Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3778/2018
Urteil v o m 3 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018.
D-3778/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 6. November 2015 und gelangte auf dem Luftweg am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er am 4. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am 9. Dezember 2015 wurde er summarisch befragt und am 15. Mai 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe nach seinem Schulabschluss bei seinem Cousin, welchem eine Tankstelle gehört habe, gearbeitet. Dort hätten Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gratis tanken dürfen. Im Jahr 2006 sei sein Cousin auf dem Nachhauseweg verschwunden und enthauptet aufgefunden worden. Er vermute, dass die Armee ihn getötet habe, da diese die kostenlosen Tankfüllungen für die LTTE als Unterstützungsleistungen erachtet hätten. Aus Angst ebenfalls ums Leben gebracht zu werden, habe er sich seither – meist bei seiner Schwester – versteckt. Die Armee habe ihn die ganze Zeit gesucht. Sein Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen und ebenfalls von der Armee gesucht worden. Sein Vater sei aber an dessen Stelle im (…) 2010 von der Armee mitgenommen und getötet worden. Sein Bruder habe sich von der LTTE getrennt und sei Mitglied der Eelam People's Democratic Party (EPDP) geworden und habe für die Menschenrechtskommission gearbeitet. Ab dem Jahr 2013 habe er Aufträge von der Tamil National Alliance (TNA) erhalten, Häuser im Jaffna-Distrikt zu bauen. Deshalb habe er mit den anderen Parteien (unter anderem der EPDP, der Angayan Partei und der Aikiya Thesiya Partei) Schwierigkeiten bekommen. Diese hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten, ansonsten würde er entführt oder getötet werden. Er sei deshalb auch Zuhause gesucht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitglieds, den Todesschein seines Vaters und seines Cousins, eine Bestätigung der Todesursache seines Vaters sowie seine Identitätskarte (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 – eröffnet am 30. Mai 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-3778/2018 C. Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Juni 2018 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in seine vorinstanzlichen Akten, in die Akten seines Bruders sowie in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 und nach Gewährung der Akteneinsicht um Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeergänzung. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner seien seine kognitiven Fähigkeiten fachärztlich abzuklären und es sei ihm eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie zu seinen Funktionen als Präsident eines (…) und einer (…) in Sri Lanka anzusetzen. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer. Daneben reichte er zwei Fotos zu den Akten, welche ihn bei einer Demonstration in der Schweiz und als freiwilligen Helfer einer tamilischen Organisation zeigen. D. Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Juli 2018 reichte er drei Schreiben des (…) (gemäss Beschwerdeführer im Original inkl. englischer Übersetzung; tatsächlich in Kopie mit deutscher Übersetzung), Fotos, welche ihn in einer Tätigkeit als Präsidenten des (…) sowie ein Foto, welches ihn am (…) in B._______ im November 2017 zeigen.
D-3778/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D 1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-3778/2018 4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie auch zu seinen Funktionen als Präsident des (…) und der (…). Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer weitere diesbezügliche Beweismittel zu den Akten gereicht. Auf eine weitere, zusätzliche Frist zur Einreichung von Beweismitteln kann demnach verzichtet werden. 6. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Zustellung der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel, welche a priori als bekannte Akten zu qualifizieren sind. Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht verweigert werden (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Indessen liegen – entsprechend dem Antwortschreiben auf das Akteneinsichtsgesuch des SEM vom 7. Juni 2018 – keine Hinweise vor, dass das SEM dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Beweismittel gewährt hätte, zumal die entsprechende Akte A15 nicht von der Einsicht ausgeschlossen wurde. Zudem wird aus der Beschwerdeschrift ersichtlich (vgl. S. 34 Beschwerdeschrift), dass der Inhalt dieser Aktenstücke auch dem Rechtsvertreter bekannt sind. Hätte es sich um ein Versehen des SEM gehandelt, wäre dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich vor Ablauf der Beschwerdefrist nochmals um die Zustellung der Beweismittel zu kümmern. Dem Beschwerdeführer werden die verlangten Aktenstücke zusammen mit dem vorliegenden Urteil in Kopie zugestellt. 6.1.2 Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Herausgabe des Asylentscheids seines Bruders (A12), welche ihm nicht gewährt worden sei. In-
D-3778/2018 dessen liegen – entsprechend dem Antwortschreiben des SEM auf das Akteneinsichtsgesuch vom 7. Juni 2018 – keine Hinweise vor, dass das SEM dem Beschwerdeführer keine Einsicht in den Asylentscheid des Bruders gewährt hätte, zumal die entsprechende Akte A12 nicht von der Einsicht ausgeschlossen wurde. Zudem ist dem Beschwerdeführer nur insoweit Akteneinsicht in Akten Dritter zu gewähren, wie es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig ist. Dies wurde in casu genügend erfüllt. 6.1.3 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der diesbezügliche Antrag wurde bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt und ist abzuweisen (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). 6.1.4 Das Recht auf Akteneinsicht wurde vorliegend nicht verletzt. Die Anträge um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sind entsprechend abzuweisen. 