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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2026 D-377/2026

22 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,858 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-377/2026 law/bah

Urteil v o m 2 2 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025.

D-377/2026 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 – eröffnet am 17. Dezember 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. April 2025 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem zwei Psychiatrische Konsilien der (…) vom 7. Mai 2025 und vom 2. Juni 2025, eine ärztliche Bestätigung des (…) vom 3. Dezember 2025 sowie eine vom Beschwerdeführer persönlich zusammengestellte, diverse Beweismittel enthaltende Dokumentation eingereicht. C. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Sonja Nabholz als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab

D-377/2026 er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 27. Februar 2026 das in der Beschwerde angekündigte Beweismittel einzureichen. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 reichte die Rechtsbeiständin zwei Anwaltsschreiben mit englischer Übersetzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-377/2026 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die zum Beleg des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach von der iranischen Justiz nach seiner Ausreise unter dem Vorwurf der Propaganda gegen die Islamische Republik, der Irreführung der Öffentlichkeit in den sozialen Medien, der Teilnahme an Versammlungen und Aktivitäten gegen das System der Islamischen Republik sowie der Beleidigung der Heiligtümer eine Vorladung und eine Mahnung gegen ihn ergangen seien, eingereichten Dokumente, die per Einschreiben an seine Wohnadresse zugestellt und von seiner Schwester in Empfang genommen worden sein sollen, hätten sich in der internen Analyse als gefälscht erwiesen. Zudem seien die Angaben bezüglich deren Erhalts sowohl widersprüchlich als auch tatsachenwidrig ausgefallen. Sein weiteres Vorbringen, es sei im Jahr 2013 aufgrund beruflicher Unstimmigkeiten mit den Revolutionsgarden, für die seine Firma damals einen Auftrag erledigt habe, ein Ausreiseverbot gegen ihn erlassen worden, welches weiterhin in Kraft sei, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch die Teilnahmen des Beschwerdeführers an Protesten nach dem Tod von Mahsa (Zhina) Amini, die daraufhin erfolgte Ermahnung durch die Herasat-Behörde sowie die Ermahnungen durch dieselbe Behörde wegen seiner im Unterricht ständig geäusserten Kritik an der Politik der iranischen Regierung seien vor dem Hintergrund der gefälschten Beweismittel flüchtlingsrechtlich nicht weiter relevant. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass ihm aufgrund der blossen Teilnahme an Protesten im Iran staatliche Verfolgungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen könnten. Die Situation habe sich inzwischen geändert. Anfang Februar 2023 habe der iranische Revolutionsführer Ali Khamenei Begnadigungen und Strafmilderungen für Zehntausende Gefangene, darunter festgenommene Protestierende, angekündigt, und es seien im Rahmen der Amnestie 22'268 Protestierende freigekommen. Dies sei Ausdruck dafür, dass die iranische Führung zur Normalität zurückkehren möchte. Da der Beschwerdeführer wegen seiner Protestteilnahme keine schwerwiegenden Probleme mit den iranischen Behörden geltend gemacht habe, bestehe kein Anlass zu der Annahme, dass sich bei seiner Rückkehr in den Iran eine staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Seine exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen der «Solidaritätspartei Iran» in C._______, Halten von Plakaten und Fahnen sowie Vorlesen regimekritischer Parolen, Aktivitäten in mehreren Telegram-Gruppen) seien nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfolgung befürchten müsse.

D-377/2026 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit jeher kritisch gegen den islamischen Gottesstaat eingestellt. Bereits 2006 oder 2008 sei ein Beitrag im Fernsehen zensiert worden, in dem er anlässlich der Filmaufnahmen «Unpassendes» über den Staat und das Bildungswesen geäussert habe. In der Schule habe er im Unterricht mit seiner Kritik ebenfalls nicht zurückgehalten. Auch mit der Teilnahme an den Mahsa Amini-Protesten habe er sein Missfallen am Regime zum Ausdruck gebracht. Diese Teilnahme müsse im Gesamtzusammenhang gewürdigt werden. Er sei wegen seiner stetigen Kritik im Februar 2024 vor die Instanzen des Revolutionsgerichts vorgeladen worden. Ihm werde vorgeworfen, er betreibe Propaganda gegen die Islamische Republik des Irans und Irreführung der Öffentlichkeit in den sozialen Medien, nehme an Versammlungen und Aktivitäten gegen das Heilige System der Islamischen Republik Iran teil und beleidige die Heiligtümer. Gemäss einer Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 25. März 2022, weiche die Praxis der Gerichte oft von den Vorgaben ab. Die Revolutionsgerichte würden keine Gewähr für ein faires und ordnungsgemässes Verfahren bieten. Es müsse daher von erheblicher Willkür ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund seien die Darlegungen der Vorinstanz, in den beiden fraglichen Dokumenten (Vorladung und Mahnung) würden die Normen der Strafprozessordnung nicht eingehalten, unbehelflich zum Nachweis einer Fälschung. In der Vorladung sei zudem erwähnt, dass als Anlage die dazugehörigen Dokumente elektronisch mitgeschickt würden. Dies lasse Zweifel an der Aktualität des vorinstanzlichen Erkenntnisstandes aufkommen, Vorladungen würden nicht elektronisch verschickt. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer auch angegeben, in SANA würden Kurzmitteilungen versandt und ausführlichere Dokumente würden per Post übermittelt, was durchaus plausibel erscheine. Die Vorladung und die Mahnung habe seine Schwester gegen Unterschrift erhalten und ihm per WhatsApp zugestellt. Seine SIM-Karte habe er ihr überlassen, damit sie seine geschäftlichen Angelegenheiten habe erledigen können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schwester die Vorladung sowohl elektronisch als auch in Papierform erhalten und den Beschwerdeführer einfach über die Tatsachen von Vorladung und Mahnung informiert habe. Naheliegenderweise habe auch die Ehefrau des Beschwerdeführers von der Vorladung und der Mahnung gewusst, so dass es nicht erstaune, dass auch sie mit ihrem Mann über diese gesprochen habe. Unabhängig von derartigen Überlegungen habe der Beschwerdeführer einen Anwalt im Iran kontaktiert und ihn gebeten, über Echtheit beziehungsweise Fälschung der fraglichen Dokumente Auskunft zu geben. Der Kontakt zu diesem Anwalt sei aktuell abgebrochen, weil der iranische Staat den Zugang zum Internet

D-377/2026 unterbrochen habe. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2019 pensioniert worden. Da aber seine Rente nicht ausgereicht habe, sei er weiterhin berufstätig geblieben. Es sei auch hierzulande möglich, zwar pensioniert zu sein, aber dennoch in einem regulären Arbeitsverhältnis zu stehen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten ihm bei einer Rückkehr in den Iran angelastet werden. Der iranische Geheimdienst sei in Deutschland und Europa weit verbreitet und dürfte im Hinblick auf die aktuelle Gefährdung des iranischen Regimes vermehrt wachsam sein und danach trachten, nicht genehme Personen zu neutralisieren. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Verfahren eigens eine Dokumentation zusammengestellt, anhand welcher weitere Aufschlüsse zu gewinnen seien. Insbesondere sei der Dokumentation zu entnehmen, dass allenfalls widersprüchliche Angaben auf seine psychische Situation zurückzuführen seien. Es müsse nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vor das Revolutionsgericht vorgeladen worden sei und ihm – müsste er in den Iran zurückkehren – aufgrund seiner politischen Haltung ernsthafte Nachteile drohen würden. Die Wahrscheinlichkeit dafür sei beachtlich und jede vernünftig denkende, besonnene Person hätte Angst vor einer drohenden Verfolgung. Dementsprechend sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Situation im Iran habe sich aktuell erneut zugespitzt. Tausende protestierten gegen das Regime und forderten dessen Absetzung. In gewohnter Härte werde gegen die Protestierenden vorgegangen, was zu immer weitergehender Gewalt führe. Die Entwicklung sei nicht absehbar. Jedenfalls sei die Feststellung der Vorinstanz, das Regime trachte nach einer Rückkehr zur Normalität, mittlerweile obsolet geworden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr in den Iran inhaftiert werden und erhielte die notwendigen Medikamente nicht rechtzeitig, habe sich durch die aktuellen Geschehnisse im Iran konkretisiert. 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit

D-377/2026 und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus

D-377/2026 ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfah-ren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 6.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 16. Januar 2026 und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinan-

D-377/2026 dersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsbeiständin bisher keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen sind dabei der Aufwand der Rechtsbeiständin für das Aktenstudium, allfällige Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, das Verfassen der Beschwerde vom 16. Januar 2026 und der Eingabe vom 26. Februar 2026 sowie der Kenntnisnahme der Verfahrenskorrespondenz. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 800.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-377/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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