Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-377/2017
Urteil v o m 4 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch B.________, Amt für Jugend und Berufsberatung, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N_________
D-377/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 29. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 17. Juni 2016 angab, nach Abbruch der Schule seiner Mutter in der Landwirtschaft behilflich gewesen und einmal Zeuge der Verhaftung eines desertierten Cousins geworden zu sein (vgl. SEM-Protokoll A10 S. 8), dass er aus Furcht, dass ihm womöglich auch Ähnliches widerfahren könne, seinen Heimatstaat illegal verlassen habe, dass er selber nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und nie in Haft gewesen sei (vgl. A10 S. 8), dass er anlässlich der Anhörung vom 28. November 2016 – im Beisein seiner Vertrauensperson – zusätzlich geltend machte, bei seinem ersten Versuch im August 2015, zusammen mit Freunden das Land illegal zu verlassen, erwischt und für ungefähr zwei Monate inhaftiert worden zu sein (vgl. A22 S. 9), dass er gegen eine Bürgschaft freigelassen worden sei und nach einem Aufenthalt zuhause am 24. Januar 2016 zusammen mit Freunden illegal nach Äthiopien gelangt sei, dass das SEM mit – am 22. Dezember 2016 der Vertrauensperson des Beschwerdeführers eröffnetem – Entscheid vom 20. Dezember 2016 das Asylgesuch des minderjährigen Beschwerdeführers vom 29. Mai 2016 abwies und dessen Wegweisung anordnete, ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2017 gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 20. Dezember 2016 Beschwerde erhob, dass der Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
D-377/2017 dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017, da die Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen und die Bedürftigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers nachgewiesen wurde, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-377/2017 dass die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos erachtet wurde, einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegensteht, dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch BVGE 2013/11 E. 5.1), dass die von der Vorinstanz festgestellte Verneinung von Vorfluchtgründen und demzufolge Ablehnung des Asylgesuchs (Ziff. 2 des Dispositivs) mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen ist und daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Streitgegenstand bildet, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einem ersten illegalen Ausreiseversuch im August 2015 verhaftet und erst nach zweimonatiger Haft gegen eine Bürgschaft freigelassen worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat, hat der Beschwerdeführer doch ohne zwingenden Grund dieses Vorbringen erst anlässlich der Anhörung zum ersten Mal geltend gemacht, obwohl er im Rahmen der Erstbefragung auf entsprechende Frage ausdrücklich verneint hatte, in Haft gewesen zu sein und Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A10 S. 8),
D-377/2017 dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers, er sei bei der Erstbefragung verwirrt gewesen und man habe ihn gebeten, sich kurz zu fassen, den festgestellten Widerspruch nicht zu erklären vermögen, handelt es sich doch bei der geltend gemachten Haft um einen zentralen Punkt seiner Vorbringen und verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, jemals in Haft gewesen zu sein, dass das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers auch nicht mit seinem jugendlichen Alter, wie in der Beschwerde angedeutet, erklärt werden kann, dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, die befragende Person habe an der Anhörung den Beschwerdeführer mehrmals bei seinen Ausführungen unterbrochen und teils auch die Hilfswerkvertretung dazu angehalten, ihre Fragen kurz zu halten, dass zwar das Protokoll der Anhörung eine entsprechende Notiz der Hilfswerkvertretung enthält, sich indessen aus dem Verlauf der Anhörung keine konkreten Anhaltspunkte darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen, soweit wesentlich, darzulegen, dass vielmehr die Frageweise der befragenden Person nicht zur Kritik Anlass gibt und der Sachverhalt als vollständig erstellt erachtet wird, weshalb der Antrag, eine erneute Anhörung durchzuführen, mangels Notwendigkeit abzulehnen ist, dass auch die Vorgehensweise des SEM, in seiner Argumentation nicht näher darauf eingegangen zu sein, ob und inwiefern die Schilderung der geltend gemachten Haft Realkennzeichen enthält, nicht zu beanstanden ist, ist die Haft doch aus genannten Gründen als nachgeschoben zu erachten, dass die Vorinstanz die weitere Angabe des Beschwerdeführers, illegal ausgereist zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe,
D-377/2017 dass im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 das Gericht jedoch zum Schluss kam, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, dass damit implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt wurde, weshalb die in Ziff. 5.5 der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, das SEM sei unter Verletzung der in BVGE 2010/54 festgelegten Grundsätze von der Rechtsprechung des BVGer abgewichen, fehl geht, dass sich im Übrigen aus BVGE 2010/54 auch deshalb für die vorliegende Konstellation nichts ableiten lässt, weil die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte, dass gemäss der aktuellen Praxis des BVGer eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert), dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen sei, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert), dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der unglaubhaften Aussagen zur vorgebrachten Haft im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen ist, dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
D-377/2017 dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-377/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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