Abtei lung IV D-380/2007 teb/med/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.____ Sri Lanka, B._____ Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreise und Asyl; Verfügung des BFM vom 30. November 2006 / N_____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-380/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger muslimischer Ethnie aus C.____mit letztem Wohnsitz in Colombo – suchte mit auf den 8. Dezember 2005 datierter, bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 6. Januar 2006 eingelangter Eingabe um Asyl nach. Er gab zur Begründung seines Asylgesuches unter anderem an, er habe in der srilankischen Armee gedient und sei von der LTTE bedroht worden, weshalb er gezwungen sei, immer wieder seinen Wohnort zu wechseln. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein: - Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. September 2005 an den Verteidigungsminister in Kopie samt Übersetzung in englischer Sprache - Schreiben der LTTE vom 15. Mai 2005 an den Beschwerdeführer in Kopie samt Übersetzung in englischer Sprache - zwei Dokumente in singhalesischer Sprache ohne Übersetzung, mit der Überschrift „parliament“ - Bestätigungsschreiben der D.____vom 11. Januar 2006 in englischer Sprache (Kopie) - Zahlreiche Dokumente in singhalesischer Sprache ohne Übersetzung (Kopie) B. Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, sämtliche seinem Auslandsgesuch zugrunde liegenden Umstände bis 13. Februar 2006 detailliert und mit sämtlichen verfügbaren – in Englisch übersetzten – Beweismitteln untermauert darzulegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass er an seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Asylgewährung nicht länger festhalte. D-380/2007 C. Mit Eingabe vom 7. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Beweismittel ein: - Handschriftliches Bestätigungsschreiben in englischer Sprache von E.____ vom 28. August 2004 im Original - Polizeirapport vom 22. Januar 2006 im Original samt Übersetzung in englischer Sprache - Zahlreiche Schreiben des Beschwerdeführers an verschiedene politische Behörden und Vollzugsbehörden (Polizei, Verteidigungsminister, Parlamentsmitglieder) in Kopie samt Übersetzung in englischer Sprache - Bestätigungsschreiben des Polizeiinspektors von F.____ in Kopie samt Übersetzung D. Anlässlich der Befragung in der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 20. März 2006 gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bisherigen Vorbringen an, von April 1987 bis Oktober 1993 sei er in G._____ für den Sicherheitsdienst der srilankischen Armee (Intelligence Unit) tätig gewesen. Danach habe er bis 1998 in seiner Funktion als Polizist wichtige Informationen über Mitglieder der LTTE ermittelt und weitergeleitet und hätte für diese Informationen insgesamt dreissig Prämien erhalten sollen. Indessen seien ihm diese Prämien in der Folge nicht ausgerichtet worden, weshalb er der Polizei von 2001 an keine Informationen mehr habe zukommen lassen. Nach einem Aufenthalt in H._____ hätten sich im November 2004 und am 20. Januar 2005 Angehörige der LTTE bei seinem Bruder in G._____nach seinem Aufenthalt erkundigt. In der Folge habe er am 15. Mai 2005 von der LTTE eine Vorladung erhalten, wonach er, sollte er sich nicht melden, auf deren Todesliste gesetzt werde, einer Aufforderung, der er nicht nachgekommen sei. Später habe er von einem ehemaligen Mitglied der LTTE erfahren, dass die LTTE beabsichtigt gehabt habe, während seines Aufenthaltes im Juli 2005 in G.______ sein Fahrzeug in die Luft zu sprengen. Am 25. Dezember 2005 hätten sich ihm in I.____ zwei Männer auf einem Motorrad genähert und aus einer Distanz von fünfzig Metern einen Schuss auf ihn abgegeben, ihn aber nicht getroffen. In der Folge habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Aus den genannten Gründen befürchte er, von der LTTE umgebracht zu werden. D-380/2007 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ein (Bestätigungsschreiben der K.____vom 15. Januar 2006, des „divisional secretary“ vom 18. Februar 2006 sowie der D.____vom 11. Januar 2006, alle im Original und in englischer Sprache). E. Mit Verfügung vom 30. November 2006 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. F. Mit undatierter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer unter Einreichung weiterer Bestätigungsschreiben am 5. Januar 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo, welche diese Eingabe am 9. Januar 2007 als allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom 30. November 2006 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, jedoch kann auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechts- D-380/2007 begehren mit entsprechender Begründung ergeben und praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so- D-380/2007 wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dessen Vorbringen seien in verschiedenen Punkten als realitätsfremd und damit unglaubhaft zu erachten. So wird unter anderem das Vorbringen des Beschwerdeführers, die LTTE habe am 25. Dezember 2005 versucht, ihn in I.____umzubringen, in Zweifel gezogen. Die LTTE pflege bei ihren Attentaten effizient und professionell vorzugehen, weshalb es unglaubhaft sei, dass auf einer belebten Strasse und in Anwesenheit eines Verkehrspolizisten ein Schuss aus fünfzig Metern Distanz auf den Beschwerdeführer abgegeben worden sei. Zudem sei dieser Vorfall auch nicht in den srilankischen Medien erwähnt worden. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass es normal sei, dass dieser Vorfall nicht von den Medien aufgegriffen worden sei, da solche Dinge täglich geschehen würden. Diese Erklärung des Beschwerdeführers vermag die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht auszuräumen. Die Schilderung, dass zwei Personen auf dem Motorrad auf einer belebten Strasse einen Schuss auf den Beschwerdeführer abgegeben haben, dies aus fünfzig Metern Distanz und in Anwesenheit eines Polizisten, ohne dass dieser spektakuläre Vorfall von den srilankischen Medien aufgegriffen worden sei, ist tatsächlich als realitätsfremd zu erachten, wird doch erfahrungsgemäss in den srilankischen Medien regelmässig ausführlich D-380/2007 von solchen Ereignissen berichtet. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Behauptung, den Vorgang der Polizei gemeldet zu haben, durch Einreichung eines entsprechenden Polizeirapports zu belegen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei einer Reise in G._____sei ein Attentat auf seinen Wagen geplant gewesen, welchem er nur dank dem Hinweis von Freunden habe entgehen können. Die Vorinstanz betrachtet auch diese Aussage als nicht überzeugend. Es sei realitätsfremd, dass die Organisation L.____der LTTE Informationen über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe zukommen lassen, da sich diese Organisationen feindlich gegenüberstehen würden. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zu diesem Umstand und erwähnt auch dieses geltend gemachte Ereignis in der Beschwerdeschrift nicht mehr. Diese Vorbringen sind deshalb, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt, als unglaubhaft zu erachten. 4.3 Im Weiteren weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Polizeianzeige vom 22. Januar 2006 hervorgehe, dass er gegenüber der Polizei angegeben habe, von der LTTE telefonisch Todesdrohungen erhalten zu haben, sich indessen anlässlich der Befragung in der schweizerischen Botschaft vom 20. März 2006 an dieses zentrale Ereignis nicht mehr habe erinnern können, was nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieses geltend gemachte Ereignis nicht geglaubt werde. 4.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz die geltend gemachte Vorgehensweise der LTTE, dem Beschwerdeführer eine Vorladung an seine Wohnadresse zuzustellen, worin mitgeteilt wird, er sei als Angehöriger der srilankischen Sicherheitskräfte, welcher die LTTE bekämpfe, auf eine Todesliste zu setzen, wenn er sich nicht bei der LTTE melde, als realitätsfremd zu erachten, ist doch davon auszugehen, dass die LTTE den Beschwerdeführer bei entsprechendem Verdacht unmittelbar zuhause aufgesucht hätte. Aus diesem Grund ist denn auch die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte, angeblich von der LTTE verfasste Vorladung vom 15. Mai 2005 als nicht beweistauglich zu erachten. 4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zutreffend die geltend gemachten Behelligungen, wegen seiner Aktivitäten für die sri- D-380/2007 lankischen Sicherheitsbehörden Behelligungen durch die LTTE ausgesetzt gewesen zu sein, als nicht glaubhaft erachtet hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Zum Einen enthalten die zahlreichen Schreiben des Beschwerdeführers an verschiedene politische Behörden und Vollzugsbehörden (Polizei, Verteidigungsminister, Parlamentsmitglieder) lediglich dessen - als nicht glaubhaft erachteteten - Behauptungen, von der LTTE wegen seiner Tätigkeit für die srilankischen Sicherheitsbehörden behelligt zu werden, zum Anderen sind vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit die zahlreich eingereichten Bestätigungsschreiben, wenn nicht bereits wegen fehlendem sachlichem Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, im Weiteren wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als nicht beweistauglich zu erachten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wie geltend gemacht, von April 1987 bis Oktober 1993 für den Sicherheitsdienst (Intelligence Unit) und danach als verdeckter Ermittler bis 1998 beziehungsweise 2001 für die srilankische Polizei tätig gewesen sei, muss nicht abschliessend beurteilt werden, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, deswegen Behelligungen durch die LTTE erfahren zu haben. Es ist auch nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers auszugehen, künftig solchen Behelligungen ausgesetzt zu sein, hat er doch nach eigenen Angaben seit 1998 beziehungsweise 2001 die geltend gemachte Tätigkeit als verdeckter Ermittler nicht weiter ausgeübt und in der Folge keine Behelligungen erlitten. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in blossen Behauptungen und allgemeinen Angaben erschöpfen und daher nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Einschätzung in Frage zu stellen. 4.6 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 4.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. D-380/2007 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-380/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo ad (..., mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_____ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 10