Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.10.2021 D-3793/2018

6 ottobre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,348 parole·~22 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3793/2018

Urteil v o m 6 . Oktober 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).

D-3793/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige der Ethnie Hazara, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im September 2015 und gelangten am 17. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 4. November 2015 wurden sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 29. September sowie am 10. November 2017 eingehend angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer stamme aus G._______, wo er bis zur 11. Klasse die Schule besucht habe. Anschliessend habe er an der Universität Kabul Ingenieurwissenschaften studiert. Im Rahmen seines Studiums sei er nach Russland gezogen und habe sich über mehrere Jahre dort aufgehalten und das Studium abgeschlossen. Im Jahr 2003 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe bis zur Ausreise bei verschiedenen Unternehmen gearbeitet, dabei habe es sich um internationale Unternehmen oder solche, die mit internationalen Unternehmen zusammenarbeiten, gehandelt. Im Jahr 2009 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet, sei aber im Jahr 2010 nach Kabul gezogen, da er Drohanrufe von den Taliban erhalten habe, welche ihm vorgeworfen hätten, mit den Besatzern zusammenzuarbeiten. Von 2010 bis zur Ausreise sei er in Kabul wohnhaft gewesen. In den Jahren 2013 bis 2015 habe er im Ministerium für (…) gearbeitet, wo er den Vorsitzenden der Partei der nationalen Einheit (National United Party of Afghanistan) kennengelernt habe. In der Folge sei er dieser Partei beigetreten. Von 2012 bis zu seiner Ausreise habe er alleine in Kabul gelebt, seine Familie sei in H._______ wohnhaft gewesen. Im Jahr 2013 habe er bei einem Besuch bei seinen Eltern erfahren, dass diese an ihn adressierte Drohbriefe der Taliban erhalten hätten, in denen ihm vorgeworfen worden sei, für die fremden Besatzer und Amerikaner gearbeitet zu haben. Aus diesem Grund sei er nicht mehr nach G._______ oder H._______ gegangen. Ferner habe er eine eigene Firma gegründet. Sein Mitinhaber habe Gelder veruntreut und das Land verlassen, daher sei die Firma in Schulden geraten. Die Gläubiger hätten daraufhin das Geld von ihm verlangt. Kurz vor der Ausreise, im Jahr 2015, habe er für den Posten des Präsidiums der (…) kandidiert. Obwohl ihm vom stellvertretenden Minister davon abgeraten beziehungsweise mitgeteilt worden sei, er habe seine eigene geeignete Person für diese Stelle, habe er an seiner Kandidatur festgehalten. Kurze

D-3793/2018 Zeit später habe ihn ein Staatsanwalt aufgesucht und ihm vorgeworfen, Verbrechen begangen zu haben. Er habe ihm einerseits unterstellt, Korruptionsgelder angenommen und andererseits in sozialen Netzwerken Beiträge gegen die Religion, die Regierung und die Gesellschaft veröffentlicht zu haben. Am nächsten Tag habe der Staatsanwalt ihn aufgefordert, ihm 30'000 US Dollar zu bezahlen, andernfalls würde er ihn ausliefern und verhaften lassen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin an seine Partei gewandt, von dieser aber keine Unterstützung erhalten. Während er sich betreffend Korruption nie etwas habe zuschulden kommen lassen, habe er tatsächlich seit dem Jahr 2013 islamkritische Facebook-Posts veröffentlicht. Aufgrund dieser Posts sei er auch bereits von Arbeitskollegen auf der Strasse und per Telefon bedroht worden, einmal sei er sogar von Arbeitskollegen zusammengeschlagen worden. Aufgrund des Zeitpunkts der Vorwürfe durch den Staatsanwalt habe er den Verdacht gehabt, dass dies eine Reaktion auf seine Kandidatur gewesen sei. Die Beschwerdeführerin stamme aus H._______, wo sie die Schule besucht und an der Universität Mathematik studiert habe. 2009 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet, dieser habe H._______ aber im Jahr 2010 aufgrund von Drohungen verlassen müssen und sei nach Kabul gezogen. Nach Abschluss ihres Studiums sei sie ihrem Mann nach Kabul gefolgt. Nachdem sie dort eines Tages von Bekannten der Ex-Frau ihres Mannes verprügelt worden sei, sei sie nach H.________ zurückgekehrt. Sie habe Afghanistan aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen, eigene Gründe habe sie keine. Dieser habe sich zum einen frei zu seinen religiösen Überzeugungen geäussert und sei von einem Staatsanwalt verwarnt worden, solche Beiträge nicht mehr über die sozialen Medien zu verbreiten. Zum anderen sei sein Geschäftspartner mit Firmengeldern ausgereist, weshalb sich der Beschwerdeführer verschuldet habe. Zudem sei er während seiner Arbeitstätigkeit wiederholt bedroht worden. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 – eröffnet am 30. Mai 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug aufgrund Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom

D-3793/2018 29. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache im Flüchtlingsund Asylpunkt an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten sie neben der vorinstanzlichen Verfügung und den Vollmachten einen Kurzbericht der HEKS betreffend den Beschwerdeführer, einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung betreffend den Beschwerdeführer, aktuelle Facebook-Posts inklusive Übersetzungen, eine Fürsorgebestätigung vom 25. Juni 2018 sowie eine Honorarnote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, (…), als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 12. April 2019 und reichten Ausdrucke von Facebook-Posts mit Übersetzungen zu den Akten. Mit Eingabe vom 13. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Ausdrucke von Facebook-Posts ein. F. Am 15. Juni 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Verfahrensbeschleunigung. Dies nahm die Instruktionsrichterin am 24. Juni 2020 zur Kenntnis und teilte mit, man bemühe sich um einen baldigen Abschluss des Verfahrens. G. Am 15. Januar 2021 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er eine Stelle zugesichert erhalten habe und reichte entsprechende Emailkorrespondenz ein. Der Arbeitsvertrag solle Anfang Februar ausgearbeitet werden, der Stellenantritt sei für Anfang Juni 2021 geplant. Somit müsse er im Februar dem Arbeitgeber seinen Aufenthaltstitel vorlegen. Da es sich

D-3793/2018 dabei nur um eine F-Bewilligung handle und er nicht im beabsichtigten Arbeitskanton wohne, fürchte er, der Arbeitgeber könnte sich vom Abschluss des Arbeitsvertrages distanzieren. Er ersuche deshalb höflich um eine rasche Urteilsfällung. H. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Beschleunigung des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3793/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise seien nicht asylrelevant. So beruhe das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kritischen Facebook-Posts durch einen Staatsanwalt bedroht und erpress worden, nicht auf einem asylrelevanten Motiv, sondern sei durch strategisches Kalkül des Innenministeriums verursacht worden. Schliesslich mache er selber geltend, der Staatsanwalt habe ihm auch unterstellt, Korruptionsgelder angenommen zu haben, was nicht wahr sei. Er selber gehe davon aus, es handle sich bei diesen Vorwürfen um eine Verschwörung seitens des Ministeriums. Auch dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich vor den Kunden seiner Firma versteckt halten müssen, da sein Geschäftspartner mit Firmengeldern das Land verlassen habe, sei keine Asylrelevanz zu entnehmen, da es sich um eine Verfolgung durch Private handle. Dasselbe gelte für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von Bekannten der Ex-Frau des Beschwerdeführers verprügelt worden. Betreffend die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban sei

