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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2018 D-3774/2015

1 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,847 parole·~24 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3774/2015 law/fes

Urteil v o m 1 . März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 / N (…).

D-3774/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein in Damaskus geborener Palästinenser, und die Beschwerdeführerin, eine in Saudi-Arabien geborene Palästinenserin, beide mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen Syrien mit ihren vier Kindern am 6. Oktober 2014 Richtung Libanon. Tags darauf reisten sie mit einem Visum legal vom Libanon in die Schweiz ein und suchten am 9. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. B. Am 28. Oktober 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 14. Januar 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführenden getrennt zu ihren Asylgründen an. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe sich mit seiner Familie bis zu dessen Besetzung durch die Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) im Flüchtlingslager H._______ aufgehalten. Zusammen mit seinem Bruder habe er Handel mit (…)zubehör betrieben. Ab dem Jahr 2012 habe sich die Sicherheitslage in H._______ stets verschlechtert. Einmal sei er auf dem Weg zu seinem Bruder zwischen die Kriegsfront geraten. Bewaffnete hätten das Lager durchkämmt. Ein weiteres Mal seien er und sein Bruder unterwegs im Auto unter Beschuss von Heckenschützen gelangt. Im Jahr 2012 habe seine Ehefrau von einem Unbekannten einen Telefonanruf erhalten, in welchem man sie aufgefordert habe, Geld für einen von ihm getätigten Auftrag abzuholen. Seine Ehefrau habe dem Anrufer misstraut und ihn darüber informiert. Da es in dieser Zeit vermehrt zu Entführungen gekommen sei und er nichts von einem entsprechenden Auftrag gewusst habe, sei er sich sicher gewesen, dass es sich um einen Entführungsversuch gehandelt haben müsse. Er habe in der Folge seine Ehefrau und seine Kinder nicht mehr alleine auf die Strasse gehen lassen. Ab Juli 2012 hätten sich in H._______ vermehrt Volkskomitees gebildet, um das Flüchtlingslager zu verteidigen. Der Verantwortliche des Volkskomitees in ihrem Quartier, I._______, habe ihn zum Beitritt zwingen wollen. Weil er nicht für das Regime habe kämpfen wollen, habe er einen Beitritt aber stets verweigert. Aus Furcht vor allfälligen Benachteiligungen habe er I._______ jeweils mit Essen versorgt und ihm Geld gegeben. Als im November/Dezember 2012 sein ältester Sohn ein

D-3774/2015 erstes Mal festgenommen worden sei, weil er sich in der Nähe einer Demonstration aufgehalten habe, habe er gegen ein Lösegeld an I._______ seinen Sohn freikaufen können. Drei Wochen später hätten er und seine Familie im Dezember 2012 das Flüchtlingslager verlassen und seien nach G._______ gezogen. Gegen Ende Juli 2013 sei sein ältester Sohn auf einem Markt erneut festgenommen worden, da die Polizei auf dessen Mobiltelefon ein regierungsfeindliches Lied gefunden habe. Auf der Polizeiwache habe er erneut viel Geld zahlen müssen, um seinen Sohn freizukaufen. Er habe in der Folge beschlossen, für seinen ältesten Sohn die Flucht aus Syrien zu organisieren und sei am 27. Juli 2013 mit ihm, seinem Neffen und einigen Bekannten nach Kairo geflogen. Auf dem Seeweg sei sein Sohn von der ägyptischen Marine aufgegriffen und ins Gefängnis von J._______ gebracht worden. Nach 16 Tagen sei sein Sohn gegen ein Lösegeld entlassen worden und sie hätten Ägypten am 26. August 2013 gemeinsam verlassen müssen. Zurück in Syrien habe er sich entschlossen, sich der Palästinensischen Volkspartei anzuschliessen. Aufgrund seiner Arbeit habe er häufig verschiedene Checkpoints passieren müssen, an welchen er wiederholt aufgehalten worden sei. Mit dem Ausweis dieser Partei habe er meist ohne Schwierigkeiten an den Checkpoints vorbeigehen können. Zwei Monate nachdem er im Mai 2014 den Ausweis erhalten habe, habe er einen Anruf eines Mitglieds der Al-Nusra-Front erhalten. Man habe ihn als ungläubigen Kommunisten beschimpft und ihn angewiesen, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen. Nachfolgend habe auch seine Ehefrau einen Anruf erhalten, wobei man ihr ebenfalls angeraten habe, sich von ihm scheiden zu lassen, ansonsten man ihre Kinder entführen würde. Aus Furcht vor weiteren Vorfällen, habe er sich entschieden, Syrien zu verlassen. Von seinem in Syrien verbliebenen Bruder habe er am Telefon erfahren, dass im Dezember 2014 sein Geschäftspartner verhaftet und dabei nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt worden sei. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe im Juli 2014 von der Al- Nusra-Front einen Telefonanruf erhalten. Weil ihr Mann einen Ausweis der Palästinensischen Volkspartei habe beantragen lassen, sei er als Ungläubiger bezeichnet worden. Man habe sie daher angewiesen, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, und habe ihr mit dem Tod und der Entführung ihrer Kinder gedroht. Weil sie Angst um sich, ihre Kinder und um ihren Ehemann gehabt und sich die Sicherheitslage in Syrien stets verschlechtert habe, habe sie Syrien verlassen wollen.

