Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3748/2010/sps Urteil v om 3 0 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (…).
D3748/2010 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______ – gelangten eigenen Angaben zufolge am 13. März 2010 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 31. März 2011 im EVZ Kreuzlingen machten sie unter anderem geltend, sie seien über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie sich knapp zwei Monate aufgehalten hätten. Von dort aus seien sie über Italien nach Österreich gereist, wo sie zirka zwei Jahre gelebt hätten. Man habe sie deportieren wollen. Sie seien mit dem Auto nach Zürich gefahren, wo sie sich bei der Polizei gemeldet hätten. A.b. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragungen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands, Italiens und Österreichs für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer machte geltend, mit einer kranken Frau und drei Kindern könne er nicht nach Griechenland zurückkehren. Müssten sie nach Österreich zurückzukehren, würden sie umgehend nach Griechenland geschickt. Die Beschwerdeführerin sagte, das Leben sei in Griechenland sehr schwer. Sie sei von der Polizei geschlagen worden und ihr Sohn habe keine ärztliche Hilfe erhalten. Die österreichischen Behörden hätten zweimal versucht, sie zu deportieren. Da man gesehen habe, dass es ihr nicht gut gegangen sei, seien sie (die Beamten) wieder weggegangen. Österreich werde sie wieder nach Griechenland schicken. B. Am 16. April 2010 ersuchte das BFM die österreichischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO). Diese erteilten am 22. April 2010 ihre Zustimmung. C. Mit – am 19. Mai 2010 eröffneter – Verfügung vom 10. Mai 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
D3748/2010 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Österreich und forderte sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, der Kanton G._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Den Beschwerdeführenden händigte es zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2010 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur erneuten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Amt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Gesuch als zuständig zu erachten. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen Kopien eines medizinischen Protokolls von Dr. med. H._______ vom 26. März 2010 und eines Entscheids des österreichischen Asylgerichtshofs – Aussenstelle I._______ – bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aus. F. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 die Aussetzung des Vollzugs und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
D3748/2010 G. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2010 an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
D3748/2010 BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzuges materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen. 4. 4.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2008 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hätten. Sie seien mehrere Monate in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden, bevor sie nach J._______ transferiert worden seien. Die Beschwerdeführerin sei während mehrerer Monate in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Es bestünden EURODACTreffer vom 31. Dezember 2008 in K._______, Österreich, und L._______, Griechenland. Österreich sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens und habe einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Diese hätten im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt, sie wollten nicht nach Österreich zurück, da sie von dort nach Griechenland zurückgeschickt würden. Sie machten Gründe geltend, die praxisgemäss einen Vollzug nach Österreich nicht verhinderten. 4.2.
D3748/2010 4.2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Entscheid über eine Überstellung an einen Mitgliedstaat sei gemäss Art. 19. Abs. 2 DublinII VO zu begründen. Dazu gehöre eine Stellungnahme zum Selbsteintrittsrecht beziehungsweise, weshalb auf die Ausübung des Selbsteintritts verzichtet werde. Die Beschwerdeführenden hätten das BFM bei der Erstbefragung darüber informiert, dass Österreich ihr Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen habe und die dortigen Behörden zweimal versucht hätten, sie nach Griechenland abzuschieben. Dies sei aufgrund des schlechten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Diese habe geschildert, unter welch prekären Umständen sie sich in Griechenland aufgehalten hätten. Die Vorinstanz sei auf diese Vorbringen beziehungsweise die ihnen drohende Kettenabschiebung nach Griechenland nicht eingegangen. Ebenso fehle eine Stellungnahme, weshalb vom Selbsteintrittsrecht kein Gebrauch gemacht worden sei. Da das BFM nicht auf die konkreten Sachumstände eingegangen sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 4.2.2. Gemäss Art. 3. Abs. 2 DublinIIVO könne jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nicht für die Prüfung zuständig sei. Damit könnten humanitäre Fälle auch ohne Beteiligung des zuständigen Staats gelöst werden. Dabei handle es sich nicht um eine reine KannBestimmung, es sei vielmehr so, dass bei klaren Verstössen gegen die Menschenrechte durch die Abschiebung – was vorliegend der Fall sei – ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts bestehe. Das Refoulement Verbot sei auch im Zuständigkeitsverfahren gemäss DublinIIVO zu beachten. Eine indirekte Rückführung über einen Durchreisestaat, der ebenfalls Vertragsstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei, hebe die Verantwortung des Staats nicht auf, sicherzustellen, dass ein Asylsuchender als Folge des Abschiebungsentscheids nicht einer nach Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen werde. Gemäss aktueller österreichischer Gerichtspraxis würden vulnerable Personen (Familien mit minderjährigen Kindern) nach Griechenland abgeschoben. Griechenland verfüge über kein Asylverfahren, das den völkerrechtlichen Schutzgeboten entspreche. Die Praxis Griechenlands im Umgang mit Asylsuchenden stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Da es sich bei ihnen um vulnerable Personen im Sinne der ständigen Praxis des BFM handle und ihnen im Falle einer Rückführung nach Österreich eine Kettenabschiebung nach
