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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2018 D-3758/2017

6 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,718 parole·~19 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3758/2017

Urteil v o m 6 . März 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Herkunft, nach eigenen Angaben Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N_______

D-3758/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Oktober 2015 im Bundeszentrum B.______ und – nach Beendigung eines eingeleiteten Dublin- Verfahrens – der einlässlichen Anhörung vom 18. April 2017 im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger und in D._______ geboren, habe jedoch im Alter von elf Jahren Sri-Lanka verlassen und fortan in Indien gelebt. Der Beschwerdeführer brachte im Einzelnen vor, im Alter von drei Jahren sei er von seinen Eltern, welche danach als Köche für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen seien, zur Grosstante mütterlicherseits in E._______ gebracht worden. Seitdem habe sich jegliche Spur zu seinen Eltern verloren. In E._______ habe er bis zum sechsten Schuljahr eine von den LTTE betriebene Waisenschule besucht. 1998 sei er von einer Bombe verletzt worden. In einem provisorischen Spital an einem unbekannten Ort habe er von F._______., einem Mitglied der LTTE, vom gewaltsamen Tod seiner Grosstante erfahren. Dieser habe ihm angeboten, mit ihm und zwei weiteren jungen Männern G.______ und H.______ nach Indien auszureisen, was er in der Folge getan habe. In Indien habe er auf einem Gemüsemarkt einen Stand betrieben und zusammen mit E._____., G._______ und H.______ Esswaren und andere Güter im Auftrag der LTTE nach Sri Lanka geschmuggelt. Nach Beendigung des Krieges habe er sich 2009 an einer von indischen Politikern initiierten Hilfslieferung logistisch beteiligen wollen, indessen sei die Aktion von der Regierung des Bundesstaates Tamil Nadu gestoppt und viele Beteiligte wie der Beschwerdeführer für fünfzehn Tage inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung habe er zwar die Schmugglertätigkeit aufgegeben, jedoch regelmässig Bestechungsgelder an die indischen Sicherheitsbeamten leisten müssen, da diese Kenntnis von seiner früheren Tätigkeit für die LTTE und seinen Illegalen Aufenthalt in Indien gehabt hätten. Aufgrund der schwierigen Lebensumstände und nach der Verhaftung von K, der in der Schweiz habe reisen wollen, am Flughafen von I.________ habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am 5. August 2015 mit einem gefälschten Reisepass nach K._______ und danach mit dem Flugzeug nach Europa und schliesslich in die Schweiz gelangt.

D-3758/2017 B. Mit – am 2. Juni 2017 eröffneter – Verfügung vom 1. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es die geltend gemachte sri-lankische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtete und auf das Vorliegen von Indizien für eine Herkunft des Beschwerdeführers aus und seine Sozialisierung in Indien hinwies. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer – unter Einreichung eines Registerauszugs und eines Bestätigungsschreibens in Kopie – gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht. D. Mit ergänzender Eingabe vom 7. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin drei Zeitungsartikel, erschienen im Juli 2015 in der Zeitung L.______ in Kopie ein. E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2017 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als nicht aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu auf, bis zum 3. August 2017 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. G. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht. Im Weiteren reichte die Rechtsvertreterin die Originale

D-3758/2017 der bereits mit Beschwerde in Kopie eingereichten Beweismittel (Registerauszug, Bestätigungsschreiben) und ein weiteres Bestätigungsschreiben im Original ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und antragsgemäss die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet. I. In seiner Vernehmlassung vom 22. August 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 14. September 2017 nahm die Rechtsvertreterin – unter Einreichung von Auszügen aus dem Internet zur Situation von sri-lankischen Flüchtlingen im indischen Bundesstaat Tamil Nadu – Stellung zur vorinstanzlichen Argumentation.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-3758/2017 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das SEM zog die vom Beschwerdeführer geltend gemachte sri-lankische Staatsangehörigkeit und ebenso dessen weitere Vorbringen (Schmugglertätigkeit für die LTTE in Indien, Verhaftung) in Zweifel. Es führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente eingereicht und zu seiner Herkunft und Person

D-3758/2017 nur vage Angaben gemacht. So habe er kaum Angaben über seine Familienverhältnisse machen können. Der Familienbegriff werde in Sri Lanka sehr weit gefasst und habe eine grosse Bedeutung, weshalb davon auszugehen sei, dass die Grosstante mütterlicherseits dem Beschwerdeführer über seine Eltern und die Familie erzählt hätte. Daher seien die pauschalen und stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers, solche Themen würden aufgrund der Kultur in Sri Lanka nicht angesprochen werden, die Erziehung von Kindern sei eine mühselige Angelegenheit genug und ohnehin habe er niemanden im Heimatstaat, als nicht überzeugend zu erachten. Obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben acht Jahre in Kilinochchi verbracht habe, vermöge er ausser allgemeinen religiösen Festtagen keine weiteren Festivitäten der LTTE an der Schule und der LTTE-Hochburg Kilinochchi anzugeben, und auch die Schilderung des Schulbesuchs sei auffallend vage ausgefallen. Ebenso habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, inwiefern sich die Kinder in Sri Lanka und in Indien in ihrem Verhalten voneinander unterscheiden würden. Zwar habe der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung in Sri Lanka bekannte Kinderspiele genannt, jedoch gleichzeitig angegeben, dass diese auch in Indien gespielt würden. Der Erklärungsversuch, er habe sofort nach seiner Ankunft zu arbeiten begonnen und sei selbst noch zu klein gewesen, Unterschiede in der Lebensweise festzustellen, vermöge nicht zu überzeugen. Im Weiteren spreche auch der geübte Schreibduktus sowohl der tamilischen als auch der lateinischen Schrift gegen die angegebene geringe Schulbildung. Selbst die Darstellung der Ereignisse, welche zur geltend gemachten Ausreise aus Sri Lanka geführt hätten, sei oberflächlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wie E._______, der sonst keinen Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers gehabt habe, den Weg zu ihm ins Spital gefunden habe, um vom Tod seiner Grosstante mütterlicherseits zu berichten und ihm die Ausreise anzubieten. Schliesslich sei es aufgrund der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen wie auf Flughäfen nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ohne echte Identitätsdokumente gereist sei. Zudem sei es realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nicht mehr wisse, in welche Länder er gelangt sei. Aufgrund der stereotypen, ungereimten und unsubstantiierten Aussagen sei darauf zu schliessen, dass das Fehlen der Identitätspapiere der Verschleierung der Identität und des Reisewegs diene. Angesichts der offenkundigen Täuschungsabsichten sei auszuschliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sri-lankischen Staatsangehörigen handle. Folglich rechtfertige sich die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Indien im

