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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2021 D-3800/2021

3 settembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,475 parole·~17 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3800/2021

Urteil v o m 3 . September 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2021 / N (…).

D-3800/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 17. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er eine Bescheinigung über die Staatenlosigkeit des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose, Brüssel, vom 7. September 2007, einreichte, dass er bis zum 27. Juni 2021 einer (…)-Anordnung unterlag, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 28. Juni 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 28. Februar 2020 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM die belgischen Behörden am 28. Juni 2021 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2021 den (…) mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass die belgischen Behörden am 30. Juni 2021 ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO erteilten, dass die Personalienaufnahme (PA) am 30. Juni 2021 erfolgte, dass das mit dem Beschwerdeführer – im Beisein seiner Rechtsvertretung – nach Art. 5 Dublin-III-VO vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) am 6. Juli 2021 geführt wurde und ihm hierbei das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Belgiens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt wurde,

D-3800/2021 dass er im Gespräch anführte, im Jahr 2003 ein erstes Asylgesuch in Belgien gestellt und Ende 2009 oder Anfang 2010 in Belgien eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten zu haben, dass es aber sehr schwierig gewesen sei, in Belgien eine Wohnung zu finden, und er später krank geworden und ins Spital gebracht worden sei, dass er trotz seiner Aufenthaltsgenehmigung von Belgien zurück in die Türkei geschickt worden sei, wo er über Jahre hinweg zu starke Medikamente erhalten habe und seine Psyche dadurch so durcheinandergeraten sei, dass er alle paar Tage in eine Art Koma gefallen sei, dass er sich erfolglos an das belgische Konsulat in der Türkei gewandt habe und sich seine Familie in der Türkei wegen seiner Erkrankung nicht mit ihm habe abgeben wollen, weshalb er schliesslich im Februar 2020 eigenständig nach Belgien zurückgekehrt sei, wobei er nicht gewusst habe, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfüge, dass er in Belgien in drei verschiedenen Unterkünften gewesen und dort belästigt worden sei und man zudem mit seiner Medikamentendosierung herumprobiert habe, dass er 17 Monate auf die Erteilung einer Arbeitsbewilligung gewartet habe und dann in die Schweiz weitergereist sei, da es keine Entwicklung gegeben habe, dass er in Bezug auf seinen Gesundheitszustand ausführte, es gehe ihm mal besser, mal schlechter, der Zustand sei instabil, er nehme seit zwanzig Jahren Medikamente, habe die ganze Zeit über sein Gleichgewicht aber nicht finden können, dass seine Rechtsvertretung eine umfassende medizinische Abklärung beantragte und ein medizinisches Datenblatt des (…) mit einem Eintrag vom 22. Juni 2021 einreichte, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eintrag auf dem medizinischen Datenblatt vom 22. Juni 2021 aktenanamnestisch an einer [Diagnose Erkrankung] leide und seit zwei Jahren die Medikamente (…) einnehme, dass als Therapie eine Umstellung der Medikation erwogen werde – welche mit Eintrag auf dem Datenblatt vom 17. August 2021 bestätigt wird – und davor diagnostische Abklärungen angezeigt seien,

D-3800/2021 dass er gemäss einem weiteren medizinischen Datenblatt des (…) mit Einträgen vom 6. und 8. Juli 2021 im Jahr 1998 in Deutschland die Diagnose einer (…) (Differentialdiagnose […]) erhalten und im Folgenden die Medikamente schlecht vertragen habe und am 19. Juli 2021 ein Termin in der [Nennung Spital] anberaumt sei, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 13. Juli und 6. August 2021 im (…) wiederholt für einige Tage als verschwunden gemeldet war, dass am 4. August 2021 eine Verfügung gegen den Beschwerdeführer erging, wonach er sich bis zum 14. August 2021 wegen Kontaktes zu einem (…) in Quarantäne zu begeben habe, dass für den Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung einer medizinischen Fachperson des (…) vom 10. August 2021 Medikamente [Nennung Medikamente] reserviert und ihm nach Möglichkeit abgegeben worden seien, wobei er aber während der Quarantäneanordnung das (…) immer wieder verlassen habe, weshalb er diese nur unregelmässig abgeholt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2021 (eröffnet am 19. August 2021) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositivziffer 1), dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Belgien) anordnete (Dispositivziffer 2), den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3), den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 4), die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aushändigte (Dispositivziffer 5) und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 6), dass das SEM zur Begründung ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden die Zuständigkeit Belgiens, das dem Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO zugestimmt habe, nicht widerlegen können, dass insbesondere auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Probleme während seines Aufenthaltes in Belgien sowie seine psychische Erkrankung nicht zur Annahme humanitärer Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-

D-3800/2021 VO führten, zumal davon auszugehen sei, dass eine angemessene medizinische Versorgung in Belgien zur Verfügung stehe, dass die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat am 20. August 2021 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin mittels vorgefertigter Formularbeschwerde beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass weiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf regelmässige Medikamente und Therapien angewiesen, wobei eine blosse medizinische Notversorgung angesichts seiner komplexen psychischen Erkrankung nicht genüge, er vielmehr eine engmaschige gesundheitliche Betreuung benötige, dass es die Vorinstanz versäumt habe, die notwendigen Garantien für den Zugang zu dieser medizinischen Versorgung einzuholen sowie die Verfügbarkeit der Medikamente abzuklären, dass er als Staatenloser besonderen Gefahren ausgesetzt sei und weder die notwendigen finanziellen Mittel noch die erforderliche medizinische Behandlung erhalten würde, dass die Überstellung für ihn demnach das Risiko einer psychischen Dekompensation beinhalte, dass die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse, da die Überstellung nach Belgien unzumutbar sei und gravierende gesundheitliche Folgen für ihn habe, und es nicht genüge, die belgischen Behörden über seinen Gesundheitszustand zu informieren, wie es die Vorinstanz beabsichtige,

D-3800/2021 dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin am 27. August 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Belgien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒ 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

D-3800/2021 (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Eintrag am 28. Februar 2020 in Belgien um Asyl ersucht hatte und die belgischen Behörden dem Gesuch des SEM um Rückübernahme vom 28. Juni 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 30. Juni 2021 ausdrücklich zustimmten, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens gegeben ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich brächten,

D-3800/2021 dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Belgien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich die belgischen Behörden weigern würden, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-3800/2021 dass die Kritik des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs, dass er in drei verschiedenen Camps in Belgien gewesen und dort belästigt worden sei, wobei auch mit seiner Medikamentendosierung gespielt worden sei, und er erfolglos auf eine Arbeitsbewilligung gewartet habe, nicht dazu führen muss, aus humanitären Gründen das Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es den belgischen Behörden obliege, seine Ansprüche in Bezug auf eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu prüfen und ihm allenfalls eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, wobei sich die Art und Unterstützung nach der belgischen nationalen Gesetzgebung richten würden, und es in keinem Dublin-Staat einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen gebe, dass er sich bei befürchteten oder erlittenen Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen schutzwilligen und schutzfähigen Behörden in Belgien wenden und auch nötigenfalls auf dem Rechtsweg an die zuständigen Stellen gelangen kann, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde vor allem auf seinen psychischen Gesundheitszustand beruft, da er seines Erachtens nach seiner Überstellung nach Belgien medizinisch nicht hinreichend betreut werde, dass beim Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben erstmals 1998 in Deutschland die Diagnose einer (…) (Differentialdiagnose […]) gestellt wurde, wobei er als Diagnose auch eine (…) angibt, und er seit über zwanzig Jahren Medikamente einnimmt und in der Schweiz unter anderem Neuroleptika und Antidepressiva verschrieben bekommen hat, dass sein psychischer Gesundheitszustand schwankend sei, abhängig von der richtigen Medikamentendosierung, und er mit der Medikamentierung in Belgien nicht zufrieden gewesen sei, dass er aufgrund seiner Abwesenheiten im (…) den Termin bei den [Spitaleinrichtung] am 19. Juli 2021 nicht wahrgenommen hat,

D-3800/2021 dass der Gesundheitszustand aber hinreichend abgeklärt ist, zumal die Diagnose der Erkrankung seit über zwanzig Jahren vorliegt und der Beschwerdeführer schon über einen langen Zeitraum medikamentös behandelt wird und gemäss der Aktenlage auch eine von ihm gewünschte Umstellung seiner Medikamente erfolgt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Beschwerde geltend macht, die Überstellung nach Belgien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, und damit die Anwendung der Ermessensklauseln nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangt, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und die Schwelle zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen hoch bleibt, auch wenn nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe vorausgesetzt wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), dass sie dann erreicht sein kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 – 193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offenkundig nicht zutrifft und es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

D-3800/2021 dass – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – keine Hinweise vorliegen, dass Belgien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, zumal der Beschwerdeführer selber aussagt, in Belgien medizinisch behandelt worden zu sein, auch wenn er mit den Medikamentendosierungen nicht zufrieden gewesen sei, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, in Belgien medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, dass die in der Beschwerdeschrift angeführten Argumente diese Einschätzung nicht zu widerlegen vermögen, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Belgien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass sich somit ein (zwingender) Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin- III-VO und Art. 3 EMRK vorliegend nicht gebietet, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1

D-3800/2021 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, nicht ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 27. August 2021 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung ungeachtet der – unbelegten – Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren.

D-3800/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Mareile Lettau

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