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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2008 D-3776/2006

1 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,936 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 26. November 2004 i.S. Asyl und Wegw...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3776/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung ; Verfügung des BFF vom 26. November 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3776/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der aus Suleymaniya (Nordirak) stammende Beschwerdeführer sein Heimatland am 15. November 2003 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 16. Januar 2004 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) B._______ vom 26. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 16. März 2004 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er habe seit ungefähr zwei Jahren Kontakt zu einer Nachbarin und habe deren Familie einige Male um ihre Hand angehalten, womit diese jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Im April 2003 sei er deswegen vom Bruder M. der Nachbarin bedroht worden. M. sei noch im gleichen Monat ermordet worden. Er habe aber damit nichts zu tun. Auf dem Nachhauseweg von der Arbeit am Abend des 26. Juni 2003 hätten zwei Männer ihn in einem Wagen mitgenommen und zu einer Schreinerei gebracht. Dort sei er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Als er wieder erwacht sei, habe er festgestellt, dass vier Finger seiner rechten Hand abgeschnitten worden seien. Auch habe er erfahren, dass die Familie des Nachbarmädchens ihn so oder so umbringen wolle. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 26. November 2005 (recte: 2004) - eröffnet am 29. November 2004 - wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen hielt das BFF zunächst fest, die Darlegungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich (Angaben zu den Umständen der angeblichen Mitnahme am Abend des 26. Juni 2003; Schilderungen hinsichtlich Dauer und Ort des Erwachens aus der Bewusstlosigkeit; Angaben zu den Umständen des Verlusts von vier Fingern). Sodann D-3776/2006 wurde festgehalten, Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. So sei nicht einzusehen, dass seitens der Widersacher auf die beschriebene Weise gegen den Beschwerdeführer vorgegangen worden sein soll, wenn ihm zuvor mehrmals mit dem Tod gedroht worden sei. Auch hätten die Widersacher gestützt auf eine Anzeige des Beschwerdeführers damit Rechnen müssen, dass sie behördlicherseits wegen des Verbrechens zur Rechenschaft gezogen und verurteilt worden wären, zumal dieser einen der beiden Männer gekannt habe. Die Glaubhaftigkeit sei ferner dann nicht gegeben, wenn Beweismittel, deren Einreichung vernünftigerweise erwartet werden dürfe, grundlos nicht eingereicht würden (u.a. Spitalbelege). Dieser Umstand führe weiterhin zur Annahme, dass das angegebene Ereignis nicht wie vom Beschwerdeführer beschrieben geschehen ist. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. C. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei ihm ferner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Eingabe vom 18. Januar 2005 liess der Beschwerdeführer die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (Polizeirapport der Region Kurdistan, Nr. 175, vom 20. September 2003 sowie der medizi- D-3776/2006 nische Rapport der Notfallstation, Nr. 4100, vom 12 Juli 2003) in Faxkopie samt Übersetzung einreichen. F. Im Rahmen der Vernehmlassung zog das BFM mit Verfügung vom 2. März 2006 seinen Entscheid vom 26. November 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegeweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. G. Mit Schreiben vom 8. März 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten wolle oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. H. Mit Eingabe vom 16. März 2006 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte an der Beschwerde hinsichtlich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (Polizeibericht und medizinischer Rapport) falle auf, dass sich diese von den Stempeln abgesehen optisch in Schrift und Darstellung identisch präsentieren würden, obwohl sie von zwei völlig verschiedenen Stellen stammten. Grafische Elemente würden völlig fehlen. Beim medizinischen Rapport falle zudem die laienhafte Abfassung sowie das Fehlen wesentlicher, einen medizinischen Bericht ausmachender Elemente auf. Dasselbe treffe für den Überfallsbericht vom 20. September 2003 zu. Da es sich zudem um ein internes amtliches Dokument handle, sei fraglich, ob der Beschwerdeführer darüber verfügen könne. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer beim Kanton angegeben, er habe lediglich eine Polizeivorladung als Beweismittel. J. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 28. Juli 2006 wird soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D-3776/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-3776/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen, kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2 An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nichts. Der Argumentation des BFM setzt er keine stichhaltigen Gründe entgegen, die geeignet wären, die ihm vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften oder gar zu beseitigen. Der Beschwerdeführer lässt es grundsätzlich bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden. Nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben. Die Berufung auf die geringe Schulbildung beziehungsweise Unerfahrenheit eines jungen Mannes, der den Umgang mit den Behörden nicht gewohnt sei und sogar Angst habe, vermag die ihm vom BFF vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente jedenfalls nicht zu erklären. So geht unter anderem aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer ungefähr 10 bis 12 Tage nach dem geltend gemachten Spitalaufenthalt eine Anwältin mit der Wahrnehmung seiner Interessen rund um das Ereignis vom 26. Juni 2003 betraut hatte (kant. Protokoll S. 4 und 11). Mithin wusste der Beschwerdeführer nicht nur wie sich zur Wehr zu setzen, sondern ihm musste auch durchaus bewusst sein, dass er bei einer solchen Vorgehensweise unweigerlich in Kontakt mit Behörden kommen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint die diesbezügliche Argumentation in der Rechtsmitteleingabe sodann recht seltsam. Wie D-3776/2006 nachstehend dargelegt (Ziff. 4.3), kann der Einwand in der Rechtsmitteleingabe offen bleiben, wonach das BFF den Verlust der vier Finger des Beschwerdeführers aufgrund eines Übersetzungsfehlers in Form einer wagen Vermutung auf anderweitige Ursachen zurückgeführt habe. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang lediglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Verständigung mit dem Dolmetscher wiederholt als sehr gut bezeichnet hat (vgl. kant. Protokoll S. 5, 13 und 18). 4.3 Was die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel anbelangt (vgl. Bst. E), so kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2006 verwiesen werden (vgl. auch Bst. I). Im Zusammenhang mit dem in Faxkopie eingereichten Polizeibericht ist - ungeachtet der Frage der allfälligen Echtheit des Dokuments - ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich daraus zusätzliche Unstimmigkeiten ergeben. In der Rechtsmitteleingabe ist von einer Anzeige die Rede, welche der Beschwerdeführer über seine Anwältin hierher schicken lassen könne. Mit Eingabe vom 18. Januar 2005 wird indessen ein Polizeibericht ("Überfallbericht") eingereicht, worin unter anderem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe am 27. Juli 2003 die Polizeidienststelle im Quartier (...) besucht, um gegen zwei unbekannte Personen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26. Juni 2003 Klage zu erheben. Am 15. September 2003 sei der Beschwerdeführer dann eingeladen worden, seine Aussagen hinsichtlich des besagten Vorfalls zu Protokoll zu geben. Seine Aussagen seien zur Urteilsfindung an den Untersuchungsrichter in Suleymaniya weitergeleitet worden. Ferner wird im Rapport festgehalten, dass der Beschwerdeführer über die weitere Entwicklung des Geschehens informiert werde. Der Inhalt dieses Berichts divergiert mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung. So erklärte er dort wiederholt, einen der Widersacher gekannt zu haben (kant. Protokoll S. 6, 8, 11 und 12). Ferner gab er unumwunden zu Protokoll, die Anzeige, welche er gegen die Familie des ermordeten Bruders des von ihm geliebten Nachbarmädchens eingereicht habe, im September 2003 auf Druck eines M. S. sowie auf Anraten des Direktors der erwähnten Polizeidienststelle zurückgezogen zu haben (kant. Protokoll S. 10 und 12). Im Unterschied zu den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers wird dieser Umstand (Rückzug der Anzeige) im "Überfallbericht" jedoch mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr geht aus dem eingereichten Bericht hervor, dass die Behörden sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angele- D-3776/2006 genheit angenommen und die entsprechenden rechtlichen Schritte in die Wege geleitetet haben, was wiederum nicht im Einklang mit seinen in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen beim Kanton zu bringen ist, wonach gegen solche Übeltäter ("über dem Gesetz stehende Leute") nichts unternommen werden könne (kant. Protokoll S. 6, 11 und 12). Nicht zuletzt ist daraus auch ersichtlich, dass das Vorbringen der Blutrache in der Rechtsmitteleingabe, welches gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübt werden soll und wovor er seitens der Behörden keinen Schutz erhalten könne, fehl geht. 4.4 Keine Klärung der aufgezeigten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente vermag schliesslich die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2006 herbeizuführen, zumal darin lediglich kundgetan wird, er sei deprimiert, weil die Schweizer Behörden ihm nicht glauben würden und er auch nicht wisse, weswegen seine vor einem Jahr im Heimatland beantragten und abgeschickten Dokumente noch nicht eingetroffen seien. Unbehelflich erweisen sich die entsprechenden Ausführungen vor allem auch deshalb, als zum einen nicht näher spezifiziert wird, um was für wesentliche beziehungsweise beweiskräftige Unterlagen es sich handeln könnte. Zum anderen stand dem Beschwerdeführer zur Beibringung allfälliger seine Gefährdungssituation dokumentierender Beweismittel seit der Einreichung der Stellungnahme bis zum Zeitpunkt des Urteils über zwei Jahre zur Verfügung. Aufgrund der Akten steht zudem fest, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen wäre, allfällige Dokumente in seinem Heimatland zu beschaffen. Die dem Beschwerdeführer daraus resultierenden Konsequenzen der Beweislosigkeit hat dieser mithin selber zu verantworten beziehungsweise zu tragen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung drängt sich im vorliegenden Fall - wie vom BFF in der angefochtenen Verfügung wiederholt zum Ausdruck gebracht - der Schluss auf, der Beschwerdeführer versuche, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren. 4.5 Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. In Bezug auf die drei kurdischen Nordprovinzen kann von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden. Unzulänglichkeiten manifestieren sich lediglich gegenüber Personen, die von der durch die PUK und KDP definierten politischen Hauptrichtung abweichen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46). Den D-3776/2006 Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer – welcher kein politischen Engagement geltend gemacht hat – die Schutzgewährung verweigert werden sollte. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe braucht daher nicht eingegangen zu werden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 2. März 2006 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. F). Da die Beschwerde vom 23. Dezember 2004 dadurch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterungen in diesem Zusammenhang. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-3776/2006 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit September 2006 einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und einen Bruttolohn von Fr. 3'600.-im Monat erzielt. Vorliegend sind somit die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) nicht erfüllt. Die reduzierten und auf insgesamt Fr. 300.-festzusetzenden Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren (Vollzug der Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.-festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3776/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zugesprochen, welche ihm durch das BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 11

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