D-3758/2017 Bundesstaat Tamil Nadu sozialisiert sei und somit keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen. Diese Annahme werde durch die auch diesbezüglich unsubstantiierte Darstellung der Vorbringen bekräftigt. 4.2. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige es sich, deren Asylrelevanz zu prüfen. Immerhin sei erwähnt, dass es unter den Voraussetzungen, der Beschwerdeführer habe ein Aufenthaltsrecht in Indien und die geltend gemachte illegale Schmugglertätigkeit tatsächlich begangen, dem legitimen Anspruch des indischen Staates entspreche, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen und zu ahnden. Im Weiteren bestehe zwischen den Vorbringen aus den Jahren 1998 bis 2009 in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang zur Ausreise am 5. August 2015. Schliesslich sei anzumerken, dass Indien als verfolgungssicherer Staat gelte und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diese Einschätzung vorliegend zu widerlegen. Somit seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht asylrelevant. 5. 5.1. Die Rechtsvertreterin wendete dagegen in ihrer Beschwerde ein, der Beschwerdeführer sei Kriegswaise und habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka aufgrund seiner Minderjährigkeit keine Identitätsdokumente besessen. Da er keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen in Sri Lanka habe, sei es ihm bisher unmöglich gewesen, Identitätsdokumente zu beschaffen. Ein Freund des Beschwerdeführers sei indessen vor kurzem nach Sri Lanka gereist und habe dort einen Suchauftrag nach dem Geburtsschein des Beschwerdeführers gestellt. Es sei ein Registerauszug ausgestellt worden, der die Bemühungen des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente zu beschaffen, belege. Derselbe Freund habe den Vorsteher des M._______ aufgesucht, welcher eine Bestätigung ausgestellt habe, wonach er die Grosstante des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer gekannt habe. Was den Vorwurf der Vorinstanz betreffe, der Beschwerdeführer habe nur vage Schilderungen seiner Kindheit machen können, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die prägenden Jahre in Indien verbracht habe und die Erinnerung an die Kindheit in Sri Lanka verblasst sei. Aus den Anhörungen werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar nicht viel aus seiner Kindheit in Sri Lanka habe erzählen können, indessen seine Tätigkeiten in Indien sehr ausführlich beschrieben habe. Im Weiteren sei es entgegen der Einschätzung des SEM durchaus plausibel, dass E._______den Beschwerdeführer im Krankenhaus über den Tod seiner

D-3758/2017 Grosstante informiert habe, stamme der Beschwerdeführer doch aus einem Dorf, wo sich die Leute untereinander kennen und rasch vom Tod eines Nachbarn erfahren würden. Auch habe E._______ vermutlich im Auftrag der LTTE gehandelt, um den Beschwerdeführer für die LTTE zu rekrutieren. Im Weiteren sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl er nur sechs Jahre zur Schule gegangen sei, lesen und schreiben und auch etwas Englisch und Deutsch sprechen könne, sei es doch von Mensch zu Mensch unterschiedlich, wie rasch eine Sprache erlernt werde. Schliesslich sei es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer mit der Hilfe eines Schleppers und eines gefälschten Passes gereist sei. 5.2. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit in Indien für die LTTE und des Aufenthalts in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verhaftung und Folter befürchten müsse. Auch sei nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückschaffung ins Vanni-Gebiet grundsätzlich nicht als zumutbar zu erachten, weshalb der Beschwerdeführer eventualiter vorläufig aufzunehmen sei. 5.3. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 7. Juli 2017 reichte die Rechtsvertreterin drei Zeitungsartikel, erschienen im Juli 2015 in der Zeitung C.________ in Kopie ein. Sie wies darauf hin, dass in diesen Zeitungsartikeln über die Verhaftung des Freundes des Beschwerdeführers namens E._________berichtet werde, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erwähnt habe (vgl. SEM-Protokoll A18 S. 20). 5.4. In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass es sich beim nachgereichten Registerauszug nicht um ein Dokument handle, welches die Identität des Beschwerdeführers und die damit verbundene geltend gemachte sri-lankische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belege. Im Weiteren sei der Beweiswert der eingereichten Bestätigungsschreiben gering. Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus den eingereichten Zeitungsartikeln hinsichtlich der Verhaftung von E.______ _für sich keine Asylrelevanz herleiten. Auch sei die Verhaftung von E.______ bereits Gegenstand der Anhörung gewesen. 5.5. In ihrer Replik machte die Rechtsvertreterin geltend, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich zwar nicht um offizielle Identitätsdokumente, jedoch seien sie ein Beleg für das Bemühen des Beschwerdeführers, seine sri-lankische Staatsangehörigkeit zu belegen. Im Weiteren

