Abtei lung IV D-3789/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Hans Ulrich Ziswiler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3789/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 24. Februar 2009 und gelangte am 2. März 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 11. März 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 31. März 2009 wiederum in B._______ angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz Adiyaman), wo er bis zirka ein Jahr vor seiner Ausreise aus der Türkei gelebt und ein eigenes Coiffeur-Geschäft geführt habe. Zu seinen Kunden hätten auch Kurden gezählt und mit der Zeit habe er als linksgerichteter Türke angefangen, mit ihren Problemen und ihrer Suche nach Gleichberechtigung zu sympathisieren. Deshalb habe er im Jahre 2005 begonnen, die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) sowohl finanziell als auch logistisch zu unterstützen. So habe er die PKK von 2005 bis Anfang 2008 mit zirka YTL 40'000.-- unterstützt, zudem sei er zwischendurch mit seinem Traktor in die Berge gefahren und habe dort die PKK-Kämpfer rasiert. Aufgrund dieses Engagements sei sein Geschäft von der Sicherheitspolizei beschattet und er selbst von der Polizei viermal verhaftet worden, zuletzt am 8. Februar 2008. Er sei beim ersten Mal für zwei Tage, ansonsten für einen Tag festgehalten, befragt und misshandelt worden. Bei der letzten Verhaftung sei er zudem mit einem Messer am Fuss verletzt worden. Nach der letzten Festnahme sei er nach D._______ gegangen, wo er während dreier Monate bei seiner Tante gewohnt habe. Anschliessend sei er nach Istanbul umgezogen, wo er bei einem Onkel gelebt habe. Da er auch in Istanbul keine Arbeit habe finden können, weswegen er finanzielle Probleme bekommen habe, habe er beschlossen, in die Schweiz zu fliehen. Deshalb sei er am 24. Februar 2009 mit der Hilfe eines Schleppers per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Am 24. März 2009 traf beim BFM per Post die Identitätskarte des Beschwerdeführers ein, ausgestellt am 9. September 2008. D-3789/2009 B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 - eröffnet am 12. Mai 2009 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein Türke für die PKK engagiere. Erstaunlich sei auch das Ausmass der angeblichen Unterstützung, wolle doch der Beschwerdeführer als Coiffeur in ländlicher Umgebung seit 2005 die beachtliche Summe von rund YTL 40'000.-- für die PKK gespendet haben. Die Zweifel an diesen Hilfeleistungen würde noch durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer überhaupt nichts von der PKK wisse und keine Ziele dieser Organisation kenne. Auch seine Aussage, diese Ziele hätten ihn überhaupt nicht interessiert, liessen sich mit einem angeblich sei Jahren dauernden intensiven Engagement für die PKK und seinem Interesse für die Kurdenproblematik nicht in Einklang bringen. Ferner sei erfahrungswidrig, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer jeweils nach einem Tag wieder freigelassen und auf die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn verzichtet haben sollen, obwohl sie gewusst hätten, dass er sich für die PKK engagiert habe. Bezeichnenderweise sei er auch nicht imstande, Einzelheiten zu den anlässlich der Verhöre gestellten Fragen zu schildern. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, wie es ihm möglich gewesen sein soll, regelmässig mit dem Traktor in die Berge zu den Leuten der PKK zu fahren, ohne dabei von den Sicherheitskräften, die ihn beobachtet haben sollen, erwischt zu werden. Bezeichnenderweise sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, den Ablauf und die örtlichen Begebenheiten der Treffen mit den Leuten der PKK detailreich zu beschreiben. Ausserdem könne nicht nachvollzogen werden, warum er sich trotz der angeblichen Suche nach ihm und der erlittenen Folterungen anlässlich den Festnahmen weiterhin rund ein Jahr lang in der Türkei aufgehalten habe, hätte er sich doch damit dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt, zumal er sich seinen Angaben zufolge bei Verwandten aufgehalten habe, wo er leicht auffindbar gewesen wäre. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu D-3789/2009 bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer (sinngemäss) beantragen, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2009 sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung sowie Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nur während ganz kurzer Zeit befragt worden. Die Einvernahmen seien einzig aus diesem Grund zu wenig präzise, weshalb sie dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden könnten. Er wäre durchaus in der Lage gewesen, detaillierte und präzisere Angaben zu machen, wenn er dazu befragt worden wäre und ihm die Zeit gereicht hätte. Überdies gehöre der Beschwerdeführer der Religionsgemeinschaft der Aleviten an. Da er sich in einem freien demokratischen Kurdistan mehr Rechte für die Aleviten erhofft habe, habe er die PKK unterstützt. Es sei zudem verständlich, dass der Beschwerdeführer die politischen Anliegen der PKK nicht oder zu wenig kenne, da er nicht selber Mitglied der PKK sei, sondern lediglich Sympathisant. Ausserdem sei seine geltend gemachte finanzielle Unterstützung sehr wohl glaubhaft, habe er der PKK doch nicht nur Geld gespendet, sondern diese auch mit Kleider, Essen, Wolldecken etc. versorgt. Es sei überdies sehr wohl möglich gewesen, regelmässig mit dem Traktor in die Berge zu fahren, ohne in höherem Masse von den Sicherheitskräften beobachtet und verhaftet zu werden, zumal er gezielt nur an Sonntagen gegangen sei und die Treffpunkte versteckt gewesen seien. Es sei somit erstellt, dass der Beschwerdeführer politisch verfolgt werde. Seine Flüchtlingseigenschaft sei daher ausgewiesen, allenfalls sei er noch ergänzend zu befragen, was auch der Hilfswerkvertreter anlässlich der Anhörung angeregt habe. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. D-3789/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt D-3789/2009 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B vorstehend). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, anlässlich der Befragungen detaillierte und präzisere Angaben zu machen, da er nicht genügend befragt worden sei und nicht ausreichend Zeit zur Beantwortung der Fragen gehabt habe, ist nicht zutreffend. Aus den Befragungsprotokollen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung in ausreichendem Masse befragt wurde und er zudem genügend Zeit hatte, sich zu äussern. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu vielen gestellten Fragen keine oder nur ausweichend Antwort hat geben können beziehungsweise sich nur kurz geäussert hat (vgl. dazu beispielsweise A 1/9, S 4 unten, Gesuchsgründe). Abgesehen davon hängt die Qualität eines Protokolls beziehungsweise einer Befragung nicht von deren Dauer ab. Im Weiteren ist die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemachte Aussage, wonach er die PKK deshalb unterstützt habe, weil er der Religionsgemeinschaft der Aleviten angehöre und sich in einem freien demokratischen Kurdistan mehr Rechte für die Aleviten erhofft habe, D-3789/2009 als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu beurteilen, da er in den Befragungen seine Motivation zur Unterstützung der PKK nicht mit seiner Religionszugehörigkeit begründet hat. Nicht nachvollziehbar ist zudem die Äusserung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach es verständlich sei, dass er die politischen Anliegen der PKK nicht oder zu wenig kenne, da er nicht selber Mitglied der PKK sei, sondern lediglich deren Sympathisant. Ist doch zu erwarten, dass auch ein Sympathisant der PKK über deren Ziele Auskunft geben kann, besonders wenn er die PKK in einem solchen Ausmass unterstützt hat, wie dies der Beschwerdeführer getan haben will, und dabei ein erhebliches persönliches Risiko eingeht. Überdies ist zu bemerken, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er die PKK auch mit Kleidern, Essen Wolldecken usw. unterstützt habe, seinen in der Anhörung gemachten Aussagen widerspricht, machte er doch diesbezüglich lediglich geltend, er habe die PKK-Leute rasiert und finanziell unterstützt (act. A 10/15, S. 6). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Begründung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er bei seinen Fahrten mit seinem Traktor in die Berge zu den PKK-Leuten deshalb von den Sicherheitskräften nicht verhaftet worden sei, weil er gezielt nur an Sonntagen gefahren sei und die Treffpunkte versteckt gewesen seien, unrealistisch ist, da nicht davon auszugehen ist, die Sicherheitskräfte hätten an den Sonntagen jeweils verzichtet, den Beschwerdeführer zu beschatten. Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er als Sympathisant die PKK unterstützt habe, weshalb er von den türkischen Sicherheitskräften verhaftet und misshandelt worden sei, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei von den Sicherheitskräften festgenommen und gefoltert würde, wie dies von ihm anlässlich der Anhörung geltend gemacht wurde. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist alsdann in der Befragung vom 11. März 2009 und in der Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. März 2009 vollständig und richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt wor- D-3789/2009 den. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur ergänzenden Abklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie den Beschwerdeführer ergänzend zu befragen, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-3789/2009 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-3789/2009 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch seine Eltern sowie seine vier Geschwister nach wie vor in der Türkei (vgl. act. A 1/9, S. 3). Zudem hat er eine jahrelange Berufserfahrung als Coiffeur, weshalb davon ausgegangen werden kann, er könne sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-3789/2009 10. Zusammen mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters eingereicht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass es den vom Beschwerdeführer gestellten Begehren im Moment der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt hat (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Begehren erschienen mit anderen Worten in jenem massgeblichen Zeitpunkt als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist deshalb ohne Erörterung der Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff; BGE 120 Ia 43 E. 2 S. 44 ff.) abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3789/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12