Abtei lung IV D-3813/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. November 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3813/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus dem Nordwesten des Landes – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Frühsommer 2003. Er sei von einem Schlepper an die türkische Grenze gebracht worden, von wo er nach einem mehrtägigen Marsch ein türkisches Dorf erreicht habe. Von dort sei er per Bus und LKW nach Istanbul gebracht worden, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe. Schliesslich habe er am 6. März 2004 – versteckt in einem LKW – die Türkei verlassen und sei via ihm unbekannte Länder am 12. März 2004 in die Schweiz gelangt. Am 12. März 2004 reichte er in der Empfangsstelle des BFF in Vallorbe (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch ein. Nach der Kurzbefragung im Transitzentrum des BFF in Altstätten vom 19. März 2004 wurde er für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 29. April 2004 fand in (...) die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die kantonale Behörde statt. B. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im 10. Monat 1380 (Dezember 2001/Januar 2002) seine Stelle als Imam (Prediger) verloren, weil er zu liberal gewesen sei. Danach habe er sich als Teehändler betätigt, sei jedoch im Jahre 2003 unschuldig in ein Strafverfahren wegen Alkoholschmuggels verwickelt und zu einer Haftstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. Wegen dieses Ereignisses habe sich seine Frau von ihm scheiden lassen, worauf er nochmals 17 Tage in Haft gekommen sei, da er nach der Scheidung seiner Frau das ihr geschuldete Brautgeld nicht habe zurückzahlen können. Nach diesen Ereignissen sei er vom Etelaat (Sicherheitsdienst) behelligt worden. Der Etelaat habe ihn als Spitzel anwerben wollen, um Angehörige der Khabat-Partei auszuforschen. Er habe sich jedoch nicht als Spitzel betätigen wollen. Nachdem er durch einen Bekannten mit Verbindungen zum Sicherheitsdienst erfahren habe, dass er vom Sicherheitsdienst zum Verschwinden gebracht werden soll, habe er den Iran verlassen. Der Beschwerdeführer machte im Einzelnen die folgenden Ausführungen: Er stamme aus der Ortschaft B._______ bei C._______ (in der D-3813/2006 nordwestiranischen Provinz D._______ gelegen), gehöre zur Volksgruppe der E._______ und sei ein Angehöriger der Schafiiten (eine der vier Rechtsschulen des sunnitischen Islams). Nach fünf Jahren Primarschule habe er von 1987 bis 1995 eine Imam-Schule besucht. Anschliessend habe er in der Ortschaft F._______, respektive in einem Dorf in der Nähe von F._______, eine Tätigkeit als Imam aufnehmen können und im Februar 1996 habe er geheiratet. Anlässlich der Kurzbefragung führte er zu seiner Tätigkeit als Imam aus, dass die Ortschaft F._______ stärker sunnitisch als schiitisch geprägt sei und er den Kontakt zu dem für das Gebiet zuständigen Islamischen Zentrum gemieden habe. Weil er die Jugendlichen modern und unabhängig von den bestehenden Weisungen unterrichtet habe, sei er im Jahre 2001 zweimal vom Islamischen Zentrum aufgeboten worden. Beim zweiten Aufgebot – im 10. Monat 1380 (Dezember 2001/Januar 2002) – sei die Geltung seiner Predigerlizenz bestritten und diese ihm entzogen worden, so dass er seine Stelle als Imam verloren habe (act. A1 S. 5). Anlässlich der kantonalen Anhörung führte er an, dass während seiner Zeit in F._______ – im Jahre 2001 – sein Vorgesetzter, der Imam G._______, von ihm verlangt habe, als Spion zu arbeiten, ihm aber nicht genau gesagt habe, was er für G._______ hätte machen sollen. Da er dies abgelehnt habe, sei er von seiner Arbeit suspendiert worden, und er habe nach Hause zurückkehren müssen. Dabei sei davon auszugehen, dass alle Informationen über ihn an den Etelaat weitergeleitet worden seien (act. A7 S. 7 unten). Nach dem Verlust seiner Stelle als Prediger habe sich der Beschwerdeführer im Tee-Handel betätigt, dabei jedoch nicht genügend verdient. Er habe deshalb ab dem Frühjahr 2002 damit begonnen, selber Tee an der irakischen Grenze einzukaufen und in Teheran wieder zu verkaufen. Im April/Mai 2002 habe er wiederum Tee eingekauft und die eine Hälfte persönlich zum Verkauf nach Teheran gebracht. Die andere Hälfte habe er einem Schmuggler übergeben, welcher die Ladung an seine Adresse in C._______ liefern sollte. Als er vierzehn Tage später nach Hause zurückgekehrt sei, seien umgehend Regierungsbeamte bei ihm erschienen und hätten die an seine Adresse gelieferte Tee-Ladung kontrolliert. Dabei hätten die Beamten Alkohol gefunden, worauf er zur Polizei gebracht, zwei Tage später vor Gericht gestellt und in der Folge zu vier Monaten Haft verurteilt worden sei. Nach seiner Rückkehr aus dem Gefängnis – Entlassung am 13.07.1381 (5. Oktober 2002) – sei seine Frau nicht mehr zuhause gewesen, sondern zu ihren Eltern zurückgekehrt. Von seinen Schwiegereltern sei ihm Alkoholschmuggel vorgeworfen und mitgeteilt worden, dass sich seine Frau von ihm scheiden lassen wolle. Nach der D-3813/2006 Scheidung habe er seiner Ehefrau ihr Brautgeld bezahlen müssen, was ihm aber nicht möglich gewesen sei. Deswegen sei er nochmals für 17 Tage ins Gefängnis gekommen. Sein älterer Bruder habe daraufhin sein Haus verkaufen müssen, um den Betrag zu begleichen; erst danach sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Nach diesen Ereignissen – im Jahre 2003 – sei er von Leuten des Etelaat angegangen worden, um für sie Informationen über eine kurdisch-islamische Oppositionspartei namens Hizbi Khabat zu beschaffen. Vom Etelaat sei der erste Kontakt hergestellt worden, indem dieser seinen Bruder und eine Cousine verhaftet habe, worauf sich der Beschwerdeführer zwecks ihrer Freilassung beim Etelaat habe melden müssen. Sein Bruder und seine Cousine seien an der irakischen Grenze (act. A1 S. 7) respektive auf einem Markt in C._______ (act. A7 S. 9) verhaftet worden. Vom Etelaat sei er ausgewählt worden, da er als Imam problemlos von der Gruppierung aufgenommen worden wäre, und der Etelaat habe ihn dort einschleusen wollen, damit er Informationen über die Untergrundgruppen der Khabat-Partei sammle. Rückblickend vermute er, dass der Etelaat den Schmuggelvorwurf eingefädelt und auch auf seine Scheidung hingearbeitet habe; namentlich seien mehrfach Leute vom Etelaat bei seiner Frau aufgetaucht und hätten schlecht über ihn berichtet. Auf die Forderung des Etelaat sei er zum Schein eingegangen (act. A1 S. 6) respektive er habe zirka 10 diesbezügliche Papiere unterschrieben (act. A7 S. 9), jedoch nur, um die Leute loszuwerden. Er sei nach Hause gegangen, wo er seiner Mutter über diese Geschichte berichtet habe. In der Folge habe ihm sein älterer Bruder geraten, sich nach B._______ zu begeben und dort die weitere Entwicklung abzuwarten. Über einen Bekannten, welcher einen Schwager beim Etelaat habe, habe sein älterer Bruder dann in Erfahrung bringen können, dass der Etelaat dem Beschwerdeführer nie verzeihen werde, dass er über dessen Forderungen mit seiner Familie gesprochen habe. Ähnlich sei es vor Jahren einem Mann namens H._______ ergangen; auch dieser habe seiner Familie berichtet und er sei seither verschollen. Der Schwager des Bekannten habe daher empfohlen, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse. Anlässlich der kantonalen Anhörung führte der Beschwerdeführer zudem an, nach seiner Ausreise aus dem Iran hätten sich Leute des Etelaat telefonisch bei seiner Mutter gemeldet und Etelaat-Leute hätten seinen älteren Bruder zu einem Verhör mitgenommen, um Auskunft über ihn zu erhalten. Am 3. April 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Behörde als Beweismittel eine Kopie seines Identitätspapieres (Shenas- D-3813/2006 nameh) und Kopien der Identitätspapiere seiner Angehörigen ein. Zudem reichte er drei fremdsprachige Dokumente ein: gemäss der Vorinstanz ein Gerichtsurteil betreffend Scheidung und zwei Bestätigungen betreffend den Besuch einer Koranschule (vgl. act. A8 Beweismittelumschlag). C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2004 reichte eine Rechtsvertreterin beim BFF eine auf sie lautende Vollmacht ein und ersuchte um Gewährung der Akteneinsicht, sobald der Verfahrensstand dies erlaube. Mit Schreiben vom 23. November 2004 entsprach das BFF dem Gesuch um Akteneinsicht. D. Mit Verfügung vom 30. November 2004 – eröffnet am 1. Dezember 2004 – lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei erkannte das BFF die wesentlichen Elemente der Gesuchsvorbringen – den behaupteten Verlust der Stelle als Prediger und die angeblichen Behelligungen von Seiten des Sicherheitsdienstes – aufgrund von Widersprüchen in den Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zu den vorgebrachten Gefängnisaufenthalten wegen Alkoholschmuggels und wegen finanzieller Forderungen seiner geschiedenen Frau hielt es fest, diese Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erklärte das BFF aufgrund der Akten als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diesen Entscheid. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung seines Gesuches, subeventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Ausserdem ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. In seiner Eingabe hielt er an den geltend gemachten Gesuchsgründen fest, machte diesbezüglich ergänzende Ausführungen und erklärte die D-3813/2006 Vorhalte des Bundesamtes betreffend Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsgründe als unbegründet respektive falsch. Mit seiner Eingabe reichte er als Beweismittel ein Foto nach, welches ihn in traditioneller Imam-Kleidung zeige, sowie eine angebliche Vorladung des Revolutionsgerichtes, welche seinem Bruder im Jahre 2004 ausgehändigt worden sei. Zu einem der drei am 3. April 2004 eingereichten fremdsprachigen Beweismittel führte er an, darin werde bestätigt, dass er als Imam gearbeitet habe. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 wurde ferner eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Dezember 2004 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde demgegenüber – mangels Notwendigkeit – abgewiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2005 hielt das BFM am angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es aus, das vom Beschwerdeführer eingereichte Koranschulzeugnis stelle keine staatlich anerkannte Befugnis für eine Predigertätigkeit dar, wobei sich das BFM einlässlich zu den im Iran geltenden Modalitäten zur Ernennung zum Imam äusserte. Dem eingereichten Foto sprach es aufgrund dessen Inhalts die Beweiskraft ab. Den geltend gemachten Anwerbungsversuch durch den Etelaat erachtete es aufgrund der Akten als nicht nachvollziehbar. Schliesslich erkannte es die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung mit Verweis auf verschiedene Unstimmigkeiten als gefälscht. H. Mit Eingabe vom 16. Februar 2005 reichte ein Rechtsvertreter bei der ARK eine auf ihn lautende Vollmacht ein. Gleichzeitig wurde um eine Erstreckung der von der ARK angesetzten Frist zur Stellungnahme sowie um ergänzende Akteneinsicht ersucht. D-3813/2006 Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Februar 2005 wurde dem Fristerstreckungsgesuch entsprochen. Gleichzeitig wurden in Kopie bereits bekannte Beweismittel dem neu bestellten Rechtsvertreter zugestellt. Zusätzlich wurde eine von der Vorinstanz erstellte amtsinterne Übersetzung der vom Beschwerdeführer eingereichten und vom BFM als Fälschung erkannten Vorladung offen gelegt. I. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2005 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen, wobei er weitergehende Ausführungen zu seinen bisherigen Angaben und Schilderungen machte. Er reichte als Beweismittel diverse Fotos zu den Akten, welche ihn als Fake (Schüler) und – im Rahmen einer Heiratsfeier – in traditioneller Imam-Kleidung zeigen würden. Die Vorhalte des BFM betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Angaben erklärte er aufgrund der Akten als nicht zutreffend respektive als nicht relevant. Schliesslich hielt er an der Echtheit der eingereichten Vorladung fest. Schliesslich wiederholte er die bereits erhobenen Beschwerdeanträge (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung seines Gesuches, subeventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges). Zusätzlich beantragte er die Durchführung einer weiteren Anhörung durch die Vorinstanz. Zudem ersuchte er um ein Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2004 hinsichtlich der Ablehnung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und Beiordnung seines Anwalts als amtlicher Vertreter. J. Mit Eingabe vom 14. September 2005 machte der Beschwerdeführer neu geltend, er sei Mitglied der I._______ [Parteibezeichnung], er habe sich in der Schweiz aktiv für die Partei betätigt und es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner oppositionellen Tätigkeit Kenntnis erlangt hätten. Da er vor diesem Hintergrund mit Verfolgung zu rechnen habe, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. In diesem Zusammenhang reichte er diverse, zum Teil fremdsprachige Beweismittel zu den Akten; seinen Angaben zufolge eine Einladung D-3813/2006 der I._______ für eine Sitzung vom [...] 2005 (1), den Text einer Ansprache, welche er im Namen seiner Partei anlässlich des [...]. Jahrestages der J._______ [Parteibezeichnung] in der Schweiz gehalten habe (2) sowie Fotos zu der J._______-Versammlung (3), im Weiteren einen Aufruf der I._______ vom [...] 2005 (4) sowie diverse Internet- Links, umfassend unter anderem ein angeblich vom Beschwerdeführer verfasstes und auf dem Internet publiziertes Gedicht (4.1 – 4.4), ferner eine CD-Rom, angeblich beinhaltend Fotos von einem Sitzstreik in Zürich vom [...] 2005 (5), einen Aufruf respektive ein Flugblatt einer kurdischen Organisation vom [...] 2005 und eine Fotodokumentation über einen ermordeten kurdischen Politiker (6) und schliesslich zwei Fotodokumentationen über Demonstrationen vom [...] 2005 in Bern und Genf (7 und 8) sowie eine CD-Rom, angeblich ebenfalls beinhaltend Fotos von weiteren Demonstrationen vom [..] 2005 in Genf, vom [...] 2005 in Zürich und vom [...] 2005 in Bern (10). In seiner Eingabe vom 14. September 2005 beantragte er gleichzeitig, die von ihm eingereichten fremdsprachigen Dokumente seien von Amtes wegen zu übersetzen und ihm die Übersetzungen zu eröffnen. K. Nach Einladung zu einem ergänzenden Schriftenwechsel hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2005 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde vom BFM das Vorliegen von Nachfluchtgründen (im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) verneint. L. Die Ersuchen des Beschwerdeführers um Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme vom 18. und 21. Oktober 2005 wurden von der ARK – mangels zureichender Gründe für eine Erstreckung – am 20. und 21. Oktober 2005 abgewiesen, verbunden mit einem Hinweis auf die einschlägige Bestimmung in Art. 32 Abs. 2 VwVG. M. In seiner Stellungnahme vom 4. November 2005 hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten fest, wobei er geltend machte, dass er sich an öffentlichen Anlässen stark engagiert und sein Engagement durch das Internet eine grosse Publizität erreicht habe. D-3813/2006 In diesem Zusammenhang reichte er eine Übersetzung des am 14. September 2005 eingereichten Gedichts (3) sowie eine Übersetzung eines mit seinem Foto versehenen Internet-Links nach (4), verbunden mit der Vorlage von drei Bestätigungen zur Person des Übersetzer, ausgestellt von verschiedenen schweizerischen Hilfs- und Betreuungsorganisationen für Asylsuchende (5). Ausserdem reichte er weitere fremdsprachige Beweismittel zu den Akten: seinen Angaben zufolge Internet-Links zum Sitzstreik in Zürich, zu seinem Gedicht, zu einer Website der K._______ [Organisationsbezeichung] und zu einem Internet-Archiv (1, 2, 5, 6 und 7). Schliesslich reichte er eine undatierte Bestätigung der Organisation K._______, eine Bestätigung der I._______ vom 24. Oktober 2005 (8 und 9) sowie eine private Übersetzung der von ihm am 9. Dezember 2004 eingereichten, vom BFM jedoch als Fälschung erkannten Vorladung zu den Akten. In der Stellungnahme vom 4. November 2005 wurde an den bisherigen Beschwerdeanträgen festgehalten und zusätzlich darum ersucht, auch die mit dieser Eingabe eingereichten fremdsprachigen Dokumente von Amtes wegen zu übersetzen. N. Am 19. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 17. Oktober 2006 zu den Akten reichen. Darin wurde von einem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychologie über eine ängstlich-bedrückte Symptomatik des Beschwerdeführers berichtet. O. Mit Eingabe vom 22. November 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter als Beweismittel ein Positionspapier von Amnesty International betreffend die Frage der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden in den Iran vom November 2006 nachreichen. Gleichzeitig bekräftige er die geltend gemachte Gefährdungslage aufgrund seines oppositionellen exilpolitischen Engagements. P. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 von der ARK übernommen hatte, ersuchte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12. März 2007 um Auskunft über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses. Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. März 2007 beantwortet. Vom Wunsch des Be- D-3813/2006 schwerdeführers nach einem baldigen Abschluss des Verfahrens wurde Kenntnis genommen, eine prioritäre Behandlung konnte indes aufgrund der Geschäftsauslastung nicht zugesichert werden. Q. Mit Eingabe vom 21. März 2007 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das bisherige Mandat beendet worden sei, da der Beschwerdeführer einen anderen Rechtsanwalt beauftragen wolle. Mit dieser Eingabe reichte er gleichzeitig eine Aufstellung über seine Aufwendungen ein. Mit separater Eingabe vom 21. März 2007 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter ferner um einen umgehenden Entscheid über das am 10. März 2005 gestellte Gesuch, es sei wiedererwägungsweise ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Eingabe vom 16. April 2007 setzte der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis. R. Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 verwies die L._______ [Organisationsbezeichnung] auf eine Reihe von Mitgliedern, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten, wobei im Rahmen der vorgelegten Liste namentlich auch der Beschwerdeführer erwähnt wurde. S. Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen derzeitigen Rechtsvertreter seine Vorbringen betreffend exilpolitische Aktivitäten und das Vorliegen von Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG bekräftigen. In diesem Zusammenhang reichte er als Beweismittel – inklusive Übersetzung – sechs Artikel ein, welche er am [...] 2005, am [...] 2005, am [...] 2006, am [...] 2006, am [...] 2007 und am [...] 2007 im Internet publiziert habe (1 – 6, auch gespeichert auf 2 CD-Rom). Ferner reichte er zwei CD-Rom nach, angeblich beinhaltend Fotos von Demonstrationen vom [...] 2006 vor der iranischen Botschaft in Bern, vom 10. [...] (ebenfalls in Bern), vom [...] 2007 vor dem Gebäude der Vorinstanz in Bern-Wabern sowie vom [...] 2007 in Genf (7). D-3813/2006 T. Mit Schreiben 8. November 2007 ersuchte die zuständige kantonale Behörde um einen baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. U. Mit Eingabe vom 12. November 2007 bekräftigte der Beschwerdeführer durch seinen derzeitigen Rechtsvertreter das Vorbringen betreffend Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten. Dabei legte er als weiteres Beweismittel – unter Vorlage einer Übersetzung – einen im Internet publizierten Aufruf zu einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern vom [...] 2007 vor, worin er namentlich und mit seiner Telefonnummer als einer der sieben Mitorganisatoren genannt worden sei (1). In diesem Zusammenhang verwies er auf einen Aufruf von Amnesty International (AI) vom [...] (2) und insbesondere auf diverse schweizerische Presseberichte vom [...] 2007 über die Demonstration (3), welche am [...] 2007 stattgefunden habe. Ferner reichte er – inklusive Übersetzung – einen regimekritischen Artikel ein, welchen er verfasst habe und welcher mit seinem Foto auf verschiedenen Internet-Seiten veröffentlich worden sei (4 und 5). Zusätzlich reichte er eine CD-Rom ein, auf welcher die vorgenannten Beweismittel ebenfalls gespeichert seien (6). V. Mit Eingabe vom 7. März 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen derzeitigen Rechtsvertreter mitteilen, dass er sich seit dem 20. September 2007 in psychologischer Behandlung befinde. Dabei liess er einen Bericht vom 8. Januar 2008 zu den Akten reichen, worin von einer Fachpsychologin – vor dem Hintergrund einer unsicheren Situation – über das Vorliegen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) berichtet wird. Ferner reichte er als Beweismittel – inklusive Übersetzung – einen Artikel vom 16. November 2007 zu den Akten, welcher auf verschiedenen Internet-Seiten publiziert worden sei. D-3813/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). 2. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erachten. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bedarf es weder einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers zur Sache, noch sind die vom Beschwerdeführer nachgereichten, bisher unübersetzt gebliebenen Beweismittel von Amtes wegen zu übersetzen. Mangels erkennbaren konkreten Bezugs zur Sache besteht insbesondere keine Veranlassung zu einer Übersetzung der umfangreichen Auszüge aus verschiedenen Internet- Publikationen. Die anders lautenden Beschwerdeanträge sind daher abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- D-3813/2006 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 30. November 2004 erkannte das BFF die wesentlichen Elemente der Gesuchsvorbringen – den behaupteten Verlust der Stelle als Prediger und die angeblichen Behelligungen von Seiten des Sicherheitsdienstes – als unglaubhaft. 4.1.1 Dabei hielt das BFF dem Beschwerdeführer vorab Widersprüche in seinen Angaben zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse vor. Daran anschliessend hielt es fest, mit den vorgelegten Beweismitteln werde lediglich der Abschluss einer Koranschule auf Primarstufe im Jahre 1993/94 belegt. Der Beschwerdeführer sei demnach lediglich Koranschüler (Talaba) und nicht Imam (Hodjat-Ul-Islam) gewesen und er habe somit auch nicht über eine Predigerlizenz verfügt. Im Weiteren führte das BFF unter Verweis auf die Akten an, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und der kantonalen Anhörung unterschiedliche Gründe vorgebracht habe, welche zum Entzug seiner angeblichen Predigerlizenz geführt hätten. So habe er anlässlich der Empfangsstellenbefragung die Vermittlung progressiver und freiheitlicher Ideen an Jugendliche angeführt, wogegen er im Rahmen der kantonalen Anhörung ganz andere Schwierigkeiten geltend gemacht habe, nämlich die Weigerung als Spion zu arbeiten. Weitere Widersprüche erkannte das BFF ferner in den Angaben des Beschwerdeführers zum Ort und Umfang seiner angeblichen Kontakte mit dem Si- D-3813/2006 cherheitsdienst. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch völlig widersprüchliche Angaben zu den Umständen der angeblichen Festnahme seines Bruders und seiner Cousine gemacht, für deren Freilassung er sich auf dem Posten (respektive beim Etelaat) habe melden müssen. 4.1.2 In seinen weiteren Erwägungen stellte das BFF fest, dass die vorgebrachten Gefängnisaufenthalte wegen angeblichen Alkoholschmuggels (4 Monate) und in Zusammenhang mit finanziellen Forderungen seiner geschiedenen Frau (17 Tage) flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Diesbezüglich führte das BFF aus, dass in der Tat nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer – wie mit einem fotokopierten Dokument unterlegt – aus den geltend gemachten Gründen für kurze Zeit inhaftiert worden sei. Die behördlichen Massnahmen seien jedoch offensichtlich in einem gesetzwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers begründet und daher rechtsstaatlich legitim gewesen. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation der Behörden oder ein allfälliger ethnischer Malus sei den Vorbringen nicht zu entnehmen, und zudem seien die kurzen Gefängnisaufenthalte nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2004 hielt der Beschwerdeführer an den geltend gemachten Gesuchsgründen fest und erklärte die Feststellungen des BFF betreffend Widersprüche in seinen Angaben als unbegründet. 4.2.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt er entgegen, er sei sowohl im Jahre 2001 als auch im Jahre 2003 zu Spitzeltätigkeiten für den Etelaat aufgefordert worden. Die erste Aufforderung sei von seinem damaligen Vorgesetzten ausgegangen, während er beim zweiten Mal direkt vom Etelaat angegangen worden sei, nachdem sein Bruder und seine Cousine vom Etelaat mitgenommen worden seien. Diese Zeitangaben ergäben sich sinngemäss aus dem Empfangsstellenprotokoll, er habe dies jedoch auch beim Kanton ausgeführt. Die beiden Aufforderungen und die Gründe dazu seien im Übrigen eng verbunden, da sein Vorgesetzter und der Etelaat eng zusammenarbeiten würden. Diese seien alle Anhänger der konservativen Werte des iranischen Staates und an Leuten wie ihm, welche Kontakte zu verschiedensten Leuten pflege, interessiert, um an Informationen über die Opposition zu gelangen. D-3813/2006 4.2.2 Die Ausführungen des BFF betreffend das Fehlen einer Predigerlizenz erklärte er – verbunden mit einem Hinweis auf seine Zugehörigkeit zu den Sunniten – als falsch. Richtig sei, dass die Ausstellung einer Bewilligung zum Predigen nicht vom Staat geregelt werde, sondern ein Imam nach mehrjähriger Tätigkeit selber diese Bewilligungen auszustellen dürfe. Gemäss der von ihm vorgelegten Bestätigung, ausgestellt auf seinen Namen vom Imam L._______ in M._______, dürfe er als Imam arbeiten und somit auch predigen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf ein Foto, welches ihn in traditioneller Imam-Kleidung zeige. Dem Vorhalt des BFF, er habe anlässlich der Kurzbefragung und der kantonalen Anhörung unterschiedliche Gründe für den Entzug der Predigerlizenz geltend gemacht, hielt er entgegen, er sei anlässlich der kantonalen Anhörung vom Dolmetscher aufgefordert worden, nicht soviel zu erzählen und sich auf das Wesentliche zu beschränken. Aus diesem Grund habe er bei der kantonalen Anhörung nicht erwähnt, dass er aufgrund seiner Predigten, in welchen er moderne Ansichten an seine Koranschüler weitergegeben habe, Probleme mit dem Islamischen Zentrum bekommen habe. Zudem sei er von seinem Vorgesetzten unter Druck gesetzt worden, als Spitzel zu arbeite. Nachdem er sich geweigert habe, habe der Vorgesetzte das Islamische Zentrum über seine Ansichten informiert und auf diese Weise dafür gesorgt, dass ihm seine Bewilligung entzogen worden sei. In diesem Zusammenhang hielt der Beschwerdeführer an der von ihm dargelegten Datierung der Ereignisse fest und bestritt – unter Verweis auf aktenkundige Umrechungsprobleme – das Vorliegen von Widersprüchen in seinen Angaben zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse. Im Übrigen sei festzuhalten, dass seine Probleme verschiedene Gründe gehabt hätten, welche sich nicht immer so klar voneinander trennen liessen. 