D-3758/2017 ergebe sich aus den mit der Replik eingereichten Auszügen aus dem Internet zur Situation von sri-lankischen Flüchtlingen im indischen Bundesstaat Tamil Nadu, dass das Schicksal des Beschwerdeführers kein Einzelfall sei. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die geltend gemachte sri-lankische Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Vorbringen (Schmugglertätigkeit für die LTTE, Verhaftung, Schmiergeldzahlungen) in Zweifel gezogen. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente, sondern lediglich einen Registerauszug eingereicht, dessen Beweiskraft aufgrund der leichten Fälschbarkeit ohnehin als gering einzustufen ist. Wie das SEM im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer zu seinen Familienverhältnissen und seiner geltend gemachten Kindheit in Sri Lanka auffallend unbestimmte Angaben gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermag die Entgegnung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer die prägenden Jahre in Indien verbracht habe und die Erinnerung an die Kindheit in Sri Lanka verblasst sei, nichts zu ändern, verbrachte der Beschwerdeführer doch nach eigenen Angaben immerhin die ersten elf Lebensjahre in Sri Lanka. Die weitere Entgegnung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer zwar nicht viel über seine Kindheit in Sri Lanka, indessen seine Tätigkeiten in Indien sehr ausführlich beschrieben habe, ist vielmehr ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in Sri Lanka, sondern in Indien sozialisiert wurde. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, wie E._______, der sonst keinen Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers gehabt habe, vom Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers erfahren haben sollte. Die Erklärung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer aus einem Dorf stamme, wo sich die Leute kennen und rasch vom Tod eines Nachbarn erfahren würden, vermag nicht zu überzeugen, starb doch die Grosstante nach Angaben des Beschwerdeführers in der Stadt B.________ Auch vermochte der Beschwerdeführer nicht mit Bestimmtheit zu sagen, aus welchen Gründen E.________ ihn im Spital aufgesucht habe, obwohl er in der Folge jahrelang mit E._________ zusammengearbeitet haben will und daher hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, E.________ nach seinen damaligen Be-

D-3758/2017 weggründen zu fragen. Indessen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz festzustellen, dass eine Reise mit gefälschtem Reisepass mit Hilfe eines Schleppers nicht grundsätzlich realitätsfremd erscheint. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die weitere Angabe des Beschwerdeführers, nicht zu wissen, in welche Länder er geflogen sei (vgl. A3 S. 6), nicht geglaubt werden kann. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zum einen ist vor dem Hintergrund der unglaubhaft erscheinenden Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, die Beweiskraft der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben als gering einzustufen. Zum anderen sind die drei eingereichten Zeitungsartikel, erschienen im Juli 2015 in der Zeitung B._______ worin nach Aussage der Rechtsvertreterin über die Verhaftung des Freundes des Beschwerdeführers namens E._______ berichtet werde, mangels eines hinreichenden Sachzusammenhangs zu den Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht relevant zu erachten. Dies gilt ebenso für die Auszüge aus dem Internet zur Situation von sri-lankischen Flüchtlingen im indischen Bundesstaat Tamil Nadu. 6.2. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sri Lanka stammt, sondern vermutungsweise aus dem indischen Bundesstaat Tamil Nadu. Daher bedürfen die Argumente in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung zu befürchten hätte, keiner näheren Prüfung. Auch wenn aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen deren Asylrelevanz nicht abschliessend beurteilt werden muss, kann in dieser Hinsicht auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer, von dessen Aufenthaltsrecht in Indien und der tatsächlichen Begehung der illegalen Schmugglertätigkeit ausgehend, keine asylrelevanten Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. 7. 7.1. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7.2. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge

D-3758/2017 (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet. 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungvollzugshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht und gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner Herkunft und den damit verbundenen Vorbringen gemacht hat. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunftsländern zu forschen. Aufgrund der Aktenlage erscheint es indessen wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die indische Staatsangehörigkeit besitzt. Daher ist zumindest in summarischer Weise festzustellen, ob in Bezug auf diesen Staat

D-3758/2017 offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorliegend zu verneinen ist. Mit Beschluss vom 18. März 1991 wurde Indien als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, und die schweizerische Regierung ist im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen. Es gibt vorliegend keine Indizien, welche diese Vermutung widerlegen könnten. 8.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Indien – oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat – ist schliesslich möglich, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). 8.4. Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 9. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, eingesetzt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13

D-3758/2017 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3758/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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