Abtei lung IV D-3747/2006 teb/wer {T 0/2} Urteil vom 16. August 2007 Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Hans Schürch, Thomas Wespi Gerichtsschreiber Weber A._______ geboren B._______, China, vertreten durch C.________Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. Juni 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 18. beziehungsweise 19. Oktober 2003 und gelangte am 15. Dezember 2003 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember 2003 fand im Empfangszentrum Kreuzlingen die summarische Befragung statt. Am 22. Dezember 2003 führte die Vorinstanz gleichenorts eine Anhörung durch. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Han-Chinese aus der Provinz D_______mit letztem Wohnsitz in der Provinz E.______ - im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Leiter einer staatlichen Behörde gewesen und am 28. Februar 2001 unter ungeklärten Umständen in einem Hotel ums Leben gekommen. Es bestünden Zweifel an einer natürlichen Todesursache. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bei den Behörden eine Untersuchung des Todesfalls beantragt. Am 14. März 2001 sei der Beschwerdeführer zuhause polizeilich festgenommen worden. Man habe ihn der Mitgliedschaft bei der F.______beschuldigt. Er gehöre dieser Bewegung seit dem 7. Februar 2001 an. Die Inhaftierung sei aber mutmasslich erfolgt, um auf seine Mutter Druck auszuüben, damit sie keine Nachforschungen hinsichtlich des Todes ihres Gatten in die Wege leite. Während der Haft sei er fünfmal verhört worden. Auch ein Anwalt sei eingeschaltet worden. Am 19. Juni 2001 sei er gerichtlich zu einer dreijährigen Haftstrafe wegen angeblicher Propagandaaktivitäten zu Gunsten von G.______ verurteilt worden. Er sei gleichentags ins Gefängnis von H._______ verlegt und geschlagen worden. Dort hätten ihn auch Mitgefangene geschlagen. Die Haftbedingungen seien prekär gewesen. Am 12. August 2001 sei ihm die Flucht durch ein von ihm gegrabenes Loch unter der Mauer des Gefängnisses beziehungsweise Umerziehungslagers gelungen. Seine Mutter habe durch einen hohen Funktionär erfahren, dass das Leben ihres Sohnes in Gefahr sei, und die Behörden hätten ihn gesucht. In Anbetracht dieser Lage habe sich der Beschwerdeführer nach zwei Jahren versteckten Aufenthalts in der Provinz I._____ zur Ausreise entschlossen. China habe er auf dem Seeweg von Hongkong aus verlassen. Als Belege für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen K._______- Ausweis, eine Mitteilung der Polizei von L.______an den Angehörigen der verhafteten Person vom M.______, eine Anklageschrift der Volks-Untersuchungsbehörden von N._______, ein Urteil des Volkgerichts von O.______vom 19. Juni 2001 und einen Haftbefehl der Polizei von P._______ vom 14. August 2001 zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFF ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht bei Entscheidreife. D. Am 17. Juni 2004 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch. Nachdem der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe erneut vorgetragen hatte, hielt die Hilfswerkvertretung im Beiblatt fest, die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sei nicht in einem unbelasteten Klima erfolgt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien offenbar nicht wörtlich übersetzt worden, und bei der Rücküberset-
3 zung hätten sowohl die Befragungsperson wie auch die Dolmetscherin bei Korrekturen ungeduldig reagiert. E. Am 21. Juni 2004 gewährte die Vorinstanz der Vertretung des Beschwerdeführers die beantragte Akteneinsicht. F. Mit Verfügung vom 29. Juni 2004 - eröffnet am 30. Juni 2004 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd bezeichnet werden müssten. So habe er unterschiedliche Angaben zu seinen (....) Aktivitäten gemacht. Auch die letzte Begegnung mit seiner Mutter habe er nicht übereinstimmend geschildert. Weitere Diskrepanzen bestünden in den Aussagen hinsichtlich des Aufenthaltes nach der angeblichen Flucht aus dem Gefängnis. Die Vorbringen bezüglich der angeblichen Verhöre, der Hintergründe des Todes seines Vaters sowie der Ausreiseumstände seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb sein Vater (...)betrieben habe, logisch nicht nachvollziehbar. Auch könne der Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb er wegen seines Vaters hätte verhaftet werden sollen, und wieso er mit seiner Mutter im Gefängnis quasi in einer Geheimsprache kommuniziert habe. Das weitere Vorbringen, die Mutter habe ihm zwei Jahre nach seiner Flucht eine von ihr besprochene Kassette geschickt und mysteriöse Todesdrohungen erwähnt, überzeuge nicht. Schliesslich rechtfertigten die eingereichten Beweismittel keine andere Einschätzung. Amtliche Dokumente könnten in China mit Leichtigkeit käuflich erworben werden, weshalb ihnen kaum Beweiswert zukomme. Beim Fahndungsbefehl handle es sich zudem um ein internes Dokument, welches nicht an den Gesuchten abgegeben werde. Schliesslich sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der Dokumente anzugeben. Als Fälschungen seien besagte Belege demzufolge einzuziehen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe vom 28. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch die chinesischen Behörden wegen angeblicher (...) Aktivitäten glaubhaft dargelegt habe. Bei korrekter Interpretation der Befragungsprotokolle bestünden entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine Ungereimtheiten in seinen Aussagen. Auch der Vorhalt der mangelhaften Substanziierung sei unbegründet. Die pauschale Würdigung der eingereichten Dokumente durch das BFM sei unbefriedigend. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Dokumente aus Ländern, wo Fälschungen problemlos erhältlich seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Fälschungsmerkmale aufwiesen, ansonsten es dem Beschwerdeführer quasi verunmöglicht
4 würde, anhand von Dokumenten seine Vorbringen zu belegen. Schliesslich verstosse ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs um Erlass allfälliger Verfahrenskosten wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. I. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2004 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte mit summarischen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2004 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
5 dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4.2 Die Vorinstanz hat die Fluchtgründe des Beschwerdeführers für generell unglaubhaft erachtet. Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen. Soweit ihm widersprüchliche Aussagen bezüglich (...)-Aktivitäten angelastet werden, trifft entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu, dass er bei der Summarbefragung geltend machte, (...)Aktivist zu sein. Vielmehr legte er schon damals dar, zwar Mitglied dieser Bewegung zu sein, aber keine entsprechenden Aktivitäten ausgeübt zu haben. Die (...)Aktivitäten seien ihm im Rahmen des Strafverfahrens durch die Behörden fälschlicherweise unterschoben worden (A 1/9, S. 4 f.). Im Rahmen der Anhörungen war er sodann durchaus in der Lage, ein differenziertes Bild seines offenbar eher distanzierten Verhältnisses zu dieser Bewegung zu vermitteln (A 10/13, S. 4 unten f.; A 20/14, Antworten 2 f.). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater habe Beiträge über die Verbreitung der (...) Bewegung im Fernsehen gesehen und anschliessend entsprechende Bücher gekauft. Dass besagte Beiträge im chinesischen Fernsehen nicht wohlwollend hinsichtlich dieser Bewegung ausgefallen sein dürften, ist im Sinne der vorinstanzlichen Einschätzung zwar zutreffend. Es scheint aber keineswegs
6 ausgeschlossen, dass der Vater des Beschwerdeführers deswegen aus Interesse (illegale) entsprechende Literatur zu beschaffen suchte und auch seinen Sohn dazu brachte, der Bewegung beizutreten. Jedenfalls ist entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung nicht nachvollziehbar, inwiefern diese angeblich unlogischen Schilderungen die Glaubhaftigkeit der zentralen Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen vermöchten. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer ja angab, die staatliche Verfolgung sei im Zusammenhang mit der mutmasslichen Ermordung seines Vaters - eines hohen Beamten - erfolgt, um seine Mutter von Nachforschungen abzuhalten, und die (...)Aktivitäten seien nur ein Vorwand respektive eine allenfalls zusätzliche Ursache für die Verfolgung gewesen (A 1/9, S. 4; A 10/13, S. 5 und 9; A 20/14, Antworten 2 und 11). Damit ist auch gesagt, dass der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Erwägung in der Lage war anzugeben, weshalb er gemäss seiner Einschätzung seines Vaters wegen inhaftiert wurde. Die entsprechenden Aussagen respektive seine Schilderungen der Inhaftierung und der Haftumstände wirken im Übrigen zumindest teilweise relativ substanziiert und sind mit gewissen Realkennzeichen versehen (A 10/13, S. 4 f.; A 20/14, Antwort 2). Im Weiteren legte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift grundsätzlich zu Recht dar, es habe von ihm anlässlich der Anhörungen nicht erwartet werden können anzugeben, wann genau er während der Untersuchungshaft verhört worden sei, auch wenn eine etwas detailliertere Schilderung dieser Verhöre deren Glaubhaftigkeit unterstrichen hätte (A 20/14, Antworten 5 ff.). Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht anzulasten, dass er zu den Hintergründen des Todes seines Vaters keine detaillierten Aussagen machten konnte, zumal er ja geltend machte, seine Mutter sei von entsprechenden Abklärungen abgehalten worden (vgl. u. a. A 20/14, Antwort 11). Die Vorinstanz weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in (...) hinsichtlich Dauer widersprüchlich ausgefallen sind (A 1/9, S. 1; A 10/13, S. 6), wobei er anlässlich der ergänzenden Anhörung beziehungsweise auf Beschwerdeebene mangels stichhaltiger Argumentation nicht in der Lage war, diese Ungereimtheit zu erklären. Auch den Zeitpunkt der letzten Begegnung mit seiner Mutter schilderte er nicht übereinstimmend (A 20/14, Antworten 2 und 26 f.), wobei er diese Unstimmigkeit wiederum nicht zu beseitigen vermochte. Ferner fällt auf, dass namentlich seine Schilderungen bezüglich der Flucht und der Zeit danach weniger substanziiert ausgefallen sind, und die Behauptung, während zwei Jahren das Haus in der Provinz (...) nie verlassen zu haben, muss als realitätsfremd bezeichnet werden (A 10/13, S. 8). Abgesehen davon gab er vorerst an, es habe sich dabei um ein grosse Haus gehandelt (A 10/13, S. 8), derweil es gemäss Protokoll der ergänzenden Anhörung ein kleines Gebäude gewesen sein soll (A 20/14, Anwort 2). Zu Berücksichtigen ist aber in diesem Zusammenhang, dass die ergänzende Bundesanhörung möglicherweise durch gewisse Übersetzungsprobleme beeinträchtigt gewesen sein könnte (A 20/14, Antwort 51 und S. 14). Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer obenstehend analysierten Argumentation in unzulässiger Weise von der generellen Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ausgeht. Auch wenn gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen bestehen bleiben, vermögen diese die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
7 staatlichen Verfolgung nicht hinreichend zu begründen. Andererseits ist aber auch fraglich, ob die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestützt auf die bestehenden Akten erfüllt sind. An dieser Sachlage vermögen die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Umstände, wie der Beschwerdeführer in deren Besitz gelangt sein soll, muten konstruiert an (A 10/13, S. 8). Ferner trifft zu, dass der Beschwerdeführer deren Inhalt nicht sehr detailliert wiederzugeben wusste. Andererseits war er in der Lage, zusammenfassende Angaben zu machen, welche die Feststellung der Vorinstanz, er habe keine diesbezüglichen Aussagen machen können, in dieser Form wiederum als unzutreffend erscheinen lassen, zumal die zweite Anhörung ja nicht unmittelbar nach der Einreichung der Beweismittel erfolgte und wegen des Zeitablaufs gewisse Erinnerungsschwierigkeiten plausibel wirken (A 20/14, Antworten 37 ff.). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, einer seiner Onkel sei Vizevorsteher des Untersuchungsrichteramtes; die Beschaffung des gemäss Vorinstanz an sich nicht erhältlichen Beweismittels - des eingereichten Fahndungsbefehls - wäre so zumindest ansatzweise erklärbar (A 20/14, Antwort 19). Schliesslich mag zutreffen, dass amtliche Dokumente in China oftmals gekauft werden können; nach einer Sichtung der eingereichten Beweismittel kann eine solche Beschaffung auch vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Diese indes doch sehr pauschale Feststellung der Vorinstanz als zentrales Argument und die Schlussfolgerung, es handle sich um Fälschungen, ist aber im Lichte der bestehenden Aktenlage insofern unangebracht, als aufgrund der Fallumstände weitere Abklärungen - in Frage kommen beispielsweise eine eingehende Dokumentenanalyse (eine Übersetzung wurde vom Bundesamt bereits veranlasst) oder eine andere geeignete Überprüfung im Zusammenhang mit den Vorbringen sowie eine erneute Befragung - erforderlich sind beziehungsweise gewesen wären. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in unzulässiger Weise von der Unglaubhaftigkeit der zentralen Fluchtgründe des Beschwerdeführers ausgeht. Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die chinesischen Behörden im Sinne der vorstehenden Erwägungen aber noch nicht schlüssig beurteilt werden. Weitere Abklärungen sind erforderlich. Dies ist Sache der Vorinstanz, welche den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und korrekt zu würdigen hat. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
8 sungsfaktoren auf Fr. 600.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - das Bundesamt, Abteilung Asylverfahren, mit den vorinstanzlichen Akten und dem Beschwerdedossier (Kopie; Ref.-Nr. (...) - (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Patrick Weber Versand am: