Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3805/2016
Urteil v o m 8 . November 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (…).
D-3805/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im Mai 2014 und gelangte am 25. April 2015 in die Schweiz, wo er am 28. April 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 22. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer aus, er und sein Vater seien Soldaten gewesen, weshalb niemand da gewesen sei, der die Familie habe ernähren können. Im Jahr 2013 sei er einmal für drei Monate in C._______ inhaftiert gewesen, weil er bei einem Fluchtversuch erwischt worden sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde man ihn inhaftieren. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 15. April 2016 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe während seiner Schulzeit einmal versucht, Eritrea illegal zu verlassen, weil in seinem Dorf Razzien durchgeführt worden seien. Er sei mit einem Kollegen unterwegs gewesen und habe sich im Wald versteckt. Als es dunkel geworden sei, hätten sie versucht, das Land zu verlassen, wobei sie festgenommen worden seien; dies habe sich im März 2013 zugetragen. Man habe ihn nach C._______ ins Gefängnis gebracht, wo er militärisch ausgebildet worden sei. Man habe ihn im Gefängnis sechs Monate lang festgehalten und er sei auch misshandelt worden. Auf Nachfrage erklärte er, man habe ihn zuerst ins Gefängnis von D._______ gebracht, wo er eine Woche festgehalten worden sei; anschliessend sei er nach C._______ verlegt worden. Im weiteren Verlauf der Befragung schilderte er, sie seien von den Wächtern frühmorgens angehalten worden, als sie Eritrea hätten verlassen wollen. Das Grenzgebiet werde bewacht und die Wächter hätten vermutet, dass sie das Land hätten verlassen wollen. Sie seien geschlagen und nach E._______ gebracht worden, wo man sie zwei Nächte festgehalten und befragt habe. Sie hätten zugegeben, dass sie Eritrea hätten verlassen wollen, und hätten ein vorbereitetes Schreiben unterzeichnen müssen. Der Befrager wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er bei der BzP gesagt habe, er sei drei Monate inhaftiert worden, während er bei der Anhörung von sechs Monaten spreche. Er antwortete, er sei insgesamt sechs Monate in C._______ gewesen, von denen er vier Monate im Militärdienst gewesen sei. Auf erneute Nachfrage gab er an, er sei sechs Monate im
D-3805/2016 Gefängnis und anschliessend vier Monate im Militärdienst gewesen. Im Januar 2014 sei er als Soldat in F._______ stationiert worden. Im Mai 2014 hätten sie – sie seien zu viert gewesen – diesen Ort verlassen. Sie hätten die Grenze zu Äthiopien überschritten, indem sie einen Zaun geöffnet hätten. Man habe hinter ihnen her geschossen. Als sie ein Dorf erreicht hätten, seien sie äthiopischen Soldaten übergeben worden. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2016 – eröffnet am 24. Mai 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit durch seinen Vertreter eingereichter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihm als amtlicher Rechtsvertreter gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizuordnen. Der Eingabe lagen ein Bericht der Hilfswerkvertretung vom 10. Juni 2016, die Kopie des Niederländischen Flüchtlingsausweises des Bruders des Beschwerdeführers, Fotografien des Beschwerdeführers, eine Registrierungs-Bestätigung des UNHCR vom 15. Juni 2016 und eine Fürsorgebestätigung vom 17. Juni 2016 bei. D. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016. Er ordnete dem Beschwerdeführer ass. iur. Urs Jehle als amtlichen Anwalt bei. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Dieser lagen Ausdrucke aus dem Facebook-Account des Beschwerdeführers bei.
D-3805/2016 F. In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Dieser lagen diverse Beweismittel bei (vgl. Seite 2 der Stellungnahme).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3805/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer, mit dem Widerspruch bezüglich der Haftdauer konfrontiert, keine überzeugende Erklärung dafür gehabt habe. Er habe darauf beharrt, bereits bei der BzP von sechs Monaten Haft und vier Monaten militärischer Ausbildung in C._______ gesprochen zu haben. Dem sei entgegenzuhalten, dass ihm das Protokoll der BzP Wort für Wort zurückübersetzt worden sei. Er habe unterschriftlich sein Einverständnis mit dem Wortlaut gegeben, worauf er zu behaften sei. Auch unter Berücksichtigung des Vergessens- Prozesses sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zum zentralsten Element seiner Asylbegründung derart unterschiedliche Angaben gemacht habe.