6.2 Der Rüge, der Beschwerdeführer habe sich in der Befragung aufgrund des Zeitdrucks nicht ausreichend äussern können, ist zu entgegnen, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht abgeleitet werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person ausführlich zu den Asylgründen äussern musste, ist die Befragung zudem lediglich summarischer Natur. Der Beschwerdeführer hatte im Laufe des gesamten Asylverfahrens – insbesondere anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG – genügend Gelegenheit sich eingehend zu äussern. Dem Umstand, dass die Befragung verkürzt durchgeführt und angeblich nicht alle Asylvorbringen vorgebracht wurden, ist bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für die Einschätzung der Aussagefähigkeit, wobei für die Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichts auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen ist und ihm diesbezüglich genügend Zeit zur Verfügung gestanden ist. Der Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren zwischen Befragung und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 6.3 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen
D-3778/2018 Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM – insbesondere hinsichtlich der Gefährdungslage im Allgemeinen in Sri Lanka, durch die EPDP und der familiären Verbindung zu LTTE-Unterstützern – nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Sie richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe die Probleme wegen seiner Arbeit an der Tankstelle in der Befragung noch nicht erwähnt, wobei er mehrmals nach Problemen in seinem Heimatstaat gefragt worden sei. Weshalb er dies nicht erwähnt habe, habe er nicht schlüssig erklären können. Zudem habe er bei der Befragung nicht erwähnt, dass er sich jahrelang versteckt gehalten habe. Diese Vorbringen seien demnach als nachgeschoben und infolgedessen
D-3778/2018 unglaubhaft zu qualifizieren. Die Vorbringen seien zudem diffus sowie substanzlos und er habe ausweichende Antworten dazu gegeben. Trotz wiederholter Nachfragen sei es aber unklar geblieben, was passiert sein solle, weshalb kein klares Bild der Ereignisse entstanden sei. Zudem erscheine es nicht plausibel, dass die Armee ihn fast zehn Jahre lang immer wieder gesucht haben solle, aber nie gefunden habe, zumal er sich bei seiner Schwester versteckt und später auch im Familienbetrieb gearbeitet habe. Aus den Vorbringen bezüglich der Probleme aufgrund des Häuserbaus für die TNA sei keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität ersichtlich. Die Befragung am Flughaften von Rückkehrenden, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, stelle allein keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch die damit verbundenen Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Er habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise glaubhaft machen können und habe vielmehr noch sechseinhalb Jahre nach Kriegsende in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei demnach nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Weiter sei aus dem Schreiben des Parlamentsmitglieds nicht ersichtlich, welche Probleme der Beschwerdeführer neben der Beschädigung von persönlichen Besitztümern habe. Auch sonst decke sich das Schreiben nicht mit den gemachten Aussagen. Es sei deshalb anzunehmen, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Auch die eingereichten Totenscheine vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter zu belegen und aus den Akten seines Bruders seien keine Hinweise zu entnehmen, welche zu einem erhöhten Gefährdungsprofil führen würden. Der Bruder habe zudem verneint, je Mitglied bei den LTTE gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Er sei jung und gesund, habe eine gute Schulbildung sowie Arbeitserfahrung und verfüge über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz. Seine Wohnsituation könne als gesichert angesehen werden. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug auch – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – als zulässig und möglich.
D-3778/2018 8.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde – neben den bereits beurteilten formellen Rügen und dem im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhalt – in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, er habe bisher verschwiegen, dass er sich jahrelang an Geschäften mit irregulärem Holzhandel beteiligt habe, weshalb er die Polizei unzählige Male habe bestechen müssen. Zudem sei er Präsident des lokalen (…) und der (…) gewesen, was ihm Einfluss für die Wahlen gegeben habe. Er habe bei den Wahlen 2014 die TNA unterstützt und zum Vorzugspreis Häuser für die TNA gebaut. Es sei ihm sein Motorrad gestohlen und er sei von der EPDP gesucht worden. Sein Cousin habe enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und sein Bruder sei von den EPDP, wegen der Weigerung, für diese zu arbeiten, verfolgt worden. Zudem habe der Bruder auch (nicht politische oder militärische) Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt. Das SEM habe zudem die Bedeutung des Häuserbaus für die Politik beziehungsweise für die Mobilisierung von Stimmen in Sri Lanka verkannt, wobei das Thema eng mit der Frage der Landrechte verknüpft sei. Auch die Unterstützung der TNA, welche in Konflikt mit der EPDP stehe, könne für eine Verhaftung ausreichen, zumal diese als parlamentarischer Arm der LTTE wahrgenommen werde. Er habe für die TNA Plakate aufgehängt, was als asylrelevantes politisches Engagement aufgefasst werden müsse. Das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka sei unzutreffend und gehe davon aus, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es komme regelmässig zu Folterungen. Eines der Opfer sei anscheinend ein abgewiesener Asylbewerber aus der Schweiz gewesen. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der zu erwartenden Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Konsulat, zumal dabei systematisch Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und die Aufnahme in eine Black- oder Stop-List erfolgen könne, was bei einer Rückkehr automatisch zu einer Verfolgung führe. In der Vernehmlassung in einem anderen Beschwerdeverfahren habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. In der Schweiz nehme er regelmässig an Demonstrationen und Veranstaltungen teil und agiere als Helfer bei einem
