Abtei lung IV D-3816/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, alias B._______, geboren _______, C._______, alias D._______, geboren _______ bzw. _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, G._______, geboren _______, Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. November 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3816/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführer zusammen mit ihren beiden älteren Kindern am 22. März 2004 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag im Empfangszentrum H._______ (vormals Empfangsstelle H._______) ihre Asylgesuche, zu denen sie dort am 24. März 2004 summarisch befragt wurden. Mit Verfügung des Bundesamtes vom 26. März 2004 wurden die Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen, wo sie am 26. April 2004 durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen angehört wurden. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer, ein syrischer Araber mit letztem Wohnsitz in J._______, Provinz K._______, im Wesentlichen geltend, er sei Besitzer einer Firma für (...; Gewerbe wird definiert) gewesen und habe nebenbei noch einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Eines Tages habe er von einem Bekannten aus L._______ einen Anruf erhalten. Dieser habe ihn gebeten, drei junge Männer vorübergehend bei sich aufzunehmen, um sie vor einer Blutrache zu schützen. Diesem Anliegen habe er entsprochen, darüber hinaus habe er die jungen Männer in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in der Nähe des Dorfes untergebracht. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer im Verlauf der kantonalen Anhörung geltend, vom Dorf aus könne man das ganze Grundstück überschauen (vgl. A13/S. 13), und deponierten an anderer Stelle derselben Anhörung, die Plantagen seien etwa zwanzig Minuten Autofahrt von seinem Haus entfernt (vgl. ebd., S. 14). Am 11. Februar 2004 habe ihn ein Mitarbeiter aufgesucht, um ihn über die Verhaftung der drei jungen Männer zu informieren und ihn gleichzeitig vor dem Geheimdienst zu warnen. Im Anschluss daran sei er sofort bei einem Freund in K._______ untergetaucht, zumal ihm sein Bekannter aus L._______ parallel dazu telefonisch mitgeteilt habe, die jungen Männer seien aufgrund ihrer politischen Aktivitäten gesucht worden. Er sei einen Monat lang bei seinem Freund in K._______ geblieben. In dieser Zeit seien seinetwegen mehrere Freunde und Verwandte, sobald sie sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten, von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Ein Onkel und ein Cousin von ihm seien verhaftet worden, als sie sich auf die Plantagen des Beschwerdeführers begeben hätten, um sich über die Ereignisse in D-3816/2006 Kenntnis zu setzen. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen habe er Syrien am 12. März 2004 zusammen mit seiner Familie auf dem Seeweg in Richtung Europa verlassen. Über den Verbleib seiner Identitätspapiere befragt, erklärte der Beschwerdeführer, diese habe er in Syrien zurückgelassen. Er habe aber mit einem Freund in M._______ telefonisch Kontakt aufgenommen, und ihm erklärt, er brauche die Ausweispapiere für sein Asylgesuch. Sein Freund habe ihm versichert, er könne dem Beschwerdeführer die Stimmausweise, den Führerausweis und das Familienbüchlein zustellen (vgl. A13/S.5). Er werde die Dokumente von Jordanien aus mit DHL schicken. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte bei der Befragung im Empfangszentrum, sie habe persönlich nie konkrete Probleme mit den einheimischen Behörden beziehungsweise mit den Sicherheitskräften gehabt (vgl. A2/S. 4). Vielmehr sei sie nur wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen. Demgegenüber gab sie bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll, nachdem ihr Ehemann im Februar 2004 untergetaucht sei, sei sie von den syrischen Sicherheitskräften behelligt worden (vgl. A12/S. 17ff). Diese hätten sie nahezu täglich zu Hause aufgesucht, ständig beobachtet und erheblich unter Druck gesetzt. Darüber hinaus sei sie zur Befragung vorgeladen worden. Auch ihre Brüder und ihr Vater seien von den Sicherheitsleuten behelligt worden. Diesem Druck habe sie nicht mehr standhalten können, weshalb sie sich zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern zur Ausreise entschlossen habe. C. Mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel BFM vom 12. Mai 2004) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich sein Familienheft, sein Militärheft, seinen Führerschein und seinen Wahlzettel sowie denjenigen seiner Ehefrau aus Jordanien mit DHL schicken lassen. Er habe aber nur den leeren Umschlag erhalten. Dieser sei mit einem Messer in der Mitte ungefähr 3 cm aufgeschnitten gewesen. Gleichzeitig legte er die Originalverpackung, einen detaillierten Bericht der Sendung, eine Kopie der Adresse des Couverts sowie ein Schreiben von DHL vom (...; Datum) ins Recht. D. Mit Verfügung vom 12. November 2004 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehn- D-3816/2006 te die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 14. Dezember 2004 liessen die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Anwalts beizugeben. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2004 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Über die übrigen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2004, welche den Beschwerdeführern mit Einräumung des Replikrechtes zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 13. Januar 2005 replizierten die Beschwerdeführer fristgerecht. I. Am 29. August 2005 brachte die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind, einen Sohn, in der Schweiz zur Welt. J. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 16. August 2006, welche den Beschwerdeführern wiederum mit Einräumung des Replikrechtes zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. D-3816/2006 K. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 replizierten die Beschwerdeführer fristgerecht. L. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 reichten die Beschwerdeführer einen Bericht des Kinderspitals N._______ sowie die Behandlungsbestätigungen der Physiotherapeutin der beiden älteren Kinder, alle Schriftstücke datierend vom 6. Dezember 2006, zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 11. Januar 2007 legten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Kinderspitals N._______ vom 15. Dezember 2006 bezüglich der beiden älteren Kinder ins Recht. N. N.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge im Wesentlichen zur Einreichung eines aktuellen und detaillierten Arztberichts auf, der sich zu den bisherigen und künftigen Behandlungen, den Behandlungsaussichten sowie den Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat der Beschwerdeführer sowie zu deren Reisefähigkeit zu äussern habe. N.b Mit Eingabe vom 8. November 2007 reichten die Beschwerdeführer einen Arztbericht des Kinderspitals N._______ vom 5. November 2007 ein, der die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführer betraf. N.c Am 15. November 2007 reichten die Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht des Kinderspitals N._______ vom 8. November 2007 ein, welcher sich auf die Tochter der Beschwerdeführer bezog. O. O.a Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an die Schweizerische Botschaft in Damaskus mit dem Ersuchen um weitergehende Abklärungen des medizinischen Standards in Syrien sowie bezüglich der von den Beschwerdeführern getätigen Angaben im Zusammenhang mit ihrem sozialen Umfeld. D-3816/2006 O.b Mit Schreiben vom 24. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Schweizerische Botschaft in Damaskus um allfällige Kopien der Identitätspapiere der Beschwerdeführer sowie sonstiger Dokumente. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass Behinderte in Syrien weder stigmatisiert noch ausgeschlossen werden würden. Als Folge der zahlreichen Eheschliessungen unter Blutsverwandten (Cousins) lebten in Syrien viele Menschen mit einer Behinderung. Die familiären Strukturen seien jedoch sehr stark, weshalb die Betreuung der Betroffenen in der Regel durch ihre Angehörigen erfolge. P. Am 14. Mai 2008 teilte der Instruktionsrichter der Schweizerischen Botschaft in Damaskus mit, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weder Identitätspapiere noch andere Dokumente abgegeben hätten. Der Botschaft wurden jeweils die beiden ersten Seiten der Befragungsprotokolle der Empfangsstelle H._______ vom 24. März 2004 sowie die erste Seite der kantonalen Anhörungsprotokolle vom 26. März 2004 in Fotokopie gesendet. Gleichzeitig erklärte der Instruktionsrichter den Verzicht auf weitere Abklärungen im sozialen Umfeld der Familie der Beschwerdeführer, sollten die Angaben der Beschwerdeführer eine unzureichende Grundlage für die Recherchen des Vertrauensanwaltes bilden. Q. Mit Schreiben vom 22. Juni 2008 sandte die Schweizerische Botschaft in Damaskus das Antwortschreiben ihres Vertrauensarztes vom 15. Juni 2008. Zudem stellte die Botschaft fest, dass Nachforschungen im sozialen Umfeld der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Dokumente nicht möglich gewesen seien. R. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 erhielten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich bis zum 30. Juli 2008 zum Abklärungsergebnis der Botschaft zu äussern. S. Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 nahmen die Beschwerdeführer fristgerecht Stellung und reichten einen Arztbericht des Kinderspitals N._______ vom 4. Juni 2008 bezüglich ihrer Tochter zu den Akten. D-3816/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Verfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3816/2006 2.2 Der am 29. August 2005 in der Schweiz geborene Sohn wird in das vorliegende Asylverfahren miteinbezogen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Beschwerdeführer hätten nicht nur widersprüchliche, sondern auch der Logik des Handelns sowie der allgemeinen Erfahrung widersprechende Aussagen zu Protokoll gegeben. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung im Empfangszentrum ausdrücklich zu Protokoll gegeben, sie habe persönlich nie Probleme mit den einheimischen Behörden gehabt, und habe bei der kantonalen Anhörung erstmals eine intensive und belastende Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Ehemannes geltend gemacht. Unter den geschilderten Umständen (tägliches Auftauchen der Sicherheitskräfte, ständige Bewachung ihres Hauses) wirke es aber befremdend, dass der Freund des Beschwerdeführers wöchentlich dessen Familie aufgesucht und sich über den Ver- D-3816/2006 bleib bzw. über die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erkundigt haben soll. Das Risiko, selbst festgenommen zu werden oder dadurch die Sicherheitskräfte auf die Spur zum Beschwerdeführer zu setzen, wäre viel zu hoch gewesen. Auch sei angesichts der geltend gemachten wöchentlichen Besuche nicht nachzuvollziehen, weshalb dieser Freund nicht auch die Ausweispapiere des Beschwerdeführers habe mitnehmen können. Befremdlich sei auch, dass der Beschwerdeführer angeblich ohne sein Wissen drei junge Männer beherbergt habe, die von den heimischen Behörden wegen ihrer politischen Aktivitäten gesucht worden seien. Die drei Männer wolle er auf einem seiner Grundstücke in der Nähe des Dorfes untergebracht haben, welches man gemäss seinen Aussagen vom Dorf aus habe einsehen können. Eine solche Vorgehensweise erscheine jedoch lebensfremd. Im Umfeld eines kleinen Dorfes sei das Risiko der Entdeckung viel grösser, zumal dort Fremde viel schneller auffallen würden. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, das Bundesamt habe den Beschwerdeführern zu Unrecht kein Asyl gewährt. Die Vorbringen der Beschwerdeführer seien glaubhaft. Ihre Angaben seien grundsätzlich als mit der allgemeinen lokalen und nationalen Lage im Heimatstaat vereinbar zu beurteilen. Ausserdem müsse festgestellt werden, dass die Qualität der Befragungen an der Empfangstelle nicht ausreichend gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin bei der Befragung an einer starken Erschöpfung und grosser Anspannung gelitten. Deshalb habe sie gar nicht realisiert, dass sie selber erlittene Behelligungen hätte schildern sollen. Im Übrigen habe sich das Bundesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Onkel von ihm Jahre lang wegen politischer Aktivitäten in O._______/P._______ inhaftiert worden sei, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse der Beschwerdeführer im Falle einer Ergreifung durch die syrischen Behörden zudem mit schwerwiegenden Misshandlungen rechnen, allein wegen des ausgewiesenen Verlustes seines Militärbüchleins. Auch stünden die beiden Kinder der Beschwerdeführer seit längerem beim Kinderspital N._______ in Behandlung. Beide hätten sich einer Operation unterziehen müssen und hätten sich davon noch nicht vollständig erholt. Ausserdem sei momentan die weitere Krankheitsentwicklung noch nicht absehbar. 4.3 Die Beschwerdeführerin wurde sowohl bei der Befragung in der Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Anhörung gefragt, ob sie ihre Asylgründe abschliessend habe darlegen können. Die Beschwer- D-3816/2006 deführerin verneinte denn auch die ihr am Ende der Befragung in der Empfangsstelle gestellte Frage, ob sie ihren Schilderungen noch etwas beizufügen habe (vgl. A2/S. 5). Parallel dazu erklärte sie, das Protokoll entspreche ihren Aussagen und der Wahrheit und sei ihr in eine verständliche Sprache (arabisch) rückübersetzt worden (vgl. A2/S. 6). Auch den Akten lassen sich keine sprachlichen oder andere Schwierigkeiten entnehmen. Eben so wenig finden sich Hinweise auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausnahmezustand, der darüber hinaus medizinisch nicht nachgewiesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht will zwar an dieser Stelle nicht in Abrede stellen, dass die Befragungssituation für Asylgesuchsteller eine Belastung darstellen und starke Emotionen hervorrufen kann. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund zu relativieren, dass andere Gesuchsteller in vergleichbaren Situationen sehr wohl in der Lage sind, ihre Schilderungen substantiiert und widerspruchsfrei zu Protokoll zu bringen. Folglich ist die Beschwerdeführerin auf ihren unterschriftlich bestätigten Aussagen zu behaften. 4.4 Was die geltend gemachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem angeblich seit zwanzig Jahren inhaftierten Onkel der Beschwerdeführer anbelangt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2005 selbst einräumten, sie hätten deshalb keine gravierenden Behelligungen erlitten. In den Aussagen der Beschwerdeführer bezüglich der Person des fraglichen Onkels sind zudem gravierende Unterschiede auszumachen. So erklärte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Einvernahme, ein Onkel mütterlicherseits, der zugleich ein Onkel ihres Ehemannes väterlicherseits sei, sei zwanzig Jahre lang aus politischen Gründen in Haft gewesen (vgl. A12/S. 16). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll, ein Onkel mütterlicherseits sei zwanzig Jahre lang im Gefängnis gewesen (vgl. A13/S. 11). Die geltend gemachte Reflexverfolgung ist demnach unglaubhaft. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, das sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht mit der behaupteten Haft des Onkels auseinandersetzte, zumal es aufgrund anderer Aussagen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt ausging und es den Behörden im Rahmen von Art. 35 VwVG zusteht, sich auf die wesentlichen Punkte zu beschränken. Die Begründungspflicht folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 4 Abs. 1 BV (vgl. BGE 121 I 57, 112 Ia 109). Gemäss den dazu entwickelten Grundsätzen müssen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, die Verfü- D-3816/2006 gung sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 II 149). Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich ein Bild von der Tragweite des Entscheides machen können. Die verfügenden Behörde muss daher kurz die Überlegung nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. VPB 1998 Nr. 4, E.6.c; VPB 1998 Nr. 21, E.4). Dementsprechend muss sie sich nicht mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; die Würdigung der Parteivorbringen muss jedoch insoweit in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrachten Behauptungen und Einwände für die Verfügung wesentlich sind (BGE 121 I 57, 118V 56 ff.; VPB 1993 Nr. 29, E. 4.b) (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128 Rz. 355). Eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 VwVG liegt demnach nicht vor. Die Beschwerdeführer haben bei einer Rückkehr keine Behelligungen wegen des Onkels zu befürchten. 4.5 Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat das Bundesamt die Schilderungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Beherbergung der drei ihnen unbekannten Männer zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sollen die Mehrheit der Dorfbewohner Alewiten und Mitglieder des Geheimdienstes gewesen sein (vgl. A13/S. 12 und 14). Nahezu alle seiner Onkels sollen wegen des inhaftierten Onkels ein bis zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen sein (vgl. ebd., S. 13.) Dennoch will er trotz der angeblich familiären Vorbelastung und der unmittelbaren Nähe eines mehrheitlich regimefreundlichen Dorfes drei ihm unbekannte Männer versteckt und sich mit der Erklärung, wonach diese wegen einer privaten Fehde Behelligungen ausgesetzt seien, sowie der Versicherung, es seien keine staatlichen Akteure involviert, zufrieden gegeben haben (vgl. ebd., S. 12). In Anbetracht der Härte, mit der das syrische Regime gegen tatsächliche Oppositionelle vorgeht, ist das Verhalten des Beschwerdeführers, zumal er aus einer angeblich politisch vorbelasteten Familie stammen will, nicht nachvollziehbar. Auch das von ihm geschilderte Verhalten des Vaters seines Freundes gibt zu berechtigten Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Schilderungen Anlass. So will dieser dem Beschwerdeführer zuerst erklärt haben, die drei jungen Männer seien wegen eines Racheaktes gefährdet gewesen (vgl. ebd., S.13), und habe diese dann plötzlich als Oppositionelle entlarvt (vgl. ebd., S. 12). D-3816/2006 Dessen plötzliche Offenheit lässt sich jedoch nicht begreiflich machen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die drei Männer auf den Plantagen beherbergt haben will (vgl. ebd., S. 13), obwohl er angeblich von deren Überwachung ausging. Wären hingegen die Plantagen nicht überwacht gewesen, wären die Verhaftung des "Onkels" als auch des "Cousins" als unglaubhaft zu qualifizieren. Da die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers unglaubhaft ist, kann die Beschwerdeführerin keine davon abgeleitete Reflexverfolgung geltend machen. 4.6 Mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel BFM vom 12. Mai 2004) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich bemüht, die in Aussicht gestellten Dokumente zu erhalten. Doch habe er von DHL nur einen leeren beschädigten Umschlag erhalten. Gleichzeitig dazu reichte er ein Schreiben von DHL-Schweiz ein, gemäss dem der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Sendung von einem DHL-Kurier überbracht worden ist, DHL gegenüber anbrachte, der gewünschte Inhalt habe sich nicht im Kuvert befunden. Daraufhin entschuldigte sich DHL in dem bereits erwähnten Schreiben beim Beschwerdeführer. Allein aus dieser Entschuldigung vermag jedoch der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da das Schreiben keinen Aufschluss über den Inhalt der Sendung gibt. Somit ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass und sein Militärbüchlein verloren und müsste deswegen erhebliche Sanktionen befürchten, als blosse Behauptung zu qualifizieren. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingeigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet D-3816/2006 (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. D-3816/2006 Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.4 Es ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizube- D-3816/2006 halten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung der Kinder der Beschwerdeführer stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-3816/2006 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Syrien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zudem gehören die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zufolge der Bevölkerungsmehrheit der Araber an, weshalb sie auch wegen ihrer Ethnie keinen Behelligungen ausgesetzt sind. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 6.7 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der beiden älteren Kinder der Beschwerdeführer ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. 6.8 Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführer Kopien ihrer Korrespondenz mit dem Kinderspital N._______ sowie mit ihrer Krankenkasse ein. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 reichten die Beschwerdeführer Behandlungsbestätigungen der Physiotherapeutin sowie einen beide Kinder betreffenden ärztlichen Bericht des Kinderspitals N._______, alle Unterlagen datiert vom 6. Dezember 2006, ein. Mit Eingaben vom 11. Januar 2007 sowie vom 8. November 2007 legten die Beschwerdeführer jeweils einen beide Kinder betreffenden ärztlichen Bericht des Kinderspitals N._______, datiert vom 15. Dezember 2006 sowie vom 5. November 2007, ins Recht. Am 15. November 2007 sowie am 25. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführer je einen die Tochter E._______ betreffenden ärztlichen Bericht vom 8. November 2007 sowie vom 4. Juni 2008 ein. Diesen Dokumenten ist in erster Linie zu entnehmen, dass bei E._______ und F._______ eine progrediente hereditäre Neuropathie (vererbbare Muskelerkrankung mit zunehmendem Funktionsverlust der Extremitäten) vorliegt. Gemäss den Arztberichten seien die Geschwister auf eine Physiotherapie sowie eine Ergotherapie ange- D-3816/2006 wiesen. Auch seien regelmässige Kontrollen beim behandelnden Arzt und sowie bei einem Handchirurgen erforderlich. Allenfalls müssten die Geschwister dem Wachstum angepasste Unterschenkelorthesen erhalten. Darüber hinaus könnten weitere Operationen zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein. Aus dem Bericht des Kinderspitals N._______ vom 5. November 2007 geht hervor, dass aus neurologischer Sicht keine Möglichkeit bestehe, die Erkrankung durch Medikamente positiv zu beeinflussen; es handle sich um ein nicht heilbares Leiden, bei welchem nur die sekundären Folgen korrigiert und ihre Auswirkungen auf das gesamte Befinden gemindert beziehungsweise verzögert werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Lebensqualität der vorgenannten Kinder beim Vollzug der Wegweisung nach Syrien beeinträchtigt würde. Sie sind indes aktuell nicht in einer terminalen Phase. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde, ist in hohem Masse spekulativ, zumal auch aus medizinischer Sicht keine Prognose gestellt werden kann (vgl. Bericht des Kinderspitals N._______ vom 8. November 2007). Fest steht, dass nach dem Bericht des Kinderspitals N._______ vom 4. Juni 2008 das Kind E._______ mit einer Rollstuhlversorgung viel an Selbständigkeit gewinnen würde. Hingegen wird im vorerwähnten Bericht von einer chirurgischen Intervention bei E._______ im "jetzigen Zeitpunkt" abgeraten. Im Bericht des Kinderspitals N._______ vom 8. November 2007 war für die "nähere Zukunft" die Planung von weiteren handchirurgischen Eingriffen verneint worden. Aus diesem Bericht geht auch hervor, dass beim anderen Kind die Krankheit weit weniger fortgeschritten ist; von einer dringend durchzuführenden Operation bei F._______ ist nicht die Rede. Somit ist erwiesen, dass weder bei E._______ noch bei F._______ unmittelbar ein chirurgischer Eingriff bevorsteht oder sich in naher Zukunft unweigerlich aufdrängen würde. Aus dem Bericht des Vertrauensarztes der Schweizer Botschaft in Damaskus vom 15. Juni 2008 lässt sich entnehmen, dass chirurgische Eingriffe in Syrien zwar möglich wären, die Möglichkeit einer hochspezialisierten Behandlung aber nicht bestehe. Die medizinische Behandlung beschränkt sich aktuell in regelmässiger wöchentlicher Physiotherapie und regelmässigen ärztlichen Kontrollen. Physiotherapeutische und ergotherapeutische sowie psychotherapeutische Leistungen werden gemäss Botschaftsabklärung auch in Syrien angeboten. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug indes noch nicht unzu- D-3816/2006 mutbar, zumal in casu nach dem Gesagten nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Nach dem Bericht des Kinderspitals N._______ vom 4. Juni 2008 werden für das Kind E._______ in der Schweiz noch Unterschenkel-Orthesen gefertigt. In der Eingabe vom 25. Juli 2008 wird eingestanden, dass die finanzielle Situation der Familie der Beschwerdeführer in Syrien "an sich günstig" ist, was darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführer könnten die Kosten der medizinischen Behandlung auf privater Basis tragen, falls das für syrische Staatsangehörige grundsätzlich kostenlose Gesundheitssystem gewisse Leistungen nicht übernehmen würde. In der Eingabe vom 25. Juli 2008 wird zwar auf eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse im Erbfall hingewiesen. Die Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG) der Behörden findet im Asylverfahren ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Demnach sind die Behörden nicht gehalten, nach Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn der Gesuchsteller keine oder ungenügende Angaben zu seiner Identität macht. Auch auf Beschwerdeebene haben die Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht, weshalb es im Rahmen der Botschaftsabklärungen nicht möglich war, ihre tatsächliche finanzielle Lage auch nur annähernd abzuklären. Unbesehen davon genügt die Möglichkeit einer allfälligen zukünftigen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer nicht, um die Unerschwinglichkeit der medizinischen Behandlung der Kinder E._______ und F._______ zu belegen. Im Übrigen geht aus dem Schreiben der Botschaft vom 24. April 2008 hervor, dass in Syrien Behinderte gesellschaftlich nicht stigmatisiert und in der Regel familiär betreut werden. Dies wird auch bei einer Rückkehr nach Syrien möglich sein, zumal es vor der Ausreise der Fall war. Somit ist auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls (siehe dazu EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3.) der Vollzug der Wegweisung für die Kinder E._______ und F._______ als zumutbar zu bezeichnen. 6.9 Was die Frage der Zumutbarkeit bei den übrigen Beschwerdeführern (die Eltern und der jüngste Sohn) anbelangt, ist festzuhalten, dass bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Syrien keine Hinweise darauf bestehen, diese könnten in Syrien einer konkreten D-3816/2006 Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein. Gemäss Aktenlage leidet der jüngste Sohn der Beschwerdeführer unter keinen gesundheitlichen Problemen. Als Dreijähriger konnte er in der Schweiz noch keine Aussenkontakte aufbauen und hat in der Person seiner Eltern und Geschwister seine wichtigsten Bezugspersonen. Demnach liegen für ihn keine Wegweisungshindernisse vor. Eigenen Angaben zufolge besass der Beschwerdeführer (Vater) in seiner Heimat eine Firma für (...; Gewerbe wird genannt). Daneben fand er für sich und seine Familie ein Auskommen in der Landwirtschaft. Den jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführern (Eltern) ist es demnach zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und sich wiederum eine Existenz aufzubauen. Zudem leben die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführer in Syrien (vgl. A1/S. 3, A2/S. 3), weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt sind. 6.10 Demnach ist nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung bei allen Beschwerdeführern auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2004 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 D-3816/2006 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-3816/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Geburtsmitteilung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 21