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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2008 D-3768/2006

15 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,570 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Apr...

Testo integrale

D-3768/2006 Abtei lung IV D-3768/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Dezember 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, sowie deren Kinder B._______, und C._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. April 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3768/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Februar 1998 und lebte bis am 3. Dezember 2003 im Sudan. Anschliessend reiste sie nach Libyen und gelangte am 29. Dezember 2003 via Italien illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Januar 2004 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) D._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Am 19. Januar 2004 wies sie das BFF für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 13. Februar 2004 hörte sie die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei am 10. Juli 1997 von einem Angehörigen der eritreischen Armee zuhause aufgesucht und aufgefordert worden, ihren Militärdienst zu leisten. Zwei Tage später sei sie zuhause von Militärpolizisten abgeholt worden, weil sie dem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet habe. Diese hätten sie unverzüglich ins Gefängnis von F._______ in G._______ gebracht, wo sie einen Monat lang inhaftiert gewesen sei. Dabei sei sie immer wieder misshandelt worden. Ausserdem seien jeden morgen Polizisten bei ihr vorbeigekommen, wobei einer derselben sie regelmässig nach ihren politischen Zielen befragt habe. Nach einem Monat sei sie zusammen mit vier männlichen Mitgefangenen nach H._______ überführt worden, wo sie in einem Gefangenenlager untergebracht gewesen sei. Dabei sei sie die einzige Frau im Lager gewesen. Auch in H._______ sei sie ständig geschlagen worden. Ein Polizist namens I._______ habe sie dort wiederholt zu vergewaltigen versucht, was ihm indessen aufgrund ihrer Gegenwehr nie gelungen sei. In ihrer Not habe sie sich schliesslich einem Manne anvertraut, welcher den Gefangenen mittags und abends die Mahlzeiten gebracht habe. Dieser habe ihre Flucht aus dem Lager von H._______ organisiert. In der Nacht des 6. Februars 1998 habe sie der Wache gegenüber behauptet, eine Dusche nehmen zu wollen. Sie habe diese indessen heimlich verlassen und aus dem Lager fliehen können. In der Folge sei sie in den Sudan gereist. Im Jahre 2002 habe sie sich der J._______ angeschlossen. Dabei habe sie Mitglieder angeworben, Geld gesammelt und sonntags an Sitzungen der Organisation teilgenommen. Schliesslich habe sie sich D-3768/2006 anfangs Dezember 2003 zur Ausreise aus dem Sudan entschlossen, weil sie zunehmend Angst davor gehabt habe, von im Sudan infiltrierten eritreischen Spitzeln ausfindig gemacht und an die heimatlichen Behörden verraten zu werden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einen persönlichen Mitgliedschaftsausweis Nr. (...) der J._______ vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. April 2004 - eröffnet am 28. April 2004 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Aufenthalten in F._______ respektive in H._______ seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich beziehungsweise unplausibel, weshalb an der Glaubhaftigkeit ihrer entsprechenden Aussagen gezweifelt werden müsse. Darüber hinaus habe sie sich innerhalb der J._______ im Sudan nicht exponiert, weshalb nicht anzunehmen sei, dass die eritreischen Behörden an ihrer Person interessiert seien. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an die früher zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) adressierter Eingabe vom 27. Mai 2004 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFF vom 27. April 2004 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge hiervon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen ein Positionspapier des K._______ über die Rückführung abgewiesener Asylbewerber nach Eritrea vom (...), der Jahresbericht von L._______ (...) zu Eritrea, ein L._______-Gutachten D-3768/2006 (...) bezüglich einzelner Fragestellungen zu Eritrea zuhanden des M._______ Verwaltungsgerichtes N._______ sowie eine Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz vom (...) bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2004 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde und hielt ergänzend fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. In der nachfolgenden Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2004 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, die J._______ sei eine Exilorganisation, deren Mitglieder hauptsächlich in Äthiopien und im Sudan aktiv seien. Angehörige der J._______ seien seitens der eritreischen Regierung jedoch zwischenzeitlich dazu ermuntert worden, wieder in ihre Heimat zurückzukehren, wo ihnen aktuell keine Gefahr einer politischen Verfolgung mehr drohe, sofern sie sich in Eritrea jeglicher politischer Tätigkeiten enthalten würden und sich ihrerseits im Ausland nicht in aktiver Weise an gegen die eritreische Regierung gerichteten Militäroperationen beteiligt hätten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2005 räumte die ARK der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zur Vernehmlassung des BFM vom 19. Mai 2005 ein, von welchem jene mit Eingabe vom 6. Juni 2005 Gebrauch machte. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, die Gefahr für Angehörige der Exilorganisation J._______, bei einer Rückkehr nach Eritrea ins Gefängnis zu kommen und dabei gefoltert zu werden, bestehe auch nach den (von der Vorinstanz zitierten und darüber hinaus zweifelhaften) Aussagen der eritreischen Regierung weiter. Dabei verdächtige die eritreische Regierung eben gerade auch die einfachen Mitglieder der J._______, gegen die Interessen des Regimes zu handeln. Dass das eritreische Regime eine eigentliche politische Abstinenz zur Vorbedingung der Straflosigkeit mache, weise untrüglich darauf hin, dass die eritreische Regierung keine Meinungspluralität D-3768/2006 dulde. Vor diesem Hintergrund erscheine die Zusicherung der Straflosigkeit für ehemalige Mitglieder der J._______ als blosses Lippenbekenntnis. Im Weiteren teilte die Beschwerdeführerin der ARK mit, dass sie am (...) das Kind B._______ geboren habe. G. Mit Verfügung vom 1. März 2006 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 27. April 2004 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5; Wegweisungsvollzug) auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes B._______ an. H. Mit Verfügung vom 27. März 2006 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin mit, dass das BFM seine Verfügung vom 27. April 2004 - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - aufgehoben habe, womit ihre Beschwerde vom 27. Mai 2004 im Wegweisungsvollzugspunkt zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte sie die Beschwerdeführerin an, ob sie bei dieser Sachlage im Asylpunkt an ihrer Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 11. April 2006 werde eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens ohne Kostenauflage zugesichert. Bei ungenutztem Fristablauf werde das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin liess sich innert der genannten Frist nicht vernehmen. J. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragte das BFM am 24. August 2006 abermals die Abweisung der Beschwerde, soweit diese durch die am 1. März 2006 wiedererwägungsweise gewährte vorläufige Aufnahme nicht gegenstandslos geworden sei. Dabei fügte das BFM an, die Beschwerdeführerin habe am (...) ein Kind geboren und würde nunmehr seitens der eritreischen Militärbehörden als ledige Mutter eines grosszuziehenden Kindes betrachtet, welche trotz ihres wehrfähigen Alters von der Dienstpflicht ausgenommen sei. D-3768/2006 K. Am 12. September 2006 gab die Beschwerdeführerin mittels ihres am 4. September 2006 neu bestellten Rechtsvertreters eine Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. August 2006 ab. Darin hielt sie unter Beilegung eines Asyl-Gutachtens von L._______ O._______ für das Verwaltungsgericht P._______ vom (...) sowie einer Urgent Action von L._______(...) aus dem Jahre (...) fest, es sei nichts Ungewöhnliches, dass eine Person, die den Militärdienst verweigert habe, zunächst in ein Gefängnis gebracht und später auf unbestimmte Zeit ohne Verfahren zur Leistung von Zwangsarbeit in ein Gefangenenlager transferiert werde. Darüber hinaus erscheine es durchaus plausibel, dass es in H._______ ein Gefangenenlager gebe, da sich dort gleichzeitig auch ein militärisches Ausbildungslager befinde. Darüber hinaus erscheine es im länderspezifischen Kontext sehr plausibel, dass sich die Geschichte der Beschwerdeführerin „rund um die Flucht” so abgespielt habe, wie sie es dargelegt habe. Die Vorinstanz trage diesem Umstand zu wenig Beachtung, wenn sie einige Punkte als unlogisch und der allgemeinen Erfahrung widersprechend bezeichne, zumal es sich bei sämtlichen diesbezüglichen Argumentationspunkten der Vorinstanz lediglich um Vermutungen handle. Es möge zwar zutreffen, dass alleinerziehende Frauen von kleinen Kindern im Normalfall nicht zum Militärdienst aufgeboten würden. Die Beschwerdeführerin gelte indessen als Militärdienstverweigerin, weshalb davon auszugehen sei, dass sie deswegen eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen beziehungsweise zu befürchten habe. L. Am 8. Dezember 2006 brachte die Beschwerdeführerin das Kind C._______ zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah- D-3768/2006 me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat während des Beschwerdeverfahrens am (...) beziehungsweise am (...) die Kinder B._______ respektive C._______ geboren. Die beiden Kinder werden gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-3768/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2007/31 und 2008/4 a.a.O.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation D-3768/2006 erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch vorab damit, sie sei zufolge ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, zunächst in ein Gefängnis in G._______ und anschliessend in das Lager in H._______ gebracht worden, wo ihr schliesslich die Flucht gelungen sei. Es sei auch nicht angängig, an der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln, da diese im länderspezifischen Kontext durchaus plausibel und realistisch ausgefallen seien. Darüber hinaus habe die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der für und wider die Glaubhaftigkeit sprechenden relevanten Elemente vorgenommen. So habe das BFF beispielsweise den Umstand, dass sie das Gefangenenlager und ihren Alltag dort sehr genau zu beschreiben vermocht habe, in dessen Verfügung unerwähnt beziehungsweise unberücksichtigt gelassen. Zwar möge es zutreffen, dass alleinerziehende Frauen von kleinen Kindern im Normalfall nicht zum Militärdienst aufgeboten würden. Als Militärdienstverweigerin müsse sie indessen in Anlehnung an den Entscheid der früheren ARK in EMARK 2006 Nr. 3 damit rechnen, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Verfolgung gewärtigen zu müssen. Im eben genannten Urteil der früheren ARK wurde entschieden, dass Personen, welche begründete Furcht haben, in Eritrea wegen Dienstverweigerung oder Desertion unverhältnismässig streng bestraft zu werden, als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist diesem Urteil zufolge begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden D-3768/2006 relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, zufolge ihrer Weigerung, in den Militärdienst einzurücken, inhaftiert worden und schliesslich aus dem Lager H._______ geflüchtet zu sein, als glaubhaft erscheint. 4.1.1 Einleitend fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung in der Empfangsstelle aussagte, sie sei in H._______ in einem Militärlager gewesen (vgl. act. A 1 S. 4 Ziff. 15), wogegen sie bei der kantonalen Anhörung behauptet hat, sie sei in H._______ in einem Gefangenenlager gewesen (vgl. act. A 8 S. 15 und 27). Diese begrifflich gesehen - widersprüchliche Aussage lässt sich entgegen der Annahme in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. September 2006 (vgl. Prozessgeschichte Bst. K) auch nicht mittels der Behauptung auflösen, die Beschwerdeführerin habe sich innerhalb des militärischen Ausbildungslagers in H._______ in einem Gefangenenlager befunden. Denn sie ergänzte ihre Aussage in der Empfangsstelle, in H._______ in einem Militärlager gewesen zu sein, dahingehend, sie habe in H._______ im Militärlager gelebt, wo die (militärische) Ausbildung durchgeführt worden sei (vgl. act. A 1 S. 4 Ziff. 15). Ausserdem merkte sie dort an, die Person, welche ihr zur Flucht aus H._______ verholfen habe, sei wie sie im Militärdienst gewesen (vgl. act. A 1 S. 4 Ziff. 15). So besehen deuten ihre Aussagen in der Empfangsstelle in keiner Weise darauf hin, dass sie in H._______ als Gefangene inhaftiert gewesen wäre, sondern lassen ohne Weiteres darauf schliessen, dass sie dort ihren Militärdienst absolviert hat. Ganz anders stellte die Beschwerdeführerin demgegenüber ihre Situation in H._______ anlässlich ihrer