Abtei lung IV D-3760/2006 haf/wig {T 0/2} Urteil vom 19. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérald Bovier Gerichtsschreiber Winter A._______, geboren , Jemen, vertreten durch B._______, Caritas Schweiz, Fachstelle Mandatsführung, , Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 10. März 2004 i.S. Vollzug der Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - zusammen mit seinem Bruder - den Heimatstaat am 14. Dezember 2003 auf dem Luftweg und gelangte am 17. Dezember 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er sein Asylgesuch am gleichen Tag im Empfangszentrum Vallorbe einreichte. Anlässlich der Befragung vom 8. Januar 2004 im Empfangszentrum Chiasso sowie der Anhörung vom 12. Februar 2004 durch (...) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in Djibouti als Sohn eines jemenitischen Vaters und einer somalischen Mutter zur Welt gekommen. Ungefähr im Jahre 1994 habe sich die Familie in C._______ (Jemen) niedergelassen, doch sei er wegen seiner Abstammung von einer somalischen Mutter verschiedentlich auf dem Schulweg misshandelt worden. In der Folge habe seine Mutter entschieden, ihre beiden Söhne müssten sich ins Ausland absetzen, um ihr Leben zu retten. Sie habe die ganze Reise organisiert und bezahlt. In Begleitung eines Schleppers, der jeweils die Dokumente vorgewiesen habe, seien sie aus dem Heimatstaat ausgereist. B. Mit Verfügung vom 10. März 2004 - eröffnet am 11. März 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, in casu gingen die Drohungen und Tätlichkeiten von Dritten, nicht aber von staatlichen Behörden aus. Dementsprechend genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht. C. Mit Beschwerde vom 8. April 2004 liess der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragen. Insbesondere sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung sowie das vom Beschwerdeführer eingereichte somalische Identitätspapier wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2004 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung ein geeignetes Beweismittel für den Tod seines Vaters einzureichen und zu einigen Fragen betreffend den Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Schwester sowie zur Ausstellung des von ihm eingereichten somalischen Ausweises Stellung zu nehmen.
3 Mit Eingabe vom 28. März (recte: April) 2004 (Poststempel vom 29. April 2004) liess der Beschwerdeführer mitteilen, es dürfte kaum möglich sein, die gewünschten amtlichen Papiere zu beschaffen, weil die jemenitischen Behörden ihm aufgrund seiner somalischen Abstammung keine Papiere und Beweismittel ausstellen würden. Trotzdem habe er versucht, mit Hilfe eines Lehrers ein geeignetes Beweismittel für den Tod seines Vaters erhältlich zu machen. Den Aufenthaltsort von Mutter und Schwester kenne er nicht und habe auch keinen Kontakt zu den beiden. Was schliesslich den somalischen Ausweis anbelange, so habe die Mutter, nachdem sich die jemenitischen Behörden geweigert hätten, jemenitische Papiere auszustellen, bei den somalischen Behörden die Ausstellung eines Identitätspapiers beantragt. Dies sei der Grund, weshalb der somalische Ausweis am 1. März 2000 in Mogadischu ausgestellt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1994 bis zur Ausreise in die Schweiz ununterbrochen im Jemen gelebt habe. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2004 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 10. März 2004. Die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
4 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt nicht angefochten wurde, ist vom fehlenden Nachweis respektive der fehlenden Glaubhaftmachung einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen. Unter diesen Umständen kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.6 Die Frage, ob der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, zumal er als Sohn eines jemenitischen Vaters und einer Somalierin (A1/8 S. 1) - entgegen seinen Vorbringen - von Gesetzes wegen die jemenitische Staatsangehörigkeit erwarb (Art. 3 Bst. a des jemenitischen Gesetzes Nr. 2/1975 über die Staatsangehörigkeit, vgl. Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, begründet von ALEXANDER BERGMANN, fortgeführt von MURAD FERID, herausgegeben von DIETER HENRICH, 6. Auflage, Frankfurt a.M. und Berlin, Mai 2007, Band VIII, Jemen, bearbeitet durch SAID HASSAN SOHBI, 61. Lieferung - abgeschlossen am 31. Mai 1978, S. 4; vgl. auch Gesetz Nr. 6/1990 über die Staatsangehörigkeit). Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen nach eigenen Angaben am (...) geboren. Dementsprechend ist er nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl.
5 Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) zum heutigen Zeitpunkt volljährig, weshalb in casu die Anwendung von Normen der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) ausser Betracht fällt. 4.7 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal sich weder aus der Beschwerde noch aus den übrigen Akten Hinweise auf eine konkrete Gefahr im Sinne der Erwägungen ergeben. In casu brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 12. Februar 2004 durch (...) vor, keine Probleme mit den jemenitischen Behörden gehabt zu haben (A11/25 S. 14). Allerdings hätten ihn die Jemeniten beschimpft und in der Schule oder auch ausser Haus geschlagen. Sie hätten im Dorf keine Rechte. Andere Fluchtgründe habe er nicht (vgl. A1/8 S. 4, A11/25 S. 10). Nach eigenen Angaben hat er von 1994 bis am 14. Dezember 2003 am gleichen Ort im Jemen gelebt (A1/8 S. 1). Trotz der geltend gemachten Behelligungen konnte er dort somit sechs Jahre lang die Schule besuchen (vgl. A11/25 S. 7). Zwar will der Beschwerdeführer solche Probleme in unterschiedlicher Häufigkeit gehabt haben (vgl. A11/25 S. 13). Indessen sprechen alle Indizien gegen eine menschenrechtlich relevante Intensität der geltend gemachten Behelligungen durch private Dritte. Aber selbst wenn man den geltend gemachten Behelligungen menschenrechtlich relevante Intensität zubilligen würde, so führte dies nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der jemenitische Staat entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schutzfähig und schutzwillig ist. Der Wegweisungsvollzug ist somit sowohl landes- als auch völkerrechtlich als zulässig zu erachten. 4.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage im Jemen nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
6 4.8.2 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der mittlerweile volljährige und offenbar gesunde Beschwerdeführer hat in seinem Heimatstaat eine sechsjährige Schulbildung genossen und kann nun ins Erwerbsleben eintreten. Dass dies dem Beschwerdeführer nicht ganz leichtfallen dürfte, liegt zwar auf der Hand. Indessen stellen die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). In diesem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Im Übrigen dürfte der Beschwerdeführer auf ein vollkommen intaktes familiäres Netz zurückgreifen können, lebt doch seinen Angaben zufolge die Mutter nach wie vor, wenngleich er vorgibt, den Aufenthaltsort nicht zu kennen. Was seinen angeblich verstorbenen Vater anbelangt, so war der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht in der Lage, in der Zeit vom April 2004 bis heute einen amtlichen Todesschein oder ein sonstiges beweiskräftiges Dokument zu beschaffen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift darf man davon ausgehen, dies liege nicht an der angeblichen Diskriminierung des Beschwerdeführers durch die Behörden des Heimatstaats, sondern daran, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor lebt. In Anbetracht dieser Sachlage ist die Erwartung berechtigt, dem Beschwerdeführer werde es im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Hilfe seines Bruders oder anderer Familienangehöriger gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Dies umso eher, als eine jemenitische Familie, welche es sich leisten kann, ihre Söhne in Begleitung eines Schleppers nach Europa zu schicken, wohl kaum in ärmlichen Verhältnissen lebt, wie der Beschwerdeführer behauptet. 4.8.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 4.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.10 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2004 hat der Instruktionsrichter der damals zuständigen ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
7 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Gérald Bovier Gert Winter Versand am: