Abtei lung IV D-3809/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3809/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Igbo aus B._______, am 30. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 5. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 18. Mai 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 6. Juli 2009 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, D-3809/2009 SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Chiasso bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass beantragt und die Identitätskarte habe er zuhause in B._______ gelassen, weil er habe flüchten müssen (vgl. act. A1/10 S. 3 u. 4; A9/13 S. 3), dass sein Reisebegleiter für den Flug von Lagos in ein unbekanntes Land für ihn einen Pass organisiert habe, den er ihm nach der Ankunft wieder habe abgeben müssen (vgl. act. A1/10 S. 6; A9/13 S. 11), dass er sonst keine anderen Dokumente habe (vgl. act. A1/10 S. 4), dass er seine Reise ohne Kontrolle zurückgelegt habe, nicht wisse, mit welcher Fluggesellschaft er gereist sei, und der Pastor und die Kirchenmitglieder seine Reise bezahlt hätten (vgl. act. A9/13 S. 11), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Person, die ihn mit dem Zug in die Schweiz begleitet habe, und seine Angaben zu den Pässen seien widersprüchlich und seine übrigen Antworten bezüglich Dokumente und Reiseweg entsprächen stereotypen Vorbringen der Gesuchsteller, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass dem anzufügen ist, dass der interkontinentale Flug ohne Identitätskontrolle und ohne zu Wissen wohin und mit welcher Gesellschaft er geflogen sei, realitätsfremd erscheint, D-3809/2009 dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthält und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein älterer Bruder C._______sei wegen religiöser Konflikte von den Dorfbewohner umgebracht worden, worauf sein Bruder namens D._______ die Polizei geholt habe und bei der Verhaftung von zwei der vier Täter mitgeholfen habe, dass sein Vater danach vergiftet und D._______ später von Räubern erschossen worden sei, dass Pastor E._______ ihm und seiner Mutter gesagt habe, er werde von den Dorfbewohnern bedroht, worauf er den Laden in diesem Dorf aufgab und zu seiner Mutter nach B._______ gezogen sei, sie dort aber eines nachts im September überfallen worden seien, er aber zu Pastor E._______ nach Lagos habe flüchten können, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 5. November 2008 und der Anhörung vom 18. Mai 2009 sowie auf die Verfügung vom 4. Juni 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung darlegte, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Überfall und zum Zeitpunkt der Vergiftung seines Vaters sowie des Todes von D._______ gemacht habe, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft seien und auf die Ausführung von weiteren Widersprüchen und Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werde, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und anfügt, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen, D-3809/2009 dass selbst, wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass der Einwand in der Beschwerde, die Polizei in Nigeria sei nicht in der Lage ihn zu schützen, nicht überzeugt, da er der Polizei den Überfall erst gar nicht rapportiert hatte (vgl. act. A9/13 S. 8), und zudem nicht ersichtlich wird, inwiefern er über die Gewissheit verfügen kann, dass sich die Polizei seinen angeblichen Problemen nicht angenommen hätte, zumal er anlässlich der Anhörung angab, mit den Behörden bis anhin keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A9/13 S. 7) und die Polizei bei den Tötungen seiner Brüder nicht untätig gewesen sei (vgl. act. A9/13 S. 6, 9 u. 10), dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen D-3809/2009 und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nigeria die Primarschule abgeschlossen, drei Jahre die Sekundarschule besucht und als Teppichverkäufer gearbeitet hat und dort über ein Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/10 S. 2 und 3), schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass darauf hinzuweisen ist, dass die Anhörung vom 18. Mai 2009, welche gemäss Protokoll ohne Hilfswerkvertretung stattgefunden habe, weil die Person nicht erschienen sei, gleichwohl volle Rechtswirkung entfaltet (vgl. Art. 30 Abs. 3 AsylG sowie auch EMARK 1996 Nr. 13), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist (Art. 111 Bst. e AsylG), soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3809/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Sarah Mathys Versand: Seite 7