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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2019 D-3758/2019

29 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,273 parole·~11 min·6

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3758/2019

Urteil v o m 2 9 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Benin, vertreten durch MLaw Céline Kuster, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentrum Ostschweiz, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019.

D-3758/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2013 sowie am 14. März 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 27. Juni 2019 angab, im Jahre 2013 nach Europa gelangt zu sein, seine Identitätspapiere (Reisepass, Identitätskarte) vernichtet und sich in Frankreich als Nigerianer ausgegeben zu haben (vgl. SEM-Protokoll A10 S. 5), dass das SEM am 2. Juli 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, wobei ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Frankreich, Belgien) gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer angab, zwei Asylgesuche in Frankreich gestellt zu haben, welche beide rechtskräftig abgelehnt worden seien, dass er sich nach Ablehnung des ersten Asylgesuches bei Freunden in Lille und wegen benötigter Psychopharmaka bei seiner Cousine in Belgien aufgehalten habe, ohne indessen dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass er nach dem zweiten erfolglosen Asylverfahren in Frankreich bei jemandem, der ihm bei der Beschaffung der benötigten Medikamente behilflich gewesen sei, gewohnt habe, bevor er schliesslich in die Schweiz gereist sei, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Frankreich geltend machte, dort Schwierigkeiten mit Leuten, die ihn bedroht und verletzt hätten, gehabt und sich verfolgt gefühlt zu haben,

D-3758/2019 dass er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation angab, an Depressionen zu leiden und auf die Einnahme von entsprechenden Medikamenten angewiesen zu sein, dass er keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen Frankreich habe, wenn er die benötigten Antidepressiva erhalte, dass ihm diese nach seiner Wegweisung aus Frankreich von der zuständigen Ausgabestelle nicht mehr ausgehändigt worden seien, dass er in der Schweiz einen ärztlichen Termin gehabt und Medikamente erhalten habe («Olanzapin» und «Siza-Prex»), die ihm bereits in Frankreich verabreicht worden seien, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe an das SEM vom 8. Juli 2019 einen ärztlichen Kurzbericht des behandelnden Arztes vom 1. Juli 2019 einreichte, dass die französischen Behörden am 11. Juli 2019 das Übernahmeersuchen des SEM vom 2. Juli 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2019 (Eröffnung am 16. Juli 2019) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2019 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beantragte, dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

D-3758/2019 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2019 (Eingang am 30. Juli 2019) einen ärztlichen Kurzbericht des behandelnden Arztes vom 25. Juli 2019 einreichte, der ihm einen paranoide Schizophrenie attestiert, die mit dem Medikament «Olanzapin» behandelt wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

D-3758/2019 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens verpflichtet ist, unter anderem einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die französischen Behörden am 11. Juli 2019 das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 2. Juli 2019 guthiessen, womit das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) handelt, würde seine

D-3758/2019 staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non- Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter anderem geltend machte, Schwierigkeiten mit Leuten, die ihn bedroht und verletzt hätten, gehabt und sich verfolgt gefühlt zu haben, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat handelt, weshalb der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich allenfalls an die zuständigen französischen Sicherheitsbehörden zu wenden, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, das SEM habe die im ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2019 festgestellte Diagnose einer psychischen Krankheit (Schizophrenie) nicht berücksichtigt und auch keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, dass in den in der Zwischenzeit bei der Rechtsvertretung eingegangenen ärztlichen Zeugnissen (Bericht der B.______ vom 19. Juli 2019, Bericht der psychiatrischen Behandlung in Frankreich) die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung bejaht werde, dass zwar im Bericht vom 19. Juli 2019 Hinweise auf «eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis» verneint würden, indessen nach Aussage der zuständigen Pflegefachfrau wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer ein Folgetermin in der psychiatrischen Klinik in C.________ stattfinden werde, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nach der Wegweisung aus Frankreich seine Psychopharmaka nicht mehr erhalten habe, was die Annahme des SEM, wonach in Frankreich der Zugang zur notwendiger medizinischer Versorgungsleistungen gewährleistet sei, in Frage stelle, dass das SEM schliesslich in seinem Übernahmeersuchen vom 2. Juli 2019 die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung nicht erwähnt habe,

D-3758/2019 dass sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweisen, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht, dass das SEM zwar in der angefochtenen Verfügung die im ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2019 ohne weitere Ausführungen festgehaltene Diagnose «Schizophrenie» nicht explizit erwähnt hat, sich indessen hinreichend mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers und der erforderlichen medikamentösen Behandlung auseinandergesetzt hat, dass aufgrund des ärztlichen Berichts vom 1. Juli 2019, worin die Fortführung der bisherigen medikamentösen Behandlung («Zyprexa», «Paracetamol») und die Betreuung durch einen Psychiater bei längerem Aufenthalt in der Schweiz empfohlen wird, weitere Abklärungen nicht erforderlich erschienen, zumal davon auszugehen ist, dass Frankreich, wie bereits geschehen, in der Lage sein wird, die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Wegweisung aus Frankreich die erforderlichen Medikamente nicht mehr erhalten habe, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass auch sowohl der nachgereichte ärztliche Bericht der D._______ vom 19. Juli 2019, worin dem Beschwerdeführer Anpassungsstörungen attestiert werden, als auch der im Übrigen zu spät beim Gericht eingegangene ärztliche Kurzbericht mit der Diagnose «paranoide Schizophrenie» zu keiner anderen Einschätzung führen, dass sich schliesslich aus den Akten ergibt, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Depressionen) bei der Festlegung der Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die

D-3758/2019 Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3758/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

D-3758/2019 — Bundesverwaltungsgericht 29.07.2019 D-3758/2019 — Swissrulings