D-3793/2018 festzuhalten, dass diese zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden habe, weshalb kein kausaler Zusammenhang zwischen dieser Bedrohung und der Ausreise bestehe. Auch in Bezug auf die Bedrohungslage durch Arbeitskollegen, welche ihm aufgrund seiner Facebook- Posts gedroht hätten, und Parteikollegen, die ihn als Kommunist bezeichnet hätten, würden konkrete Indizien für eine aktuelle Bedrohungslage fehlen. Auch habe er diese Drohungen gemäss eigenen Aussagen nicht ernst genommen. An dieser Sichtweise würden sodann auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da diese Sachverhalte belegen würden, die nicht grundsätzlich angezweifelt würden. 4.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe, der Argumentation der Vorinstanz, die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner islamkritischen Facebook-Posts durch die Staatsanwaltschaft sowie durch seine Parteikollegen und Mitarbeiter sei nicht asylrelevant, könne nicht gefolgt werden. So habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, er sei lediglich aufgrund eines strategischen Kalküls des Innenministeriums einer Strafverfolgung durch den Staatsanwalt ausgesetzt. Aufgrund des Zeitpunkts der Kontaktaufnahme durch den Staatsanwalt gehe er davon aus, dass der Auslöser der Bedrohung auf ein strategisches Kalkül zurückzuführen sei. Die Einleitung der Untersuchung sei dann aber aus zwei Gründen erfolgt: Zum Einen aufgrund haltloser Korruptionsvorwürfe, zum Andern aber habe der Staatsanwalt offenbar in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer Atheist sei und sich kritisch zum Islam äussere. Der Staatsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass er sämtliche Aktivitäten beobachte und Beweise gesammelt habe. Er könne dafür mit zehn Jahren Haft bestraft werden oder man könne ihn vor der Menge blossstellen, was zu seinem Tod führen würde. Dass das Ministerium womöglich die strafrechtliche Untersuchung aus strategischen Gründen in Gang gebracht habe, mache diese Vorwürfe nicht weniger ernst. Im Gegensatz zu den haltlosen Korruptionsvorwürfen sei der Vorwurf, er sei vom Glauben abgefallen, nämlich wahr, weshalb der Beschwerdeführer in grosse Furcht geraten sei. Er sei bereits seit jungen Jahren überzeugter Atheist und zudem überzeugt, dass die Religion ein Grund für die schlechte Situation in Afghanistan sei. Er habe sich bereits in Afghanistan öffentlich gegen den Islam geäussert und als Atheist bekannt, was er mit den eingereichten Facebook- Posts belegt habe. Noch heute sei er bekennender Atheist und poste regelmässig auf Facebook. Ferner legte der Beschwerdeführer dar, er habe über Jahre Probleme aufgrund seiner atheistischen Einstellung erlitten. So sei er mehrfach verhaftet worden, da er sich nicht an den Ramadan gehalten und die Moschee nicht besucht habe. Mehrfach sei er auf offener

D-3793/2018 Strasse verprügelt worden, weshalb er sich in Kabul stets sehr vorsichtig habe verhalten müssen. Aufgrund seiner atheistischen Einstellung seien er und seine Familie von mehreren Seiten bedroht gewesen. Auch seine Partei habe ihm aufgrund seines Glaubensabfalls keinerlei Schutz bieten wollen. Die Situation habe sich stetig zugespitzt, bis ihnen keine andere Wahl geblieben sei, als das Land zu verlassen. Die sich zuspitzende Bedrohungslage sei damit kausal für seine Ausreise gewesen und der drohende Nachteil als Atheist wiederum auf ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zurückzuführen. Die Vorbringen seien somit asylrelevant. Das Vorbringen, er sei von den Taliban verfolgt worden, halte die Vorinstanz nicht für kausal für die Ausreise, da die Bedrohung zwei Jahre vor der Ausreise aufgehört habe. Hierzu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Drohbriefe und –anrufe H._______ habe verlassen müssen und auch seine Eltern in G._______ nicht mehr habe besuchen können. Er sei gezwungen gewesen, sich in der Grossstadt Kabul zu verstecken, da er ansonsten von Seiten der Taliban ernsthafte Nachteile befürchtet habe. Aus der Tatsache, dass es den Taliban in der Grossstadt Kabul nicht mehr gelungen sei, ihn aufzusuchen, könne nicht abgeleitet werden, dass er keiner Gefährdung mehr ausgesetzt gewesen sei. Ein neuerliches Erscheinen in der Region könnte das Interesse der Taliban erneut wecken. Die Gefährdung durch die Taliban sei dadurch belegt, dass der Onkel des Beschwerdeführers, welcher in H._______ für das gleiche Unternehmen gearbeitet habe wie der Beschwerdeführer, von den Taliban entführt und umgebracht worden sei. Da der Beschwerdeführer in einer hochrangigeren Stellung gearbeitet habe als sein Onkel, könne davon ausgegangen werden, dass er der Gefährdung durch die Taliban weiterhin ausgesetzt gewesen wäre, wäre er in H._______ geblieben. Schliesslich würden alle Faktoren, die das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung eines erhöhten Verfolgungsrisikos durch die Taliban berücksichtige, auf den Beschwerdeführer zutreffen: Er sei ehemaliger hochrangiger Mitarbeiter von zahlreichen internationalen Organisationen, von denen einige sogar mit der amerikanischen Armee zusammenarbeiteten, habe in Russland studiert, sei als hochrangiger Mitarbeiter für die Regierung tätig, sei Mitglied der nationalen Einheitspartei und der Ethnie der Hazara zugehörig. Aufgrund dieses Risikoprofils bestehe weiterhin jederzeit die Gefahr, dass er wieder von den Taliban bedroht werde. Aufgrund der objektiv bestehenden Wiederholungsgefahr der Verfolgung bestehe gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise und der Verfolgung durch die Taliban. Betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurde festgehalten, diese werde von der Vorinstanz nicht bezweifelt. Die Be-

D-3793/2018 schwerdeführenden hätten sich zu ihren Vorbringen kohärent, widerspruchsfrei und sehr detailreich geäussert. Dies hätten auch sämtliche Hilfswerksvertreter in ihren Berichten festgehalten. Sollte das Gericht dennoch die Glaubhaftigkeit einzelner Vorbringen bezweifeln, sei dazu unter Ansetzung einer Frist das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Weiteren setzt sich die Beschwerde mit der Situation in Afghanistan betreffend Apostasie und Blasphemie sowie der Lage für Atheistinnen und Atheisten auseinander. Ferner wurde festgehalten, auch eine Verfolgung durch die Taliban drohe ihm aufgrund seiner religiösen Überzeugungen. Der afghanische Staat sei sodann unfähig und unwillig, gegen religiöse Verfolgung durch die Taliban oder andere radikale Gruppen und Einzelpersonen Schutz zu bieten. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan offen zu seinem Glaubensabfall und Atheismus geäussert habe, könne er eine Verfolgung auch nicht durch Diskretion abwenden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es handle sich beim Sachverhalt, wie er in der Verfügung stehe, um eine Zusammenfassung der Schilderungen der Beschwerdeführenden. Es gehe darum, die wichtigsten entscheidrelevanten Vorbringen in kurzer Form darzulegen. Alle relevanten Gründe seien im Sachverhalt erwähnt und in den Erwägungen abgehandelt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die explizite Erwähnung der in der Beschwerdeschrift erwähnten Vorbringen zu einer anderen Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation hätte führen können. Ferner würden auch zum heutigen Zeitpunkt keine Beweismittel vorliegen, welche die Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden asylrelevant erscheinen lassen würden. 4.4 Anlässlich der Replik machten die Beschwerdeführenden geltend, die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers hätten sich vor rund sechs Monaten gezwungen gesehen, Afghanistan zu verlassen. Laut Angaben der Schwester sei in Afghanistan der Druck auf den Vater zu gross geworden. Sie habe ihm erklärt, die Ausreise sei wegen ihm (dem Beschwerdeführer) nötig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Vater längst überworfen, weshalb keine direkten Gespräche mit ihm möglich seien und er über keine näheren Informationen verfüge. Ferner wurde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin regelmässig auf Facebook kritisch über das theokratische System in Afghanistan äussere.

D-3793/2018 5. 5.1 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Thema Religionsfreiheit in Afghanistan, insbesondere mit der Situation von Agnostikerinnen und Agnostikern sowie Atheistinnen und Atheisten. Im Urteil wird ausgeführt, dass Gläubige anderer Religionen als des Islam gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien. 5.2 Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5 f.). 6. 6.1 Zunächst ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer geglaubt werden kann, dass er vom islamischen Glauben abgefallen ist. Die Vorinstanz bezweifelte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in ihrer Verfügung nicht explizit, stellte aber fest, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, diesbezüglich sei aber ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. Nach eingehender Prüfung der Akten sieht das Gericht jedoch keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln. So fallen die Ausführungen insbesondere des Beschwerdeführers, aber auch

