Abtei lung IV D-3775/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, B._______, C._______, Mongolei, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 29. September 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3775/2006 Sachverhalt: A. Am 18. Januar 2004 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Kindern in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung in Rechtskraft. B. Am 27. September 2004 reichte die Beschwerdeführerin beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte sie, die Verfügung des BFF sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die D._______ anzuweisen, den Vollzug auszusetzen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die D._______ dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei. Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin seien eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) sowie eine chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten (ICD 10: F 41.2) diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen, Alpträumen, anhaltenden Kopfschmerzen, Flash- Backs, Panikanfällen, depressiver Verstimmung, Angstanfällen, Apathie, Gefühl der Sinnlosigkeit, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. Eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen bei einer auf Gewaltopfer spezialisierten Psychotherapeutin sei notwendig. Ohne Behandlung werde sich der psychische Zustand, insbesondere die Depression, wahrscheinlich verschlimmern. Ein Suizid sei nicht auszuschliessen. Mit einer Behandlung werde sich der psychische Zustand insgesamt verbessern. Bei einer zwangsmässigen Rückschaffung käme es mit grosser Wahr- D-3775/2006 scheinlichkeit zu einer Retraumatisierung und allenfalls zu einem Suizid. C. Mit Verfügung vom 29. September 2004 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 28. (recte: 27.) Januar 2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, der Entscheid des BFF vom 29. September 2004 sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2004 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann setzte er ihr Frist zur Beschwerdeverbesserung. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf die Zeit nach dem fristgerechten Eingang der Beschwerdeverbesserung. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung sowie ein Schreiben von lic. phil. E._______, Psychotherapeutin SPV, vom 5. November 2004 ein. F. Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 29. November 2004 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2004 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin die Vollmacht ihrer neuen Rechtsvertretung, die Replik vom 17. Dezember 2004 sowie ein Schreiben der Psychotherapeutin vom 16. Dezember 2004 zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 teilte die Psychotherapeutin der ARK mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich mas- D-3775/2006 siv verschlechtert, weshalb sie vom 3. März bis 8. April 2005 im F._______ habe hospitalisiert werden müssen. H. Mit Zwischenverfügung vom März 2006 ersuchte der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführerin, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien. Innert der erstreckten Frist reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Psychotherapeutin E._______ vom 16. April 2006 ein. I. Mit Schreiben vom 20. November 2007 gab die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht der Therapeutin E._______ vom 18. November 2007 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indes ergibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa). D-3775/2006 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 und 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Instanz oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird. D-3775/2006 5. 5.1 Da die Beschwerdeführerin sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragt, beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse. 5.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von neuem zu prüfen sind. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage gefährdet sind (vgl. auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II D-3775/2006 668). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002 3818). 7. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. (recte: 27.) Januar 2004 beseitigen könnten. Im Bericht von lic. phil. E._______ vom 26. September 2004 werde festgehalten, dass die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Erlebnisse mit dem Schwager in der Mongolei zurückzuführen seien. Andere Ursachen seien nie mit Sicherheit auszuschliessen, vorliegend indes unwahrscheinlich. In der Verfügung des BFF vom 27. Januar 2004 sei einlässlich dargelegt worden, dass die geltend gemachten Misshandlungen und Bedrohungen nicht glaubhaft seien. Diese Verfügung sei nicht angefochten worden, was einem indirekten Zugeständnis an die Argumentation des BFF gleichkomme. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne indes nur diagnostiziert werden, wenn das Trauma objektiv nachgewiesen sei. Der Nachweis, ob sich ein Trauma tatsächlich ereignet habe, sei aber nicht durch einen Arztbericht oder ärztlichen Gutachter, sondern durch die Asylbehörden zu erbringen. Umgekehrt lasse sich aus einer adäquaten Beschreibung der Symptome einer PTBS kein zwingender Rückschluss auf ein tatsächlich vorhandenes Trauma ableiten. Das BFF habe ausführlich dargelegt, weshalb es die Ursache der Traumatisierung als nicht glaubhaft erachte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch einer unter dem Eindruck der bevorstehenden Wegweisung geäusserten Suizidabsicht weder unter dem Blickwinkel von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) eine Bedeutung zukomme, da es sonst ein vom Wegweisungsvollzug betroffener Ausländer jederzeit in der Hand hätte, sich durch Berufung auf eine Selbstmordabsicht ein Aufenthaltsrecht zu sichern. 8. 8.1 Im Bericht der Psychotherapeutin vom 5. November 2004 wird ausgeführt, der psychische Befund sei deutlich traumabezogen. Es bestehe keine andere psychische Erkrankung, die das Beschwerdebild erklären könnte. Vor dem Trauma hätten die Symptome nicht bestan- D-3775/2006 den. Während der psychologischen Exploration der traumatischen Ereignisse habe die Beschwerdeführerin die für Vergewaltigungsopfer typischen Schamgefühle gezeigt. Die vom BFF aufgezeigten Ungereimtheiten betreffend die Anzahl der Vergewaltigungen und die damit zusammenhängenden Datumsangaben dürften mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Stress der Befragung sowie die für Traumaopfer typischen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zustande gekommen sein. Sexuell traumatisierte Opfer hätten wegen des verletzten Schamund Ehrgefühls grösste Schwierigkeiten, von sexueller Gewalt zu berichten. Die vom BFF vertretene Auffassung, dass der Nachweis, ob ein Trauma sich tatsächlich ereignet habe, nicht durch einen Arzt oder Gutachter, sondern nur durch die Asylbehörden zu erbringen sei, werde in der Fachliteratur kontrovers diskutiert. Unter vielen anderen Autoren zeige z.B. M. Wenk-Ansohn vom renommierten und anerkannten Behandlungszentrum für Folteropfer Berlin, dass die kritische Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschliesslich Sache der Asylbehörden sei, sondern auch zur Aufgabe der psychologisch-medizinischen Sachverständigen gehöre und auch in deren Kompetenz falle ("Psychische Folterfolgen und deren Begutachtung - unter spezieller Berücksichtigung von durch sexuelle Folter traumatiserten Frauen", 1999, Behandlungszentrum für Folteropfer, Spandauer Damm 130, 14050 Berlin). Schliesslich sei festzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin verstorben seien und sie keine anderen Verwandten mehr habe, die ihr beim Aufbau einer neuen Existenz helfen könnten. 8.2 In der Vernehmlassung stellte das BFF fest, nach seinen Erkenntnissen verfüge die Mongolei über ein funktionierendes System der Gesundheitsversorgung für psychische Erkrankungen. Es gebe 21 stationäre Einrichtungen, die durch sieben Tageskliniken sowie nochmals zwölf Gemeindezentren mit ganztägiger Versorgung zur Rehabilitation ergänzt würden. 77% der Bevölkerung verfügten über eine Versicherung, die die Behandlung von psychischen Erkrankungen abdecke. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich psychische Probleme haben, so könne unter diesen Gesichtspunkten von einer adäquaten Versorgung in der Mongolei ausgegangen werden. Zudem gebe es spezielle Einrichtungen und extra ausgebildetes Personal für die Versorgung von durch Katastrophen (im Sinne eines Traumas) betroffenen Patienten. Hier könnte die Beschwerdeführerin allenfalls behandelt werden. Ebenso existiere in Ulan Bataar eine Abteilung für forensische Psychiatrie. D-3775/2006 8.3 In der Replik wird ausgeführt, nach Angaben verschiedener renommierter Organisationen würden keine genügenden frauenspezifischen Hilfsangebote in der Mongolei bestehen. Die Beschwerdeführerin sei vom Bruder des verstorbenen Lebenspartners misshandelt und vergewaltigt worden, mithin liege ein frauenspezifisches Problem vor. Die vom BFF erwähnten Kliniken seien kaum geeignet, die Beschwerdeführerin zu behandeln. Zum einen seien sie nicht auf frauenspezifische Traumata ausgerichtet, zum anderen würden sie keine Gesprächstherapie in Kombination mit kontrollierter Verabreichung von Medikamenten anbieten. Auch die Einrichtung für Opfer von Katastrophen sei keine adäquate Anlaufstelle für die Beschwerdeführerin. Sodann sei die Beschwerdeführerin psychisch sehr unstabil und schwach. Im beigelegten Bericht vom 16. Dezember 2004 halte die Psychotherapeutin fest, eine Rückschaffung führe mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung. Angesichts der drohenden Gewalt im Heimatstaat würde sich das Suizidrisiko mit grosser Wahrscheinlichkeit verstärken. 8.4 Am 6. Mai 2005 teilte die Psychologin mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich massiv verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe vom 3. März bis 8. April 2005 im F._______ hospitalisiert werden müssen. 