D-3805/2016 Die Konstanz einer Aussage sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit eine Mindestanforderung, was besonders bei Aussagen zum Kerngeschehen gelte. Die unterschiedlichen Angaben erstaunten auch deshalb, weil dem Beschwerdeführer bei der BzP mehrere ergänzende Fragen dazu gestellt worden sein. Auf die Frage, weshalb er die Heimat verlassen habe, habe er geantwortet, er sei geflohen, weil er und sein Vater Soldaten gewesen seien und niemand die Familie habe ernähren können. Die Frage, ob er alle Asylgründe genannt habe, habe er bejaht. Erstaunlicherweise habe er weder die Inhaftierung noch die militärische Ausbildung genannt. Die Frage, ob er jemals konkrete Probleme mit Behörden gehabt habe, habe er verneint. Erst auf die Frage, ob er jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, habe er angegeben, er sei 2013 einmal für drei Monate in C._______ inhaftiert gewesen. Die Diskrepanzen zu den bei der BzP gemachten Vorbringen liessen darauf schliessen, dass er anlässlich der Anhörung suggerierte und damit nicht selbst erlebte Erinnerungen betreffend seines Aufenthalts in C._______ zu Protokoll gegeben habe. Suggerierte Aussagen wiesen nicht zwingend eine verminderte Aussagequalität auf und könnten Realkennzeichen aufweisen. Sie könnten von der erzählenden Person erlernt worden sein und seien für sich allein genommen kein ausreichendes Indiz für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Vorliegend entstehe der Eindruck, er habe sich bei der Darstellung seiner Geschichte von Erzählungen anderer inspirieren lassen. Die Schilderung des Gefängnisaufenthalts in C._______ enthalte zwar Realkennzeichen, es falle aber auf, dass der Beschwerdeführer im freien Bericht allgemein gehaltene, schematische, sich wiederholende und zusammenfassende Aussagen mache. Subjektive Aspekte fehlten weitgehend. Die anfänglich genannte Folter habe er im späteren Erzählablauf wie eine Nebensächlichkeit behandelt und er sei nicht konkret darauf eingegangen. Auf explizite Nachfrage habe er sich in Allgemeinplätzen verloren, indem er Erwähntes wiederholt habe. Er habe angegeben, sechs Monate lang während 24 Stunden am Tag in einem Raum eingesperrt gewesen zu sein und nicht wahrgenommen zu haben, was draussen vor sich gegangen sei. Gleichzeitig habe er von sonntäglichen Besuchen der Eltern und von Löchern auf dem Gelände berichtet sowie eine Skizze angefertigt, auf der er auch Örtlichkeiten ausserhalb des Geländes aufgezeichnet habe. Andere Aspekte der Vorbringen wie die Razzia, der er entkommen sei, und die militärische Ausbildung wiesen eine sehr dünne Aussagequalität auf und fielen im Strukturvergleich ab. Es sei ihm nicht gelungen, den Ablauf des Geschehens am Tag der Razzia bildhaft wiederzugeben. Hinsichtlich der militärischen Ausbildung habe er weder detailliert über den Trainingsablauf
D-3805/2016 und das Gelernte noch über persönlich gefärbte Erinnerungen berichtet. Auch sein Vorbringen, er habe bis im Mai 2014 als Soldat in F._______ gedient, sei zu bezweifeln. Gefragt nach der Einheitsbezeichnung, schien er nicht vertraut mit den gängigen Einheitsbezeichnungen gewesen zu sein. Auf Nachfrage habe er diese plötzlich gewusst. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt dargelegt und geltend gemacht, das SEM habe die Beweisregel zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Der Beschwerdeführer könne sich den Widerspruch zur Haftdauer in C._______ nur schwer erklären. Entweder habe er die fehlerhafte Protokollierung bei der BzP übersehen oder es sei falsch rückübersetzt worden. Er könne dies zwar nicht beweisen, Fehler bei der Protokollierung könnten aber nicht ausgeschlossen werden. Bei der Anhörung habe er eine ähnliche Zusammenfassung der Ausreisegründe wie bei der BzP gemacht und erst auf Nachfrage seine ganze Lebensgeschichte mit Verhaftung und militärischer Ausbildung erwähnt. Wäre bei der BzP nachgefragt worden, hätte er auch dort alle Vorkommnisse darstellen können. Für eritreische Staatsangehörige, die aus einem Land kämen, in dem es ein grosses Spitzelwesen gebe, sei es schwierig, Vertrauen zu fassen und gegenüber einer fremden Behörde frei zu erzählen. Erst wenn eine Vertrauensbasis da sei, könnten sie sich öffnen und detailliert sprechen. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe nicht sofort alle Gründe genannt. Dass er die Not seiner Familie, der er nicht habe helfen können, subjektiv als Hauptausreisegrund empfunden habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit einer Inhaftierung. Er habe bei der Anhörung seine Lebensgeschichte deckungsgleich dargestellt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das SEM davon ausgehe, die Darstellungen seien suggeriert gewesen. Hätte er auswendig gelernt, hätte er wohl einfacher zusammengefasst und ausgesagt. Gerade dass er vieles erlebt habe und selbst erst beim Erzählen seiner Asylgründe einordnen könne, spreche gegen ein Auswendiglernen. Das SEM habe übersehen, dass er während seiner militärischen Ausbildung vier Monate im gleichen Camp gewesen sei, weshalb er über Detailkenntnisse der Örtlichkeiten verfüge. Es wäre stossend, die Skizze als Indiz für auswendig gelernte Informationen zu bewerten, da er von der Befragerin aufgefordert worden sei, alles aufzuzeichnen. Wäre ihm dies nicht gelungen, hätte man es wohl nicht als für seine Glaubwürdigkeit sprechend ausgelegt. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Behauptung der Befragerin sehr wohl Angaben zu seiner Trainingswaffe und weiteren militärischen Gegebenheiten machen können und die Fragen offensichtlich auch zur Zufriedenheit der anhörenden Person beantwortet. Es werde gegen ihn gewertet, dass er seine
D-3805/2016 Aussagen habe präzisieren können, wenn nachgefragt worden sei. Dies zeige auf, dass er über fundiertes Wissen verfüge, auf das er zugreifen könne, falls er wisse, welche Informationen verlangt würden. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe seine Aussagen als gänzlich glaubwürdig eingeschätzt. Sie sei auch der Meinung gewesen, dass er die bestehenden Widersprüche ausreichend habe klären können. In den Aussagen des Beschwerdeführers seien zahlreiche Realitätskennzeichen zu finden, die vom SEM nicht gewürdigt worden seien. Der Hilfswerkvertreter habe notiert, dass er sehr leise gesprochen habe, obwohl er nicht eingeschüchtert gewirkt habe. Dieses Sprechverhalten scheine er während seiner Haftzeit verinnerlicht zu haben, da die Insassen des Gefängnisses geschlagen worden seien, wenn sie zu laut gesprochen hätten. Er habe nebensächliche und sehr persönliche Erinnerungen an zwei Mithäftlinge gehabt. Ein weiteres Detail sei, dass die Soldaten die Minderjährigkeit seines ersten Fluchtgefährten geglaubt hätten. Dieses Element sei für ihn zuerst nachteilig, da er ja auch im Asylverfahren seine Identität beweisen müsse. Er habe an einigen Stellen zugegeben, genaue Orte nicht zu kennen. So habe er den Ort, an dem sie aufgegriffen worden seien, nicht nennen können, aber Details genannt wie die Zimmer aus Metall und die Fesselung nach „Fero-Art“. Er gebe Wissenslücken zu, die nicht bestehen würden, falls er alles auswendig gelernt hätte. Zudem sei das Fehlen von Realkennzeichen kein Beleg für einen erfundenen Sachverhalt. Die Wertung des SEM, er habe bezüglich seiner Haftzeit keine subjektiven Eindrücke geschildert, sondern „gleich wiederholend und stark zusammengefasst“ geschildert, sei fehlerhaft. Bei traumatisierenden Erlebnissen sei es nicht unüblich, dass die Betroffenen sich auf eine sachliche Ebene zurückzögen, um über das Erlittene zu berichten. Er habe sachlich und detailliert von den Ereignissen in der Haft gesprochen. Es werde vom SEM angemerkt, er habe die Schläge, welche die Insassen erhalten hätten, später nicht weiter ausgeführt. Mit Folter seien die Schläge gemeint gewesen, die die zu laut sprechenden Insassen erhalten hätten. Auch er sei geschlagen worden, was nur ein Element der menschenunwürdigen Bedingungen gewesen sei. Auf Nachfrage habe er am Ende der Anhörung die Schläge nochmals erwähnt. Im Asylentscheid seien keine Angaben zugunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gemacht worden, womit das SEM die ihm gebotene staatliche Neutralität verletzt habe. Bei einer Gesamtwürdigung überwögen die Elemente, die für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse sprächen.
D-3805/2016 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht vorderhand aufgrund fehlender Realkennzeichen bestritten worden. Vielmehr sei unter Hinweis auf Fachliteratur dargelegt worden, weshalb Realkennzeichen allein nicht als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe klar widersprüchliche Angaben zum Aufenthalt in C._______ gemacht. Zudem seien seine Aussagen gerade an jenen Stellen wiederholt gleichlautend und stereotypisiert ausgefallen, wo erlebnisbasierte Aussagen zu Kernelementen der Asylbegründung erfragt worden seien. Dies habe die Razzia und den Aufenthalt im Gefängnis sowie die Lerninhalte während der militärischen Ausbildung betroffen. Eine Kurzrecherche des SEM auf Facebook habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum, in dem er in C._______ inhaftiert gewesen sein wolle, mehrmals aktiv auf Facebook gewesen sei. Dem Vernehmungsprotokoll der G._______ könne entnommen werden, dass er einen Account auf den Namen „H._______“ habe. Auf dem Profil sei er mittels Profilfoto erkennbar. Seiner Chronik seien mehrere Posts zu entnehmen, die in jenem Zeitraum gemacht worden seien, in dem er in C._______ inhaftiert gewesen sei. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Haftbedingungen sei ausgeschlossen, dass er Zugang zum Internet gehabt habe. Es entspreche den Erkenntnissen des SEM, dass Häftlinge und Militärdienstleistende in Eritrea keinen Zugang zum Internet hätten. Der Eindruck, der Beschwerdeführer habe Eritrea bereits vor den geltend gemachten Ereignissen und vor Erreichen der Militärdienstpflicht verlassen, werde verstärkt. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, auch der Bruder des Beschwerdeführers habe Zugang zu seinem Facebook-Profil. Die vom SEM aufgezeigten Bilder seien von diesem online gestellt worden. Internetcafés seien in Eritrea teuer und Facebook werde nur von wenigen Leuten genutzt. Es komme vor, dass bestehende Profile auch von anderen Familienmitgliedern gebraucht würden. Die Bilder aus dem Zeitraum Juli bis September 2013 zeigten nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Bruder und einen Freund beziehungsweise einen Onkel mit dessen Frau und Kind. Selbst wenn man die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Razzia und der Haft in C._______ nicht für gegeben halte, sei die illegale Ausreise durch die eingereichte Bestätigung des UNHCR belegt. Diese führe nach geltender Rechtsprechung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
D-3805/2016 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 5.2.1 Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer nach den Gründen für das Verlassen seiner Heimat und die Asylgesuchstellung gefragt. Er antwortete, sein Vater und er seien Soldaten gewesen und es sei niemand da gewesen, der die Familie habe ernähren können. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Auf Nachfrage bestätigte er, alle Gründe für das Verlassen der Heimat genannt zu haben. Die Frage, ob er je Probleme oder Konflikte mit Behörden, einer Organisation oder einer Privatperson gehabt habe, verneinte er. Als er gefragt wurde, ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, gab er an, er sei im Jahr 2013 drei Monate in C._______ in Haft gewesen, weil er bei einem Fluchtversuch erwischt worden sei (act. A7/11). 5.2.2 Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei beim Versuch, illegal seine Heimat zu verlassen festgenommen und nach C._______ ins Gefängnis gebracht worden, wo er sechs Monate lang gefangen gehalten und gleichzeitig militärisch ausgebildet worden sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er an, er sei sechs Monate lang in Haft und anschliessend vier Monate lang militärisch ausgebildet worden. Anschliessend sei er in F._______ stationiert worden und habe die Flucht ergriffen.
