Abtei lung IV D-3761/2006 zom/mak {T 0/2} Urteil vom 11. September 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni A._______, Geburtsdatum unbekannt (angeblich ...), Niger, wohnhaft (...), vertreten durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Jakob Winistörfer, substituiert durch Patricia Müller, (...) Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. Februar 2004 i.S. Vollzug der Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. a) Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 25. Dezember 2003 und gelangte von B._______ aus auf dem Luftweg in ein ihm nicht namentlich bekanntes "arabisches Land". Von dort her sei er per Zug und Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Zu seinem am 27. Dezember 2003 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ gestellten Asylgesuch wurde der Beschwerdeführer dort am 5. Januar 2004 summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 30. Januar 2004 im Beisein einer Vertrauensperson - da er zu jenem Zeitpunkt angeblich noch minderjährig war (er gab an, 16 Jahre alt zu sein, wobei ihm sein genaues Geburtsdatum nicht geläufig sei) - eingehend zu seinen Asylgründen an. Das BFF verzichtete auf eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers. b) Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als einziges Kind nigrischer Staatsangehöriger in E._______ (Niger) geboren. Nach dem frühen Tod seiner Mutter habe ihn sein Vater der Familie seines Bruders H. übergeben. Sein Vater sei ungefähr anfangs 1998 ebenfalls verstorben. Etwa zur gleichen Zeit sei er - der Beschwerdeführer - mit seinem Onkel H. und dessen Familie nach F._______ gezogen. Von der Familie seines Onkels H., insbesondere von dessen Ehefrau, sei er nicht gut behandelt worden; er habe nie die Schule besuchen dürfen, sondern habe sämtliche im Haus anfallenden Arbeiten verrichten und überdies auf dem Markt Eis verkaufen müssen. Im Jahre 2001 oder 2002 sei er erstmals zurück in G._______ geflüchtet und habe in E._______ bei S., einem weiteren Onkel väterlicherseits, Unterschlupf gefunden. Bereits nach kurzer Zeit sei er jedoch wieder von H. nach H._______ zurückgeholt worden. Im Oktober oder November 2003 sei er erneut in den Niger geflohen und habe dann dank der Hilfe eines Freundes seines Onkels S. am 25. Dezember 2003 seine Heimat auf dem Luftweg verlassen können. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, nie Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen im G._______ oder in H._______ gehabt zu haben. Er habe seine Heimat ausschliesslich deswegen verlassen, weil er von der Familie von H. wie ein Sklave behandelt worden sei. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen.
3 c) Gemäss einer am 6. Januar 2004 vom I._______ in J._______ durchgeführten Knochenalteranalyse soll der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits mindestens 19 Jahre alt gewesen sein. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2004 - eröffnet am 1. März 2004 - lehnte das BFF das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. a) Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Vertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 31. März 2004 die Aufhebung des vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzuges und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der in der Rechtsmitteleingabe gestellten Anträge - auf deren ausführliche Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde ein am 26. März 2004 von der dem Beschwerdeführer beigeordneten Vertrauensperson verfasstes Schreiben zu den Akten gegeben. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass die Verständigung anlässlich der kantonalen Anhörung sehr schwierig gewesen sei. b) Am 1. April 2004 wurde überdies eine von der Caritas Schweiz beziehungsweise vom Zentrum für Asyl Suchende in K._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreterin mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. a) Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 22. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere sei bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch unter Berücksichtigung seines angegebenen Geburtsdatums die Volljährigkeit erreicht habe und sich
4 somit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf die Kinderschutzkonvention berufen könne. Überdies vermöchten die Behauptungen des in der Zwischenzeit als Drogenverkäufer in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers, Analphabet zu sein, keine Schulen besucht zu haben und über keine direkten Bezugspersonen im G._______ zu verfügen, nicht zu überzeugen. b) Der Beschwerdeführer liess sich durch seine Vertreterin am 8. Dezember 2006 zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, das genaue Geburtsdatum sei für den Beschwerdeführer bis anhin bedeutungslos gewesen, weshalb ihm aus dessen Unkenntnis kein Vorwurf gemacht werden könne. Dass er auch keine genauen Angaben zum Tode seiner Eltern habe machen können, hänge damit zusammen, dass er zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter noch ein Kleinkind gewesen sei und mit seinem Vater schon lange keinen Kontakt mehr gehabt habe. Sodann könnten auch Analphabeten in der Lage sein, ein Handy zu bedienen, zumal der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit auch gelernt habe, einige Worte in Deutsch zu schreiben. Schliesslich sei der Vorwurf des Drogenhandels entschieden zurückzuweisen; das von der Polizei beim Beschwerdeführer gefundene Geld stamme von der Sozialhilfe. Am 18. Dezember 2006 ging bei der ARK eine am 12. Dezember 2006 ausgestellte Bestätigung der Caritas Schweiz / Fachstelle Ausbildung und Beschäftigung ein, wonach der Beschwerdeführer einen Alphabetisierungskurs besucht habe und erst im Verlauf der beiden letzten Jahre lesen und schreiben gelernt habe. F. Mit Strafverfügung vom 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer, welcher bereits am 26. Juni 2006 wegen Kontakts mit Drogenkonsumenten in K._______ festgenommen und gegen welchen vom Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons D._______ am 9. August 2006 eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Städte D._______ und K._______ verfügt worden war, von der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von 0,5 Gramm Kokain am 8. August 2006) zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe verurteilt. Wegen Missachtung der Ausgrenzungsverfügung wurde der Beschwerdeführer mit einer weiteren Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 15. Februar 2007 zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen verurteilt; anstelle der Busse beziehungsweise der Ersatzfreiheitsstrafe wurde am 6. Juli 2007 die Leistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit verfügt.
5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der - im Übrigen mittlerweile auch gemäss eigenen Angaben volljährige - Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich - auch wenn in der Beschwerdeschrift die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen zum Alter des Beschwerdeführers, zu seinem Umzug nach H._______ und zur Rückkehr in den G._______ beanstandet wird - ausdrücklich nur gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Bundesamtes vom 27. Februar 2004. Die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an sich) sind somit - wie bereits in der Zwischenverfügung der ARK vom 28. April 2004 festgestellt worden war - in Rechtskraft erwachsen.
6 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3 f.) wird zunächst gerügt, die Verfügung des Bundesamtes falle nicht nur im Asylpunkt durch ihre Kürze auf; auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei ohne weitere Begründung bejaht worden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass beide Befragungen nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers, L._______, sondern in französischer Sprache durchgeführt worden seien; die von der Befragerin formulierten Fragen hätten dem Beschwerdeführer von der anwesenden Vertrauensperson in einfachstem Französisch nahe gebracht werden müssen. Die in der Folge protokollierten Aussagen seien zur Abklärung des familiären Umfeldes und eines allfälligen sozialen Netzes im Herkunftsland und damit zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend. Die Verfügung des Bundesamtes vom 27. Februar 2004 sei daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG); gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 6 E. 3d S. 62, welche Praxis der ARK bis auf weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat; A. KÖLZ/I. HÄ- NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 694). 4.3 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer als seine Muttersprache L._______ nannte, mangels Verfügbarkeit eines entsprechenden Dolmetschers die Befragungen aber in französischer Sprache (deren Kenntnis der Beschwerdeführer ebenfalls als für die Befragung ausreichend erachtete; vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 2) durchgeführt werden mussten. Ebenso scheint es zuzutreffen, dass sich die Befragung in französischer Sprache nicht immer einfach gestaltete. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch sowohl in der Kurzbefragung als auch nach Abschluss der ausführlichen kantonalen Anhörung ausdrücklich, die ihn befragenden Personen verstanden zu haben (vgl. Protokoll Kurzbefragung, A1, S. 7 und Protokoll kantonale Befragung, A12, S. 11), und auch die bei der kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin gab abschliessend eigenhändig zu Protokoll, die Befragung habe sich "besser als erwartet" gestaltet, man habe sich "gut verständigt". Sodann sind die in den beiden Befragungsprotokollen enthaltenen Angaben zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seiner Heimat - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung klarerweise ausreichend, um gestützt darauf über die Frage zu befinden, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügungen äusserst knapp
7 ausgefallen sind, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Offizialmaxime in jedem Fall von Amtes wegen zu überprüfen hat, ob sich die Verfügung als rechtskonform erweist. 4.4 Nach dem Gesagten sind insbesondere zur Überprüfung des vorinstanzlich verfügten Vollzugs der Wegweisung keine weiteren Abklärungen nötig. Der Sachverhalt ist ausreichend erstellt, weshalb eine Kassation der Verfügung des Bundesamtes vom 27. Februar 2004 und eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung nicht in Frage kommt. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mangels Flüchtlingseigenschaft - die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung sind nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen - kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Niger ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Niger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.; Nr. 17 S. 130 f.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Ungeachtet der von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung geäusserten - mangels Anfechtung des Asylpunktes der Verfügung vom 27. Februar 2004 nicht zu überprüfenden - Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (er sei von der Familie seines Onkels wie ein Sklave gehalten worden) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nach nigrischem Recht nunmehr volljährig ist und bei allfälligen Nachstellungen seitens der Familie seines Onkels H., unter dessen Obhut er gestanden haben will, die zuständigen Behörden in seiner Heimat um Schutz nachsuchen könnte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Die seit 1960 von Frankreich unabhängige Republik Niger gehört zu den am wenigsten entwickelten und ärmsten Ländern der Welt. Zwei Drittel des Staatsgebietes befinden sich in der Sahara. Regelmässig wiederkehrende Dürren und Heuschreckenplagen führen zu Nahrungsmittelknappheit der noch heute grösstenteils in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung. Zudem kommt es - trotz einer gewissen Stabilisierung - insbesondere im Norden und Osten des Landes regelmässig zu bewaffneten Zusammenstössen zwischen nigrischen Sicherheitskräften und Tuareg-Rebellen. Dennoch kann bezüglich dem Niger und inbesondere auch bezüglich dem im fruchtbareren und "reicheren" Südwesten des Landes gelegenen Département E._______ - wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben herkommt und wo auch sein Onkel S., der ihm Unterkunft gewährt und ihm bei der Ausreise geholfen haben soll, lebt - nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, weder im Niger noch in H. zur Schule gegangen zu sein, was
9 angesichts der hohen Analphabeten-Rate im Niger (74 % bei den Männern und 90 % bei den Frauen) auch geglaubt werden kann. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz lernte er jedoch in Alphabetisierungskursen lesen und schreiben (vgl. Bestätigung vom 12. Dezember 2006). Zudem ist er jung, soweit aktenkundig gesund und verfügt er nebst seiner Muttersprache L._______ (beziehungsweise M._______) auch über Französischkenntnisse und über gewisse Berufserfahrungen als Eisverkäufer. Sodann lebt sein Onkel S., der ihm - wie vorstehend bereits bemerkt wurde - vor der Ausreise Unterkunft gewährt und ihm bei der Ausreise geholfen haben soll, in E._______ (vgl. Protokoll kantonale Befragung, A12, S. 2 ff.) und kann ihm bei der Reintegration in der Heimat behilflich sein. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Niger in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 5.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit Dezember 2003, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Niger entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das Bundesamt hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1-4 ANAG) 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; AS 2006 2197] i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat und der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erwerbstätig ist (und daher von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden muss), ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2004 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu bewilligen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Vertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. ...) - (...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand am: