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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2008 D-3813/2008

24 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,728 parole·~29 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3813/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, B._______, geboren Y._______, Kongo (Kinshasa), beide vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3813/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ reichte am 31. Januar 2000 in der D._______ ein Asylgesuch ein, nachdem er gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 25. Januar 2000 verlassen hatte und am 30. Januar 2000 ohne Reisepass und Visum widerrechtlich in die Schweiz gelangt war. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen geltend, er habe im Dezember 1999 von einem Freund, der eine Kaderstellung bei der Polizei inne gehabt habe, erfahren, dass sein Leben und dasjenige seiner Ehefrau in Gefahr seien, weil die verantwortlichen staatlichen Stellen Verdacht geschöpft hätten, er und seine Ehefrau würden mit den Rebellen zusammenarbeiten. Im Z._______ habe er die Mitgliedschaft bei der UDPS ("Union pour la Démocratie et le Progrès Social") erworben, ohne sich in der Folge über das übliche Mass für die Partei zu engagieren. Beruflich habe er zusammen mit seinem Bruder in E._______ eine Druckerei betrieben. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er im Jahre 1994 im Auftrag von F._______, dem Vorsitzenden der G._______, Flugblätter gedruckt, auf denen zur Teilnahme an einem Generalstreik aufgerufen worden sei. Als Reaktion darauf hätten ihn Angehörige des Sicherheitsdienstes festgenommen und in die Büros des "Service National d'Intelligence et de Protection" (SNIP) gebracht, wo er die Anfertigung der Flugblätter im Aufrag von F._______ eingestanden habe. Im November 1994 sei er ins Gefängnis H._______ verlegt und in der Folge zu vier Monaten Haft wegen Komplizenschaft mit dem Rebellenführer F._______ verurteilt worden. Nach Verbüssung der Strafe sei er zwar ohne Verzögerung freigelassen worden, doch habe man ihn in der Gefangenschaft misshandelt. Im Jahre 1997 sei er von der Zivilgarde für die Dauer von vier Tagen in Gewahrsam genommen worden, weil seine Bestrebungen zur Wiedereröffnung seiner Druckerei nicht geschätzt worden seien. Nach der Machtübernahme durch Laurent-Désiré Kabila habe er gehofft, die Druckerei wieder in Betrieb nehmen zu können, doch sei ihm dies nicht gelungen. Er sei im Gegenteil im W._______ durch Agenten des Spezialdienstes von Präsident Kabila festgenommen worden. Anschliessend seien ihm lediglich kurz die Personalien abgenommen worden, bevor man ihn nach drei Tagen ohne Bedingungen wieder D-3813/2008 freigelassen habe; zu einem Verhör sei es nicht gekommen. Seine Frau habe sich unterdessen nach I._______ begeben, um dort nach Erwerbsmöglichkeiten als Alternative zur weiterhin geschlossenen Druckerei in E._______ Ausschau zu halten. Wohl deswegen seien sie verdächtigt worden, mit den Rebellen in Kontakt zu stehen. Am 16. Dezember 1999 habe er dann von seinem (...) Freund die besagte Warnung erhalten, wonach die Behörden in ihm einen Kollaborateur der Rebellen beziehungsweise des unlängst freigelassenen Anführers F._______ gesehen und seine Liquidierung geplant hätten. Drei Tage nach diesem Hinweis habe er sein Zuhause in E._______ fluchtartig durch die Hintertüre verlassen, als Soldaten schon dabei gewesen seien, in seine Parzelle einzudringen. Zu seiner Sicherheit habe er sich anschliessend nach I._______ zurückgezogen, ehe er am 25. Januar 2000 das Land verlassen habe. Hier in der Schweiz habe er erfahren, dass seine Ehefrau unter ungeklärten Umständen umgekommen sei. A.b Zur Stützung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer A._______ diverse amtliche Dokumente und Zeitungsberichte, insbesondere die behauptete Verurteilung zu einer viermonatigen Haftstrafe im Jahre 1994 betreffend, zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) in Bezug auf den Beschwerdeführer A._______ das Nichterfüllen der Flüchtlingeigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFF zusammenfassend an, es fehle zunächst am erforderlichen engen Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen von 1994 und der Ausreise zu Beginn des Jahres 2000, und was die Situation im Moment der Ausreise betreffe, so sei es dem Beschwerdeführer A._______ nicht gelungen, für diese Zeit konkrete Gefährdungsindizien glaubhaft zu machen, aus denen auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne geschlossen werden könne. A.d Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführer A._______, B.______, gelangte nachträglich in die Schweiz und wurde vom BFF mit Verfügung vom 13. Februar 2003 in das Asylverfahren des Vaters eingeschlossen. D-3813/2008 B. Die Beschwerdeführer fochten die Verfügung des BFF vom 31. Januar 2003 mit Beschwerde vom 3. März 2003 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Als zusätzliches Beweismittel reichten sie unter anderem eine Vorladung (...), unterzeichnet durch (...) der Kriminalpolizei in E._______, in Kopie zu den Akten. C. Mit Urteil vom 5. Dezember 2003 wies die ARK die Beschwerde vom 3. März 2003 im vereinfachten Verfahren ab. In der Urteilsbegründung hielt sie als Fazit fest, die Vorbringen betreffend die im Jahre 1997 und 1999 erlittenen Nachteile genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer A._______ nach den Vorkommnissen von 1994 während ungefähr sechs Jahren von den heimatlichen Behörden unbehelligt geblieben und auch nicht die Zielperson einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gewesen sei, als er das Land verlassen habe. D. Am 21. Januar 2004 reichten die Beschwerdeführer bei der ARK ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 5. Dezember 2003 ein, in welchem sie zur Hauptsache die Gewährung von Asyl beantragten. Zusammen mit der Gesuchsschrift legten sie ein Dokument ins Recht, bei dem es sich erscheinungsgemäss um das Original der im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Vorladung vom 28. Februar 1997 handelt. E. Mit Urteil vom 29. April 2004 wies die ARK das Revisionsgesuch mit der wesentlichen Begründung ab, es könne kein Übersehen von aktenkundigen erheblichen Tatsachen festgestellt werden, wie dies die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machten. Was das eingereichte Original einer Vorladung aus dem Jahre 1997 betreffe, so nähmen die Beschwerdeführer darauf mit keinem Wort Bezug und unterliessen es insbesondere zu erklären, weshalb sie nicht hätten in der Lage sein sollen, das Dokument im ordentlichen Verfahren einzureichen. F. Am 1. Oktober 2004 gelangten die Beschwerdeführer mit einem weiteren Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil vom 5. Dezember 2003 an die ARK. Darin stellten sie im Hauptpunkt das Begehren, es D-3813/2008 sei das Urteil vom 5. Dezember 2003 aufzuheben und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Daneben ersuchten sie im Eventualpunkt um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusammen mit der Gesuchsschrift reichten die Beschwerdeführer in der Form einer Fotokopie ein Schreiben des Direktors des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCR) in der Demokratischen Republik Kongo vom 16. August 2004 an ihren Rechtsvertreter in der Schweiz ein. G. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2007 wurde das neuerliche Revisionsgesuch abgewiesen und von einer Überweisung der Akten an das BFM zum Zweck der Prüfung von Wiedererwägungsgründen abgesehen. Zur Begründung wurde angeführt, dem Dokument vom 16. August 2004 fehle es, insoweit darin Bezug genommen werde auf die angebliche Verhaftung des Beschwerdeführers A._______ im Jahre 1999 und Repressalien seitens des Sicherheitsdienstes gegen J._______ seit Februar 2003 wegen des Verdachts einer Beteiligung des Beschwerdeführers A._______ am Attentat an Laurent-Désiré Kabila, am Erfordernis der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren. In den Vorbringen könnten auch keine genügend klaren Anzeichen für das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses im Sinne von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkannt werden. Zwar halte das Dokument vom 16. August 2004 fest, dass J._______ im März 2004 erklärt habe, Agenten des Sicherheitsdienstes hätten ihr mit einer Verhaftung gedroht und als Begründung angegeben, sie stehe im Kontakt mit dem Beschwerdeführer A._______, den sie verdächtigten, zu den Drahtziehern des misslungenen Putsches vom 28. März 2004 zu gehören. Nachdem sie den Agenten 300 Dollar bezahlt gehabt habe, habe sie um ihr Leben fürchtend - beschlossen, in die Anonymität abzutauchen. Hierbei handle es sich um Sachverhaltselemente, die sich nach Abschluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht hätten D-3813/2008 und deshalb nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten Voraussetzungen durch das BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen gewesen wären. Das Dokument vom 16. August 2004 beziehungsweise die darauf Bezug nehmende Gesuchseingabe vom 1. Oktober 2004 erweise sich jedoch als nicht genügend substanziiert, um eine Überweisung an das BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen rechtfertigen zu können. H. Am 4. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Beilage verschiedener Beweismittel ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragten darin, es sei ihnen wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. I. Die Vorinstanz nahm dieses Gesuch als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 11. Dezember 2007 wurden die Beschwerdeführer - infolge Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuches - aufgefordert, bis zum 22. Dezember 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2007 einbezahlt. J. Am 28. April 2008 wurde der Beschwerdeführer A._______ durch die Vorinstanz angehört. Anlässlich der Befragung gab dieser im Wesentlichen an, er betätige sich in der Schweiz für K._______ und habe für diese Einladungen sowie Plakate verteilt und im April 2006 an einem Marsch bis vor die kongolesische Botschaft teilgenommen, vor welcher sie dann die Flagge Kongos verbrannt hätten. Auch würden sie derzeit eine Petition vorbereiten und Unterschriften im Kampf gegen den momentanen Präsidenten des Kongo sammeln. Anlässlich der Aktion vor der kongolesischen Botschaft sei er identifiziert worden. Aufgrund seiner Vergangenheit im Kongo (Gefängnisaufenthalt; bekannt bei den dortigen Sicherheitsbehörden) müsse er bei einer Rückkehr behördliche Repressionen befürchten. Ferner habe er seit D-3813/2008 dem Erhalt des Schreibens der UNO keinen Kontakt mehr mit J._______ gehabt. So habe er ein Jahr danach erfolglos versucht, diese telefonisch zu erreichen. Seine Kinder, welche in deren Obhut gestanden seien, seien mittlerweile verstreut. Hinsichtlich des Schreibens vom 16. August 2004 sei zu erwähnen, dass sie zunächst einen offiziellen Brief an das UNHCR gerichtet hätten, weil er gedacht habe, dass das Büro über seine Situation (Schliessung seiner Druckerei, in der er eine wichtige Rolle gespielt habe) im Bild gewesen sei. Er habe weiter nicht mit J._______ über die im erwähnten Schreiben enthaltenen, ihr gegenüber aufgeführten Drohungen seitens der Sicherheitskräfte gesprochen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers A._______ wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 - eröffnet am 8. Mai 2008 - lehnte das BFM das neuerliche Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit weiterhin nicht genügten. Weiter würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. L. Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 beantragten die Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Juni 2008 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. Juni 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des D-3813/2008 Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juni 2008 von den Beschwerdeführern einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-3813/2008 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer würden in ihrem Wiedererwägungsgesuch geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 23. Mai 2007 festgehalten, dass sich D-3813/2008 der im Schreiben des UNHCR vom 16. August 2004 aufgeführte Sachverhalt im Wesentlichen nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens verwirklicht habe und deshalb im Rahmen eines neuen Verfahrens durch das BFM zu prüfen sei. Jedoch würden die Ausführungen der Beschwerdeführer insofern fehl gehen, als sich das Bundesverwaltungsgericht insgesamt eingehend mit dem fraglichen UNHCR-Schreiben auseinandergesetzt habe. So sei festgestellt worden, dass sich dieses in einem ersten Punkt auf aktenkundige Vorbringen bezogen habe, deren Wahrhaftigkeit im ersten Asylverfahren gar nie in Zweifel gezogen worden seien (so insbesondere die Verurteilung des Beschwerdeführers A._______ zu vier Monaten Haft im Jahre 1994 wegen angeblicher Komplizenschaft mit dem Rebellenführer F._______). Soweit mit dem Dokument vom 16. August 2004 die Glaubhaftmachung der Verhaftung im Jahre 1999 anvisiert sowie der Verdacht des Sicherheitsdienstes einer Beteiligung des Beschwerdeführers A._______ am Attentat an Kabila geltend gemacht werde, habe das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen im erwähnten Urteil ausführlich dargelegt, weshalb das Schreiben nicht beweistauglich und somit nicht geeignet sei, die behauptete Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Es werde darauf verzichtet, die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen zu wiederholen. Lediglich bezüglich eines einzigen Sachverhaltselementes im Dokument vom 16. August 2004 habe das Bundesverwaltungsgericht befunden, es sei nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten Voraussetzungen durch das BFM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen. Hierbei habe es sich um die Angabe gehandelt, wonach J._______, die Cousine des Beschwerdeführers A._______, erklärt habe, Agenten des Sicherheitsdienstes hätten ihr mit einer Verhaftung gedroht, da sie mit dem Beschwerdeführer A._______ in Kontakt stehe, welcher verdächtigt werde, zu den Drahtziehern des misslungenen Putsches vom 28. März 2004 gegen Kabila zu gehören. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht befunden habe, dass dieses Vorbringen unter dem Blickwinkel eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen gewesen wäre, habe es gleichzeitig eingehend ausgeführt, weshalb es sich dennoch für die Glaubhaftmachung einer allfälligen Gefährdungssituation als nicht tauglich erweise. Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht darauf verzichtet, die Akten an das Bundesamt zu überweisen. D-3813/2008 Die Vorfälle im erwähnten UNHCR-Schreiben seien - zumindest was die Vorfälle im Jahre 1994 betreffe - vom BFM gar nie bezweifelt worden. Andererseits sei nicht ersichtlich, inwiefern das UNHCR eine eigene und unabhängige Überprüfung der Angaben, seien diese vom Beschwerdeführer A._______ respektive dessen Rechtsvertreter oder von J._______ gemacht worden, vorgenommen hätte. Demzufolge bedeute die Existenz jenes Schreibens auch nicht, dass der darin festgehaltene Sachverhalt den Tatsachen entspreche. Dem UNHCR- Schreiben vom 16. August 2004 könne demnach kein höherer Beweiswert als einer ungeprüften Parteibehauptung zugemessen werden, womit es auch nicht geeignet sei, eine geltend gemachte Verfolgungssituation zu belegen oder glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sei vorab zu bemerken, dass - wie vorgängig dargelegt - kein Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer A._______ habe zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates als regimefeindliche Person im Blickfeld der kongolesischen Behörden gestanden oder sei als aktueller Regimegegner und politischer Aktivist registriert gewesen. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der kongolesischen Behörden gestanden habe. Sodann könnten weder dem Schreiben von L._______, einem angeblichen Exekutivmitglied von K._______, noch dem ebenfalls eingereichten Zeitungsartikel des (...) konkrete Hinweise darauf entnommen werden, dass die kongolesischen Behörden in irgendeiner Form von den behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers A._______ in der Schweiz überhaupt Kenntnis genommen hätten oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Daran ändere auch die vorgebrachte Kundgebungsteilnahme vor der kongolesischen Botschaft in Bern nichts. Insgesamt könne nicht davon gesprochen werden, die behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers A._______ würden einen ausgeprägten und nachhaltigen Grad an Öffentlichkeit erreichen und von den kongolesischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen, sodass ein Interesse an der Identifizierung seiner Person angenommen werden könnte. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten demzufolge den Anfor- D-3813/2008 derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. 3.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers A._______ aus dem Jahre 1994 sei im Schreiben des UNHCR vom 16. August 2004 bestätigt und im Asylverfahren auch nie in Zweifel gezogen worden. Die Cousine des Beschwerdeführers, J._______, habe offenbar unter Misshandlungen seitens der Agenten des Sicherheitsdienstes gelitten; so habe man diese wiederholt unter Druck gesetzt, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers A._______ bekannt zu geben, da dieser verdächtigt worden sei, im Zusammenhang mit der Ermordung Kabilas zu stehen. Auch der verfehlte Putsch vom 28. März 2004 werde in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer A._______ gebracht. Zudem werde dieser vom Regima Kabila II weiterhin als Gegner betrachtet. Der Beschwerdeführer A._______ habe mangels Kontaktmöglichkeiten zu seiner Cousine keine Mittel mehr gehabt, Informationen über deren Verbleib beizubringen. Jedenfalls müsse aufgrund des erwähnten UNHCR- Schreibens davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer A._______ zum damaligen Zeitpunkt wie auch heute im Kongo nach wie vor einer Verfolgungssituation ausgesetzt sei. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass in der Vereinigung K._______ ehemalige Exilpolitiker aus dem Kongo organisiert seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch die kongolesische Botschaft in der Schweiz über die politischen Tätigkeiten dieser Vereinigung informiert sei. Da der Beschwerdeführer A._______ nachweislich im Kongo als Oppositioneller bekannt gewesen sei, müsse aufgrund seiner Tätigkeit für die erwähnte Vereinigung respektive seine Beteiligung am damaligen Eindringen in die kongolesische Botschaft in Bern, das fotografisch festgehalten worden sei, davon ausgegangen werden, dass man diesen habe identifizieren können. Die Vorinstanz habe weder Abklärungen hinsichtlich der Vereinigung K._______ getätigt noch habe sie über die führenden politischen Exponenten dieser Vereinigung Informationen eingeholt. Auch habe sie den beantragten Zeugen nicht angehört. Überdies habe die Vorinstanz die Demonstration in Bern und die entsprechenden Übergriffe auf die kongolesische Botschaft verharmlost. Das BFM habe für die Abklärung des Sachverhaltes keinen Bericht der Stadtpolizei Bern eingeholt. Zusammenfassend sei D-3813/2008 festzuhalten, dass das Bundesamt den Sachverhalt ungenügend festgestellt, beantragte Beweise nicht erhoben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint habe. Der Beschwerdeführer A._______ müsste bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung und Strafe rechnen. 3.3 3.3.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. So habe die Vorinstanz nötige Abklärungen unterlassen und dadurch den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Vorliegend nahm die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer als zweites Asylgesuch an die Hand und hörte den Beschwerdeführer A._______ im Verlaufe dieses Verfahrens an. Das BFM ging aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der vom Beschwerdeführer A._______ eingereichten Beweismittel (so insbesondere das ausführliche Schreiben des im Wiedererwägungsgesuch angeführten Zeugen) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, zumal ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, D-3813/2008 Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen (vgl. BFM-Verfügung, S. 4 f.) und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung einlässlich zur in Frage stehenden Vereinigung und deren Führungsmitglieder angehört, wurde die zu den Akten gereichte schriftliche Zeugenaussage in den Erwägungen des BFM berücksichtigt und dessen Einschätzung der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers A._______ dargelegt. 3.3.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführer in der eingereichten Beschwerdeschrift inhaltlich - abgesehen von den oben in E. 3.3.1 behandelten formellen Rügen - auf eine Wiederholung des bereits in ihrem Wiedererwägungsgesuch dargelegten Sachverhalts beschränken und den Erwägungen des BFM in seinem Entscheid weder Konkretes noch Substanzielles entgegenzuhalten vermögen. Das Bundesamt legte in der vorliegend zu beurteilenden Verfügung in ausführlicher sowie zutreffender Weise und mit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2007 dar, weshalb das eine Sachverhaltselement im Dokument vom 16. August 2004, das gemäss erwähntem Urteil unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung zu prüfen sei, sich für die Glaubhaftmachung einer allfälligen Gefährdungssituation als nicht tauglich erweist. Im Rahmen der Befragung wurde der Beschwerdeführer eingehend zur Entstehung des UNHCR-Schreibens vom 16. August 2004 befragt und anschliessend gestützt auf diese Parteiauskünfte erwogen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern das UNHCR eine eigene und unabhängige Überprüfung der darin vermerkten Angaben vorgenommen hätte. In der Tat sind dem erwähnten Befragungsprotokoll vom 28. April 2008 einzig Hinweise zu entnehmen, wonach das UNHCR-Schreiben vom 16. August 2004 ausschliesslich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers A._______, seiner Rechtsvertreter sowie seiner Cousine angefertigt wurde (vgl. Protokoll BFM-Anhörung, S. 9), womit diesem Schreiben - wie bereits wiederholt festgehalten wurde - kein höherer Beweiswert als einer ungeprüften Parteibehauptung zukommt. Die Ausführungen des BFM sind D-3813/2008 diesbezüglich vollumfänglich zu bestätigen. Auch die Ausführungen zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, so insbesondere hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme vor der kongolesischen Botschaft in Bern im Jahre 2006 lassen nicht darauf schliessen, dass dieser Vorfall von der Vorinstanz in irgendeiner Art und Weise verharmlost worden wäre, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer möglichen Identifizierung überwiegend vage, auf Mutmassungen basierend und teilweise widersprüchlich, so bezüglich des Zeitpunktes des Polizeieinsatzes und des gewaltsamen Eindringens in das Botschaftsgebäude, geblieben sind (vgl. Protokoll BFM-Anhörung, S. 4 ff.). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer einerseits angibt, die Polizei sei anlässlich der Kundgebung vor der kongolesischen Botschaft sehr rasch zugegen gewesen und habe die Demonstrationsteilnehmer auseinandergetrieben, so dass es nur noch gereicht habe, die Flagge Kongos zu verbrennen, um etwas später anzugeben, sie hätten sich in der Folge Zugang zum Botschaftsgelände respektive dem -gebäude verschafft und dabei Sachschaden angerichtet (vgl. Protokoll BFM- Anhörung, S. 7), ohne dass die Kundgebungsteilnehmer von der Polizei dabei gestört worden sein sollen. Weiter sah sich der Beschwerdeführer A._______ offenbar nicht veranlasst - trotz Aufforderung seitens des BFM anlässlich der Anhörung - eines der Plakate, welche er geklebt haben will, als Beweismittel einzureichen (vgl. Protokoll BFM- Anhörung, S. 5) und reichte auch auf Beschwerdeebene kein solches Plakat nach. Schliesslich ist festzuhalten, dass in den vorangegangenen Beschwerde- respektive Revisionsverfahren festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer A._______ die nach dem Jahre 1994 erlebten Geschehnisse nicht glaubhaft machen konnte und er somit bis zu seiner Ausreise im Januar 2000 behördlicherseits nicht mehr behelligt wurde und dadurch auch nicht mehr im Visier der kongolesischen Behörden gestanden haben kann. Überdies lassen sich die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch, wonach der Beschwerdeführer A._______ bereits nach seiner Einreise im Januar 2000 mit exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz begonnen habe, aktenmässig nicht erhärten. Den einzigen, zeitlich konkret angeführten Vorfall, die Beteiligung an der Kundgebung vor der kongolesischen Botschaft in Bern im April 2006, ereignete sich erst über sechs Jahre nach der Einreise des Beschwerdeführers A._______ in die Schweiz. D-3813/2008 Insgesamt lassen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers A._______ sowie den in casu zu berücksichtigenden Beweismitteln in der Tat keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass die heimatlichen Behörden von den angeführten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers A._______ überhaupt Kenntnis genommen oder - infolge seiner Identifizierung - gestützt darauf Repressionsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. 3.4 Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen respektive der Aktenlage festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach sechsjährigem Aufenthalt in der Schweiz erstmals eine exilpolitische Tätigkeit vorbrachte. Insbesondere ist er in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig und es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die kongolesischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer A._______ eingeleitet hätten. Es besteht daher kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. Bei dieser Sachlage sind die Beweisanträge (Einvernahme eines Zeugen, Einholen eines Polizeiberichtes über die Botschaftsdemonstration) abzuweisen, da damit keine wesentlichen weiterführenden Erkenntnisse für die Beurteilung der Beschwerde gewonnen werden könnten. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die vom Beschwerdeführer A._______ vorgebrachte Verfolgungssituation nach wie vor als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist und auch keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer D-3813/2008 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 D-3813/2008 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von D-3813/2008 Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken und republikanischen Organisation weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen. Ferner ergeben sich aufgrund der Akten auch keine in den Personen der Beschwerdeführer liegende Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss eigenen Angaben konnte der Beschwerdeführer A._______ vor seiner Ausreise diverse Erfahrungen im Erwerbsleben sammeln. Weitere Berufserfahrungen, so insbesondere im sozialen Bereich, konnte er sich hier in der Schweiz aneignen (vgl. Protokoll BFM- Anhörung, S. 5). Darüber hinaus können sowohl der Beschwerdeführer A._______ als auch sein (...) Sohn an ihrem Herkunftsort auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihnen im Falle einer Rückkehr zweifelsohne von Nutzen und ihrer Reintegration - trotz der acht- respektive fünfjährigen Landesabwesenheit - förderlich sein dürfte (kant. Protokoll, S. 5). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die - aktenkundig gesunden - Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzvernichtende Situation geraten würden. In Würdigung all dieser Aspekte erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). D-3813/2008 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3813/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 21

D-3813/2008 — Bundesverwaltungsgericht 24.09.2008 D-3813/2008 — Swissrulings