D-3774/2015 B.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Originaldokumente zu den Akten: einen Parteiausweis des Beschwerdeführers, einen Familienregisterauszug, einen Flüchtlingsausweis der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) sowie Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche vom 9. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Schreibens vom 9. Februar 2015 mit deutscher Übersetzung ein und machten geltend, beim Schreiben handle es sich um eine Aufforderung des syrischen Nachrichtendienstes, wonach sich der Beschwerdeführer bei einer Zweigstelle desselben melden müsse. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. Juni 2015 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut. Ferner forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis am 24. Juli 2015 entweder eine Fürsorgebestätigung

D-3774/2015 nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG). G. Mit Begleitschreiben vom 15. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine vom selben Tag datierende Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit ein. H. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 an ihren Erwägungen fest. I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Am 7. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3774/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Als unglaubhaft erachtete es den angeblichen Entführungsversuch der Beschwerdeführerin. In Bezug auf den Beschwerdeführer führte das Staatssekretariat aus, der von ihm vorgebrachte Versuch von I._______, ihn zu einem Beitritt zum Komitee zu zwingen, sowie die erste unbegründete Festnahme des Sohnes mit Bezahlung eines Lösegeldes für dessen Freilassung genügten den Anforderungen an die Intensität erlittener Massnahmen nicht. So habe I._______ ihn zwar mehrmals zu einem Beitritt zum Komitee gedrängt, doch sei es ihm gelungen, einem Beitritt zu entgehen, indem er I._______ mit Essen versorgt und ihm Geld gegeben habe. Seinen Angaben sei nicht zu entnehmen, dass es zu weiteren Belästigungen gekommen sei. Auch

D-3774/2015 wenn diese Schikanen für den Beschwerdeführer unangenehm gewesen sind, sei nicht davon auszugehen, dass diese in asylrelevantem Ausmass stattgefunden hätten. Überdies habe er zu Protokoll gegeben, dass sich die Situation schliesslich geändert habe, als er und seine Familie das Flüchtlingslager H._______ im Dezember 2012 verlassen hätten und nach G._______ gezogen seien. Die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Telefonanruf an seine Ehefrau, mit welchem diese aufgefordert worden sei, Geld für ihren Ehemann abzuholen, um einen Entführungsversuch gehandelt habe, sei reine Spekulation. Er habe die Vermutung nicht weiter zu konkretisieren vermocht. Seine diesbezüglichen Aussagen seien vage und oberflächlich ausgefallen und deshalb ungeeignet, eine Entführungsgefahr glaubhaft zu machen. Der Hinweis auf andere erfolgte Entführungen vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da diese Ereignisse in keinem direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer und der Person seiner Ehefrau stünden. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe sich die unbekannte Person nach diesem einen Anruf auch nicht wieder gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorfall weder an der Erstbefragung noch an der Anhörung erwähnt. Daher sei davon auszugehen, dass der Anruf keine konkrete Bedrohung dargestellt habe und als asylirrelevant zu erachten sei. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, sein ältester Sohn sei im Juli 2013 erneut festgenommen worden, weil die Polizei auf dessen Mobiltelefon ein regierungsfeindliches Lied gefunden habe, handle es sich in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Die Ausführungen deuteten darauf hin, dass die Festnahme des Sohnes nicht persönlich gegen ihn oder den Beschwerdeführer gerichtet, sondern Ausdruck der allgemein herrschenden Unruhen gewesen sei. Zudem habe er seinen Sohn gegen die Bezahlung eines Lösegeldes ein weiteres Mal freikaufen können. Die Bezahlung von Lösegeld möge zwar unangenehm sein, doch sei nicht von einer asylrelevanten Bedrohung auszugehen, sondern von reinen Schikanen seitens der syrischen Behörden. Der Beschwerdeführer habe zudem explizit ausgesagt, dass sich für ihn – ausser den erwähnten – keine weiteren Schwierigkeiten ergeben hätten. Auf die dritte Festnahme des ältesten Sohnes sei nicht weiter einzugehen, weil diese sich nicht in seinem Heimatland, sondern in Ägypten ereignet habe, und auch in keinem Zusammenhang mit seinen sonstigen Vorbringen stehe. Die von beiden Beschwerdeführenden geltend gemachten Drohanrufe durch die Al-Nusra-Front nach dem Erhalt des Ausweises der Palästinensischen Volkspartei seien nicht von genügender Intensität. Laut ihren einstimmigen Angaben sei ausser dem Anruf nicht Konkretes vorgefallen bis

D-3774/2015 zu ihrer Ausreise. Ausser den Drohungen sei ihnen nichts zugestossen und es sei nie zu einem persönlichen Kontakt mit Mitgliedern der Al-Nusra- Front gekommen. Zudem deute insbesondere die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Händler, welche er bis kurz vor der Ausreise habe ausüben können, darauf hin, dass er dennoch in der Lage gewesen sei, seinen Alltag frei zu gestalten und sich nach eigenem Willen frei zu bewegen. Diese Anrufe würden die Anforderungen an die Intensität nicht erfüllen und vermöchten demnach keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Insofern die Beschwerdeführerin geltend machte, sie hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs und der prekären Sicherheitslage verlassen, handle es sich um Nachteile, welche unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände in Syrien zu betrachten seien und daher nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert würden. Diese Einschätzung habe sie wiederholt bestätigt, indem sie zu Protokoll gegeben habe, dass ihr persönlich nie etwas passiert sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde in Syrien gleich von mehreren Interessengruppen verfolgt. Nun sei er auch noch ins Visier des Syrischen Geheimdienstes geraten. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 sei er vom Generalkommando des Nachrichtendienstes aufgefordert worden, sich bei seiner Zweigstelle zu melden. Sein Name sei auf die internen Fahndungslisten gesetzt und die Kontrollposten entsprechend informiert worden. Es drohe ihm nun auch die Verfolgung durch das Assad-Regime. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei nach wie vor der Auffassung, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöchten auch ihre Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. So würden die Aussagen zu den angeblichen Vorfällen in Syrien weiterhin als zu wenig intensiv und somit asylirrelevant erachtet. Zur angeblichen Verfolgung durch das Assad-Regime sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer hierzu keine näheren Angaben gemacht habe und lediglich eine Kopie des Aufforderungsschreibens mit deutscher Übersetzung eingereicht habe. Solchen Schreiben würden prinzipiell keine Beweiskraft zukommen, weswegen das Dokument keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge. 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe durch seine Geschäftstätigkeit ein gewisses Ansehen im

