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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2009 D-3747/2007

19 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,952 parole·~15 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Flüchtlingseigenschaft

Testo integrale

Abtei lung IV D-3747/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Sri Lanka, handelnd durch _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. März 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3747/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 _______ ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er in besagter Eingabe sowie in einer eidesstattlichen Erklärung vom 23. Februar 2006 (vorinstanzliche Akte A 1/12) im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Sein Vater sei am 20. Juni 1990 durch unbekannte Personen aus ethnischen Motiven erschossen worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe seine schwangere Mutter ihr Kind verloren. Sein Bruder sei später ebenfalls getötet worden. Auch mehrere Onkel seien ums Leben gekommen. Am 12. April 2000 sei der Beschwerdeführer bei einer Bombenexplosion schwer verletzt worden und habe sich zweimal operieren lassen müssen. An den erlittenen Verletzungen, welche ihn beim weiteren Schulbesuch behindert hätten, leide er noch heute. Die Sicherheitslage vor Ort sei sehr prekär. Am 2. Januar 2006 seien fünf Studenten in _______ umgebracht worden. Auch er sei immer wieder in lebensgefährliche Situationen geraten. Im Weiteren legte er dar, nicht in der Lage zu sein, alles im Detail schriftlich festzuhalten, weshalb er um eine Anhörung ersuche. Der Eingabe beziehungsweise (auch) der eidesstattlichen Erklärung vom 23. Februar 2006 lagen ein Geburtsschein, ein Polizeiprotokoll betreffend die Bombenexplosion, ärztliche Unterlagen und Dokumente betreffend die frequentierte Schule, eine Vermisstanzeige der Mutter des Beschwerdeführers, dessen Vater betreffend, eine Bestätigung für die Teilnahme an einem Pfadfinderanlass, eine Schadensmeldung an die Behörden wegen der Tsunami-Katastrophe, vier Auszüge aus dem Sterberegister und ein weiteres Polizeiprotokoll im Zusammenhang mit einem Todesfall bei. B. Ergänzend reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Affidavit) vom 23. März 2006 ein. Darin führte er aus, seine Familie stamme zwar aus _______, habe aber 1985 vorübergehend nach _______ fliehen müssen. Dort sei er geboren worden. Bei Kontrollen seiner ID-Karte werde er entsprechend verdächtigt, aus dem Norden D-3747/2007 zu stammen. Er sei wiederholt durch die Sicherheitskräfte angehalten und behelligt worden. Die Narben seiner Wunden machten ihn aus der Optik der Sicherheitskräfte als Tamilen zusätzlich verdächtig. Er sei nicht in der Lage, ohne Furcht seine Ausbildung fortzusetzen. Ausserdem habe er unter der Tsunami-Katastrophe gelitten. Im Weiteren wiederholte beziehungsweise präzisierte er seine bisherigen Angaben. C. Mit Begleitschreiben vom 22. Juni 2006 übermittelte _______ dem BFM die oben erwähnten Unterlagen. Darin wurde die Vorinstanz angefragt, ob der Beschwerdeführer für eine Anhörung vorzuladen sei. D. Mit Verfügung vom 28. März 2007 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Dabei ging es davon aus, gestützt auf die bestehende Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden. Er sei zwar im Rahmen von Round-Ups vorübergehend festgehalten, aber in der Folge wieder bedingungslos freigelassen worden. Insgesamt bestünden somit – auch in Berücksichtigung der ihm widerfahrenen, zeitlich indes schon weit zurückliegenden tragischen Ereignisse – keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, und die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibens im Heimatland sei gegeben. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung, da sie lediglich die ohnehin für glaubhaft erachteteten Vorkommnisse bestätigten. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Schreiben _______ vom 18. April 2007 am selben Datum eröffnet. E. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 samt englischsprachiger Übersetzung (_______; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. Juni 2007) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Mutter sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass eine paramilitärische Gruppe, welche für den Tod des Vaters des Beschwerdeführers verantwortlich sei, nun auch ihm nach dem Leben trachte. Aus diesem Grund sei er untergetaucht. Ferner liess der Beschwerdeführer um Fristeinräumung D-3747/2007 zwecks Zusendung von Beweismitteln ersuchen. Gleichzeitig legte seine Mutter dar, die vorinstanzliche Verfügung am 23. April 2007 erhalten und in der Folge eine Übersetzung veranlasst zu haben. F. Mit Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2007 (adressiert an das Bundesverwaltungsgericht: Eingang am 5. Juni 2007) machte die Mutter des Beschwerdeführers erneut auf die prekäre Situation ihres Sohnes aufmerksam. Wegen seiner Verletzungen wecke er bei Round-Ups jeweils den Argwohn der Behörden. Aufgrund der Verfolgung durch eine paramilitärische Gruppe lebe er jetzt im Exil. Der ergänzenden Rechtsschrift lagen die bereits eingereichte Eingabe vom 17. Mai 2007 in Kopie, eine eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2007 und ein weiteres Bestätigungsschreiben vom 23. Mai 2007 bei. Gemäss Letzterem sei der Beschwerdeführer durch die Sicherheitskräfte sehr schlecht behandelt worden. Mitglieder einer paramilitärischen Gruppierung hätten gezielt nach ihm gesucht, weshalb er sich an verschiedenen Orten versteckt halte. G. Nachdem das BFM bei der Einladung zur Vernehmlassung am 22. Juli 2008 auf Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/30 hingewiesen worden war, hielt es im Rahmen des Schriftenwechsels mit Stellungnahme vom 13. August 2008 an seinen Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine angeblichen Schwierigkeiten überspitzt darzustellen, um dem Asylgesuch möglichst viel Gewicht zu verleihen. Im Weiteren habe in Anbetracht des klaren und vollständigen Sachverhalts kein Anlass für eine Anhörung bestanden. Ausserdem sei das Urteil BVGE 2007/30 betreffend Sachverhaltsermittlung und Gewährung des rechtlichen Gehörs erst ein halbes Jahr nach der angefochtenen BFM-Verfügung erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann in zwei Urteilen vom Februar 2008 die jeweiligen Beschwerden abgewiesen, obwohl vom BFM kein rechtliches Gehör im Sinne von BVGE 2007/30 gewährt worden sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht in einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr befinde. Überdies habe seine Mutter wiederholt angegeben, er befinde sich im Exil; er sei demnach bereits ausgereist oder habe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative wahrgenommen. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Ge- D-3747/2007 hörs würde mithin in materieller Hinsicht zu keinem anderen Entscheid führen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeschrift ist nur von der Mutter des Beschwerdeführers eigenhändig unterzeichnet worden. Da aber in der Eingabe ausschliesslich Bezug auf ihn genommen wird, rechtfertigt sich die Annahme, seine Mutter sei durch ihn zumindest implizit bevollmächtig worden. 1.3 Aufgrund der Aktenlage kann von der fristgemässen Einreichung der im Übrigen formgerechten Beschwerde ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde ist aufgrund ihrer Verständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem - ohne präjudizielle Wirkung - entgegen zu nehmen. D-3747/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 13. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertre- D-3747/2007 tung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Gemäss einem völkerrechtlichen Grundsatz kann eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen, wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG an sich glaubhaft gemacht ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b und 2c S. 129 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362). 5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2007 – wenn auch bloss implizit; vgl. die Formulierung auf S. 2 vor den D-3747/2007 Feststellungen zum Asylgesuch – fest, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2008 hält das BFM vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend sein sollte – was erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden kann –, hätte der Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seinen Asylgründen angehört beziehungsweise hätte ihm das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewährt werden müssen (vgl. vorstehend 5.1). 5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend erstellt hat. Dieser Mangel kann auf Beschwerdeebene im Allgemeinen nicht geheilt werden, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel spricht insbesondere auch der Umstand, dass andernfalls dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwerer, als es vorliegend einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könnte, was für den Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil darstellen würde. 5.4 Gemäss dem erwähnten Urteil BVGE 2007/30 ist das bisherige Vorgehen des BFM mithin als nicht rechtskonform zu bezeichnen. Es hat weder das rechtliche Gehör gewährt noch den Verzicht auf die Anhörung im Entscheid hinreichend begründet. In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zwar angelastet, er habe versucht, seine Schwierigkeiten überspitzt darzustellen. Diese Feststellung des BFM (sollte sie sich auf den Stand der Akten bei Entscheidfällung beziehen, was in Anbetracht der theamtisierten Gehörsverletzung nahe liegt) erstaunt insofern, als die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf Seite 3 die Glaubhaftigkeit der Vorbringen explizit noch nicht in Frage stellte. Auch die weitere Vermutung des BFM, der Beschwerdeführer wisse vom Hörensagen, D-3747/2007 dass eine Anhörung die Fortsetzung des Verfahrens garantiere, mutet reichlich spekulativ an. Der Eindruck, das BFM versuche so, die begangene Gehörsverletzung zu relativieren, liegt jedenfalls nahe. Im Weiteren erscheint es im Sinne der Einwände in der Vernehmlassung zwar unter Umständen als angezeigt, statt der Aufhebung eines Entscheides des BFM in Fällen, in welchen es seine Verfügung betreffend die Fragen der Einreisebewilligung und des Asyls vor Bekanntwerden des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, eine Heilung des Verfahrensmangels in Betracht zu ziehen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c S. 20 f.), sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. 5.5 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben, da angesichts der wenig substanziierten schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers zur Begründung des Asylgesuchs der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt bezeichnet werden muss und er explizit um einen Anhörungstermin für eine detailliertere Darlegung seiner Asylgründe ersucht hatte. Zudem ist namentlich das aktuelle Ausmass allfälliger behördlicher Verfolgungen völlig im Unklaren. Ungewiss ist und war auch schon im Zeitpunkt der Entscheidfällung, inwieweit allenfalls nach wie vor sichbare Narben seine Gefährdung zu akzentuieren vermögen. 6. 6.1 Die Feststellung, dass der Sachverhalt als nicht genügend erstellt zu betrachten ist, führt indessen nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, ihm müsste zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aus den Akten ergeben sich seine Person betreffend nicht genügend D-3747/2007 konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sein genauer aktueller Aufenthalt und die dortigen Lebensumstände mit Unwägbarkeiten behaftet sind. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Rekursverfahrens nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Erhebung des massgeblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2007 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen beziehungsweise ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-3747/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 28. März 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen beziehungsweise das rechtliche Gehör zu gewähren und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Mutter des Beschwerdeführers (durch Vermittlung _______; Beilage: vorinstanzliche Vernehmlassung vom 23. August 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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