4.2.3 Als ebenfalls unbegründet erklärte der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Vorhalte über Widersprüche in seinen Angaben betreffend den Umfang und die Orte seiner Kontakte mit dem Sicherheitsdienst sowie die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend erhebliche Unterschiede in seinen Schilderungen über die Festnahme seines Bruders und seiner Cousine. Richtig sei, dass er mehrere Male ins Etelaat-Gebäude in C._______ vorgeladen worden sei, wo man ihn aufgefordert habe, als Spitzel zu arbeiten. Dort habe er die Forderungen der Leute vom Sicherheitsdienst unterschrieben, damit er in Ruhe gelassen werde. In der Folge hätte er die Leute des Sicherheitsdienstes in N._______ treffen sollen, einem Friedhof, welcher als Treffpunkt D-3813/2006 hätte dienen sollen. Im Weiteren führte er an, dass sein Bruder und seine Cousine auf dem Bazar [...] in C._______ festgenommen worden seien. Weshalb in der Empfangsstelle von einer Festnahme an der irakischen Grenze die Rede sei, sei ihm unerklärlich. Zusammenfassend führte der Beschwerdeführer an, die ihm vom BFF vorgehaltenen Widersprüche seien mehrheitlich nicht gegeben und könnten von ihm schlüssig erklärt werden. Ausserdem sei ihm nicht die Gelegenheit geboten worden, sich zu den angeblichen Widersprüchen zu äussern. 4.2.4 Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine angebliche Vorladung des Revolutionsgerichtes ein, welche seinem Bruder am 2.3.1383 (22. Mai 2004) ausgehändigt worden sei. Diesbezüglich führte er an, sein Bruder sei vom Revolutionsgericht vorgeladen worden, um Fragen über ihn zu beantworten. Zudem habe sich sein Bruder schon vor dieser Vorladung zweimal beim Etelaat melden und Fragen über den Beschwerdeführer beantworten müssen. 4.2.5 Abschliessend erklärte der Beschwerdeführer sowohl die geltend gemachten Behelligungen von Seiten des Etelaat – die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit und seine diesbezügliche Weigerung, woraus für ihn eine Gefährdung resultiere – als auch die geltend gemachte Verwicklung in ein Strafverfahren wegen angeblichen Alkoholschmuggels als flüchtlingsrechtlich relevant. Dabei führte er zum zweiten Punkt an, dass das entsprechende Gesetz an sich schon illegitim sei, da hier kein öffentliches Interesse bestehe. Zum andern sei ihm der Alkoholschmuggel bloss unterstellt worden, da er sich geweigert habe, für den Etelaat zu arbeiten. Unter Verweis auf einen Bericht der SFH vom 20. Januar 2004 führte er in diesem Zusammenhang an, dass die Unterstellung eines gesetzwidrigen Verhaltens im Iran ein verbreitetes Verfolgungsinstrument sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2005 hielt das BFM am angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt es vorab fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Koranschulzeugnis – unabhängig von einer sunnitischen oder schiitischen Ausrichtung – keine staatlich anerkannte Befugnis für eine Predigertätigkeit darstelle. Unter Verweis auf die Bedeutung, welche den Freitagspredigern und Imamen im Iran zukomme, äusserte sich das BFM nochmals eingehend über die Modalitäten der Ernennung zu diesem Amt, und es hielt fest, dem Beschwerdeführer sei die D-3813/2006 genaue Prozedur einer Imamernennung offenbar nicht bekannt. Im Weiteren verwies das BFM auf falsche Angaben des Beschwerdeführer zu den Funktionen der jeweiligen Amtsstellen im Iran und seine mangelnde Kenntnis der korrekten Amtsbezeichnung seiner Vorgesetzten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblich modernen und progressiven Predigten erklärte das BFM als realitätswidrig, wobei es sich einlässlich zu den herrschenden staatlichen Kontrollmechanismen und zu den tatsächlichen Aufgaben des „islamischen Zentrums“ äusserte. Dem als Beweismittel vorgelegten Foto, welches den Beschwerdeführer umringt von einer Personengruppe als sunnitischen Imam zeige, sprach das BFM keinen Beweiswert zu, da das Foto aufgrund der leichten Kleidung der auf dem Foto abgebildeten Frauen offenkundig in einem privaten Rahmen aufgenommen worden sei. Die angebliche Aufforderung zu einer Spitzeltätigkeit im Jahre 2003 bezeichnete das BFM als nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit und die entsprechenden Kontakte bereits im Jahre 2001 abgebrochen habe und zudem Spitzel in der Regel freiwillig im Dienst des Etelaat ständen, für ihre Aufgabe motiviert seien und für ihre Dienstleistung gut entlöhnt würden. Abschliessend erklärte das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte, angeblich vom Revolutionsgericht ausgestellte Vorladung als Totalfälschung, wobei es auf seine diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen einer amtsinternen Dokumentenüberprüfung verwies. In diesem Zusammenhang merkte das BFM an, durch die Vorlage des gefälschten Beweismittels würden die vom Bundesamt angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen bestätigt. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 10. März 2005 ging der Beschwerdeführer nochmals sehr ausführlich auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren ein, wobei er zur Hauptsache seine bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen zu bekräftigen und auszubauen versuchte. 4.4.1 Am Beschwerdevorbringen, er sei tatsächlich zweimal zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden – erst von seinem damaligen Vorgesetzten und später direkt vom Etelaat – hielt er fest. Dabei bestritt er das Vorliegen unterschiedlicher Angaben von seiner Seite, indem er D-3813/2006 sich zur Hauptsache darauf berief, anlässlich der kantonalen Anhörung sei vom Übersetzer massgeblichen Einfluss auf seine Ausführungen genommen worden. In diesem Zusammenhang führte er namentlich an, bei der kantonalen Anhörung sei er vom Übersetzter harsch angefahren und aufgefordert worden, seine Aussagen auf das nach der Auffassung des Übersetzers Wesentliche zu beschränken. Vor diesem Hintergrund habe er sich bei kantonalen Anhörung nur noch zum unmittelbaren Fluchtgrund geäussert und auf die übrigen Vorbringen im Rahmen der Kurzbefragung – zu seinen mittel- und unmittelbaren Fluchtgründen – verzichtet. Die kantonale Anhörung sei daher als Ergänzung zur Kurzbefragung zu verstehen, weshalb ihm von daher keine Widersprüche entgegen zu halten seien. 4.4.2 Im Anschluss daran machte er geltend, dass auch in seinen Angaben betreffend seine Ausbildung und spätere Tätigkeit als Imam keine Widersprüche vorhanden seien. Dazu führte er aus, dass er sich nach der Abschlussprüfung der fünfjährigen Grundschule während 8 Jahren als Koranschüler, respektive als sogenannter Fake, zum Imam weitergebildet habe und am 18. September 1995 vom Imam L._______ als Imam eingesetzt worden sei. Dieser habe ihm die in Kopie als Beweismittel eingereichte Lizenz ausgestellt, deren Original im Jahre 2001 eingezogen worden sei. Dem Vorhalt des BFM, das vorgelegte Papier stelle keine Predigerlizenz dar, hielt er entgegen, dass die Vorinstanz offenbar über unzureichende länder- und religionsspezifische Kenntnisse verfüge, gehe es doch vorliegend um ländliche Gebiete des kurdischen Irans, wo andere Regeln gälten, als allenfalls in Ballungsgebieten. Richtig sei, dass in den ländlichen kurdischen Gebieten bloss die Grundschule staatlich geregelt sei, nicht aber die Imam-Schule. Daher gälten dort andere als die vom BFM beschriebenen Voraussetzungen. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er weitere Fotos vor, welche ihn als Fake (Schüler) zeigen würden, und nochmals eine Foto betreffend seine Teilnahme an einer Heiratsfeier in traditioneller Imam-Kleidung. Zwar habe es sich – wie vom BFM erwogen – dabei nur um einen privaten Anlass gehandelt, jedoch würde sich auch in einem solchen Rahmen nur ein echter Imam in den abgebildeten Kleidern zeigen. Jede andere Person hätte eine schwere Bestrafung zu gewärtigen und einem solchen Risiko hätte er sich nie ausgesetzt. 4.4.3 Auch in Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Vorhalt betreffend widersprüchliche Angaben zum Grund des behaupteten Lizenzentzuges – gemäss dem BFM zuerst das Vertreten progressiver Ideen, D-3813/2006 dann die Weigerung als Spitzel tätig zu werden – machte der Beschwerdeführer eine massgebliche Einflussnahme von Seiten des Dolmetschers anlässlich der kantonalen Anhörung geltend. Auch in dieser Hinsicht führte er an, dass er bei der Kurzbefragung seine Erlebnisse als Ganzes dargelegt habe, wogegen er bei der kantonalen Anhörung nur über die unmittelbaren Fluchtgründe habe berichten können. Am Vorbringen, er habe der Jugend gegenüber moderne und progressive Ideen vertreten, hielt er fest, wobei er nunmehr anführte, in dieser Hinsicht habe er sich jedoch nie in seinen Predigten und auch nicht gegenüber Dritten geäussert. Er habe seine Ideen vielmehr im privaten Kreis geäussert, was mit ein Grund gewesen sei, dass er sich während sechs Jahren als Imam habe halten können. Mutmasslich sei er dann bei den oberen Instanzen verraten worden. 4.4.4 In seinen weiteren Ausführungen bekräftigte er, dass er mehrmals vom Etelaat vorgeladen worden sei und es nicht zutreffe, dass er bei der kantonalen Anhörung ausgesagt habe, er sei nur einmal dort gewesen. Dem vorinstanzlichen Schluss, für den Etelaat habe es kaum einen Grund gegeben, ihn im Jahre 2003 als Spitzel anzuwerben, entgegnete er, dass seine informellen Verbindungen weiterhin bestanden hätten und er von daher für den Etelaat hätte von Nutzen sein können. Schliesslich bekräftigte er nochmals das Beschwerdevorbringen, dass hinsichtlich der Umstände der geltend gemachten Verhaftung seines Bruders und seiner Cousine kein Widerspruch bestehe, da er nie eine Aussage über eine Verhaftung an der irakischen Grenze gemacht habe. Dabei führte er namentlich aus, ihm sei nicht klar, wie diese Aussage ins Protokoll gekommen sei. Bei der Rückübersetzung habe er nichts Entsprechendes gehört, ansonsten er interveniert hätte. Sollte aber an diesem angeblichen Widerspruch festgehalten werden, so wäre dieser nicht entscheidrelevant, da kein Kausalnexus zwischen der Verhaftung seiner Angehörigen und seinen unmittelbaren Gründen zur Flucht auszumachen sei. 4.4.5 Der Feststellung des BFM, dass es sich bei der eingereichten Vorladung des Revolutionsgerichts um eine Totalfälschung handle, hielt er zur Hauptsache entgegen, dass die Vorinstanz die Herkunft ihres Wissens über die von ihr angeblich erkannten Fälschungsmerkmale nicht dargetan habe. Dabei führte er an, dass die vorinstanzlichen Festsellungen betreffend angeblich unzutreffende Zustellungsmodalitäten der Vorladung, angeblich schlechte Qualität der verwendeten Stempel sowie angeblich falsch verwendete Stempel und D-3813/2006 unrichtig verwendete Prozessnummern von der Vorinstanz der Beweis anzutreten sei, wie diese Punkte richtigerweise auszusehen hätten. 4.4.6 Zusammenfassend erklärte der Beschwerdeführer die Vorhalte des BFM betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Angaben aufgrund der Akten als entweder nicht zutreffend oder aber nicht entscheidrelevant. 5. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran hätten ihm Nachstellungen von Seiten des Etelaat gedroht, nicht zu überzeugen vermag. Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen – wie von der Vorinstanz im Resultat zu Recht erkannt – in massgeblichen Punkten erhebliche Widersprüche auf, weshalb die behauptete Gefährdung als unglaubhaft zu erkennen ist. Im Übrigen, namentlich betreffend die geltend gemachte Verurteilung wegen Alkoholschmuggels und die in diesem Zusammenhang erstandene Haftstrafe, erweisen sich die Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.1 Bereits die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Imam und der damit zusammenhängende Lizenzentzug sind zu bezweifeln. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2004 sowie die weitschweifigen Bekräftigungen in der Stellungnahme vom 10. März 2005 können nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der einlässlichen Anhörung zu wesentlichen Punkten markant unterschiedliche Angaben gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, im Rahmen der kantonalen Anhörung sei es von Seiten des Dolmetschers zu einer Beeinflussung der Befragung gekommen. Das anders lautende Beschwerdevorbringen, welches insbesondere in der Stellungnahme vom 10. März 2005 massiv ausgebaut wurde, findet in den Akten keinerlei Rückhalt und ist aufgrund der gesamten Aktenlage als nachgeschoben zu erkennen. Als nur wenig gewichtig scheinen dabei jedoch die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche in zeitlicher Hinsicht. Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass es im Verlauf der Kurzbefragung tatsächlich zu Schwierigkeiten bei der exakten Umrechnung der Daten aus dem iranischen in den abendländischen Kalender kam. Alle weiteren Feststel- D-3813/2006 lungen betreffend massive Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sind demgegenüber als zutreffend zu erkennen. Da, wie erwähnt, kein Anlass zur Annahme einer unzulässigen Beeinflussung der kantonalen Anhörung durch den Dolmetscher besteht, erweisen sich die unterschiedlichen Ausführungen zu den Gründen für den behaupteten Lizenzentzug als Prediger im Jahre 2001 – einmal das Vermitteln progressiver Ideen an die Jugend, sodann die Weigerung als Spitzel tätig zu werden – als klarer Widerspruch, welcher bereits für sich geeignet ist, die behauptete Tätigkeit als Imam in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren festzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz über die tatsächlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Predigerlizenz stringent und insgesamt überzeugend sind, wogegen die Ausführungen des Beschwerdeführers kaum zu überzeugen vermögen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dem Land verhalte es sich eben anders respektive in den ländlichen kurdischen Gebieten sei bloss die Grundschule staatlich geregelt, kann nicht überzeugen. In dieser Hinsicht strich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2005 in überzeugender Weise die Bedeutung der Freitagsprediger für das iranische Regime und die diesbezüglich bestehenden strengen Kontrollmechanismen bei der Berufung zum Imam hervor. Mit Sicherheit werden diese Bestimmungen flächendeckend durchgesetzt, und zwar nach aller Wahrscheinlichkeit um einiges konsequenter als – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die einheitliche Regelung der Grundschule. Bei einer Gesamtwürdigung vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich in der Vergangenheit ausgeübten Funktion als Imam deutlich zu überwiegen. 