D-3793/2018 der Beschwerdeführerin, detailreich, in sich logisch und widerspruchsfrei aus. Der Beschwerdeführer gab bereits auf dem Personalienblatt an, keine Konfession zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten act. A1 S. 2). Anlässlich der BzP sagte er aus, er sei Atheist (vgl. act. A5 S. 3). Den Protokollen der BzP lässt sich nichts zu den Gesuchsgründen entnehmen, da diese nicht erfragt wurden (vgl. act. A5 S. 9 und A6 S. 7). Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer die Vorwürfe, die ihm wegen seiner islamkritischen Haltung in den sozialen Medien gemacht wurden, und die Erpressung durch den Staatsanwalt von Beginn weg als einen der Hauptgründe für die Ausreise an – neben den Problemen mit seinen Gläubigern. Auf die Frage, ob die Bedrohung beziehungsweise die Erpressung durch den Staatsanwalt letztendlich der Grund gewesen sei, der unmittelbar dazu geführt habe, dass er Afghanistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer mit ja, nachdem er von seiner Partei keinerlei Unterstützung erhalten habe (vgl. act. A19 F41). Dazu kommen die zahlreichen eingereichten Ausdrucke und Übersetzungen von Facebook-Posts, die belegen, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise äusserst kritisch zum Islam geäussert hat. Diese wurden ferner bereits anlässlich der ersten Anhörung von der Vorinstanz eingesehen (vgl. act. A19 F73). Die innere Überzeugung des Beschwerdeführers, aufgrund welcher er sich vom Islam abgewendet hat, kann aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Posts sehr gut nachvollzogen werden. Dazu kommt, dass diese Überzeugung aufgrund des Gesamtprofils des Beschwerdeführers ebenfalls logisch nachvollziehbar ist. Dieser hat in Russland studiert und nach seiner Rückkehr in verschiedenen internationalen Unternehmen oder solchen mit internationalem Bezug gearbeitet. Aufgrund seines Profils zog er bereits im Jahr 2010 die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich. Danach arbeitete er für die Regierung und trat der Partei der nationalen Einheit bei – einer politisch links positionierten Partei, die für säkulare, progressive, sozialistische und feministische Überzeugungen einsteht. Betreffend all diese Vorbringen sieht das Gericht keinen Anlass, an den Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Folglich erscheint auch seine kritische Einstellung zum Islam und die Bedrohung durch den Staatsanwalt als glaubhaft. Auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen kann anlässlich der folgenden Erwägungen verzichtet werden. 6.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund des Gesamtprofils des Beschwerdeführers, namentlich seiner politischen Einstellungen und seiner Abkehr vom Islam ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten.

D-3793/2018 Der Beschwerdeführer nimmt eine äusserst kritische Haltung gegen den Islam ein, indem er diesen als das Übel vieler Probleme in Afghanistan beschreibt. Dies tut er über soziale Netzwerke und somit öffentlich. Aufgrund dieser in Afghanistan nicht geduldeten Weltanschauung besteht daher einerseits die Gefahr des Entzugs von Eigentum und ziviler Rechte, Haft oder gar die Todesstrafe von staatlicher Seite. So beschrieb er die Drohung des Staatsanwalts denn auch dahingegen, dieser habe ihm einerseits mit einer strafrechtlichen Verfolgung, die zu einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren führen könne, gedroht, und andererseits damit, ihn öffentlich mit diesen Vorwürfen zu konfrontieren, damit er Probleme mit der Zivilbevölkerung bekommen würde (vgl. act. A19 F80). Damit kann festgestellt werden, dass die drohenden Nachteile bei einer Rückkehr zweifelsohne die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen. Aufgrund seines Auftretens in den sozialen Medien ist seine Weltanschauung sodann bereits bekannt, zumindest bei gewissen Teilen der Gesellschaft. So macht er neben den Drohungen des Staatsanwaltes auch geltend, bereits von Arbeitskollegen zusammengeschlagen und angegriffen worden zu sein. Zusätzlich verfügt der Beschwerdeführer über ein Gesamtprofil (Studium in Russland, Tätigkeit bei internationalen Unternehmen und bei der Regierung, Mitgliedschaft bei der Partei der nationalen Einheit), aufgrund wessen ihm bereits eine Gefährdung droht. So machte er auch geltend, von den Taliban auf verschiedene Weise bedroht worden zu sein. Nachdem sich die Lage in Afghanistan nach dem Abzug der internationalen Truppen nun dahingehend verändert hat, dass die Taliban die Kontrolle über den Grossteil des Landes ausüben, erreicht die Gefährdung aufgrund seines Profils zum heutigen Zeitpunkt ohne Zweifel eine Intensität, bei welcher von einem Vorliegen ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgegangen werden muss. 6.3 Damit kommt das Bundesverwaltungsgericht in casu zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers sowie der veränderten Lage im Land – er hielt sich bereits mehrere Jahre in Kabul auf, weil er in H._______ und G._______ bereits durch die Taliban bedroht worden war – ist nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen kann auf inhaltliche Ausführungen zu den weiteren Vorbringen und einer allfälligen Asylrelevanz derselben verzichtet werden.

D-3793/2018 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft originär nach Art. 3 AsylG erfüllt. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder als Flüchtlinge sprechen. Sie sind daher in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ausschlussgründe liegen keine vor. Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerde wurde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'724.05 beigelegt. Diese erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Da nach Beschwerdeerhebung noch weitere Eingaben getätigt wurden, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 3'900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3793/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 28. Mai 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

D-3793/2018 — Bundesverwaltungsgericht 06.10.2021 D-3793/2018 — Swissrulings