D-3778/2018 (…). Es sei naheliegend, dass er vom sri-lankischen Nachrichtendienst registriert worden sei. Die Ermordung des Vaters stelle ein Teilbeweis für die Bedrohung durch die EPDP dar. Bestimmte Widersprüche seien durch die lange Zeitspanne zwischen Befragung und Anhörung zu erklären. Er habe keine Zeit erhalten, die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Tankstelle bei der Befragung zu erwähnen, weshalb diese nicht als nachgeschoben erachtet werden könnten. Die Anzeichen der beschränkten kognitiven Fähigkeiten seien vom SEM nicht berücksichtigt respektive falsch interpretiert worden. Zudem habe er ein distanziertes Verhältnis zu seinem Bruder, was die diesbezüglichen Diskrepanzen erkläre. Im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 erfülle er mehrere Risikofaktoren, namentlich die Verbindung zu den LTTE über Familienangehörige (Bruder und Cousin), Verbindung zur TNA als Hochrisikofaktor, exilpolitische Aktivitäten, fehlende gültige Einreisepapiere und der längere Aufenthalt in einer tamilischen Diaspora. Die Kumulation dieser Risikofaktoren und die Würdigung in einem Gesamtprofil erfordere die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchssteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. 8.3 In der Beschwerdeergänzung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, als Präsident des (…) sowie als Vizepräsident des örtlichen (…) habe er Einfluss auf die örtliche Bevölkerung und eine gewisse örtliche Prominenz genossen. Dies sei gerade im Rahmen der Wahlen für die TNA zur Wählermobilisierung von Vorteil gewesen. Weiter sei mit seiner Teilnahme am (…) in der Schweiz davon auszugehen, dass er vom sri-lankischen Nachrichtendienst überwacht werde und registriert worden sei. 9. 9.1 Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers ist diesen die Asylrelevanz abzusprechen. Die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Tod seines Cousins und seines Vaters sind nicht mehr als zeitlich kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 zu qualifizieren, wobei auch eine gezielte asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers selber – unter Berücksichtigung des herrschenden Kontextes in Sri Lanka – durch diese Tötungen nicht ersichtlich ist. Auch eine
D-3778/2018 Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders bringt der Beschwerdeführer in den Befragungen nicht vor und wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert, wobei auch das distanzierte Verhältnis zum Bruder vorliegend gegen eine Reflexverfolgung spricht. Weiter brachte der Beschwerdeführer keine konkreten, substantiierten Behelligungen oder Bedrohungen durch Mitglieder der TNA konkurrierenden Parteien aufgrund der Tätigkeiten für die TNA vor. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beschwerdeführer als Präsident des (…) sowie als Vizepräsident des örtlichen (…) in gewissem Masse öffentlich exponierte, dennoch aber konkrete Verfolgungshandlungen fehlen. Eine noch bestehende Suche durch die Armee ist spätestens mit diesen öffentlichen Engagements auszuschliessen. Auch der Diebstahl seines Motorrades ist denn nicht auf eine Gefährdung zurückzuführen, sondern ist – ohne entsprechende Hinweise – als kriminelles Delikt ohne Bezug zu einer asylrelevanten Gefährdung einzustufen. Dies gilt ebenso für die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Geschäfte im illegalen Holzhandel. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen keine Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, wobei insbesondere die Totenscheine einen Sachverhalt belegen, welcher nicht angezweifelt wird. Das Schreiben des Parlamentsmitgliedes ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und von geringem Beweiswert. Im Übrigen kann auf die ausführliche und sorgfältige Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 9.2 9.2.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 9.2.2 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwerdeführer angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. 9.2.3 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamili-
D-3778/2018 schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Unter Würdigung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Dass dem Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner familiären Verbindungen eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt würde, ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer war zudem keinen ersthaften Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er ist in der Schweiz mit der Teilnahme an wenigen Veranstaltungen der tamilischen Diaspora exilpolitisch in Erscheinung getreten, allerdings – soweit aus den Akten ersichtlich – lediglich sehr niederschwellig. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist (vgl. Urteil des BVGer E-6154/2017 vom 19. April 2018 E. 7.3). 9.3 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-3778/2018 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
D-3778/2018 EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. neben vielen EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 11.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – aus welcher der Beschwerdeführer stammt – grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O.,
D-3778/2018 E. 13.2). Auch in individueller Hinsicht sind keine Hinweise zu erkennen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden, jungen Mann, welcher über einen Schulabschluss und Berufserfahrung verfügt. Zudem kann er bei der Reintegration auf sein breites familiäres sowie soziales Netz zählen. 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen, auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, sollten erneut die gleichen allgemeinen und im Wesentlichen fortwährend gleich begründeten Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit
D-3778/2018 beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), dem Rechtsvertreter diese damit zusammenhängenden unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3778/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anne Kneer
Versand: