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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2009 D-3788/2009

13 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,505 parole·~18 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3788/2009 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juli 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Türkei, c/o Schweizerische Vertretung in Ankara, Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3788/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______/ Provinz Diyarbakir) - reichte am 25. September 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein schriftliches Asylgesuch ein (vgl. act. A3 und A4 i.V.m. act. A5 [Beweismittelkuvert], Dokument 1). B. Am 30. Oktober 2008 fand eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch einen Mitarbeiter der schweizerischen Vertretung in Ankara statt (vgl. act. A1). Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahre 1990 mit ihrer Familie nach Istanbul umgezogen, nachdem ihr Heimatdorf B._______ von den heimatlichen Behörden niedergebrannt worden sei. Im Jahre 1997 hätten Polizisten um etwa zwei Uhr morgens grundlos ihr Haus überfallen, wobei sie zusammen mit ihrer Schwester D._______ sowie ihrem Cousin E._______ drei Tage lang in polizeilichem Gewahrsam gewesen sei. Während dieser drei Tage seien sie gefoltert worden. Schliesslich habe man sie mangels Beweisen wieder freigelassen. Seit dem Jahre 2000 sei sie für die die HADEP (Halk Demokrasi Partisi, Demokratische Partei des Volkes), seit 2004 für die DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei; Nachfolgeorganisation der HADEP) und schliesslich für die DTP (Demokrat Toplum Partisi, Partei der demokratischen Gesellschaft) tätig gewesen. Dabei habe sie in der DTP bei einer lokalen Sektion der Partei eine Führungsposition in der Frauenabteilung innegehabt. Im Jahre 2003 habe sie an einer Kundgebung teilgenommen, an welcher gegen den gegen die DTP ausgeübten behördlichen Druck protestiert worden sei. Im selben Jahr habe sie an einer Gedenkveranstaltung zugunsten der Opfer des Giftgasangriffes auf Halabja (Irak) teilgenommen. Im Weiteren habe sie am 5. Mai 2006 an der Beerdigung eines gefallenen Kämpfers der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) teilgenommen, den sie zwar selbst nicht gekannt habe, dessen Eltern indessen ebenfalls bei der DTP gewesen seien. D-3788/2009 Am 20. September 2006 sei sie in Gewahrsam und zunächst in der Antiterrorabteilung in F._______ festgehalten worden. Am 24. September 2006 sei sie dem Staatsanwalt vorgeführt und aufgrund eines Haftbefehls offiziell verhaftet worden. Im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens sei sie der Mitgliedschaft in und Propaganda zugunsten der PKK beschuldigt und während ihrer Inhaftierung beleidigt, bedroht und geschlagen worden. Schliesslich sei sie am 27. März 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Mit Urteil vom 27. März 2008 sei sie erstinstanzlich von der G._______ („H._______”) in I._______ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt worden. Zurzeit sei das Strafverfahren zweitinstanzlich vor dem Kassationshof hängig. Ihr Anwalt hege indessen die Befürchtung, dass der Kassationshof das erstinstanzliche Strafurteil bestätigen könnte. Den Zeitpunkt des definitiven Urteils des Kassationshofs habe dieser auf sechs bis zwölf Monate seit Ergehen des erstinstanzlichen Urteils veranschlagt. Sie fühle sich daher aktuell nicht mehr sicher, da sie jederzeit mit einem Schuldspruch und ihrer Festnahme rechne. Darüber hinaus unterliege sie einem Passverbot. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin der Botschaft eine Nüfuskopie, einen Mitgliedschaftsantrag bei der DTP, einen Ausschussbeschluss der DTP vom 23. März 2006, Auszüge aus der Zeitung „Katilimci Maltepe” vom 1. September 2008, ein Schreiben des Hohen Amtes für Wahlen vom 5. Mai 2008, ein Schreiben der DTP über die Beschwerdeführerin, ein Schreiben der Passbehörde vom 26. August 2008 sowie zahlreiche im Zusammenhang mit dem gegen sie hängigen Strafverfahren stehende Dokumente (ein Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Antiterrorabteilung in I._______ vom 25. September 2006, einen polizeilichen Untersuchungsbericht vom 26. September 2006, ein Schreiben der J._______ an die K._______vom 26. September 2006, ein Schreiben der J._______ an die K._______ in I._______ vom 2. Oktober 2006, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in I._______, eine schriftliche Auflistung von Dokumenten durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2006 sowie ein begründetes Urteil der G._______ in I._______ vom 27. März 2008 inklusive Zustellungsurkunde vom 21. April 2008) ein. D-3788/2009 C. Im Vorfeld seines erstinstanzlichen Entscheids fertigte das BFM auszugsweise Übersetzungen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in I._______ und des Urteils der G._______ in I._______ vom 27. März 2008 an. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 verneinte das BFM eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), versagte ihr die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. E. Mit an die schweizerische Botschaft in Ankara gerichteter, dieser am 10. Juni 2009 zugegangener und von ihr zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleiteter Beschwerde vom 5. Juni 2009 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 12. Juni 2009) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur vollständigen Klärung des Sachverhalts zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2009 steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. D-3788/2009 Die an die Schweizerische Vertretung in Ankara adressierte Beschwerde vom 5. Juni 2009 ist der Botschaft laut dem Eingangsstempel am 10. Juni 2009 zugegangen. Angesichts dieser Fakten ist zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG und Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä- D-3788/2009 rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung sowie die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, ihre strafrechtliche Verfolgung erscheine rechtsstaatlich legitim, da sie einen substanziellen Beitrag zur Erreichung der Organisationsziele der PKK geleistet und damit deren Ideologie und Politik mitgetragen habe. Im Weiteren sei in Bezug auf den vorliegenden Fall zu beachten, dass namentlich die Änderung der Strafprozessordnung von Mitte 2005 zu einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit der türkischen Strafverfahren und zu einer Abnahme von Verstössen gegen die Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention geführt habe. Da die Beschwerdeführerin eine qualifizierte Unterstützung der PKK begangen habe, sei ihre diesbezügliche strafrechtliche Verfolgung durch die türkischen Behörden im Kern als grundsätzlich legitim zu taxieren. Da die Beschwerdeführerin mit Gewalttätern der PKK in Kontakt gestanden und diese auch auf verschiedene Weise unterstützt habe, erscheine die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis als angemessene Sanktion. Angesichts des Gesamtkontextes erschienen auch die beiden (gleichzeitig D-3788/2009 und zusätzlich erfolgten) Verurteilungen zu je zehn Monaten Gefängnis wegen Propaganda zugunsten der PKK nicht unverhältnismässig. Im Weiteren werde darauf verwiesen, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nach der erwähnten Änderung der türkischen Strafprozessordnung von Mitte 2005 geführt worden sei und somit grundsätzlich von einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren ausgegangen werden könne. Schliesslich sei den Erkenntnissen des BFM zufolge in der heutigen Situation auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Strafantritt Folter oder eine andere unmenschliche Behandlung durch die türkischen Behörden drohen würden. Bei dieser Sachlage könne offen gelassen werden, ob vorliegend das Gesuch auch nach den Bestimmungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden könnte. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde vom 5. Juni 2009 demgegenüber fest, ihre strafrechtliche Verurteilung ziele letztlich darauf ab, ihr politisches Engagement innerhalb der DTP zu sanktionieren. Sie sei sich durchaus bewusst, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation grundsätzlich in praktisch jedem Land eine strafbare Handlung darstelle. Sie betone an dieser Stelle jedoch nochmals, dass die gegen sie erhobenen Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen würden, da sie sich letztlich nur für die DTP politisch engagiert habe. Nichtsdestotrotz laufe sie aktuell Gefahr, nach einer allfälligen Verurteilung durch den Kassationshof unverzüglich verhaftet zu werden und alsdann ihre Gefängnisstrafe von sieben Jahren absitzen zu müssen. 5.3 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs - das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz leitete die Annahme einer qualifizierten Unterstützungstätigkeit der Beschwerdeführerin zugunsten der PKK namentlich aus dem Umstand ab, dass sie laut den türkischen Strafakten einen D-3788/2009 PKK-Aktivisten und mutmasslichen Bombenleger – L._______ - einige Male bei sich zu Hause beherbergt und ihm einmal die Hälfte des Preises für ein Busbillet nach Diyarbakir bezahlt habe. Darüber hinaus habe sie gemäss den Erkenntnissen der türkischen Strafverfolgungsbehörden mit ihrem Mobiltelefon mehrmals einen anderen militanten PKK-Aktivisten (M._______) angerufen, welchen die Polizei einige Zeit später mit einer grossen Menge (13.795 kg) Sprengstoff in Diyarbakir aufgegriffen habe (vgl. BFM-Verfügung S. 4 Ziff. 3 Abs. 1). Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sowohl das Mobiltelefon von M._______ als auch dasjenige der Beschwerdeführerin sichergestellt worden und dort die entsprechenden Telefonnummern vermerkt gewesen seien. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin eine mit gewaltextremistischen Mitteln operierende Organisation in qualifizierter Art und Weise unterstützt habe und deshalb von den türkischen Behörden aus legitimen Gründen und in rechtsstaatlich korrekter Form verfolgt worden sei (vgl. BFM-Verfügung S. 5 Ziff. 4 Abs. 1). 5.4.2 Wie den vom BFM auszugsweise angefertigten Übersetzungen des Gerichtsurteils der G._______ in I._______ zu entnehmen ist, brachte die Beschwerdeführerin im Laufe der Strafuntersuchungen zum Ausdruck, sie habe L._______ im Jahre 2005 unter dem Namen „N._______” bei Versammlungen der DTP in O._______ kennen gelernt. Dieser sei ab und zu bei ihr zu Hause gewesen. Die Person M._______ kenne sie nicht und sie habe auch nie mit M._______ telefoniert. 5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Lektüre der Übersetzungen der Anklageschrift wie des Strafurteils vom 27. März 2008 zum Schluss, dass die darin aufgeführten Fakten und Aussagen nicht geeignet erscheinen, hieraus eine qualifizierte Unterstützungstätigkeit der Beschwerdeführerin zugunsten der PKK abzuleiten: Wiewohl L._______ selbst Mitglied der PKK sein könnte, vermag dies die Aussage der Beschwerdeführerin, L._______ im Jahre 2005 im Rahmen einer DTP-Veranstaltung kennen gelernt zu haben, nicht in einem unglaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin von den angeblichen Aktivitäten L._______ für die PKK gewusst hat, ist weder den übersetzten Passagen der Anklageschrift noch denjenigen des Strafurteils vom 27. März 2008 zu entnehmen. Dagegen scheint etwa der Umstand zu sprechen, dass die Beschwerdeführerin L._______ weder mit dessen richtigem Vornamen D-3788/2009 noch etwa unter dessen Codenamen bei der PKK („P._______”), sondern als „N._______” gekannt haben will und allem Anschein nach den türkischen Strafuntersuchungsbehörden gegenüber auch ohne Weiteres einräumte, L._______ persönlich gekannt zu haben, was sie wohl nicht getan hätte, wenn sie tatsächlich um dessen Involvierung in Aktivitäten der PKK gewusst hätte. So besehen vermag auch die Tatsache, dass sie L._______ mehrere Male zu sich nach Hause eingeladen und ihm einmal die Hälfte des Preises für ein Busbillet nach Diyarbakir bezahlt hat, keinen Hinweis auf eine irgendwie geartete Unterstützungshandlung der Beschwerdeführerin zugunsten eines PKK-Aktivisten beziehungsweise der PKK als Organisation zu bilden. Ähnliche Feststellungen gelten auch hinsichtlich der Person von M._______. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin diesen entgegen ihren im Strafurteil festgehaltenen Äusserungen gekannt haben mag. Beredte Hinweise, dass sie um dessen angebliche Aktivitäten im Schosse der PKK wusste, sind den in Übersetzung vorliegenden Gerichtsdokumenten indessen nicht zu entnehmen, zumal unbekannt zu sein scheint, ob die Beschwerdeführerin mit M._______ tatsächlich mehrere Telefonate geführt hat beziehungsweise wessen Inhaltes diese waren. 5.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den von der Vorinstanz teilweise übersetzten Passagen aus der Anklageschrift sowie des Strafurteils vom 27. März 2008 nichts Stichhaltiges zu entnehmen ist, das auf eine namhafte Unterstützungstätigkeit der Beschwerdeführerin zugunsten der PKK sprechen würde. Vor diesem Hintergrund kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die erstinstanzliche Verurteilung zu sechs Jahren und drei Monaten wegen Unterstützung der PKK darauf abzielt, die Beschwerdeführerin in erster Linie wegen ihrer generell als subversiv eingestuften Gesinnung zu bestrafen. Angesichts des Gesagten kann vorliegend darauf verzichtet werden, auch die Schuldvorwürfe der türkischen Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Teilnahmen der Beschwerdeführerin an einer unbewilligten Kundgebung zugunsten der PKK/Kongra Gel am 21. September 2003 in Q._______ beziehungsweise an einer Beerdigungsfeier vom 1. Juni 2005 in R._______ für einen gefallenen PKK-Kämpfer namens S._______ auf ihre Stichhaltigkeit hin zu prüfen, da die erstinstanzlich hierfür ausgesprochenen Strafen von je zehn Monaten Freiheitsstrafe gemessen an der Hauptstrafe von sechs Jahren und drei Monaten von untergeordneter Bedeutung sind. D-3788/2009 5.5 Hinzu kommt, dass weder das Protokoll der Botschaftsanhörung noch die schriftlichen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Asylgesuchseinreichung hinlänglichen Aufschluss darüber geben, welche konkreten Funktionen und Aufgaben sie innerhalb der DTP wahrgenommen hat. Anbetrachts ihrer Behauptung, letztlich vornehmlich ihrer Parteiaktivitäten für die DTP wegen in ein Strafverfahren verwickelt und dabei zu Unrecht der Unterstützung der PKK bezichtigt worden zu sein, wäre es vorliegend von erhöhtem Interesse, Einzelheiten über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die DTP in Erfahrung zu bringen, um allfällige Aufschlüsse in Bezug auf ein entsprechend motiviertes Vorgehen der türkischen Behörden zu erhalten. 