D-3805/2016 5.3 5.3.1 Im Rahmen der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, seine Familie verdiene den Lebensunterhalt mit (…); zudem sei sein Vater Soldat, der ab und zu nach Hause komme. Seiner Familie gehe es gut (act. A17/21 S. 4). Da seinen Angaben nicht zu entnehmen ist, dass seine Familie Not leiden musste, ist nicht nachvollziehbar, dass er bei der BzP als hauptsächlichen Ausreisegrund das Fehlen eines Ernährers der Familie nannte (act. A7/11 S. 7). Ebenso erstaunt, dass er bei der BzP die Frage nach persönlichen Problemen mit den heimatlichen Behörden verneinte, führte er bei der Anhörung doch aus, er sei von Soldaten festgenommen worden, als er wegen einer in seinem Dorf durchgeführten Razzia versucht habe, sein Heimatland zu verlassen. Er sei geschlagen und unter prekären Bedingungen sechs Monate lang im Gefängnis von C._______ festgehalten worden. Nach den Ausreisegründen gefragt, gab er einleitend an, er sei festgenommen worden, als er versucht habe, Eritrea zu verlassen. Er sei nach C._______ gebracht worden, wo er sechs Monate lang gefangen gehalten und gleichzeitig militärisch ausgebildet worden sei (act. A17/21 S. 5). Zu einem späteren Zeitpunkt führte er indessen aus, er sei insgesamt sechs Monate im Gefängnis gewesen und habe danach vier Monate lang zusätzlich militärische Ausbildung erhalten (act. A17/21 S. 12). In Abweichung zu dieser Angabe sagte er bei der BzP, er sei in C._______ drei Monate lang inhaftiert worden. Seine Erklärung, er habe auch bei der BzP gesagt, er sei in C._______ sechs Monate lang im Gefängnis gewesen, vermag nicht zu überzeugen, denn das Protokoll der BzP wurde ihm zurückübersetzt und er befand dessen Inhalt als korrekt – zudem sagte er, er habe den Dolmetscher gut verstanden (act. A7/11 S. 8). Die vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers lassen Zweifel an den von ihm genannten Gründen für das Verlassen Eritreas aufkommen. 5.3.2 Ursache der Probleme, die der Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, soll eine in seinem Heimatdorf durchgeführte Razzia gewesen sein. Auf eine entsprechende Frage sagte er, es habe Razzien gegeben, weshalb er versucht habe, das Land zu verlassen – in seinem Dorf habe es Razzien gegeben, als er am Wochenende nach Hause gekommen sei. Die Frage, ob man versucht habe, ihn bei einer Razzia mitzunehmen, bejahte er. Aufgefordert, darüber zu erzählen, wie diese Razzien stattgefunden hätten und weshalb man nicht versucht habe, ihn schon damals mitzunehmen, antwortete er, er sei dann weggegangen und habe versucht, das Land zu verlassen. Erst als er aufgefordert wurde, genau zu schildern, was an diesem Tag geschehen sei, schilderte er, er sei
D-3805/2016 um 10 Uhr vormittags unterwegs gewesen, als die Razzia stattgefunden habe. Als er das gesehen habe, sei er weggerannt und habe sich im Wald versteckt, von wo aus er sich nachts auf den Weg gemacht habe, um auszureisen (act. A17/21 S. 6 f.). In I._______ sei er festgenommen und von dort aus nach E._______ gebracht worden. Drei Tage später sei er nach D._______ überstellt worden (act. A17/21 S. 9), wo man ihn eine Woche lang festgehalten habe (act. A17/21 S. 7 f.). Als sein Vater versucht habe, seine Minderjährigkeit zu beweisen, habe er das Schulzeugnis verloren. Seine Eltern seien immer wieder nach D._______ gereist, weshalb er ihnen eine Nachricht habe zukommen lassen können. Seine Eltern hätten im Gefängnis von D._______ nachgefragt. Er habe Leuten, die D._______ hätten verlassen dürfen, die Telefonnummer von seinen Eltern mitgegeben; so hätten diese informiert werden können. Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht konsistent und teilweise nicht nachvollziehbar. Einerseits war er nicht in der Lage plausibel zu erklären, weshalb er aufgrund in seinem Heimatdorf durchgeführter Razzien überstürzt den weitreichenden Entscheid fasste, seine Heimat zu verlassen. Zwar werden im Rahmen solcher ungezielter Razzien bisweilen auch Minderjährige mitgenommen, die indessen in der Regel wieder freigelassen werden, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – noch die Schule besuchen. Dies dürfte ihm bekannt gewesen sein. Zudem bejahte er die Frage, ob man ihn habe mitnehmen wollen, um kurz darauf anzugeben, er sei weggegangen, als er gesehen habe, dass eine Razzia stattfinde. Anderseits machte er ungereimte Angaben zum weiteren Verlauf der Dinge. So soll er drei Tage nach dem missglückten Ausreiseversuch nach D._______ gebracht worden sein, wo man ihn eine Woche lang festgehalten habe. Da seine Eltern nicht gewusst hätten, was mit ihm geschehen ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie immer