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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2008 D-3799/2008

18 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,138 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3799/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Nigeria, alias B._______, geboren (...), Kamerun, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3799/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben ein nigerianischer Staatsangehöriger aus der Ethnie der Ibo mit letztem Wohnsitz in O._______ (... State) - sein Heimatland am 26. Juli 2007 verliess und nach Kamerun gelangte, von wo aus er am 12. Januar 2008 abflog und am 13. Januar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer ans (...) überwies, wo er von der Vorinstanz am 22. Februar 2008 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass der Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass das BFM am 7. März 2008 die zuständigen österreichischen Behörden um einen Vergleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen allfälligen vorgängigen Aufenthalt in Österreich ersuchte, dass gemäss Antwort der österreichischen Behörden vom 6. April 2008 der Fingerabdruckvergleich eine positive daktyloskopische Registrierung des Beschwerdeführers in Österreich ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 vom BFM zu den Asylgründen angehört und ihm im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis aus Österreich gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, von seinen Geschäftspartnern des Diebstahls von Geschäftskapital in der Höhe von 7 Mio. Naira beschuldigt worden zu sein, dass man in diesem Zusammenhang (...) seine Ehefrau umgebracht habe, dass er wegen des Mordes an seiner Ehefrau von deren Familie verfolgt worden sei, welche ihn für das Unglück verantwortlich gemacht habe, D-3799/2008 dass die nigerianische Polizei ihn wegen des Diebstahls und des Tötungsdelikts an seiner Ehefrau (...) vor seinem Elektrogeschäft auf dem Markt habe festnehmen wollen, dass andere Standbesitzer jedoch eingeschritten seien, wobei einer von ihnen einen Polizisten von hinten niedergeschlagen habe, dass er auch deswegen von der Polizei gesucht worden sei, dass er vor diesem Hintergrund am 26. Juli 2007 nach Kamerun zu seinem Freund E._______ geflohen sei, wo er sich die nächsten vier bis sechs Monate aufgehalten habe, dass die Geschäftspartner aus O._______ von seinem Aufenthalt in D._______ erfahren und ihn (...) bei der kamerunischen Polizei angezeigt hätten, welche ihn daraufhin gesucht habe, dass er deswegen anfangs 2008 aus Kamerun, mit dem Ziel nach London zu gelangen, ausgereist sei, dass er sich nie in Österreich aufgehalten habe, dass hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert worden sei, D-3799/2008 dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sieben Geschwister zu haben und als Geschäftsmann über zahlreiche Kontakte zu verfügen, dass der Beschwerdeführer somit diverse Möglichkeiten hat, die ihm die Beschaffung von Identitätspapieren hätten ermöglichen sollen, dass der Beschwerdeführer ferner auf dem Flugweg und unter Verwendung eines Passes mit seiner Fotografie und einer Aufenthaltsbewilligung für ein europäisches Land nach Europa gelangt sein will, dass der Beschwerdeführer jedoch trotz längerem Aufenthalt in der Schweiz bis dato keine Dokumente eingereicht habe, welche geeignet gewesen wären, seine Identität zu belegen und auch keinerlei konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen habe, was einzig den Schluss zulasse, er sei nicht Willens, Identitätsdokumente einzureichen, dass vor diesem Hintergrund keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, dass im Weiteren gestützt auf die Anhörungen das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne und keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig seien, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen bei den zuständigen österreichischen Behörden erkennungsdienstlich in Österreich unter einem anderen Namen und einer anderen Staatsangehörigkeit erfasst worden sei, weshalb seine anlässlich des rechtlichen Gehörs getroffenen Aussagen faktisch unzutreffend seien, dass der Beschwerdeführer sich ferner in diversen Vorbringen anlässlich der Befragungen widersprochen habe, wie beispielsweise zu den Umständen des zweiten Besuches der Polizei auf dem Markt in O._______ oder betreffend seine Reiseroute, dass im Weiteren zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert oder differenziert ausgefallen seien und dadurch den Eindruck vermittelt hätten, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass der Beschwerdeführer beispielsweise nicht annähernd differenziert habe darlegen können, wie seine Ehefrau umgebracht worden D-3799/2008 sei, beziehungsweise aufgrund welcher Indizien er geschlossen habe, die Täter seien seine Geschäftspartner gewesen, dass er ebensowenig habe erklären können, inwiefern er in Kamerun Geschäfte gemacht habe und ihn seine Geschäftspartner aus Nigeria dort wiedergefunden hätten, dass auch unklar bleibe, wie er in die Schweiz gelangt sei, dass schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht glaube, dass seine Fotografie im Reisepass, welchen er für die Herreise verwendet habe, eingeklebt gewesen sei, der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widerspreche, zumal der Beschwerdeführer den Pass in den eigenen Händen gehalten habe will und auch festgestellt haben soll, dass sich im Pass eine Aufenthaltsgenehmigung für ein europäisches Land befunden habe, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch solche bezüglich des Wegweisungsvollzuges erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen, dass ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-3799/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit die angefochtene Verfügung auf- D-3799/2008 zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer vorliegend keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat und in seiner Beschwerdeschrift diesbezüglich erneut ausführt, sein Mobiltelefon sei ihm abhanden gekommen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, Personen, welche ihm allenfalls ein Identitätspapier hätten zukommen lassen können, zu kontaktieren, D-3799/2008 dass er darüber hinaus, wie anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens bereits erwähnt, weder je eine Identitätskarte noch einen Reisepass besessen habe, insofern es ihm auch gar nicht möglich gewesen wäre, innert der angesetzten Frist solche Dokumente ausstellen zu lassen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers indessen jeglicher Grundlage entbehren, zumal es dem Beschwerdeführer trotz Verlust seines Mobiltelefons offensichtlich im April 2008, mithin drei Monate nach seiner Einreise in die Schweiz, möglich war, seine Schwester telefonisch zu kontaktieren und mit ihr am Telefon zu sprechen (vgl. Akte A14/21, S. 5), dass der Beschwerdeführer sich - wie von der Vorinstanz bereits festgestellt - in den Angaben zu seiner Reise von Kamerun in die Schweiz anlässlich der beiden Befragungen erheblich widerspricht, wobei dem Beschwerdeführer weder geglaubt werden kann, er habe als erwachsener, der englischen Sprache in Wort und Schrift kundiger Mann, nicht gewusst, wo er in Europa mit dem Flugzeug gelandet sei, beziehungsweise auf welcher Route ihn seine Weiterfahrt (...) in die Schweiz geführt habe, dass angesichts der strengen Einreisekontrollen an europäischen Flughäfen dem Beschwerdeführer ferner seine Unkenntnis über die Identität des angeblich wahren Passinhabers ebenfalls nicht geglaubt werden kann, werden doch insbesondere Inhaber von Einreisevisa durch die Grenzkontrollbehörden nach Name, Zeck und Dauer des Aufenthalts sowie dem Aufenthaltsort gefragt, der Beschwerdeführer folglich mit entsprechenden Fragen hätte rechnen und sich diesbezüglich hat vorbereiten müssen, dass vor diesem Hintergrund angenommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor entweder im Besitz seines eigenen Reisepasses befindet, den er den Schweizer Asylbehörden vorenthält, oder zumindest jederzeit in der Lage gewesen war, ein Identitätsdokument bei seinen Verwandten einzufordern, dass somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches rechtsgültige Indentitätsdokumente einzureichen, D-3799/2008 dass im Weiteren zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass der von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Fingerabdruckvergleich bei den österreichischen Behörden nicht als zusätzliche Abklärung im oben erwähnten Sinne aufzufassen ist, zumal gemäss Art. 28a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) daktyloskopische Abklärungen nicht als zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gelten, dass gestützt auf die Abklärungsresultate aus Österreich die Identitäts- und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers somit in Frage zu stellen sind, was zu ersten erheblichen Zweifeln an der gesamten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Asylgründe in seiner Beschwerdeeingabe sodann lediglich erneut beteuert, seine Vorbringen sehr ausführlich und inhaltlich übereinstimmend geltend gemacht zu haben, zu den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigen Widersprüchen indessen konkret keine Stellung nimmt, dass - um Wiederholungen zu vermeiden - folglich auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus sich in weitere Ungereimtheiten verstrickt, indem er beispielsweise einmal geltend macht, nicht zu wissen, ob der verletzte Polizist tot sei (vgl. Akte A14/21, S. 14, Antwort zur Frage 170), wenige Aussagen später jedoch auf Nachfrage hin vorbringt, man habe ihm den Tod des Polizisten mitgeteilt, weshalb er ja auch geflohen sei (vgl. a.a.O., Antwort zur Frage 175), dass der Beschwerdeführer im Weiteren seine Aufdeckung durch die Geschäftspartner in Kamerun, die Anzeigeerstattung bei der kamerunischen Polizei sowie die dortige polizeiliche Suche nach ihm anlässlich der summarischen Erstbefragung nicht einmal andeutungsweise geltend macht, was indessen zu erwarten gewesen wäre, zumal der D-3799/2008 Beschwerdeführer gerade aus diesen Gründen Kamerun verlassen haben will, dass die diesbezüglichen Vorbringen daher als nachgeschoben und unglaubhaft bezeichnet werden können, dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, im Falle einer Verhaftung durch die Polizei hätte ihm ein unfaires Gerichtsverfahren gedroht und auch die Strafe wäre unmenschlich, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar ausgefallen, dass in diesem Zusammenhang indessen weder aus den Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich wird, inwiefern er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven von der Polizei hätte verhaftet werden sollen, beziehungsweise im Falle einer möglichen Bestrafung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismässigen Strafe im Sinne eines Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu rechnen gehabt hätte, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht werden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, D-3799/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-3799/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im geltend gemachten Heimatstaat Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der gemäss eigenen Angaben heute knapp (...)-jährige und gestützt auf die Aktenlage gesunde Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zur Ausreise Mitte Januar 2007 in Nigeria gelebt haben soll, wo er über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt und wo er auch in beruflicher Hinsicht bereits mehrere Jahre Erfahrung als Inhaber eines Elektorgerätegeschäfts gesammelt hat, weshalb nicht davon auszugen ist, er werde nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, D-3799/2008 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) D-3799/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 14

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