D-3774/2015 Wohnquartier erlangt. In den Kriegswirren sei jedoch ihr Sicherheitsbedürfnis gestiegen. Sein Bruder und er seien Mitglied der Palästinensischen Volkspartei geworden, um auch vom Schutz der Organisation profitieren zu können. Sie hätten sich an Aktivitäten der Partei wie Festen oder Veranstaltungen beteiligt und die Organisation finanziell unterstützt. Im Gegenzug hätten sie den Schutz der Organisation genossen und hätten soweit möglich ihrem Alltagsgeschäft nachgehen können. Im Verlaufe des Bürgerkrieges sei der Bedarf des Assad-Regimes an Streitkräften gestiegen. So seien mit der Zeit auch Mitglieder der Palästinensischen Volkspartei in die syrische Armee miteinberufen worden oder hätten als paramilitärische Einheiten auf der Seite der Regierungstruppen mit in den Kampf ziehen müssen. Nach seiner letzten Ausreise aus Syrien sei auf dem Ausweis seines Bruders vermerkt worden, dass er nun Mitglied des militärischen Flügels der Palästinensischen Volkspartei sei und sich grundsätzlich dem Kampf auf Seiten des Assad-Regimes anschliessen und verpflichten müsse. Er sei sogleich von der Volkspartei aufgefordert worden, in der Administration des militärischen Flügels der Volkspartei mitzuwirken. Es gebe verschiedene Möglichkeiten, weshalb er die besagte Vorladung vom Geheimdienst erhalten habe: Da er Syrien verlassen habe und seit längerer Zeit nicht mehr zurückgekehrt sei, sei er auf eine Art Deserteurenliste gesetzt worden. Da er dem militärischen Flügel der Volkspartei zugehörig sei, wäre er genau wie sein Bruder zum Wehrdienst verpflichtet. Sein Bruder sei sodann auch schon von der Volkspartei über seinen Verbleib ausgefragt worden. In Syrien gebe es zwischen den verschiedenen politischen Parteien und dem Assad-Regime eine Vermittlungsperson, die den Informationsaustausch zwischen dem Regime und der Volkspartei koordiniere und die wichtigsten Informationen der Assad-Administration zuspiele. Diese Person habe seinem Bruder mitgeteilt, sie habe den Geheimdienst darüber informiert, dass er mittlerweile seit längerer Zeit aus dem Land ausgereist sei und somit seiner Wehrpflicht nicht nachkomme und dass er nun auf der Fahndungsliste aufgeführt sei. Als er noch in Syrien gewesen sei, habe er auch die Freie Syrische Armee (FSA) mit ihrem mittlerweile verstorbenen Anführer Mohammed Bessam Al Hanefi finanziell unterstützt. Dies habe er getan, um nicht damit bezichtigt zu werden, dass er das Assad-Regime unterstütze. Auch sein Geschäftspartner K._______ habe der FSA finanzielle Unterstützung geleistet. Kurz nach seiner Ausreise, sei sein Geschäftspartner vom Assad-Regime inhaftiert worden. Man habe ihn verdächtigt, die Opposition finanziell zu unterstützen. Er habe alles abgestritten und eine hohe Kaution bezahlt, um wieder freizukommen. Beim Verhör seines Geschäftspartners sei er auch über ihn und seine oppositionelle Tätigkeiten ausgefragt worden. Er vermute, dass der Geschäftspartner ihn auch

D-3774/2015 belastet haben könnte, ansonsten dieser nicht so leicht wieder aus der Haft heraus gekommen wäre. Die Vorladung vom 9. Februar 2015 habe sein Bruder fotografiert und ihm zugesendet. Der Vorsteher und Verantwortliche ihres Wohnquartiers in Syrien sei ein Mann namens I._______. Er sei der Adressat jeglicher Briefe und Mitteilungen seitens der Regierung, die an einen Quartierbewohner gerichtet seien und verwalte den Briefverkehr des Quartiers. So habe dieser Mann seinen Bruder darauf aufmerksam gemacht, dass er die entsprechende Vorladung des Oberkommandos für Armee und Militärdienst erhalten habe. Sein Bruder habe beim Quartiervorvorsteher diesen Brief einsehen dürfen. Gegen Bezahlung eines bestimmten Bestechungsbetrags habe sein Bruder eine Fotografie des Schreibens machen dürfen. Aus Angst vor Konsequenzen habe I._______ angeordnet, dass sein Bruder nach dem Senden der Fotografie per WhatsApp an ihn, das Foto sofort löschen müsse. Das Original dieses Schreibens befinde sich weiterhin beim Quartiervorsteher oder beim Regime. Er habe die Hilfe des Quartiervorstehers bereits zuvor in Anspruch nehmen müssen, um seinen Sohn aus der Haft zu befreien. I._______ habe deshalb seinen Bruder schon gut gekannt und deshalb sei es ihm gelungen, ein Foto des Briefes zu machen. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

D-3774/2015 5.2 Betreffend die Bombardierung ihres Lagers mit Raketen zwischen Februar und April 2012, wobei ihr Auto von Heckenschützen getroffen worden sei, handelt es sich nicht um ein asylrelevantes Vorbringen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass das Ziel der syrische Armee nicht ihr Lager, sondern ein Stützpunkt der FSA in der Nähe davon gewesen sei (vgl. Akte A26/17 F43). Damit handelt es sich nicht um eine individuelle konkrete Verfolgung der Beschwerdeführenden. Dasselbe gilt auch bezüglich der Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zwischen die Kriegsfronten geraten und die Sicherheitslage in Syrien habe sich verschlechtert. Diese einzig auf den Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführenden Schwierigkeiten sind nicht asylrelevant. 5.3 Das SEM stellte betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführungsgefahr der Beschwerdeführerin aufgrund eines Telefonanrufs zutreffend fest, dass es sich dabei um eine reine Spekulation des Beschwerdeführers handelt. Der Anrufer hatte sich danach nicht mehr gemeldet. Auch sonst hatte das Nichtbefolgen der Anweisungen des Anrufers keine Konsequenzen ausser dass die Beschwerdeführenden viel vorsichtiger geworden sind und seine Frau das Haus nicht mehr alleine verlassen durfte (vgl. Akte A26/17 F41 f.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte diesen Telefonanruf anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung nicht einmal erwähnt, insofern fühlte sie sich durch diesen angeblichen Anruf offenbar nicht bedroht. Diesem Vorbringen fehlt es deshalb an der vom Asylgesetz geforderten Intensität. 5.4 Hinsichtlich der Probleme mit dem Volkskomitee brachte der Beschwerdeführer vor, I._______ habe ihn zum Beitritt im Volkskomitee zwingen wollen. Ausser dem Drängen ist jedoch nichts passiert und der Beschwerdeführer konnte durch Geldzahlungen und Essen, welches er ihm gab, die Beziehung zu diesem regeln. Es handelt sich deshalb mangels Intensität des Vorbringens nicht um einen asylrelevanten Nachteil. Ende November Anfang Dezember 2012 sei sein ältester Sohn von Sicherheitskräften beziehungsweise vom Volkskomitee am Rande einer Demonstration festgenommen worden beziehungsweise entführt worden (vgl. Akte A26/17 F30). Durch die Bezahlung eines Lösegeldes an I._______ kam er wieder frei. Der Sohn war zu diesem Zeitpunkt erst zehn Jahre alt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Festnahme beziehungsweise Entführung des Sohnes politisch motiviert war. Den Problemen durch das Volkskomitee im Flüchtlingslager konnten sie sich sodann durch den Wegzug im

D-3774/2015 Dezember 2012 aus dem Flüchtlingslager entziehen, weshalb sie im Ausreisezeitpunkt im Oktober 2014 keine asylrelevanten Nachteile durch das Volkskomitee zu befürchten hatten. 5.5 Auch bei der zweiten Festnahme des Sohnes Ende Juli 2013 durch die Polizei, weil er ein regierungsfeindliches Lied auf dem Handy hatte, ist nicht von einer gezielten intensiven Verfolgung des Sohnes oder des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden auszugehen. Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache gerufen wurde, ein Lösegeld bezahlen musste, der Fall damit erledigt war und keine weiteren Konsequenzen für die Beschwerdeführenden hatte. Hätten die syrischen Behörden tatsächlich eine Verfolgungsabsicht betreffend den Sohn gehabt, hätten sie weder den Vater auf die Polizeiwache gerufen noch den Sohn gegen ein Lösegeld freigelassen. Hätte das Interesse der Behörden dem Beschwerdeführer gegolten, hätten die Behörden diesen, sobald er auf der Polizeiwache erschienen wäre, festgenommen. Gegen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers oder dessen Sohn durch das syrische Regime spricht auch, dass sie nach der Ausreise nach Ägypten wieder nach Syrien zurückgekehrt sind und nicht, wie geplant, weitergereist sind. Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass die Verhaftung des Sohnes während der Flucht in Ägypten nicht relevant ist, weil sie nicht im Heimatstaat erfolgt ist und diese Verhaftung in keinem Zusammenhang mit den Vorbringen im Heimatstaat steht. 5.6 Bei den zwei Anrufen von der Al-Nusra-Front zwei Monate nach dem Erhalt des Ausweises der Palästinensischen Volkspartei im Mai 2014 handelt es sich ebenso wenig um einen asylrelevanten Nachteil. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er nach dem ersten Anruf aufgrund ihrer Wohnlage keine Furcht vor der Al-Nusra-Front hatte (vgl. Akte A26/17 F75), sondern mehr davor, dass die Regierung diesen Anruf hätte mitverfolgen können. Die Beschwerdeführerin ihrerseits fürchtete sich nach dem Anruf im Juli 2014, hatte jedoch keinen persönlichen Kontakt ausser diesem einen Anruf mit der Al-Nusra-Front. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass sie nicht die einzigen gewesen seien, die einen Anruf erhalten hätten, sondern auch hohe Beamte und andere Unbeteiligte (vgl. Akte A26/17 F82). Da ausser diesen zwei Anrufen nichts Weiteres geschehen ist (vgl. Akte A26/17 F84), ist nicht von einer intensiv gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgung durch die Al-Nusra-Front auszugehen.

D-3774/2015 5.7 Hinsichtlich dem Vorbringen, Ende Dezember 2014 sei sein Geschäftspartner verhaftet worden und dabei sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, ist nicht davon auszugehen, dass dies asylrechtliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer hat, zumal sein Bruder, der auch Geschäftspartner gewesen ist, weiterhin in Syrien lebt und seinerseits gegenüber dem Beschwerdeführer keine Bedrohung erwähnte (vgl. Akte A26/17 F21-F26). 5.8 In der Beschwerde wird sodann erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten, da er am 9. Februar 2015 eine Aufforderung erhalten habe, dass er sich bei einer Zweigstelle melden müsse, und sein Name stehe auf der Fahndungsliste. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorladung vom 9. Februar 2015 erst mit der Beschwerde eingereicht wurde, ohne dabei plausibel zu erklären, weshalb diese nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hat eingereicht werden können. Ausserdem wurde bloss eine Fotografie des angeblichen Originaldokuments, nicht aber das Original eingereicht, wodurch der Beweiswert des Dokuments von vorherein eingeschränkt ist. Wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht festhält, werden in der Beschwerde zudem keine näheren Angaben dazu gemacht, inwiefern der Beschwerdeführer – wie nunmehr behauptet – auch durch das Assad-Regime verfolgt werde. Der sich daraus ergebenden zutreffenden Einschätzung des SEM, der Vorladung komme kein Beweiswert zu, vermögen auch die nachträglichen Erläuterungen in der Replik nichts zu ändern, zumal diese den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und der Anhörung widersprechen. Die Vorladung vom 9. Februar 2015 wurde angeblich dem Quartiervorsteher I._______ im Flüchtlingslager ausgehändigt, was schon deshalb keinen Sinn ergibt, weil die Beschwerdeführenden rund zwei Jahre zuvor, im Dezember 2012, aus diesem Flüchtlingslager weggezogen sind. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zudem an, er sei nur an einer einzigen Parteiversammlung gewesen und an einer Feierlichkeit der Partei zur Wahl von Bashar Al Assad. Die Partei habe ihn sonst nicht so interessiert (vgl. Akte A26/17 F65 und F68). Weiter gab er anlässlich der Befragung an, er habe diese Partei gewählt, weil sie keine bewaffnete Armee habe (vgl. Akte A11/15 S. 10), und anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe diese Partei ausgewählt, weil sie nicht im Krieg involviert sei (vgl. Akte A26/17 F32). Insofern sind sein in der Replik geltend gemachtes Parteiinteresse und seine angebliche Zugehörigkeit zum militärischen Flügel der Palästinensischen Volkspartei nicht glaubhaft. Als nachgeschoben und deshalb als nicht glaubhaft zu erachten ist folglich auch die geltend

D-3774/2015 gemachte Aufführung seines Namens auf einer Deserteurenliste. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst gesucht wird, weil er der Wehrdienstpflicht nicht nachgekommen sei. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht zu begründen vermag. Solches wäre asylrechtlich nur dann von Relevanz, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien könnte dies etwa dann der Fall sein, wenn ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Derartiges trifft auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdeführer würde die die Flüchtlingseigenschaft mithin selbst dann nicht erfüllen, wenn er einem Aufgebot für den Wehrdienst tatsächlich keine Folge geleistet hätte. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3774/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung vom 9. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3774/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-3774/2015 — Bundesverwaltungsgericht 01.03.2018 D-3774/2015 — Swissrulings