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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2015 D-3761/2014

20 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,648 parole·~18 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3761/2014

Urteil v o m 2 0 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch MLaw Nathalie Zeder, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (…).

D-3761/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Juli 2011 und gelangte über die Türkei nach Griechenland, von wo er nach einem mehrmonatigen Aufenthalt auf dem Luftweg am 19. November 2011 in die Schweiz einreiste. Am darauffolgenden Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 14. Okto-ber 2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2013 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Als Folge davon sei ihm Asyl, eventualiter eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der zuständigen kantonalen Behörde, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des Gesuchs zu verzichten. Als Beilagen zu seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer nebst der Verfügung des BFM vom 23. Juli 2013 ein Schreiben des kantonalen Migrationsamtes, einen Brief seines Bruders (samt Übersetzung), ein Formular "Aufforderung zur Ausreise" (in Kopie) sowie eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, FIORENZA KUTHAN, Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden, Auskunft der SFH-Länder-ananlyse, Bern 2011) zu den Akten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren für seine freiwillige Rückkehr sei sein Bruder von den heimatlichen Behörden befragt worden und diese hätten seinem Bruder zu verstehen gegeben, dass sie über den Beschwerdeführer Bescheid wüssten. Er (der Beschwerdeführer) müsse deshalb auch davon ausgehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinem Übertritt

D-3761/2014 zum christlichen Glauben hätten. Unter diesen Umständen sei seine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat zu bejahen. Am 27. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört. Dabei bestätigte er die in seiner schriftlichen Eingabe vorgebrachten Bedenken gegen eine Rückkehr in den Iran. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 – eröffnet am 6. Juni 2014 – stellte das BFM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vermöchten nichts zu ändern. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wurden abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. Juli 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten. G. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Juli 2014 verschiedene Beweismittel nachreichen.

D-3761/2014 H. Am 22. Juli 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-3761/2014 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, die Darstellung des Beschwerdeführers, die iranischen Behörden hätten ihm bei der Papierbeschaffung zwecks Rückkehr in den Iran Schwierigkeiten gemacht, sei mit den diesbezüglichen Kenntnissen des BFM nicht vereinbar. Zutreffend sei vielmehr, dass die iranische Botschaft in der Schweiz für einen freiwilligen Rückkehrer ein Laisser-passer auszustellen bereit sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er könne sich auf der iranischen Botschaft kein Identitätspapier beschaffen, sei in diesem Sinn nicht zutreffend. Vielmehr sei er aufgefordert, persönlich bei der Botschaft vorzusprechen und seinen Antrag auf ein Laissez-passer zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass Vertreter der Vorinstanz abgewiesene iranische Asylsuchende bei ihren Interviews auf der iranischen Botschaft begleiteten und unterstützten. Im Übrigen entspreche es dem gängigen beiderseitigen behördlichen Vorgehen, dass allfällige Kopien von Dokumenten der iranischen Botschaft übermittelt und diese dann im Herkunftsstaat überprüft würden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die vom

D-3761/2014 Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft erachtet worden seien, weshalb nichts darauf hindeute, dass er im Visier der iranischen Behörden wäre. Bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen der geltend gemachten Konversion zum Christentum Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, könne auf die Ausführungen im ersten Asylverfahren verwiesen werden. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz sodann als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, eine generelle Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör sei darin zu sehen, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, ihn zum beabsichtigten Wegweisungsentscheid anzuhören oder ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig schriftlich dazu zu äussern. Eine weitere Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör – sowie des Untersuchungsgrundsatzes und der Grundsätze zur Beweiswürdigung – sieht der Beschwerdeführer darin, dass sich die Vorinstanz zum eingereichten SFH-Bericht nicht geäussert habe. Nach ausführlicher Darstellung der Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers wird in der Beschwerdeschrift weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe nicht sämtliche Aspekte, die sich bei einer Rückkehr der abgewiesenen asylsuchenden Personen als ernsthaft gefahrenträchtig herausstellen könnten, in ihre Würdigung miteinbezogen. Ein erster Aspekt stellten die Gründe für die Ausreise aus dem Heimatstaat dar. Diesbezüglich habe die Vorinstanz dem Umstand der schwierigen Beweislage für Flüchtlinge zu wenig Rechnung getragen. Das Bundesamt habe im ersten Verfahren die Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht für relevant befunden, weshalb seine Würdigung in der Verfügung vom 4. Juni 2014 als mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar zu beurteilen sei. Gar nicht befasst habe sich die Vorinstanz sodann mit einem zweiten Aspekt, dass der Beschwerdeführer nämlich illegal aus dem Heimatland ausgereist sei. Im Gesuch vom 14. Oktober 2013 sei darauf nochmals explizit hingewiesen worden. Diesbezüglich liege nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Prüfen von Vorbringen, Abnahme von Beweisen) vor, sondern auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Grundsätze der Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung, Plausibilitätsprüfung). In Bezug auf seine Konversion lässt der Beschwerdeführer einwenden, zwischenzeitlich habe sich durch die Erkenntnisse, welche die Praxis der

D-3761/2014 iranischen Behörden bei der Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland betreffe und ausschlaggebend für das zweite Asylgesuch seien, gezeigt, dass bei der Einreise beinahe systematisch nach "Verfehlungen" und Verfolgungsgründen gesucht werde, und dementsprechend sehr wohl die Gefahr von Bekanntmachung und Verfolgung bestehe. Leider habe die Vorinstanz diesen Aspekt nicht geprüft, sondern sich mit einem Verweis auf den Asylentscheid vom 23. Juli 2013 begnügt. Damit liege nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Prüfen von Vorbringen, Abnahme von Beweisen), sondern auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Grundsätze der Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung, Plausibilitätsprüfung) vor. Dieselben Unterlassungen rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatsache, dass er ein Asylgesuch eingereicht habe und dieses abgelehnt worden sei. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Verhalten der iranischen Behörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Rückkehr unzutreffend gewürdigt. So habe sie sich einzig auf die ihr angeblich bekannte, generelle Behördenpraxis abgestützt und die Vorbringen des Beschwerdeführers zum konkreten Fall und zum Verhalten der schweizerischen und iranischen Behörden komplett ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer habe die Anweisungen der iranischen Botschaft befolgt und seinen im Iran lebenden Bruder beauftragt, den Pass des Beschwerdeführers auf das auswärtige Amt zu bringen. Der Bruder habe bei der zuständigen Behörde vorgesprochen, wobei diese Kenntnis von der Tatsache der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers erlangt habe. Sein Bruder sei nämlich einvernommen worden, bevor man ihm den Pass des Beschwerdeführers wieder überreicht habe. Diese Ereignisse hätten dazu geführt, dass er (der Beschwerdeführer) sich nicht mehr getraut habe, auf der iranischen Botschaft in Bern vorzusprechen, geschweige denn seine Rückkehr in den Iran voranzutreiben. Die Vor-instanz habe in diesem Zusammenhang unter anderem weder eine Gesamtwürdigung, noch eine Plausibilitätsüberprüfung vorgenommen. Die Familie des Beschwerdeführers habe überdies eine ihn betreffende Vorladung des auswärtigen Amtes in Teheran, datierend vom 26. Januar 2014, erhalten. Am 28. April 2014 habe auch der Bruder des Beschwerdeführers diese Vorladung erhalten. Beide Vorladungen würden als Grund die Aufklärung einiger Sachverhalte durch das Justizministerium nennen, Einzelheiten seien jedoch nicht ersichtlich.

D-3761/2014 Alles in allem vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er habe das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe rechtsgenüglich und plausibel glaubhaft gemacht, weshalb seine vorläufige Aufnahme zu verfügen sei. 6. 6.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren nur Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben haben. Daran ändert nichts, dass in der Beschwerdeschrift teilweise ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in seinem "Wiedererwägungsgesuch" beziehungsweise zweiten Asylgesuch auf bestimmte – bereits beurteilte – Umstände nochmals explizit hingewiesen. Ebenso wenig sind die auf Beschwerdeebene erwähnten, vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens (Verfügung vom 23. Juli 2013) bereits bestehenden Berichte zur Situation im Iran als Grundlage für ein zweites Asylverfahren geeignet. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). 6.2.2 Als offensichtlich unbegründet erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihm zum Wegweisungsentscheid das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise sie habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Indem die Vorinstanz ihn im Rahmen der Anhörung vom 27. Dezember 2013 unter Hinweis auf die Folgen eines ablehnenden Entscheides nach (noch nicht erwähnten) Gründen gefragt hat, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden (vgl. B 4/8 S. 6), hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zweifellos gewahrt. Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Vorwurf der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör in Bezug auf den Bericht der SFH. Da dieser bereits im Jahr 2011 verfasst wurde und damit der Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 23. Juli 2013 bekannt war, brauchte sie darauf nicht mehr ausdrücklich einzugehen.

D-3761/2014 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die Umstände seiner Rückreisevorbereitung ausser Acht gelassen, ist dem nicht beizupflichten. Die Vorinstanz hat den diesbezüglich vorgetragenen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben und auch die vom Beschwerdeführer dazu eingereichten Beweismittel erwähnt (Ziff. I.2. der Verfügung vom 4. Juni 2014). Ob die Vorinstanz die Ausführungen und Beweismittel zutreffend würdigte, beschlägt den Gehörsanspruch hingegen nicht. 6.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. 6.3 6.3.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachten Konversion zum Christentum ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich gegenüber der Situation im Zeitpunkt des ersten Entscheides veränderte Verhältnisse vorliegen sollten. Der pauschale Passus im Brief des Bruders, die iranischen Behörden hätten ihm gegenüber gesagt, "wir wissen aber alles", ist nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen (vgl. zum Beweiswert nachstehend E. 6.3.2). Ebenso wenig sind neue Erkenntnisse hinsichtlich der Verhältnisse im Heimatland im Zusammenhang mit der Konversion zum christlichen Glauben dargetan oder ersichtlich (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f). Damit ist der Hinweis der Vor-instanz auf ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung vom 23. Juli 2013 nicht zu beanstanden. 6.3.2 Inwiefern sodann im Zusammenhang mit den Rückkehrvorbereitungen von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die von ihm geschilderte – und auch in einem Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde erwähnte – Auskunft eines Mitarbeiters der iranischen Botschaft erhalten hat. Der Beschwerdeführer macht für den Zeitraum seit dem ersten Asylentscheid keine Veränderung seinerseits geltend, welche als Grund für eine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Motiven betrachtet werden könnte. Was die illegale Ausreise und die Einreichung eines Asylgesuches anbelangt, ist daran zu erinnern, dass das Bundesverwaltungsgericht heute – wie bereits im Zeitpunkt des ersten Asylentscheides – diesen Aspekten keine Asylrelevanz zuspricht (vgl. BVGE

D-3761/2014 2009/28 E. 7.4.4), und zwar in Kenntnis sowohl des vom Beschwerdeführer eingereichten als auch der in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, legen auch die dort sowie auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel keine anderen Schlussfolgerungen nahe. Dem Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers kann – angesichts dessen familiärer Nähe zum Beschwerdeführer – keine massgebliche Beweiskraft zugesprochen werden. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 ausgeführt, erscheint die Ausstellung der vom Beschwerdeführer eingereichten "Vorladung" vom 26. Januar 2014 angesichts des bekannten Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers unsinnig. Hätten die iranischen Behörden tatsächlich ein Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer festzunehmen oder auch nur befragen zu können, hätten sie alles daran gesetzt, ihm die Rückkehr gerade zu erleichtern. Hinzu kommt, dass diese Dokumente lediglich in Kopie vorliegen, und sie auch inhaltlich – mangels Angabe eines Vorladungsgrundes – nicht substanziiert erscheinen. Sodann ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bis heute nicht geltend macht, die Vorladungen – beziehungsweise die an seinen Bruder gerichtete Vorladung – habe irgendwelche Konsequenzen nach sich gezogen. Schliesslich ist der Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 27. Dezember 2013 nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu bestätigen. Der Bericht hat rein hilfswerkinternen Charakter und ist für das Gericht nicht massgebend beziehungsweise bindend, zumal die Hilfswerkvertretung bei der Anhörung reinen Beobachterstatus hat (Art. 30 Abs. 4 AsylG) und in keiner Weise in die Entscheidfindung involviert ist. 6.4 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung nicht zu entkräften vermögen, weshalb sich weitere Erörterungen dazu sowie zusätzliche Erwägungen in Bezug auf die eingereichten Beweismittel und in der Beschwerde genannten Quellen erübrigen. Damit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft auch im zweiten Asylverfahren zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3761/2014 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Überdies sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in

D-3761/2014 verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchender nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. 8.3.2 Im Übrigen sind weder den Akten Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen noch werden solche in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer – nötigenfalls mit der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Unterstützung durch Mitarbeitende des SEM –, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3761/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

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