wieder nach D._______ hätten reisen sollen, wo er ihnen eine Nachricht habe zukommen lassen können. Sein Vater leistete gemäss seinen Angaben Nationaldienst und konnte die Familie nur ab und zu besuchen, so dass schon dieser Umstand es als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass er immer wieder nach D._______ hätte reisen können. Erstaunlich erscheint auch die Angabe, seine Eltern hätten sich im Gefängnis von D._______ nach ihm erkundigt, wussten sie doch nicht, dass er festgenommen worden und wohin er gebracht worden sei. Seinen weiteren Angaben gemäss habe er zuerst Leute suchen müssen, die D._______ hätten verlassen dürfen – er habe ihnen die Telefonnummer seiner Eltern gegeben und so hätten seine Eltern erfahren, wo er sich aufhalte. Angesichts seiner Aussage, er sei eine Woche lang in D._______ gewesen, wäre es kaum möglich gewesen, dass seine Eltern
D-3805/2016 in dem noch verbleibenden kurzen Zeitraum mehrmals dorthin hätten reisen können. Die Zweifel an den vom Beschwerdeführer genannten Ausreisegründen werden bestätigt. 5.3.3 Der Beschwerdeführer schilderte seinen Aufenthalt in C._______ anschaulich und war in der Lage, eine Skizze des Gefängnisses anzufertigen. Unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vermag diese Tatsache für sich allein gesehen sein Vorbringen, er sei dort inhaftiert gewesen, nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen, da er sich das Wissen über das Gefängnis auch anderweitig als durch einen dortigen Aufenthalt erworben haben kann. Obwohl er nach der Haft in C._______ ebendort vier Monate lang militärisch ausgebildet worden sein soll, war er nicht in der Lage, die Fragen zu dieser Ausbildung anschaulich zu beantworten. Eine erste Frage dazu beantwortete er einzig damit, dass er vier Monate lang ausgebildet worden sei (act. A17/21 S. 12). Auf Nachfrage, was er während seiner Ausbildungszeit gemacht habe, gab er an, es habe Ganfit gegeben und am Schluss der Ausbildung habe man ihnen das Schiessen beigebracht (act. A17/21 S. 13). Danach führte er aus, er habe eine Kalashnikov erhalten, von der er einzelne Bestandteile aufzählen konnte. Angesichts der verhältnismässig kurzen Ausbildungszeit müsste das Ausbildungsprogramm einigermassen dicht gedrängt gewesen sein, weshalb erstaunt, dass der Beschwerdeführer dazu nur rudimentäre Angaben machen konnte. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe während der Anhörung zu den Asylgründen mehrmals ermahnt werden müssen, lauter zu sprechen. Er habe sich während der Haft in C._______ angewöhnen müssen, leise zu sprechen, weil die Häftlinge geschlagen worden seien, wenn sie laut gesprochen hätten, was er offenbar verinnerlicht habe. Hätte der Beschwerdeführer im Anschluss an eine Haft eine viermonatige militärische Ausbildung absolviert und wäre danach während mehrerer Monate in einer militärischen Einheit stationiert gewesen, hätte er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angewöhnen müssen, laut und deutlich zu sprechen, da dies zu den militärischen Gepflogenheiten gehört. Somit vermag der Schluss, die Sprechweise des Beschwerdeführers sei ein Hinweis dafür, dass er tatsächlich in Haft gewesen sei, nicht zu überzeugen. 5.3.4 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe Eritrea im Mai 2014 alleine verlassen. Aufgebrochen sei er zirka um 22 Uhr, die Grenze zu Äthiopien habe er etwa um Mitternacht passiert. Gegen acht Uhr morgens sei er in J._______ (Äthiopien) angelangt (act. A7/11 S. 5 f.). Bei der
D-3805/2016 Anhörung hingegen sagte er, sie seien zu viert vom Ort, an dem sie stationiert gewesen seien, aufgebrochen. Am Abend seien sie unterwegs gewesen und ungefähr frühmorgens hätten sie die Grenze überquert. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen sich weder in Bezug auf die Frage, ob er seine Heimat alleine oder zusammen mit anderen Personen verlassen habe, noch in zeitlicher Hinsicht miteinander vereinbaren. Auch diese Umstände bekräftigen die Zweifel an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen. Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könnte mit der Aussage bei der BzP auch gemeint haben, er sei nicht mit einem Schlepper und in diesem Sinne alleine ausgereist, ist nicht nahe liegend und vermag die widersprüchlichen Angaben zur Ausreise nicht zu erklären. 