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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2009 D-3746/2009

10 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,560 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3746/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juli 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3746/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz Al Hasakah), eigenen Angaben zufolge am 30. Oktober 2007 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 16. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 26. Februar 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahre 1997 einen Verkehrsunfall mit einem Araber, der Angehöriger der Baath-Partei gewesen sei, gehabt und, obwohl dieser Schuld am Unfall gewesen sei, sei er zur Rechenschaft gezogen und 15 Tage inhaftiert worden, wobei er misshandelt worden sei, dass er mit diesem Araber auch nach seiner Freilassung Probleme gehabt habe, deswegen seine (...) nach sieben Jahren habe aufgeben müssen und im Mai 2007 einen (...) eröffnet habe, dass einmal in der Woche ein Araber namens C._______ seinen (...) besucht und ihm im Juli 2007 das erste Mal den Auftrag, 10'000 Dollar nach Damaskus zu bringen und einem Mann zu übergeben, erteilt habe, er danach noch drei Mal einen solchen Auftrag ausgeführt habe, dass C._______ am 1. August 2007 ihn beauftragt habe, zwei grosse Holzkisten ins Dorf D._______ zu bringen, er nach deren Inhalt gefragt habe, worauf C._______ widerwillig die Kisten mit Kalaschnikows geöffnet habe, er dabei realisiert habe, dass C._______ Mitarbeiter des syrischen Militärsicherheitsdienstes sei, und vermutet habe, dass die Waffen für Terroristen im Nordirak bestimmt gewesen seien, weshalb er sich geweigert habe, die Kisten zu transportieren, dass ihm C._______ daraufhin mit dem Tode gedroht habe, wenn er den Auftrag nicht ausführe, er drei Tage Bedenkzeit ausgehandelt habe und am 2. August 2007 geflüchtet sei, D-3746/2009 dass seine Familie nach seiner Ausreise keine Probleme bekommen habe, sich die Polizei jedoch alle neun oder zehn Tage bei seinem Bruder melde und nach ihm suche, dass das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus am 4. März 2009 um nähere Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu den Umständen seiner Ausreise aus Syrien und einer allfälligen Gefährdung ersuchte, dass die Schweizer Botschaft am 1. April 2009 das Ergebnis ihrer Abklärungen übermittelte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2009 von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis setzte und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 - eröffnet am 11. Mai 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben, am 2. August 2007 das Land verlassen zu haben, in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung, welche ergeben habe, dass er am 11. September 2007 aus Syrien ausgereist sei, jedoch erklärt habe, dies sei korrekt, und damit einräume, dass er erst mehr als ein Monat nach dem Vorfall mit dem Waffentransport aus Syrien ausgereist sei, dass er unterschiedliche Beweggründe für seine Weigerung, den Waffentransport auszuführen, angegeben habe, dass er im EVZ erklärt habe, sein Cousin habe ihn am 1. August 2007 begleitet, im Rahmen der Anhörung jedoch vom Neffen der Schwägerin gesprochen habe, dass seine unterschiedlichen Aussagen über den Verbleib seines syrischen Reisepasses seine Unglaubwürdigkeit zusätzlich unterstreiche, so habe er im EVZ gesagt, der Pass befinde sich zuhause bei seinem Bruder und er sei mit einem gefälschten Pass ausgereist, demgegen- D-3746/2009 über habe er bei der Anhörung angegeben, er habe Syrien mit seinem eigenen Pass verlassen und diesen im Libanon dem Schlepper abgeben müssen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass ihm C._______ eine Bedenkfrist eingeräumt habe, da er ihm offensichtlich gar keine Wahl gelassen habe und für C._______ eine solche Frist ein enormes Risiko dargestellt hätte, nämlich dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit den Waffentransport hätte auffliegen lassen oder die Flucht ergreifen können, dementsprechend die Einräumung einer Bedenkfrist äusserst realitätsfremd wirke, dass vor diesem Hintergrund nicht erstaune, dass gegen den Beschwerdeführer in Syrien gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nichts vorliege und er deshalb von den syrischen Behörden auch nicht gesucht werde, dass die Tatsache, dass er sein Land mehr als einen Monat nach der angeblichen Bedrohung durch einen Mitarbeiter des syrischen Militärsicherheitsdienstes legal und ohne Probleme habe verlassen können, die Vermutung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich bestärke, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der Auseinandersetzung mit einem Angehörigen der Baath-Partei arabischer Ethnie und seiner darauffolgenden Inhaftierung im Jahre 1997 ebenfalls ein Vorbehalt angebracht werden müsse, habe der Beschwerdeführer doch im EVZ angegeben, nach Ende 1999 von diesem Mann in Ruhe gelassen worden zu sein, gleichzeitig habe er jedoch geltend gemacht, er habe die (...) im Jahre 2007 wegen Problemen mit dieser Person aufgeben müssen, dass dieses Vorbringen mehrere Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer angegeben habe, seit dem Jahre 2000 keine Probleme mehr gehabt zu haben, entsprechend könne davon ausgegangen werden, diese früheren Vorfälle seien nicht direkt ausschlaggebend für seine Ausreise aus Syrien gewesen, mithin kein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht bestehe, weshalb dieses Vorbringen nicht als asylrelevant einzustufen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechts- D-3746/2009 vertreter Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerderführer vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es sei ihm für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 22. Juni 2009 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis 7. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 26. Juni 2009 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 26. Juni 2009 innert angesetzter Frist leistete, D-3746/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Sichtung der Akten zutreffend darlegte, warum es dem Beschwerdeführer nicht gelinge D-3746/2009 eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen dem verweigerten Waffentransport für den Militärgeheimdienst glaubhaft zu machen, dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe Syrien nicht am 11. September 2007, sondern am 2. August 2007 verlassen und die Stellungnahme auf welche sich das BFM stütze, diesbezüglich falsch sei, weil ein Kollege diese geschrieben habe, nichts an der Tatsache ändert, dass der Beschwerdeführer im EVZ sowie bei der Anhörung bezüglich der Frage des Ausreisezeitpunktes aus Syrien nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Aussagen gemacht hat, was aufgrund der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus feststeht, dass in der Beschwerde bezüglich den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Ausreisepapiere geltend gemacht wird, der Schlepper habe dem Beschwerdeführer den Reispass in Libanon abgenommen und seinem Bruder geschickt, weswegen der Beschwerdeführer im EVZ angegeben habe, dieser sei zuhause bei seinem Bruder, dass sich diese Version jedoch nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers im EVZ deckt, da er dort unmissverständlich erklärte, er habe den Pass nicht mitgenommen, sondern habe diesen seinem Bruder, der im selben Gebäude wohne, persönlich übergeben und habe Syrien mit einem anderen Pass verlassen (vgl. act. A1/11 S. 4), dass der Beschwerdeführer sich wohl auch kaum für eine legale Ausreise mit eigenen Pass entschieden hätte, wäre er tatsächlich vom syrischen Geheimdienst gesucht worden, dass die in der Stellungnahme vom 22. April 2009 und der Beschwerde vom 10. Juni 2009 geäusserten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsantwort hinsichtlich der Frage, ob gegen den Beschwerdeführer in Syrien etwas vorliegt, spekulativ und wenig überzeugend erscheinen, und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten, dass somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien nicht verfolgt gewesen und habe sich auch nicht D-3746/2009 in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet D-3746/2009 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer zwar der kurdischen Ethnie und somit einer Minderheit in Syrien angehört, was indessen nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spricht, er nämlich einerseits die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und somit nicht zur Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft gehört, welche vermehrt Diskriminierungen ausgesetzt ist, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge unter keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet, 22 Jahre in Syrien lebte, sieben respektive zehn Jahre die Schule besuchte (vgl. act. A1/11 S. 2 u. A11/20 S. 8 F. 50), vor der Ausreise als diplomierter Coiffeur einen Salon betrieb (vgl. act. A11/20 S. 9 F. 63), in B._______ in Form von vier Brüdern und zwei Schwestern (vgl. act. A11/20 S. 6 F. 39 und 40) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und eine Eigentumswohnung (vgl. act. A1/11 S. 2) besitzt, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, D-3746/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese mit dem am 26. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3746/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11

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