D3748/2010 Griechenland drohen würde, sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und der Selbsteintritt anzuordnen. 4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, Österreich sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Dem BFM lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Österreich sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Österreich habe dem Ersuchen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zugestimmt. Diese Bestimmung beziehe sich auf "einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats aufhält". Es sei folglich davon auszugehen, dass das Asylverfahren in Österreich noch nicht abgeschlossen sei. Österreich prüfe im Einzelfall, ob eine Wegweisung nach Griechenland zulässig sei. Hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts beziehungsweise zur Souveränitätsklausel sei festzuhalten, dass sich die Literatur überwiegend einig sei, dass die Anwendung dieser Klausel die Ausnahme bleiben müsse, weil sonst die Effektivität der DublinIIVO in Frage gestellt werde. Im Übrigen werde leicht übersehen, dass der Selbsteintritt nicht zu einem Verbleib in der Schweiz führe. Die Klausel besage lediglich, dass die Schweiz anstelle des zuständigen Dublin Staats das nationale Asyl und Wegweisungsverfahren durchführe, was zu einem Wegweisungsvollzug in den Heimat oder Herkunftsstaat führen könne. In der Beschwerde werde auf den labilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hingewiesen. Dazu sei festzustellen, dass in der DublinIIVO aufgrund des Wortlauts davon ausgegangen werde, dass alle DublinStaaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich medizinisch behandelt worden. 4.4. In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten vom österreichischen Bundesasylamt einen negativen Asylentscheid erhalten, in dem ihre Ausweisung nach Griechenland verfügt worden sei. Die von ihnen eingereichte Beschwerde sei vom Asylgerichtshof am 31. März 2009 abgewiesen worden, worauf der Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Woche danach sei die Ausschaffungshaft verfügt worden, während sich die Beschwerdeführerin im Krankenhaus befunden habe. Sie befürchteten im Falle eines
D3748/2010 Rückschubs nach Österreich eine Kettenabschiebung nach Griechenland. Die österreichischen Behörden prüften zwar eine Wegweisung nach Griechenland im Einzelfall, jedoch schöben sie im Gegensatz zur Schweiz auch vulnerable Personen nach Griechenland ab. In Griechenland bestehe absolut keine Gewähr für eine medizinische Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 2. Februar 2010 festgestellt, dass Asylsuchende in Griechenland Gefahr liefen, in überfüllten Aufnahmelagern unter menschenunwürdigen Bedingungen bei fehlender medizinischer und sozialer Versorgung zu leben beziehungsweise in der Obdachlosigkeit zu landen. 5. Seitens der Beschwerdeführenden wird gerügt, das BFM habe seinen Entscheid nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet. Dazu ist Folgendes festzustellen: Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Betroffenen sollen wissen, warum die Behörde gegen ihren Antrag entschieden hat. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und 354 f.; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35, S. 509 ff.). Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Befürchtung der Beschwerdeführenden, ihnen drohe im Fall einer Überstellung nach Österreich eine Abschiebung nach Griechenland eingegangen ist. Auch zur Frage eines möglichen Selbsteintritts finden sich in der angefochtenen Verfügung keine Erwägungen. Den Beschwerdeführenden war indessen dennoch eine sachgerechte
D3748/2010 Anfechtung der Beschwerde möglich (vgl. die Beschwerde vom 26. Mai 2010). Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung zudem unter Umständen geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die fehlende oder mangelhafte Begründung nachgeliefert respektive verbessert und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 366). Das BFM äusserte sich in der Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 sowohl zur Frage einer den Beschwerdeführenden drohenden Kettenabschiebung nach Griechenland als auch zur Frage eines möglichen Selbsteintritts. Den Beschwerdeführenden wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Recht zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt, wovon sie mit Schreiben vom 1. Juli 2010 Gebrauch machten. Aus diesen Gründen ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden als geheilt zu erachten. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 6. 6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden reichten am 31. Dezember 2008 in Österreich unbestrittenermassen ein Asylgesuch ein. Davon zeugt auch ein EURODACTreffer von jenem Tag. Bei dieser Sachlage ist Österreich für die Durchführung ihres Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die DublinII VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]). 6.3. Das BFM ersuchte die österreichischen Behörden am 16. April 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden; die österreichischen Behörden stimmten dieser am 22. April 2010 ausdrücklich zu und anerkannten somit die
D3748/2010 Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführenden können somit ohne weiteres in einen Drittstaat ausreisen, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 6.4. 6.4.1. Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde, eine Rückschaffung nach Österreich verstosse gegen Art. 3 EMRK, da sie von dort nach Griechenland abgeschoben würden, weshalb die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch machen sollte. 6.4.2. Nach der in Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. 6.4.3. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der DublinIIVO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts – wie beispielsweise Art. 3 EMRK – oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 4.3). Aufgrund dessen erweist sich die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Rüge als zulässig. 6.4.4. Österreich ist unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Österreich würde sich generell nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten. 6.4.5. Gemäss Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Um in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu gelangen, muss allerdings ein Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D3748/2010 Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. JENS MEYERLADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., BadenBaden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124149; BVGE 2010/45 E. 7.4 S. 637 f.). 6.4.6. Aufgrund der DublinIIVO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des NonRefoulement (vgl. Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten. Eine Kettenabschiebung wird somit in aller Regel ausgeschlossen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 E. 5.5 – 5.7). 6.4.7. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Asylgesuch sei in Österreich abschlägig entschieden worden. Ihre Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid sei abgewiesen worden und man habe zweimal versucht, sie nach Griechenland abzuschieben. Dass dieser Bescheid indessen in Rechtskraft erwuchs, wurde nicht belegt. Die österreichischen Behörden haben dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der DublinIIVO zugestimmt. Dies bedeutet, dass Österreich das Asyl und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden als noch hängig und nicht rechtskräftig abgeschlossen erachtet. Wäre dieses zum Zeitpunkt des Rückübernahmeersuchens bereits abgeschlossen gewesen, hätte eine Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO erfolgen müssen. 6.4.8. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass Österreich im Rahmen der DublinVerfahren in der Vergangenheit auch Personen nach Griechenland überstellt hat, die von der Schweiz als "vulnerable Personen" bezeichnet und nicht nach Griechenland überstellt worden wären (so zum Beispiel Familien mit Kindern). In diesem Zusammenhang ist auf das von ihnen eingereichte, eine iranische Familie betreffende Urteil des Asylgerichtshofs – Aussenstelle Linz – zu verweisen. Ob dieses Urteil einer Einzelrichterin in Rechtskraft erwuchs, lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. Unbestritten ist jedoch, dass Österreich im Rahmen einer Einzelfallprüfung festlegt, ob eine Überstellung (z.B. nach Griechenland) als zulässig zu erachten ist. Gemäss der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte
D3748/2010 dafür, dass die österreichischen Behörden die Frage der Zulässigkeit einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland nicht sorgfältig prüfen werden. Sie werden dabei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berücksichtigen. Die Beschwerdeführenden haben dargelegt, der Beschwerdeführerin sei in Österreich aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes ärztliche Hilfe zuteil geworden, sie sei – auch aus psychiatrischen Gründen – hospitalisiert worden (vgl. dazu die diversen, bei der Vorinstanz eingereichten medizinischen Akten). Auch in dieser Hinsicht ist somit davon auszugehen, Österreich werde seinen Verpflichtungen nachkommen und für eine ausreichende medizinische Betreuung der Beschwerdeführenden besorgt sein. Vorliegend ergeben sich somit keine konkreten Hinweise darauf, Österreich würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens und Aufnahmerichtlinie verstossen. Durch die Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführenden, ist Österreich verpflichtet, ein Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie bei einer Rückführung nach Österreich kein faires Asyl und Wegweisungsverfahren durchlaufen könnten oder ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe beziehungsweise ihrer persönlichen Situation in ihr Heimatland oder nach Griechenland zurückgeführt werden. Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten. 6.4.9. Aufgrund des Gesagten ist das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 7. 7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet. 7.2. Im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht
D3748/2010 systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D3748/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: