Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.06.2009 D-3814/2009

18 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,726 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3814/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Nigeria, alias C._______, geboren B._______, Nigeria, c/o D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3814/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria im Februar 2009 auf dem Seeweg verliess, nach einer mehrwöchigen Reise an einen ihm unbekannten Ort gelangte, von wo aus er seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und via ihm unbekannte Länder am 23. April 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 19. Mai 2009 im F._______ befragt und am 3. Juni 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am 19. Oktober 2008 seien drei Männer in ihr Haus in G._______ eingedrungen und hätten seine Eltern mit Messern getötet, dass diese Tat auf den seit Jahren zwischen seinem Vater und seinem Onkel bestehenden Streit um ein Stück Land zurückzuführen sei und er erst später in Erfahrung habe bringen können, dass sein in H._______ lebender Onkel die Mörder in ihr Haus geschickt habe, dass auch sein Bruder von drei Männern getötet worden sei, so sei dieser im Januar 2009 von drei Unbekannten auf dem Feld erstochen worden, dass seine Schwester, die auch dort gewesen sei, seit diesem Vorfall verschwunden sei, dass er zum Zeitpunkt der Tat ebenfalls auf dem Feld gearbeitet habe, jedoch habe flüchten können und zum Pfarrer gerannt sei, bei welchem er sich während zweier Wochen aufgehalten habe, dass er jeweils Anzeige bei der Polizei erstattet habe, diese jedoch von seinem Onkel bestochen worden sei, dass ihn der Bruder des Pfarrers habe schützen wollen und ihn deshalb nach Lagos gebracht habe, D-3814/2009 dass dort eines Tages drei Männer erschienen seien und nach ihm gesucht hätten, er sich aber bei einem Nachbarn habe verstecken können, dass die Männer die Wohnung durchsucht, den anwesenden Bruder des Pfarrers beschimpft und ihm gesagt hätten, sie würden zurückkommen, dass ihm in der Folge der Bruder des Pfarrers zur Ausreise verholfen habe, dass der Beschwerdeführer keine Ausweisdokumente abgab, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2009 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie einen Pass beantragt oder besessen habe, sowie sein Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu beschaffen, grundsätzlich wenig plausibel erscheinen würden und als Schutzbehauptung einzustufen seien, dass seine Aussage, ohne Papiere und Kontrollen unbehelligt auf dem Seeweg von Afrika nach Europa gelangt zu sein, realitätsfremd sei und der allgemeinen Erfahrung widerspreche, vor allem in Anbetracht der hohen Bussen, die Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden zu gewärtigen hätten, dass Kontrollen in den Häfen diesbezüglich sehr streng seien, da sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die restriktiven EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, D-3814/2009 dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Ländern machen könne, welche er bei seiner Reise passiert habe, obwohl diese Reise mehrere Wochen gedauert habe, dass solche Aussagen als oberflächlich und stereotyp einzustufen seien und zum Schluss führten, der Beschwerdeführer sei anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, dass er nicht nur beabsichtigt habe, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass das BFM betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen vorab festhielt, aufgrund der offensichtlich realitätsfremden Angaben zum Reiseweg beziehungsweise zu den Reisemodalitäten würden sich grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eröffnen, dass die geschilderten Ausreisegründe mehrere Widersprüche enthielten, so habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, seine Eltern seien von drei Männern umgebracht worden, jedoch bei der Anhörung angegeben, es seien vier Täter gewesen, dass er einerseits erklärt, sein Vater habe fünf Grundstücke besessen und andererseits angegeben habe, es seien sieben gewesen, dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, die festgestellten Widersprüche aufzulösen, dass er zudem in der Kurzbefragung erzählt habe, er und sein Bruder seien nach dem Tod ihrer Eltern immer wieder von Männern belästigt worden, und auf Vorhalt hin, weshalb er dies in der Anhörung nicht erwähnt habe, erklärt habe, er könne sich nicht mehr an alles erinnern, dass abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen darauf hinzuweisen sei, dass es sich vorliegend um Übergriffe Dritter handle, die vom nigerianischen Staat geahndet würden, dass der nigerianische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei, D-3814/2009 dass der Beschwerdeführer denn auch angegeben habe, den Tod seiner Eltern und seines Bruders bei der lokalen Polizei gemeldet und ausgesagt zu haben, seinen Onkel hinter den Angriffen zu vermuten, worauf die Polizei den Onkel vorgeladen, befragt, dann aber wieder freigelassen habe, womit die nigerianische Polizei Untersuchungen in die Wege geleitet und sich des Konfliktes angenommen habe, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-3814/2009 Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 D-3814/2009 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen (vgl. A 1/11, S. 3), dass er bisher nichts zur Papierbeschaffung unternommen habe, weil er nicht wisse, wie er vorgehen solle (vgl. A 8/20, S. 3), dass er den Pfarrer und dessen Bruder nicht kontaktieren könne, da er deren Telefonnummern nicht habe und diese auch nicht viel über ihn wüssten, weshalb sie auch nicht wüssten, wie sie ihm helfen könnten (vgl. A 8/20, S. 5), dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die unplausiblen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Nichtbeschaffung von Ausweisdokumenten als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind, dass der Beschwerdeführer zudem zu Zwischen- und Zieldestination keinerlei Angaben machen konnte und sich auch die weiteren Schilderungen über den genaueren Reiseablauf auf stereotype und oberflächliche Angaben beschränkten, was als Hinweis darauf zu werten ist, der Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstände sowie seine Identität gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, D-3814/2009 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der Wahrheit seiner gemachten Angaben festhält und anführt, Identitätspapiere seien in Nigeria nicht üblich wie in Europa, aber er werde schauen, ob seine Schwester noch lebe, und sie allenfalls anfragen, einen Reisepass oder eine Identitätskarte für ihn ausstellen zu lassen, wozu er jedoch sechs bis zwölf Monate Zeit benötige, dass diesbezüglich anzufügen ist, dass es sich bei der 48-Stunden- Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn der Beschwerdeführer nachträglich Reiseoder Identitätspapiere einreichen würde, dass deshalb dem Beschwerdeführer auch keine Frist zur Papierbeschaffung anzusetzen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt, denen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt, dass in casu der Zugang des Beschwerdeführers zur Schutz-Infrastruktur vorhanden war und in Anbetracht der offensichtlich vorhandenen Schutzwilligkeit der Behörden - die Anzeige des Beschwerdeführers wurde durch die lokale Polizei entgegengenommen, der von ihm D-3814/2009 Verdächtigte vorgeladen, befragt und anschliessend jedoch wieder freigelassen - es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, mit der Unterstützung eines Anwalts gegen ein allfälliges Fehlverhalten von Behördenvertretern rechtlich vorzugehen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, entsprechende Schritte einzuleiten, dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und anführt, es sei ersichtlich, dass er viele Probleme habe und er, sobald seine Probleme gelöst seien, in sein Heimatland zurückkehren werde, dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-3814/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-3814/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das I._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

D-3814/2009 — Bundesverwaltungsgericht 18.06.2009 D-3814/2009 — Swissrulings