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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2009 D-378/2007

24 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,783 parole·~19 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Abtei lung IV D-378/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. 1. A._______, geboren _______, sowie deren Kinder 2. B._______, geboren _______ und 3. C._______, geboren _______, Sri Lanka, wohnhaft _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. November 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-378/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 an die Schweizerische Botschaft in _______ (Eingang Botschaft: 27. Dezember 2005) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl, und zwar für sich und ihre Kinder _______ sowie _______. Am 9. Februar 2006 kam sie einer schriftlichen Aufforderung der Botschaft vom 13. Januar 2006 nach und ergänzte ihre Asylbegründung. Mit Schreiben vom 9. März 2006 wurde sie für eine Befragung durch die Botschaft vorgeladen, welche in der Folge am 23. März 2006 stattfand. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin in den Eingaben beziehungsweise anlässlich der Befragung im Wesentlichen geltend, aus _______ zu stammen. Ihr verstorbener Vater sei singhalesischer Ethnie gewesen. Ihre Mutter sei Tamilin. Sie sei als _______ in _______ tätig. Im Jahre 1989 habe sie religiös geheiratet. Ihr Gatte sei ein Mitglied der EPRLF gewesen und am _______in _______ mutmasslich durch LTTE-Aktivisten umgebracht worden. Bereits im Jahre 1990 seien dessen Schwester und deren Ehemann – ebenfalls EPRLF-Mitglieder – getötet worden. Im Rahmen ihrer Mithilfe bei der Aufklärung des an ihrem Gatten begangenen Mordes habe sie einen LTTE-Supporter, mit welchem ihr Mann vor seinem Tod in eine Auseinandersetzung geraten sei, in einem Bericht namentlich erwähnt. Dieser Bericht sei dem Betroffenen anlässlich einer behördlichen Vorladung vorgelesen worden. Aus diesem Grund wüssten die LTTE von ihrer Beteiligung an den eingeleiteten Ermittlungen. Sie fürchte aktuell um ihr Leben und dasjenige ihrer beiden Kinder, da sie seit September 2005 telefonisch immer wieder bedroht werde. Die unbekannten Anrufer stammten gemäss ihrer Einschätzung aus LTTE- Kreisen. Man habe sie davor gewarnt, sich weiterhin an der behördlichen Untersuchung des Todes ihres Mannes zu beteiligen, ansonsten ihr dasselbe Schicksal drohe. Sie habe diese Drohungen der Polizei gemeldet. Während ihrer Abwesenheit habe sich einmal eine unbekannte Person bei einem Nachbarn nach ihrem verstorbenen Ehemann und ihrem Sohn erkundigt. Aufgrund der geschilderten Situation _______. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel (darunter Identitätsbelege, Unterlagen betreffend ihrer D-378/2007 Anzeige bei der Polizei wegen der telefonischen Drohungen sowie einen Zeitungsartikel vom _______ [betreffend die Ermordung ihres Gatten]) ein. B. Mit Begleitschreiben vom 23. März 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft ______ dem BFM das Befragungsprotokoll sowie die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen. C. Mit Eingaben vom 5. Juni sowie 31. Juli 2006 an die Botschaft _______ machte die Beschwerdeführerin geltend, nach wie vor telefonisch bedroht zu werden. Es nütze nichts, diese Vorfälle _______ zu melden. D. Am 2. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin die zuständige Behörde um einen baldigen Entscheid. Die Situation vor Ort habe sich weiter verschärft. E. Mit Verfügung vom 17. November 2006 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte es vorab aus, gestützt auf die bestehende Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei zwar unbestrittenerweise in einem unruhigen und instabilen Gebiet _______ und habe ihren Ehemann durch einen Mordanschlag verloren. Den befürchteten Repressalien seitens der LTTE könne sie sich indes durch eine Wohnsitznahme im Süden des Landes – so insbesondere im Raum Colombo – entziehen. Dort sollten ihr und ihren Kinder ein Leben ohne Angst vor solchen Übergriffen möglich sein. Überzeugende Anhaltspunkte für die allfällige Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Fluchtalternative seien den Akten beziehungsweise auch den eingereichten Belegen nicht zu entnehmen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage am 29. November 2006 eröffnet. F. Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft _______: 3. Januar 2007; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 17. Januar 2007) beantragte die D-378/2007 Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Zur Begründung machte sie geltend, die Vorinstanz gehe offenbar auch von einer ihr in _______ drohenden Gefährdung aus. Die vom BFM gleichzeitig erwähnte innerstaatliche Fluchtalternative sei indes nicht praktikabel. Sie sei landesweit und insbesondere auch in Colombo vor Repressalien durch die LTTE nicht hinreichend geschützt. Ausserdem _______. Überdies sei sie _______ G. Am 13. Februar 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) übermittelte die Botschaft _______ den Asylbehörden ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom _______. Darin wurde der Eingang einer Klage der Beschwerdeführerin an diese Kommission (Regionalstelle _______) vom _______ im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Bedrohungssituation bestätigt. H. Im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels hielt das BFM mit Stellungnahme vom 4. April 2008 an seinen Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die in der Einladung zur Vernehmlassung thematisierte Parallelität des vorliegenden Falles zu _______ bestehe insbesondere bezüglich des beruflichen Profils, nicht aber der Gefährdung vor Ort. Die Beschwerdeführerin könne den ihr _______ gewährten Schutz weiterhin in Anspruch nehmen. _______ I. Mit Replik vom 26. August 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 12. September 2008 [Kopie] respektive 14. Oktober 2008 [Original]) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Darlegungen fest. Sie sei seit 1988 und nicht wie vom BFM angegeben seit 1996 in ihrem Beruf tätig. Wegen der Bedrohung durch die LTTE habe ihre Familie im Jahre 1990 vorübergehend in Indien Schutz suchen müssen. _______. Den Eingaben lagen (teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigebrachte) Beweismittel (unter anderem eine Bestätigung für die Flucht der Familie nach Indien, [behördliche] Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten LTTE-Verfolgung betreffend ihren Gatten und weitere Angehörige beziehungsweise Verwandte sowie Unterlagen betreffend die gegen sie und ihren Sohn gerichtete Verfolgung D-378/2007 der LTTE; vgl. die Auflistung auf S. 1 bis 3 der Replik vom 26. August 2008) bei. J. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen baldigen Entscheid. Sie und ihr Sohn seien in einer prekären Lage. K. In ihrer Eingabe vom 28. Januar 2009 (Telefax und Original) an die Botschaft _______ machte die Beschwerdeführerin geltend, am 2. Januar 2009 erneut telefonisch eingeschüchtert worden zu sein. Sie habe diesen Vorfall tags darauf der Polizei gemeldet. Am 3. Januar 2009 hätten Unbekannte versucht, ihren Sohn umzubringen. Er habe indes in das Haus seiner Mutter flüchten können. Auch darüber sei ein Polizeirapport erstellt worden. Im Weiteren ersuchte die Beschwerdeführerin in Anbetracht der geschilderten Situation und der langen Verfahrensdauer um einen baldigen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-378/2007 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (vgl. dazu die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2008). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde sowie die Folgeeingaben sind aufgrund ihrer Verständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem - ohne präjudizielle Wirkung - entgegen zu nehmen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um D-378/2007 Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Gemäss einem völkerrechtlichen Grundsatz kann eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen, wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG an sich glaubhaft gemacht ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b und 2c S. 129 f. mit weiteren Hinweisen). 4. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü- D-378/2007 gung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S. 7 ff.). 5. Bereits mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrem und im Namen ihrer beiden mit den Personalien einzeln aufgeführten unmündigen Kindern um eine Einreisebewilligung und um Asyl in der Schweiz. Bezüglich der Kinder ist diesem Umstand im vorinstanzlichen Verfahren offenbar nicht Rechnung getragen worden, da sie im angefochtenen Entscheid weder bei der Anrede noch im Absatz "Dieser Entscheid bezieht sich auf:" erwähnt und in den Entscheiderwägungen sowie der Vernehmlassung des BFM lediglich allenfalls marginal berücksichtigt werden. Bei Kleinkindern wäre diese Unterlassung insofern kaum von Relevanz, als diese in der Regel untrennbar mit dem rechtlichen Schicksal der Eltern beziehungsweise der Mutter verbunden sind und insbesondere auch keine eigenen Asylgründe geltend machen können. Dies trifft indes namentlich für den Sohn der Beschwedeführerin mit Jahrgang _______ offensichtlich nicht zu. So machte dieser durch seine Mutter bereits anlässlich der Befragung geltend, die LTTE hätten versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren (A 5/9, S. 7). In der Folge wurde er gemäss beigelegtem Rapport _______ am 24. November 2007 zielgerichtet verfolgt und malträtiert, und laut Eingabe seiner Mutter beziehungsweise dem wiederum erstellten Polizeibericht vermochte er einem Attentat vom 3. Januar 2009 nur knapp zu entgehen. Vor diesem Hintergrund hätten sich detaillierte Erwägungen des BFM zur LTTE-Gefährdung eines Heranwachsenden, dessen Vater als EPRLF-Exponent Opfer eines Mordanschlags wurde, zweifelsohne aufgedrängt, zumal das BFM zu Recht von der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts ausgeht. Da der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage mittlerweile überdies volljährig geworden ist, wäre im Falle einer Kassation des vorinstanzlichen Entscheides eine vorgängige Befragung seiner Person gemäss obenstehenden Ausführungen (sollte das BFM erneut negativ entscheiden wollen) unabdingbar. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen dazu. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG D-378/2007 verneint beziehungsweise die Einreise verweigert hat. Dabei weist das BFM zutreffend darauf hin, dass die allfällige Flüchtlingseigenschaft erst dann bejaht werden kann, wenn die betroffene Person das Land verlassen hat. 6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der einreisebeachtlichen Verfolgung erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der relevanten Gefahr setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). 6.3 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts aus. Dieser Einschätzung ist beizupflichten (vgl. dazu auch das Übermittlungsschreiben der Botschaft). Auch die in den Folgeeingaben der Beschwerdeführerin dargelegte weitere Entwicklung der Situation erscheint glaubhaft. Es ist mithin unbestritten, dass ihr Ehemann, welcher _______ offenbar eine führende Position der EPRLF innehatte (vgl. dazu das Schreiben vom 18. Juni 2003 in den Beilagen der Eingabe vom 26. August 2008), am _______ dort ermordet wurde. Dieser Vorfall wurde im beigebrachten Zeitungsartikel vom _______ erwähnt, und zwar unter Nennung des Namens des Opfers. Die Beschwerdeführerin konnte auch glaubhaft machen, dass der Vorfall an sich behördlich untersucht wurde _______. Das Verfahren soll immer noch hängig sein. Über die Täter bestehen gemäss Aktenlage zwar keine abschliessenden Erkenntnisse; dass diese der LTTE zuzuordnen sein dürften _______, wird von ihr indes wiederum glaubhaft dargelegt (vgl. A 5/9, S. 5) und vom BFM auch nicht in Zweifel gezogen. _______. Aufgrund ihrer Verwicklung in die geschilderte Situation wurde sie immer wieder Opfer telefonischer Drohungen und Einschüchterungen (vgl. dazu die diversen eingereichen Polizeirapporte). Diese Drohungen dauerten auch zu Beginn des Jahres 2009 noch an, und ihr Sohn vermochte – nachdem er bereits am 24. November 2007 zielgerichtet verfolgt und D-378/2007 malträtiert worden war – einem von ihm im entsprechenden Polizeibericht detailliert geschilderten mutmasslichen Entführungsoder Attentatsversuch nur knapp zu entkommen (vgl. die Eingabe vom 28. Januar 2009 samt Polizeiberichten). 6.4 Aufgrund der bisherigen Aktenlage erscheint demnach glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als drei Jahren zielgerichtetes Opfer telefonischer Einschüchterungen aus LTTE-Kreisen ist. Ihr Mann wurde zuvor durch eine derselben Organisation zuzuschreibenden Täterschaft umgebracht. Ob diese langjährige Einschüchterung bereits einen asylrelevanten Nachteil ausmacht, kann im Lichte nachfolgender Erwägungen offen bleiben. 6.5 So stellt sich namentlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat, zumal die LTTE inzwischen durch die Militäroffensive der Behörden ihre militärische Schlagkraft doch in erheblichem Ausmass verloren haben dürften. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der damals aktuellen Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe (E. 7.2.1). Auch die Vorinstanz teilt diese Sichtweise in der der Vernehmlassung vom 4. April 2008 weitgehend. Im besagten Urteil wurde ferner festgehalten, die LTTE seien dafür bekannt, dass sie gegen Widersacher und Abtrünnige in ihrem Herrschaftsgebiet, aber auch ausserhalb, mit blutiger Härte vorgingen. Die Karuna-Gruppe stehe ihnen in der Terroranwendung und der Beseitigung von Kritikern in nichts nach. Nicht in jedem Entführungsfall sei das politische Profil ausschlaggebend; auch eine Anzahl wohlhabender Geschäftsleute sei namentlich durch die Karuna-Gruppe entführt worden, offenbar um deren Kriegskassen aufzufüllen. Auffallend sei in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gebe es nicht, und die entsprechenden Taten würden so gut wie nie aufgeklärt. Es fehle an glaubwürdigen Untersuchungen, und nur sehr selten sei es in den letzten Jahren zu Inhaftierungen oder Verurteilungen in Fällen von Tötungen, Verschwindenlassen und Entführungen gekommen (E. 7.2.4). 6.6 In dieses Bild passt demnach die Tatsache, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Ergebnis vergeblich bemühte, D-378/2007 staatlichen Schutz vor der LTTE zu erlangen (vgl. wiederum dessen Schreiben vom 18. Juni 2003 in den Beschwerdebeilagen), und dass das Verfahren wegen seiner Ermordung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin noch andauere, ohne dass bisher eine Festnahme erfolgt sei. Generell kann entsprechend gemäss dem zitierten BVGE- Urteil gesagt werden, dass Personen, welche zielgerichtet in den Fokus der LTTE (oder auch deren Karuna-Fraktion) geraten, im Allgemeinen nicht einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur in Sri Lanka haben. An dieser Einschätzung ändert die mutmassliche militärische Niederlage der LTTE insofern nichts, als eine – teilweise bereits unter Beweis gestellte – Rückkehr zu vermehrter Guerilla-Taktik durchaus realistisch erscheint und potenzielle Opfer (noch) nicht von einer für sie verbesserten Lage ausgehen können. Entsprechend muss die Beschwerdeführerin nach wie vor damit rechnen, dass die LTTE ein erheblichen Interesse und insbesondere auch entsprechende Machtmittel haben, die Aufklärung des Todes ihres Gatten zu verhindern und die Täter zu schützen. Demnach stellt sie auch im aktuellen Zeitpunkt eine akute Bedrohung für die Täter dar, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, das entsprechende Verfahren sei mittlerweile abgeschlossen oder eingestellt worden. Dass bei den von ihr geschilderten Bedrohungen durch die LTTE nebst der beabsichtigten Vereitelung der Aufklärung des Verbrechens auch ein gewisser Rachegedanke mitspielen dürfte, ist insofern naheliegend, als sie als Witwe eines getöteten EPRLF-Funktionärs in politischer Hinsicht einem typischen Feindbild der LTTE entspricht. Die bisherigen und sie persönlich betreffenden Behelligungen beschränkten sich zwar offenbar auf telefonische Einschüchterungen. Unbesehen der obenstehend nicht abschliessend beantworteten Frage, ob ein langjähriger Telefonterror seitens einer durch Mordanschläge in Erscheinung getretenen Organisation bereits einen asylrelevanten Nachteil ausmacht, scheint sich die Bedrohung in letzter Zeit noch akzentuiert zu haben. So hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 23. März 2006 ausgesagt, ihre Angehörigen seien nicht durch die LTTE behelligt worden (A 5/9, S. 7; der bereits damals erfolgte Rekrutierungsversuch ihres Sohnes erfolgte offenbar im Rahmen einer generellen Operation der LTTE). In der Folge geriet aber – wie erwähnt – ihr heranwachsender Sohn gezielt in den Fokus der LTTE, was die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise zusätzlich unter Druck setzte. Aufgrund der Aktenlage bestehen somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen der politischen Ausrichtung ihres D-378/2007 verstorbenen Gatten beziehungsweise der Untersuchung des Mordfalls in absehbarere Zukunft noch vermehrt und intensiveren Druckversuchen der LTTE ausgesetzt sein wird. Solche Eingriffe können leicht eine asylrechtlich relevante Intensität erreichen, was im Falle der Beschwerdeführerin, die bereits eine gewisse Vorverfolgung erlebt hat, umso schwerer wiegt. Damit bestehen insgesamt klare Hinweise dafür, dass ihr in ihrer Heimat eine relevante Gefährdung droht. Die vom BFM im angefochtenen Entscheid thematisierte innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht, da die LTTE nach wie vor in der Lage sind, landesweit zuzuschlagen. Auch die Auffassung des BFM in der Vernehmlassung vom 4. April 2008, die Beschwerdeführerin sei in Anbetracht _______ wieder sicherer und _______ hinreichend geschützt, kann nicht geteilt werden. _______ Abgesehen davon ist die Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht auf die generell angespannte (damalige) Situation _______, sondern auf zielgerichtete Handlungen der LTTE ausserhalb des eigentlichen Kriegsgeschehens zurückzuführen. So geht die Gefährdung insbesondere von gewissen LTTE-Mitgliedern aus und kann sich je nach Stand des Ermittlungsverfahrens wegen des Morddelikts _______ noch zusätzlich akzentuieren. 6.7 Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin demnach gelungen, eine unmittelbare und auf einem relevanten Verfolgungsmotiv beruhende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, wie sie in Art. 20 Abs. 3 AsylG als Grundvoraussetzung für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz statuiert wird, glaubhaft zu machen. 6.8 Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfüge, vorrangig zur Schweiz, zu irgendeinem anderem Staat über eine besondere Beziehung, respektive sie hätte tatsächlich die Möglichkeit, in einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen. Insgesamt hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diesen Erwägungen gemäss die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. November 2006 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Den beiden erwähnten Kindern der Beschwerdeführerin D-378/2007 ist nach dem Gesagten ebenfalls eine Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens zu erteilen, zumal auch dem inzwischen volljährigen Sohn angesichts der gesamten Aktenlage nicht zugemutet werden kann, im Heimatland zu verbleiben (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Da die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihr seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-378/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 17. November 2006 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft _______ - das BFM_______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 14

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