5.6 Aus den dargetanen Gründen ist vorliegend festzuhalten, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und seiner Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Ein derartiger Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen - etwa die Übersetzung der zahlreichen weiteren, von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren eingereichten Dokumenten (vgl. Sachverhalt Bst. B letzter Absatz) - nachzuholen. Mit Blick auf die drohende Ausfällung des letztinstanzlichen Urteils durch den Kassationshof - sprach der Anwalt der Beschwerdeführerin doch von einem (zwischenzeitlich bereits verstrichenen) Zeitrahmen von sechs bis zwölf Monaten (vgl. act. A1 S. 3/4) - scheint es auch nicht angeraten, die Vorinstanz im Rahmen des hängigen Verfahrens anzuweisen, sämtliche von der Beschwerdeführerin eingereichten türkischen Dokumente nachträglich zu übersetzen, da hierdurch weitere - kostbar scheinende - Zeit verstreichen würde. So besehen, bestehen im vorliegenden Fall zahlreiche Hinweise für ein aktuelles Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.7 Nachdem aufgrund der bisherigen Ausführungen von einer akuten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden muss, ist das Asylgesuch der Beschwerdeführerin - da das Gesuch im Ausland gestellt wurde und die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrem Heimatstaat lebt - ferner im Lichte von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen. D-3788/2009 Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abgelehnt werden, wenn der gesuchstellenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Zu prüfen bleibt somit, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich namentlich in Deutschland, wo eine Schwester lebt (vgl. act. A1 S. 1 und S. 2 oben), um Aufnahme zu bemühen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass Deutschland im Gegensatz zur Schweiz die Möglichkeit, via eine Botschaft im Ausland einen Asylantrag und eine Einreisebewilligung zu beantragen, nicht kennt. Darüber hinaus erscheint vorab fraglich, ob der Beschwerdeführerin der Weg offen stünde, einen Visumsantrag für eine Besuchsreise nach Deutschland zu stellen, unterliegt sie doch gemäss dem Gerichtsurteil vom 27. März 2008 einem Ausreiseverbot. Bezeichnenderweise führte die Beschwerdeführerin eben dieses Ausreise- und Passverbot (und implizit das Bestehen des Rechtsinstituts eines Asylgesuchs aus dem Ausland für die Schweiz) als massgeblichen Grund dafür an, die Schweiz als Asylland ausgewählt zu haben (vgl. act. A1 S. 1 und 2). Im Übrigen kann für die Ablehnung eines Asylgesuchs aus dem Ausland nicht allein die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein. Zu berücksichtigen sind auch die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche. Liegen demnach - wie im vorliegenden Fall - Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung der asylsuchenden Person im Heimatstaat vor und fehlt gleichzeitig eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche, so ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit aufgrund der Akten zum Schluss, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland beziehungsweise die Schutzsuche in einem Drittstaat für die Dauer der weiteren Sachverhaltsabklärungen als unzumutbar erscheint. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 ist aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die weitere Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise die Einleitung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. D-3788/2009 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Beschwerdeführerin hat keine Vertretung beigezogen und hat ihre Beschwerde in eigenem Namen eingereicht. Es sind ihr mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die der Beschwerdeführerin erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihr trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-3788/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin, durch die schweizerische Vertretung in Ankara - die schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA- Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 13

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