5.3.5 Das SEM wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass während der Zeit, als der Beschwerdeführer sich in C._______ in Haft befunden haben solle, auf seinem Facebook-Account mehrere Einträge gemacht wurden. Das SEM stellte sich berechtigterweise auf den Standpunkt, angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers der angeblichen Haftumstände und der allgemeinen Erkenntnisse könne ausgeschlossen werden, dass er Zugang zu Internet und Facebook gehabt hätte, falls er im interessierenden Zeitraum tatsächlich in C._______ inhaftiert gewesen wäre. Die Erklärung in der Stellungnahme, der Bruder des Beschwerdeführers habe seinen Facebook-Account ebenfalls benutzt, vermag nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffen, dass Internetcafés in Eritrea teuer sind, was indessen nicht zu erklären vermag, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers für sich nicht einen eigenen Facebook-Account erstellte, da dies kostenfrei ist und beim Aufsuchen eines Internetcafés keine Kostenersparnis resultiert, wenn man den Account einer anderen Person benutzt. Die Tatsache, dass der Facebook-Account des Beschwerdeführers zwischen Juli und September 2013 mehrmals benutzt wurde, ohne dass erkennbar ist, dass dies von einer anderen Person gemacht worden wäre, ist ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er wegen eines Versuchs der illegalen Ausreise aus Eritrea mehrere Monate lang inhaftiert und anschliessend militärisch ausgebildet wurde. Damit ist auch die geltend gemachte Desertion aus der eritreischen Armee nicht glaubhaft. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft ist indessen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Heimat illegal verlassen. Gemäss einer Bestätigung des UNHCR vom 15. Juni 2016 wurde er am 2. Juni 2014 im
D-3805/2016 Flüchtlingscamp von K._______ (Äthiopien) registriert, was darauf schliessen lässt, dass er Eritrea nicht mit einer behördlichen Bewilligung verlassen hatte. 6. 6.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen seiner Heimat glaubhaft zu machen, kann ihm für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden. 6.2 6.2.1 Gemäss langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Diese Praxisänderung hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des (in den beiden Asylabteilungen koordiniert behandelten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen fest, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, hätten relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine deshalb alleine aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, die die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. ebd. E. 5.1).
D-3805/2016 6.3 Vorliegend sind keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der geschilderten Rechtsprechung ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Das SEM hat den geltend gemachten Militärdienst beziehungsweise die vorgebrachte Desertion berechtigterweise als nicht glaubhaft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten – nebst der illegalen Ausreise – andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils. Die Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst, die aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4), ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorflucht- oder subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-3805/2016 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 9.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch
D-3805/2016 bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 9.1.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
D-3805/2016 9.1.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr nicht auszuschliessenden Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 9.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 8. Klasse besucht und an den Wochenenden bei seinen Eltern geweilt. Seine Eltern und mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in Eritrea; sie werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-3805/2016 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 12. 12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ass. iur. Urs Jehle als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 12.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 705 Minuten (11 Std. 45 Min.) und eine Unkostenpauschale von Fr. 54.– aufgeführt werden. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz ist entsprechend der vorstehenden Ziffer 12.2 auf Fr. 150.– festzulegen. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Spesenpauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE ) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1763.– (inkl. Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3805/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Ass. iur. Urs Jehle wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1763.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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