichnen sich insbesondere durch ungewöhnliche Details aus, welche ein Gefühl von tatsächlich Erlebtem vermitteln (vgl. beispielsweise act. SEM A14/22 F98). Auch seine Antworten bezüglich eines normalen Tagesablaufs (A14/22 F106) sowie in Bezug auf die Fragen nach der Fertigkeit an der Waffe vermögen durch die substanziierten Angaben hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu überzeugen (A14/22 F111 ff.). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich in diesem Teil der Anhörung spontan korrigierte, was ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit darstellt (A14/22 F92).

D-3821/2015 5.3 Indessen ist in den Schilderungen des Beschwerdeführers ein Bruch im Erzählstil festzustellen. Als der Beschwerdeführer nach seinem ersten Ausreiseversuch befragt wurde, schilderte er lediglich: „Das war Nachts, es war dunkel. Als wir unterwegs waren, nahmen sie uns fest.“ (vgl. A14/22 F130). Auch als explizit nach einer detaillierteren Beschreibung gefragt wurde, ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich: „Sie kamen von zwei Seiten. Sie nahmen mich fest und noch einen Zweiten (…)“ (vgl. A14/22 F131). Diese Schilderungen weichen merklich von der oben erwähnten Erzählweise ab. Ein Gefühl von tatsächlich Erlebtem entsteht hier nicht, weshalb dieser Ausreiseversuch in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise nicht geglaubt wird. Diesen Schilderungen stehen wiederum die Erzählungen aus der Haft gegenüber, welche er mit Namen der Haftorte und Zeitangaben versehen anzugeben vermag (vgl. A14/22 F134 ff.). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer durchaus in Haft genommen wurde, sich die Gründe und Umstände jedoch anders dargestellt haben, als er dies vorgibt. In glaubhafter Weise schilderte der Beschwerdeführer auch die geglückte illegale Ausreise, wobei er den Fussmarsch zeitlich einzuordnen, Widersprüche zu erklären sowie Details über besondere Ereignisse auf der Reise gut darzustellen vermochte (vgl. A14/22 F158 ff.). 5.4 Jedoch kommt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen vermag. Der Beschwerdeführer gab denn mehrmals zu Protokoll, dass er die militärische Ausbildung absolviert und abgeschlossen habe (vgl. act. SEM A5/12, S. 8; A14/22 F114 ff., F120, F122). In den weiteren Schilderungen bleibt es dann unklar, ob er nun ganz aus dem Militärdienst entlassen wurde oder ob er lediglich ein Gesuch um Entlassung gestellt habe, dessen Beantwortung er aber nicht abwartete (vgl. A14/22 F120 ff. sowie F127). Als gewichtiges Indiz, dass der Beschwerdeführer sich selber nicht als Deserteur sieht sowie auch nicht als Deserteur in Haft genommen wurde, ist aus seiner Antwort auf eine besondere Erinnerung in der Haft zu sehen. Dabei gab er zu Protokoll, dass dort viele Soldaten gewesen seien, welche desertiert und dabei erwischt worden seien, ohne sich selber als Deserteur zu qualifizieren (vgl. A14/22 F141). Diese Abstandnahme in der Erzählung spricht dafür, dass er sich selbst nicht als Deserteur sieht und auch aufgrund dessen keine Bestrafung befürchtete. Aus seinen Schilderungen ist denn auch darauf zu schliessen, dass es sich bei der Entlassung aus dem Militärdienst lediglich um eine reine Formalität gehandelt hat (vgl. A14/22 F124 ff.).

D-3821/2015 5.5 Zusammenfassend erachtet das Gericht im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…), die erstmalige illegale Ausreise nach Ägypten und die damit verbundene Deportation, Inhaftnahme und die militärische Ausbildung als Bestrafung als überwiegend glaubhaft. Darüber hinaus ist auch seine illegale Ausreise im Jahr 2010 als glaubhaft zu qualifizieren. Die geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst vermag hingegen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 6. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Desertion ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen vom eritreischen Regime als politischer Gegner qualifiziert wurde und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Andere Vorfluchtgründe sind nicht ersichtlich, weshalb in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr nach Eritrea einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre. 7. 7.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5 [als Referenzurteil publiziert]). 7.2 Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen. Zunächst ist davon auszugehen, dass das [Beruf] den Beschwerdeführer bereits in spezieller Weise zu exponieren vermag, da er in dieser Tätigkeit zu weiten Teilen der Bevölkerung Kontakt mit einer gewissen Autorität pflegen und eine kritische Haltung gegenüber dem Regime leicht weiterverbreiten könnte. Weiter wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2008 nach seiner Deportation aus Ägypten bei den eritreischen Behörden registriert. Dass er trotz seines [Berufs] die militärische Ausbildung absolvieren musste, zeigt auf, dass er bereits als unliebsame Person des Regimes erkannt wurde. Auch die der militärischen Ausbildung vorangehende Inhaftnahme ist als weiterer Anknüpfungspunkt zu sehen. Unter

D-3821/2015 Berücksichtigung dieser Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist nun nach der zweiten illegale Ausreise davon auszugehen, dass er in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheint und dadurch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung befürchten müsste. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Er ist daher als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 9.2 9.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – also auch hier hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-3821/2015 9.2.2 Gemäss der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017, in welcher die jetzige Rechtsvertreterin Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsanwältin, als Nachfolgerin der ursprünglich eingesetzten und für die Beschwerdeschrift und die Replik verantwortliche Rechtsbeiständin Frau Martina von Wattenwyl, MLaw, als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, wurde festgestellt, dass angesichts der vorliegenden Umstände ‒ indem beide amtlichen Rechtsbeiständinnen ihr Mandat für die gleiche Rechtsberatungsstelle ausüben ‒ davon auszugehen sei, dass die vormalige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihre Nachfolgerin überträgt. Eine anderslautende Stellungnahme ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingegangen. 9.2.3 Die vormalige Rechtsvertreterin reichte mit der Replik eine Kostennote vom 13. August 2015 in der Höhe von Fr. 2'237.70 ein. Indessen werden die Aufwendungen für das Verfassen der Kostennote praxisgemäss nicht entschädigt. Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1060.– auszurichten. 9.2.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 250.– ist entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Die Aufwendungen für das Verfassen der Kostennote werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Der Rechtsvertreterin ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 640.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3821/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1060.– auszurichten. 5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 640.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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