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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2011 D-3813/2011

7 luglio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,137 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3813/2011 Urteil vom 7. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Togo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Juni 2011 / N … .

D-3813/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2010 – von Italien kommend – ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er am 29. Januar 2010 vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er damals zur Hauptsache vorbrachte, er habe Togo am 2. Mai 2007 verlassen, da er an jenem Tag aus dem Gefängnis geflohen sei, nachdem man ihn zuvor in Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit zu Unrecht inhaftiert habe (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei über den Niger nach Libyen gelangt, von wo er am 26. Juni 2008 Italien erreicht habe, dass er betreffend seinen Aufenthalt in Italien angab, nachdem er auf den Seeweg V._______ erreicht habe, sei er nach W._______ gebracht worden, wo er bis Ende März 2009 in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei und wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er jedoch einen negativen Entscheid erhalten habe, wogegen er durch einen Anwalt Rekurs erhoben habe, worauf er eine auf drei Monate befristete Bewilligung erhalten habe, dass er sich in der Folge in einer Unterkunft der Caritas aufgehalten habe, bis er nach X._______ gegangen sei, um als Erntehelfer zu arbeiten, dass er indes Mitte Januar 2010 von der Polizei aufgegriffen und wieder nach W._______ zurückgebracht worden sei, worauf er sich umgehend nach Y._______ begeben habe und von dort in die Schweiz gereist sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt seiner Einreise in Italien und betreffend die Einreichung eines Asylantrages aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank bestätigt wurden (illegaler Grenzübertritt in V._______ verzeichnet per 30. Juni 2008 und AsylGesuch in W._______ verzeichnet per 18. August 2008), dass sich der Beschwerdeführer indes auf Nachfrage des BFM gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland aussprach und geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da dort jedes Jahr Menschen

D-3813/2011 dunkler Hautfarbe ums Leben kämen, was er während seines Aufenthaltes in X._______ mit eigenen Augen gesehen habe, dass das BFM am 9. Februar 2010 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde sandte, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 29. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Juli 2010 (Poststempel) Beschwerde einreichte, dass diese Beschwerde indes vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5325/2010 vom 29. Juli 2010 abgewiesen wurde (vgl. dazu die Akten), dass im Nachgang dazu – am 23. August 2010 – die vom BFM angeordnete Wegweisung nach Italien vollzogen wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2011 – wiederum von Italien kommend – ein zweites Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er am 24. Mai 2011 vom BFM erneut zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er sich dabei insbesondere zur Frage seines Aufenthalts seit seiner Rückführung nach Italien äusserte (vgl. act. B5 Ziff. 15), dass er in dieser Hinsicht vorbrachte, erst habe er in Italien keine ordentlichen Papiere erhalten und dann sei er – nachdem er endlich eine Arbeitsstelle in einem Restaurant gefunden habe – das Opfer eines sexuellen Übergriffs von Seiten seiner homosexuellen Arbeitgeber geworden, worauf er sich entschlossen habe, Italien wieder zu verlassen dass er sich wiederum gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach und diesbezüglich zur Hauptsache vorbrachte, es sei immer noch so, dass in Italien nicht zu einem geschaut werde (vgl. act. B5, Ziff. [16 am Ende]), dass das BFM am 10. Juni 2011 erneut ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige italienische

D-3813/2011 Behörde sandte, welches innert massgeblicher Frist von Italien wiederum nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 29. Juni 2011 – eröffnet am folgenden Tag – auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet worden war – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und festhielt, vom Beschwerdeführer seien keinerlei (relevanten) Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Juli 2011 (Poststempel) Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 107a AsylG) und um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er zur Begründung der Beschwerde zur Hauptsache geltend machte, in Italien – wo er nach seiner Rückführung im August 2010 das Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei – sei er jeglichen Übergriffen schutzlos ausgeliefert und werde er auch keine vertretbaren humanitäre Verhältnisse antreffen, da er in Italien weder eine angemessene Unterkunft noch je eine Arbeit erhalten werde, mithin er in Italien habe auf der Strasse leben und um sein Essen betteln müssen,

D-3813/2011 dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, die Existenzbedingungen in Italien seien nicht nur für irreguläre Migranten, sondern auch für anerkannte Flüchtlinge unzumutbar, da sie nach Abschluss ihrer Asylverfahren weder Unterstützung, Unterbringung noch Verpflegung erhielten, mithin Italien seinen aus Art. 23 und 24 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fliessenden Verpflichtungen nicht nachkomme, dass er unter Hinweis auf zwei aktuelle Berichte zum italienischen Asylsystem zusammenfassend dafür hielt, die allgemeine Situation lasse eine Wegweisung nach Italien in jedem Fall als unzumutbar erscheinen, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher

D-3813/2011 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in Italien eingereicht hat und nach seiner Rückführung am 23. August 2010 wiederum von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde doch von Italien das Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Italien konkret einwendet, in Italien habe er eine mit der Flüchtlingskonvention unvereinbare Behandlung zu gewärtigen, dass er darüber hinaus – dem wesentlichen Sinngehalt nach – auch das Risiko einer mit der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbaren Behandlung geltend macht, indem er vorbringt, in Italien – wo er Übergriffen schutzlos ausgeliefert sei – sei ihm kein menschenwürdiges Leben möglich,

D-3813/2011 dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, mithin aufgrund der Akten keine relevanten Gründe ersichtlich sind, welche im Falle des Beschwerdeführers gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat sowohl der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich zwar das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum, respektive einem von dort kommenden Zustrom von Asylsuchenden, mit einer erheblichen Zusatzbelastung konfrontiert sieht, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der letzten Zeit noch akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der allgemeinen Verhältnisse zu schliessen ist, Italien verletze seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass die italienischen Behörden zudem bezüglich Übergriffen Dritter als schutzfähig und schutzwillig zu qualifizieren sind, dass im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, hat er sich doch bereits von Ende Juni

D-3813/2011 2008 bis Mitte Januar 2010 und nochmals von Ende August 2010 bis Mitte Mai 2011 in Italien aufgehalten, wobei der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein junger und gesunder Mann (vgl. act. B5 Ziff. 22) – soweit ersichtlich stets in der Lage war, sowohl eine Unterkunft als auch ein Auskommen zu finden, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und die vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen gegenstandslos geworden sind, wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3813/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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