Befragung durch die zuständige kantonale Behörde hin. Dort sagte sie unter anderem aus, sie sei zusammen mit vier Männern und von Polizisten überwacht vom Gefängnis F._______ ins Gefangenenlager in H._______ überführt worden. Dort sei sie in einer Baracke in einer der dort befindlichen Zellen untergebracht gewesen. Man habe sie in das Gefangenenlager gebracht, um mehr über sie und ihre politischen Ziele zu erfahren. Ausserdem sei sie verschiedentlich mit einer Peitsche auf das Gesäss geschlagen und gezwungen worden, mit auf den Rücken gebundenen Händen auf dem Bauch zu liegen beziehungsweise um die eigene Achse zu rollen. Sie selber sei die einzige Frau im Gefangenenlager gewesen. Ihre Aufgabe habe im D-3768/2006 Wesentlichen darin bestanden, für etwa 20 Mithäftlinge zu kochen (vgl. act. A 8 S. 15 bis 17). Auch im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in H._______ in einem Gefängnis für politische Gefangene inhaftiert gewesen sei, und ergänzend ausgeführt, ihre Aussage in der Empfangsstelle, es handle sich bei H._______ um ein Militärlager, müsse auf einem Missverständnis beruhen (vgl. Beschwerde vom 27.5. 2004 S. 3 Ziff. 3.1.1). Die nachträglich im Rahmen der Stellungnahme auf die Vernehmlassung des BFM vom 24. August 2006 hin aufgestellte Behauptung, die Aussage der Beschwerdeführerin, man habe durch den Transfer nach H._______ mehr über ihre politische Gesinnung herausfinden wollen, beruhe auf einer reinen Vermutung, muss mit Blick auf Verlautbarungen der Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle, bei der kantonalen Anhörung sowie in der Beschwerde als Schutzbehauptung gewertet werden. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass bereits die unterschiedlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Aufenthalts in H._______ gravierende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres dortigen Aufenthalts zwischen Mitte August 1997 und ihrer angeblichen Flucht am 6. Februar 2008 wecken. 4.1.2 Hinzu kommt nun aber, dass auch die Umstände der angeblichen Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Lager H._______ in keiner Weise zu überzeugen vermögen, da sie mit den dortigen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren sind. Zunächst ist schwerlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin um 22.30 Uhr von der Wache noch die Erlaubnis erhalten hätte, unbeaufsichtigt eine Dusche zu nehmen, um auf diese Weise im Schutze der Dunkelheit fliehen zu können. Wäre sie tatsächlich - wie behauptet - die einzige aus politischen Gründen inhaftierte weibliche Gefangene (vgl. act. A 8 S. 15 i.V.m. S. 16 unten) und deshalb - in ihren eigenen Worten - „ein besonderer Fall” gewesen (vgl. act. A 8 S. 18), wären die Sicherheitsvorkehrungen nicht derart unprofessionell gewesen, dass ihr eine Flucht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus ist praktisch auszuschliessen, dass eine Bestechung der Wache unter den gegebenen Gesamtumständen möglich gewesen wäre, da die Wache sich angesichts der Wichtigkeit der Person der Beschwerdeführerin wohl kaum der Gefahr ausgesetzt hätte, wegen ungenügender Wahrnehmung des Wachauftrags seitens der Vorgesetzten zur D-3768/2006 Verantwortung gezogen zu werden. Angesichts der tatsächlichen Grösse des Lagers H._______, das sich über Dutzende von Quadratkilometern erstrecken soll, erscheint es auch praktisch unmöglich, dass die Beschwerdeführerin das Areal ohne weitere Kontrollen durch stationierte Wachleute hätte verlassen können. Die sinngemässe Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sich nach dem heimlichen Verlassen der Dusche unentdeckt aus dem Lager H._______ entfernen können, muss daher letztlich auch zufolge Unvereinbarkeit mit dem Sicherheitsdispositiv im Lager H._______ als unglaubhaft bewertet werden. 4.1.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin teils zufolge Widersprüchen, teils zufolge mit dem Lebensalltag nicht zu vereinbarender Äusserungen ein Aufenthalt im Lager H._______ beziehungsweise eine dort erfolgte Flucht nicht geglaubt werden können. So besehen vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von den heimatlichen Behörden wegen Flucht aus dem Militärlager H._______ beziehungsweise Desertion aus der Armee gesucht wurde. Damit bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sie im Vorfeld ihrer Ausreise in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden ihres Heimatlandes stand, die sie für den Wehrdienst hätten rekrutieren wollen, weshalb die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Desertion oder Refraktion bestraft zu werden, in Anlehnung an die nach wie vor geltende jüngere Rechtsprechung der vormaligen ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10. S. 39 f.) als unbegründet zu erachten ist. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin als Mutter zweier Kleinkinder von den heimatlichen Behörden aktuell überhaupt noch in den Militärdienst eingezogen würde, was im Übrigen sogar deren Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 12. September 2006 (vgl. ebendort S. 3) zu verneinen scheint. 4.1.4 Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführerin als Folge der Unglaubhaftigkeit ihres Aufenthalts im Lager H._______ auch die angebliche vorangehende Inhaftierung im Gefängnis in F._______ wegen Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden kann, da diese ja - wie eben nicht glaubhaft gemacht werden konnte zu einer zwangsweisen Einziehung in den Militärdienst hätte führen müssen. D-3768/2006 4.2 Die Beschwerdeführerin machte ferner - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen - geltend, sie müsse bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen, da sie seit Januar 2002 im Sudan Mitglied der J._______ geworden sei (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2.2). Es wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2002 Mitglied der J._______ ist, was auch durch die von ihr beigebrachte Mitgliedschaftskarte belegt zu gelten hat. Allerdings ist sie eigenen Angaben zufolge lediglich ein einfaches Mitglied dieser Organisation gewesen und hat im Sudan von Sitzungsteilnahmen, Parteipropaganda und dem Sammeln von Geld abgesehen keine Aktivitäten für die J._______ ausgeübt (vgl. act. A 8 S. 19 f.). Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Vorliegend sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Sudan tatsächlich das Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sein könnte. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch die eritreischen Behörden kann aufgrund der Aktenlage auch nicht als zumindest überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, da die Beschwerdeführerin im Heimatland nicht politisch aktiv war (vgl. A 8 S. 12) und ihr - nicht augenfälliges - Engagement für die J._______ im Sudan zwischenzeitlich fast fünf Jahre zurückliegt. Unter diesen Umständen muss festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, unter Hinweis auf ihre exilpolitische Aktivität im Sudan eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen. 4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Es kann ihnen daher keine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie deren Asylgesuch zu Recht verneint beziehungsweise abgelehnt. 5. D-3768/2006 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die ledige Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Vater ihrer beiden Kinder – Q._______ - ist zur Zeit mit einer anderen Frau verheiratet und besitzt zudem laut Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde lediglich eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 1. März 2006 die angefochtene Verfügung vom 27. April 2004 teilweise - nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend - in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes B._______ angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121]), ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig D-3768/2006 feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit sie im Hauptbegehren beantragen, die Verfügung des Bundesamtes vom 27. April 2004 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, weshalb sie insoweit kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2004 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihr jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 8.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 8.3 Den Beschwerdeführenden ist - soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 11 VGKE) ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3768/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; über eine allfällige Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten J._______-Karte entscheidet das Bundesamt auf Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 16

D-3768/2006 — Bundesverwaltungsgericht 15.12.2008 D-3768/2006 — Swissrulings