8.5 Im Bericht vom 16. April 2006 führt die Psychotherapeutin zum psychischen Befund aus, seit 2002 fühle sich die Beschwerdeführerin psychisch verändert. Seither leide sie an Schlafstörungen, Alpträumen, anhaltenden Kopfschmerzen, Flash-Backs und Panikanfällen. Ferner würden depressive Verstimmungen, Angstanfälle, Apathie sowie Gefühle der Sinnlosigkeit bestehen. Zum Status hielt die Therapeutin fest, die Beschwerdeführerin sei eine intelligente, aber innerlich unruhige Frau in deprimiert-gedrückter Stimmung. Das Denken sei eingeengt auf die Angst und die Verfolgungsthematik. Es würden erhebliche Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen bestehen, die mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit durch die psychotraumatische Belastungsstörung bedingt seien. Die zeitliche und örtliche Orientierung sei intakt. Die Psychomotorik sei kontrolliert, die Denkweise wirke differenziert. Es würden keine Hinweise auf ein psychotisches Geschehen, jedoch multiple körperliche, traumabedingte Beschwerden vorliegen. Vor diesem Hintergrund diagnostizierte die Psychotherapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten, in deren Folge das Gedächtnis und die D-3775/2006 Konzentration erheblich herabgesetzt seien. Weiter wird im Bericht ausgeführt, seit dem 2. September 2004 werde die Beschwerdeführerin in einer ambulanten, tiefenpsychologisch orientierten Psychotherapie mit einer wöchentlichen Sitzung behandelt. Im Januar und Februar 2005 hätten sich die depressive Symptomatik und die Angstzustände verschlimmert. Die Beschwerdeführerin habe häufig über Kopfschmerzen geklagt und sich abgelehnt gefühlt. Ferner habe sie über zunehmende Angst, durchzudrehen und verrückt zu werden, geklagt. Vom 3. März bis 8. April 2005 habe sie sich deshalb in der F._______ aufgehalten. Seither werde sie von der Psychotherapeutin mit einer wöchentlichen Sitzung behandelt. Im vergangenen halben Jahr hätten sich die Depression sowie die Ängste deutlich zurückgebildet. Sobald die Beschwerdeführerin im Alltag irgendetwas an die erlittene Gewalt oder an die drohende Wegweisung erinnere, gerate sie rasch in Panik und in einen Zustand der agitierten Aufregung, welchen sie nur mit vermehrter Medikamenteneinnahme bewältigen könne. Falls die Beschwerdeführerin ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz bekomme, bestehe begründete Aussicht auf eine Besserung und Gesundung. Die Mongolei verfüge über kein funktionierendes System der Gesundheitsversorgung für psychische Erkrankungen und insbesondere in ambulanten Einrichtungen würden Psychotherapeutinnen, die auf Gewaltopfer spezialisiert seien, fehlen. Eine Wegweisung würde mit grosser Wahrscheinlichkeit die erlebten Ängste wieder wachrufen. Wirtschaftlich wäre die Beschwerdeführerin in Bedrängnis, da sie niemanden kenne, der sie unterstützen könnte. Die Eltern seien gestorben, Geschwister und Verwandte würden fehlen. Ein Aufflackern oder im schlimmsten Fall ein schwerer Rückfall in die depressive Symptomatik mit einem allfälligen Suizidversuch sei nicht auszuschliessen. Eine zwangsweise Wegweisung sei im jetzigen Zeitpunkt insbesondere auch deshalb nicht verantwortbar, weil die Beschwerdeführerin zurzeit psychisch nicht in der Lage sei, ihre weitere Zukunft zu planen. Ergänzend weist die Psychotherapeutin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wegen der fehlenden Sicherheit und ihrer psychischen Störungen kaum in der Lage wäre, für die beiden minderjährigen Kinder adäquat zu sorgen. 8.6 Im aktuellen Bericht vom 18. November 2007 wiederholt die Therapeutin die gestellte Diagnose und führt aus, die Beschwerdeführerin werde weiterhin mit einer ambulanten, tiefenpsychologisch orientierten Psychotherapie mit einer wöchentlichen Sitzung behandelt. Daneben erfolge eine medikamentöse Behandlung durch Dr. med. G._______. D-3775/2006 Zur dauerhaften Stabilisierung bedürfe es indes eines definitiven Bleiberechts. Ein Abbruch der Behandlung würde sehr wahrscheinlich zu einer Verschlimmerung des psychischen Zustandes führen. Bei einer Wegweisung sei durch den Wegfall der stabilisierenden Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit suizidalen Handlungen zu rechnen. 9. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2004 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. Januar 2004 wurde sie in der Empfangsstelle erstmals befragt. Die direkte Anhörung erfolgte am 23. Januar 2004. Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht ein. Bis zu diesem Zeitpunkt war die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Insoweit wird vorliegend eine im Vergleich zu dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt veränderte Sachlage geltend gemacht, mithin ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Die Vorinstanz vertritt indes die Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten in den Heimatstaat zurückkehren und die Beschwerdeführerin könne allenfalls dort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Diese Feststellung wird in der Rechtsmitteleingabe bestritten. 10. 10.1 Die Psychologin legt ihren verschiedenen Berichten den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt zu Grunde. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin vor, von ihrem Schwager mehrmals vergewaltigt und auch mit dem Tod bedroht worden zu sein. Im Bericht der Psychotherapeutin vom 26. September 2004 wird ausgeführt, die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Erlebnisse mit dem Schwager in der Mongolei zurückzuführen. Andere Ursachen seien nie mit Sicherheit auszuschliessen, vorliegend sei dies indes unwahrscheinlich. In der Verfügung vom 27. Januar 2004 bewertete das BFF die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen als insgesamt nicht glaubhaft. Dazu führte es aus, der Nachweis, ob sich ein Trauma tatsächlich ereignet habe oder nicht, sei nicht durch den ärztlichen Gutachter, sondern allein durch die Asylbehörden zu erbringen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, mithin müsse auch das geltend gemachte Trauma bezweifelt werden. D-3775/2006 10.2 Die Vorinstanz erachtete den von der Psychotherapeutin ihrer Begutachtung zugrunde gelegten Sachverhalt als nicht glaubhaft und bezweifelt deshalb das Vorliegen eines Traumas. Vorliegend diagnostizierte die seit 2004 die Beschwerdeführerin behandelnde Therapeutin mehrmals das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden mit einer chronifizierten Depression. Entsprechend behandelte sie die Beschwerdeführerin während der vergangenen rund vier Jahre wöchentlich. Auch wenn die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylvorbringen Unstimmigkeiten aufweisen, so besteht dennoch für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der schlüssig und überzeugend begründeten Berichte der Psychologin kein zwingender Anlass, an der Seriosität der psychotherapeutischen Untersuchungen, der gestellten Diagnose und der Richtigkeit der dargelegten Schlussfolgerungen für die Beschwerdeführerin zu zweifeln. Hinzu kommt, dass nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich sexuellen Übergriffen - möglicherweise durch jemanden anders als im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht - ausgesetzt war. 10.3 Gemäss den fünf eingegangenen Berichten der Psychologin leidet die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden mit einer chronifizierten Depression. Während der vergangenen vier Jahre wurde die Beschwerdeführerin wöchentlich psychotherapeutisch behandelt und es konnte eine gewisse Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes erreicht werden. Indes führten die Angst vor einer Wegweisung und die damit verbundenen vielfältigen Existenzängste immer wieder zu einer vorübergehenden Verschlechterung ihres Befindens. Vor diesem Hintergrund ist mit der Psychologin nicht auszuschliessen, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit der chronischen Depression bei einer Rückkehr in den Heimatstaat zu einer Dekompensation und allenfalls einem Suizid führen könnte. Solche Reaktionen treten nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte willentliche Beeinflussung auf. Deshalb ist auch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits bei einer Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs beziehungsweise einer Bestätigung des Wegweisungsvollzugs vor der Abreise in den Heimatstaat, spätestens aber bei der Rückkehr dekompensiert und allenfalls einen Suizidversuch unternehmen würde. Die Frage, ob allenfalls eine gute Vorbereitung der Psychotherapeutin auf die Rückkehr und die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen D-3775/2006 Therapie im Heimatstaat grundsätzlich möglich wäre, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn eine Rückkehr in den Heimatstaat und die dortige Inanspruchnahme einer therapeutischen Behandlung setzt voraus, dass die Betroffene auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihr bei der Reintegration und der Behandlung hilfreich zur Seite stehen kann. Insoweit muss auch sichergestellt sein, dass die Betroffene nicht in finanzielle Armut gelangt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Eltern der Beschwerdeführerin gestorben sind und sie keine Geschwister hat. Den Akten sind keine Hinweise auf weitere Verwandte zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über kein familiäres Beziehungsnetz, das ihr und ihren Kindern bei einer Rückkehr in persönlicher und finanzieller Hinsicht hilfreich zur Seite stehen könnte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst keinen Beruf erlernt hat. Bis zur Geburt ihrer Kinder führte sie einen Kiosk, anschliessend war sie nicht mehr arbeitstätig. Vor diesem Hintergrund fragt sich ernsthaft, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund ihrer psychischen Erkrankung überhaupt in der Lage wäre, ein wirtschaftliches Auskommen für sich und ihre beiden Kinder zu finden. In Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin insgesamt als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem den Akten auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Kindern in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 29. September 2004 ist vollumfänglich und jene vom 27. Januar 2004 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. D-3775/2006 12.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Die erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens beauftragte Vertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-3775/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 29. September 2004 wird vollumfänglich und jene vom 27. Januar 2004 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Barbara Balmelli Versand: Seite 15