Abtei lung IV D-3795/2006/dcl D-4418/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. 1. A._______, geboren (...), Ruanda, sowie 2. deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Ruanda, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom 22. April 2004 und des BFM vom 16. November 2005 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3795/2006 D-4418/2006 Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ reiste am 18. Dezember 2003 mit ihrem mit einem bis zum 13. Januar 2004 gültigen Visum versehenen Pass am Flughafen D._______ in die Schweiz ein. Am 25. Januar 2004 suchte sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) E._______ um Asyl nach. Nach der Überweisung ins Transitzentrum F._______ wurde sie dort am 19. Februar 2004 summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton G._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 18. März 2004 eingehend zu ihren Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie stamme aus der im Süden Ruandas gelegenen Stadt H._______ und gehöre der Ethnie der Hutu an. Sie habe nur zwei Jahre lang die Schule besucht; später habe sie als Schneiderin und als Textilhändlerin auf dem Markt von H._______ gearbeitet. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen Probleme im Zusammenhang mit den im Jahre 2003 stattfindenden Präsidentschaftswahlen geltend. Sie habe sich - wie ihre übrigen Familienmitglieder - nie politisch betätigt, doch habe sie den amtierenden Präsidenten Kagame aus verschiedenen Gründen nicht unterstützen wollen und daher anlässlich der am 25. August 2003 stattfindenden Wahlen dem Kandidaten Faustin Twagiramungu ihre Stimme gegeben. Überdies habe sie trotz entsprechender Pflicht nicht an den Parlamentswahlen teilgenommen. In der Folge seien insgesamt dreimal - beim ersten Mal drei und dann jeweils zwei - Männer zu ihr nach Hause gekommen, hätten ihre Ausweise und ihre Wahlkarte verlangt und sie beschuldigt, wie ihr sich im Gefängnis befindender Halbbruder mit den Hutu-Milizen Interahamwe zusammenzuarbeiten. Anlässlich ihres letzten Besuches Ende November 2003 hätten die Männer Militäruniformen getragen und Waffen bei sich gehabt. Sie hätten ihr Haus durchsucht und sie geschlagen und vergewaltigt. Am nächsten Tag habe sie zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern B._______ und C._______ bei D-3795/2006 D-4418/2006 I._______, einer Nachbarin, Zuflucht gefunden und bald darauf ihr Haus im Quartier J._______ verkauft. Wenig später sei ihre in der Schweiz wohnhaft gewesene Schwester K._______ verstorben, weshalb sie auf Einladung ihres Schwagers hin in die Schweiz gereist sei; die Kinder seien bei I._______ geblieben. Als sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz erfahren habe, dass zweimal Männer bei I._______ nach ihr gesucht hätten, habe sie sich entschlossen, nicht mehr nach Ruanda zurückzukehren, sondern in der Schweiz, wo auch ihre zwei anderen Schwestern lebten, um Asyl nachzusuchen. In der kantonalen Anhörung vom 18. März 2004 brachte die Beschwerdeführerin überdies vor, sie sei wenige Tage zuvor in ihrer Unterkunft in L._______ von einem anderen Asylbewerber aus Afrika vergewaltigt worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Am 22. März 2004 reichte die Beschwerdeführerin Faxkopien zweier am 10. Februar 2004 und am 14. Februar 2004 von I._______ verfasster Briefe samt Zusammenfassung einer Inhaltsangabe zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. April 2004 - eröffnet am 26. April 2004 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Gemäss Schreiben des M._______ vom 21. April 2004 zeigten sich bei der Beschwerdeführerin alle Symptome eines posttraumatischen D-3795/2006 D-4418/2006 Syndroms. Aufgrund der in ihrer Heimat, aber auch in L._______ erlittenen sexuellen Übergriffe und aufgrund der Tatsache, dass sie in der Deutschschweiz über kein Beziehungsnetz verfüge, wäre es äusserst wichtig, dass die Beschwerdeführerin im Kanton N._______, wo eine ihrer Schwestern lebe, wohnen könnte. Am 13. Mai 2004 bewilligte das Bundesamt der Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens den Aufenthalt im Kanton N._______. D. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre damalige Vertreterin, O._______ von der (...) Beratungsstelle für Asyl Suchende, bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 24. Mai 2004 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Gewährung des Asyls, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden nebst einer Kopie des sich schon bei den Akten befindenden Schreibens des M._______ vom 21. April 2004 eine am 22. April 2004 ausgestellte Bestätigung des Untersuchungsrichteramts L._______ betreffend die Führung eines Strafverfahrens gegen (Initialen) wegen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin sowie mehrere Seiten aus der Zeitschrift "Dialogue" vom August 2003 in Kopie zu den Akten gegeben. Die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ging am 17. Juni 2004 bei der ARK ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreterin mitgeteilt, über das wei- D-3795/2006 D-4418/2006 tere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. II. F. F.a Die beiden damals (...)-jährigen (Kinder) der Beschwerdeführerin, B._______ und C._______, reisten gemäss ihren Aussagen sowie gemäss den Angaben ihrer Mutter im November 2004 in die Schweiz ein, wo am 21. November 2004 für sie um Asyl nachgesucht wurde. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Aufenthaltskanton ihrer Mutter, N._______, zugeteilt. Die zuständige Behörde des Kantons N._______ befragte sie am 16. Dezember 2004 zu ihrer Identität, zu ihren Lebensumständen und zu ihrer Reise in die Schweiz. Ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, war bei der Rückübersetzung der Befragungsprotokolle anwesend. F.b B._______ und C._______ machten anlässlich der Befragungen geltend, sie hätten bis wenige Tage vor ihrer Ausreise in H._______ gewohnt und dort die Schule besucht. Sie gehörten der Ethnie der Tutsi an beziehungsweise ihre Väter seien beide Tutsi gewesen. Nach der Ausreise ihrer Mutter hätten sie - zusammen mit vielen anderen Kindern - bei I._______ gewohnt. Eines Tages seien sie dort von einem unbekannten Mann abgeholt und zum Flughafen von Kigali gebracht worden, von wo aus sie mit diesem Mann in die Schweiz geflogen seien. Bis zum Eintreffen bei P._______ in der Schweiz hätten sie nicht gewusst, dass sie dort ihre Mutter wiedersehen würden. G. Das BFM lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 16. November 2005 und mit der Begründung ab, B._______ und C._______ hätten in ihrer Heimat keine Probleme gehabt, sondern seien nur wegen ihrer Mutter in die Schweiz gekommen, was den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüge. Nachdem ihrer Mutter die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei, seien auch die D-3795/2006 D-4418/2006 Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht gegeben. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt die Wegweisung von B._______ und C._______ aus der Schweiz an und befand, der Vollzug der Wegweisung sei - insbesondere auch unter Berücksichtigung der ihre Mutter betreffenden, entsprechenden Verfügung - zulässig, zumutbar und möglich. H. Am 8. Dezember 2005 übergab die bisherige Vertreterin der Beschwerdeführerin ihr Mandant an Q._______. Q._______ reichte in der Folge am 19. Dezember 2005 bei der ARK auch Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. November 2005 ein. Er ersuchte um Aufhebung der B._______ und C._______ betreffenden vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das die Kinder betreffende Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Mutter zu vereinigen. Sodann sei - in prozessrechtlicher Hinsicht - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Für die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Die ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 bemerkte der Vertreter der Beschwerdeführer - wie bereits in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Dezember 2005 - , aus den Befragungsprotokollen sei klar ersichtlich, dass die beiden Kinder gar nicht in der Lage gewesen seien, selber um Asyl nachzusuchen. Vielmehr hätten sie umgehend in das Verfahren ihrer Mutter einbezogen werden müssen. D-3795/2006 D-4418/2006 III. K. Der Vertreter der Beschwerdeführer wies mit einer weiteren Eingabe vom 25. April 2006 darauf hin, angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und alleine für zwei Kinder zu sorgen habe, sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. L. L.a Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 teilte der Vertreter der Beschwerdeführer dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht mit, B._______ befinde sich seit einiger Zeit in einer speziellen Institution, und ersuchte um Gewährung einer Frist zur Präzisierung dieses Umstandes. L.b Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008 hin reichte der Vertreter der Beschwerdeführer am 7. März 2008 je einen am 10. September 2004 vom R._______ und einen am 3. März 2008 von der die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 behandelnden Ärztin, Dr. M.K., erstellten Bericht zu den Akten. Sodann führte er aus, der Verantwortliche der S._______, wo sich B._______ derzeit befinde, habe versprochen, einen Bericht einzureichen; es werde daher um Verlängerung der in der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2008 angesetzten Frist ersucht. Am 19. März 2008 und am 14. April 2008 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zwei Berichte der S._______ ein. Danach befinde sich B._______ in der S._______, weil er in verschiedener Hinsicht Integrationsprobleme gehabt habe. Seit dem Eintritt im August 2007 habe er sowohl in sozialer als auch in schulischer Hinsicht grosse Fortschritte gemacht, doch liege seine Entwicklung gegenüber derjenigen Gleichaltriger nach wie vor weit zurück. Die Schulung in einer Klasse (...) könnte jedoch die optimale Entwicklung seiner Fähigkeiten und damit die Integration ins Berufsleben ermöglichen. D-3795/2006 D-4418/2006 M. Im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2008 seine Entscheide vom 22. April 2004 und vom 16. November 2005 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. N. N.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern beziehungsweise deren Vertreter Frist bis zum 29. Mai 2008 zur Mitteilung an, ob sie die am 24. Mai 2004 und am 19. Dezember 2005 eingereichten Beschwerden zurückzuziehen gedenkten. Die Frist verstrich unbenutzt. N.b Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer beziehungsweise deren Vertreter mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 6. Juni 2008 erneut auf, mittels einem beigefügten Formular bis zum 16. Juni 2008 Stellung zu nehmen, ob sie ihre Beschwerden zurückziehen oder an diesen festhalten wollten. Der Vertreter der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Juni 2008 unter anderem mit, ein Treffen mit seinen Mandanten - im Beisein einer Übersetzerin - habe erst auf den 30. Juni 2008 angesetzt werden können. Im jetzigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass sie an ihren Beschwerden festhalten wollten. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 bestätigte der Vertreter der Beschwerdeführer, seine Mandanten hielten an ihren Beschwerden fest. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer Ausreise alle Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-3795/2006 D-4418/2006 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusamenhangs ist über die beiden Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- D-3795/2006 D-4418/2006 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Befragungen vor, die Männer, die einige Tage nach den Präsidentschaftswahlen zu ihr nach Hause gekommen seien, hätten ihr unter anderem vorgeworfen, keine Parlamentsabgeordnete gewählt zu haben (vgl. A1, S. 5 oben). Die Parlamentswahlen hätten nach ihrer - gemäss Eintrag in ihrem Reisepass am 12. April 2003 erfolgten - Rückkehr von einem Besuch bei ihrer Tante in (Land), "also vor den Präsidentschaftswahlen" (vgl. A15, S. 10), stattgefunden. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. April 2004 zutreffend bemerkte, stehen diese Aussagen in einem klaren Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Präsidentschaftswahlen in Ruanda, bei welchen Paul Kagame rund 95% der Stimmen erlangt hatte, fanden am 25. August 2003, und die Parlamentswahlen rund einen Monat später, vom 30. September 2003 bis zum 2. Oktober 2003, statt. In der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2004 (vgl. S. 2) wird dazu unter Hinweis auf den gleichzeitig eingereichten Auszug aus der Zeitschrift "Dialogue" vom August 2003 - ausgeführt, es handle sich um D-3795/2006 D-4418/2006 "ein grundlegendes Missverständnis, aufgrund welcher Wahlen die Beschwerdeführerin vom Militär aufgesucht" aufgesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar auch nicht an den Parlamentswahlen von Ende September 2003 teilgenommen; "ihre Probleme beruhten aber auf einer Abstimmung, welche am 26. Mai 2003 stattgefunden" habe, dem "Référendum sur la nouvelle Constitution". Die - nicht Französisch oder Englisch sprechende - Beschwerdeführerin habe sich nur unter den Präsidentschaftswahlen etwas vorstellen können; den Inhalt der anderen Wahlen habe sie nicht differenzieren können. Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen stets unzweideutig vom Nichtwählen von Abgeordneten (vgl. A1, S. 5) beziehungsweise von der Nichtteilnahme an den Parlamentswahlen (vgl. A15, S. 10) sprach, wohingegen es sich beim erwähnten Anlass vom 26. Mai 2003 um eine Abstimmung über die künftige Verfassung Ruandas gehandelt hatte. Ganz allgemein lassen die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen nicht darauf schliessen, dass es sich - wie in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2004 (vgl. S. 3) dargestellt wird - bei der Beschwerdeführerin um ein gänzlich ungebildete Frau handelt, die gar nicht in der Lage sein kann, präzise und detaillierte Angaben zu den Verhältnissen in ihrer Heimat zu machen. Das BFM wies daher zu Recht auch darauf hin, es treffe nicht zu, dass T._______ im Wahlkreis H._______ bei den Präsidentschaftswahlen die Mehrheit der Stimmen erlangt habe. 4.2 Wie in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend bemerkt wurde, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die ruandischen Behörden die über kein politisches Profil verfügende Beschwerdeführerin in irgend einer Weise als Gefahr für die Regierung Kagames hätten betrachten können. Die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine von den heimatlichen Behören gesuchte Person handeln kann, wird durch den Umstand erhärtet, dass sie - wie den Einträgen in ihrem Reisepass entnommen werden kann - Ruanda legal über den internationalen Flughafen Kanombe/Kigali verlassen konnte. 4.3 Die im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gegebenen Faxkopien zweier von I._______ verfasster Briefe müssen als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden und D-3795/2006 D-4418/2006 sind daher nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen. 4.4 Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnisse und Berichte (...) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation zu führen. In den besagten Unterlagen wird einerseits auf die Erlebnisse während des Genozids in Ruanda verwiesen und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide unter schweren psychischen Problemen beziehungsweise unter einem "posttraumatischen Syndrom". Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen nie geltend gemacht hatte, aufgrund der Ereignisse während des Bürgerkriegs geflohen zu sein, ist den besagten Zeugnissen zu entnehmen, dass die festgestellten psychischen Probleme ihre Ursache hauptsächlich in der in der Unterkunft in L._______ erlittenen Vergewaltigung haben. Diese Vergewaltigung steht indessen einerseits in keinem Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylgründen, und andererseits wurde den psychischen Problemen seitens des Bundesamtes mit der wiedererwägungsweisen Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde (im Wesentlichen wird - mit der Rüge, vorliegendenfalls seien bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit falsche Massstäbe angesetzt worden [vgl. Beschwerde S. 5] - am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten) näher einzugehen. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 In Bezug auf die von den beiden minderjährigen (Kindern) der Beschwerdeführerin gestellten Asylgesuche stellte das BFM in seiner Verfügung vom 16. November 2005 zutreffend fest, deren Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. In der Tat erklärten B._______ und C._______ anlässlich der D-3795/2006 D-4418/2006 Befragungen ausdrücklich, in ihrer Heimat keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein; sie seien von einem unbekannten Mann abgeholt und in die Schweiz gebracht worden, wobei sie vorher nicht gewusst hätten, dass sie hier ihre Mutter wiedersehen würden. 5.2 Sodann kann auch der Feststellung der Vorinstanz, nachdem der Mutter von B._______ und C._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei, seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG an die Söhne nicht gegeben, gefolgt werden. Angesichts dieser Sachlage braucht auf die in den Eingaben vom 19. Dezember 2005 und vom 5. Januar 2006 enthaltenen Rügen, die beiden Kinder hätten gar nicht selber um Asyl nachsuchen können, sondern hätten umgehend ins Gesuch ihrer Mutter einbezogen werden müssen, nicht näher eingegangen zu werden. 5.3 Nach dem Gesagten vermögen die Aussagen von B._______ und C._______ den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und auf die - im Wesentlichen das jugendliche Alter beziehungsweise die Urteilsfähigkeit der beiden Kinder betreffenden - Darlegungen in der Beschwerdeschrift weiter einzugehen. Das Bundesamt hat demzufolge zu Recht auch die Asylgesuche von B._______ und C._______ abgewiesen. Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist und die Beurteilung der Asylgesuche wie auch der Beschwerden der Mutter und ihrer beiden (Kinder) unter einer gesamthaften, die Vorbringen der anderen berücksichtigenden Betrachtungsweise erfolgt war, besteht auch keine Veranlassung, die B._______ und C._______ betreffende Verfügung des BFM vom 16. November 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder wie eventualiter beantragt wurde - die Beschwerdeverfahren zu vereinigen (vgl. Beschwerde vom 19. Dezember 2005). Die entsprechenden Begehren sind abzuweisen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- D-3795/2006 D-4418/2006 net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen (Ziff. 3 der Dispositive der vorinstanzlichen Verfügungen vom 22. April 2004 und vom 16. November 2005) wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Das BFM zog mit Verfügung vom 8. Mai 2008 seine Entscheide vom 22. April 2004 und vom 16. November 2005 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 2005 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Demnach ist in den vorliegenden Verfahren die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen. 8. D-3795/2006 D-4418/2006 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte zu ermässigenden Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Nachdem die vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnten und die Beschwerdeführer nie einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen sind (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung der in den Beschwerden vom 24. Mai 2004 und vom 19. Dezember 2005 (darin zumindest sinngemäss) gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Weder die bisherige Vertreterin der Beschwerdeführerin noch der jetzige Vertreter aller drei Beschwerdeführer haben eine Kostennote zu den Akten gegeben. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende – praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende – Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren für die drei Beschwerdeführer auf Fr. 500.-- (inklusive allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3795/2006 D-4418/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 2. In Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten erlassen. 3. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 16