5.2 Aber selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als Imam tätig gewesen sein sollte, liesse sich aus einem Lizenzentzug keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten, zumal er danach noch mehrere Jahre im Heimatland verblieben sein will und die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angebliche Aufforderung zur Spitzeltätigkeit wie auch die Verwicklung des Beschwerdeführers in ein strafrechtliches Verfahren durch den Etelaat, wie nachfolgend dargelegt, unglaubhaft sind. 5.2.1 Als klarer Widerspruch ist in diesem Zusammenhang zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer die Umstände der angeblichen Kontaktnahme durch den Etelaat im Jahre 2003 – angeblich durch eine Verhaftung seines Bruders und seiner Cousine – anlässlich der D-3813/2006 Kurzbefragung und im Rahmen der kantonalen Anhörung in einen völlig unterschiedlichen Zusammenhang stellte. Bei der Kurzbefragung führte er an, die Verhaftung sei an der Grenze zum Irak erfolgt, während er anlässlich der kantonalen Anhörung – wie auch später im Verfahren – geltend machte, diese Verhaftung sei in C._______ erfolgt. In dieser Hinsicht besteht aufgrund der Akten keinerlei Grund zur Annahme, es sei hier versehentlich ein falscher Ort erwähnt oder protokolliert worden. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Kurzbefragung vielmehr ausführlich dargelegt, zu welchem Zweck sich sein Bruder und seine Cousine an der irakischen Grenze aufgehalten hätten; die Cousine habe in den Nordirak reisen wollen und sein Bruder habe sie an die Grenze begleitet (act. A1 S. 7 Mitte). Wenn der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vollständig von diesen Äusserungen distanzieren will, so muss dies als klarer Versuch der Anpassung seiner Vorbringen an die Vorhalte der Vorinstanz gewertet werden. In die gleiche Richtung zielt auch das Vorbringen, ein allfälliger Widerspruch in diesem Punkt wäre im Übrigen als nicht relevant zu erachten. Richtigerweise beschlägt der aufgezeigte Widerspruch die Grundlage der weiteren Ausführungen zu den angeblichen Kontakten zum Etelaat und damit den Kern der Gesuchsvorbringen. 5.2.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen fügt sich nahtlos ein, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich im Jahre 2003 erfolgten Kontakten mit Angehörigen des Etelaat als insgesamt oberflächlich und zudem wechselhaft erscheinen. Nachvollziehbare Detailbeschreibungen, welche auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen lassen würden, sind den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Unklar bleibt auch, weshalb sich der Etelaat zwei Jahre nach dem angeblichen Lizenzentzug durch die Verhaftung seines Bruders an den Beschwerdeführer wenden sollte. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, er habe über Beziehungen erfahren, dass er vom Etelaat zum Verschwinden gebracht werden soll, weil er mit seiner Familie über die Etelaat-Kontakte gesprochen habe, wie das im Übrigen bereits vor Jahren einer anderen Personen widerfahren sein soll, so entlarven sich seine Gesuchsvorbringen vollständig als Konstrukt. 5.2.3 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint auch nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers seinetwegen im Jahr 2004 vom Revolutionsgericht vorgeladen worden sein soll. Die entsprechen- D-3813/2006 de Vorladung vermag die deutlichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht aus dem Weg zu räumen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch die Erwägungen des BFM betreffend die Qualität der vorgelegten angeblichen Gerichtsvorladung – das BFM hat sie als Totalfälschung erkannt – die anders lautenden Ausführungen des Beschwerdeführers an Überzeugungskraft bei weitem überwiegen. Den hinreichend detaillierten, nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden Feststellungen des BFM vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Das eingereichte Beweismittel ist demnach als Fälschung zu werten und als solche einzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG). 5.3 Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass die vorgebrachten Gefängnisaufenthalte wegen Alkoholschmuggels (4 Monate) und im Zusammenhang mit finanziellen Forderungen seiner geschiedenen Frau (17 Tage) flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Diese Feststellung ist zu bestätigen, da die Verurteilungen – wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt – keine asylrelevante Verfolgungsmotivation erkennen lassen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen und aufgrund der Akten besteht – entgegen dem anders lautenden Beschwerdevorbringen – zudem kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei etwa auf Betreiben des Etelaat in das Verfahren wegen Alkoholschmuggels verwickelt worden. Ein solches Vorgehen des Etelaats ist in keiner Weise nachvollziehbar. Als nicht ausschlaggebend erscheint, dass der Beschwerdeführer die Strafbarkeit von Handel mit Alkohol im Iran als nicht legitim erachtet. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der behaupteten Vorfluchtgründe nicht erfüllt; die Abweisung seines Asylgesuches ist daher zu bestätigen. 6. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch das Stellen eines Asylgesuches im Ausland respektive sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran, namentlich den im Laufe des Beschwerdeverfahrens neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt: D-3813/2006 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigung, illegales Verlassen das Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 6.2 In genereller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass nach konstanter Praxis der ARK, auf welche vorliegend das Bundesverwaltungsgericht abstellt, bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen D-3813/2006 Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte erstmals in seiner Eingabe vom 14. September 2005 geltend, er sei Mitglied der I._______, er habe an diversen Veranstaltungen dieser Partei in der Schweiz teilgenommen und insbesondere – im Namen der I._______ – am [...]. Jahrestag der J._______ in der Schweiz eine Rede gehalten. Zudem sei er auf mehreren Internetseiten, die sich der Wahrung kurdischer Rechte verschrieben hätten, persönlich präsent. Unter Berufung auf eine intensive Überwachung der exilpolitischer Aktivitäten durch die iranischen Behörden machte er geltend, dass er den heimatlichen Sicherheitsorganen bekannt sei und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er – wie oben erwähnt (Bst. J) – eine umfangreiche Beweismittelsammlung zu den Akten. 7.2 In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 30. September 2005 verneinte das BFM das Vorliegen von Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG. Dabei machte es zur Hauptsache geltend, es lägen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der geltend gemachten Demonstrationen von iranischen Sicherheitsagenten fotografiert worden wäre, und aufgrund der von ihm vorgelegten Internet- Auszügen sei er kaum zu identifizieren. Zwar sei wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden über die exilpolitischen Tätigkeiten von iranischen Staatsangehörigen informiert seien. Angesichts der grossen D-3813/2006 Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen sei jedoch ausgeschlossen, dass jede dieser Personen überwacht und identifiziert werde. Die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Einfachere Tätigkeiten vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person mit einem politischen Profil handle, sei nicht davon auszugehen, dass von dessen Exilaktivitäten Notiz genommen worden sei. 7.3 In seinen Stellungnahmen hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Gefährdung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten fest, wobei er – wiederum unter Vorlage umfangreicher Beweismittel (vgl. oben, Bst. M, O, S, U und V) – ein starkes Engagement an öffentlichen Anlässen geltend machte, welches auch durch das Internet eine grosse Publizität erreicht habe. 8. Zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in dieser Richtung – soweit ersichtlich – erst einige Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz, mutmasslich sogar erst nach der Ablehnung seines Asylgesuches aktiv wurde. Im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz verfügte er offenkundig über keinen ersichtlichen politischen Hintergrund. Alleine diese Umstände sind jedoch aufgrund der heutigen Aktenlage als nicht ausschlaggebend zu erkennen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6.2) sowie bei einer Gesamtwürdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten, welche aufgrund der vorgelegten Beweismittel im Wesentlichen als erstellt zu erkennen sind, dürfte der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in den Augen der iranischen Sicherheitsdienste ein durchaus relevantes politisches Profil aufweisen. Aufgrund seiner im Verlauf der Zeit zunehmend exponierten Aktivitäten – neben Teilnahmen an verschiedenen Demonstrationen sehr bald sein öffentlicher Auftritt als Redner an einer Veranstaltung der J._______, eine in der Folge zunehmend aktive publizistische Tätigkeit in allgemein zugänglichen Foren (Internet) und schliesslich sein Auftreten als (Mit-)Organisator einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern – ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach D-3813/2006 und nach ein Engagement entfaltete, welches deutlich über ein namenloses respektive weitgehend anonymes Mitläufertum hinausging. Im Urteilszeitpunkt ist überwiegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als – mindestens latente – Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen wird. Damit besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte; dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuzusprechen. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. 9. Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist die Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Indes ist – im Sinne einer Ersatzmassnahme – das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non- Refoulements (Art. 5 AsylG) als unzulässig. Ausserdem ist der Vollzug auch mit Blick auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als unzulässig zu erachten, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. D-3813/2006 10. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei dieser Sachlage sind die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Dezember 2004 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen. Da der Beschwerdeführer jedoch im Verlauf des Verfahrens ein als Fälschung erkanntes Beweismittel eingereicht hat (vgl. E. 5.2.3), ist auf diesen Entscheid wiedererwägungsweise zurückzukommen und das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage und nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur teilweise unterlegen ist, sind ihm Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Dezember 2004 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abgewiesen. An diesem Entscheid ist – entgegen den anders lautenden Anträgen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens – auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten; alleine die weitschweifigen Ausführungen durch den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bilden keine Grundlage, um auf den bisherigen Entscheid betreffend mangelnde Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung zurückzukommen. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise durchgedrungen ist, ist ihm bei der vorliegenden Fallkonstellation (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) praxisgemäss D-3813/2006 eine reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). In diesem Zusammenhang bleibt jedoch festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betriebene Aufwand über weite Strecken die Frage der als unglaubhaft erkannten fluchtauslösenden Vorbringen betraf und im Übrigen zum Teil als ausufernd und daher nicht notwendig zu bezeichnen ist. Die am 21. März 2007 vom vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote stellt vor diesem Hintergrund nur eine beschränkt taugliche Grundlage zur Festsetzung einer der Sache angemessenen Entschädigung dar. Im Übrigen lässt sich der Aufwand auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren zuverlässig von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund der Akten ist die Parteientschädigung – welche vom BFM zu entrichten ist – daher nach Ermessen zu bestimmen; sie wird auf insgesamt Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) D-3813/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 30. November 2004 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Die als Fälschung erkannte Vorladung wird eingezogen (E. 5.2.3). 4. Der Entscheid vom 14. Dezember 2004 betreffend Erlass der Verfahrenskosten wird wiedererwägungsweise aufgehoben und das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen. 5. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 300.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. An der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung wird festgehalten. 7. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten. D-3813/2006 8. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 31