Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3740/2015
Urteil v o m 2 5 . August 2016 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren am (…), und deren Kinder 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch Titus Dürst, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (…).
D-3740/2015 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 25. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 über ihre Rechtsvertretung beim vormaligen BFM für sich und ihre Kinder Asylgesuche ein und beantragten zwecks Durchführung des Asylverfahrens die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Übernahme der Reisekosten. Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei (teils in Kopie): Vollmacht vom 22. September 2012, Darlegung der Fluchtgründe durch die Beschwerdeführerin 2 vom 22. September 2012, F._______-Ausweis des Beschwerdeführers 1, Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2, UNHCR-Registrierung, Fotos und Berichte des International Rescue Committees (IRC) vom 7. und 20. September 2012 (ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin 2 und des Sohnes G._______. [Beschwerdeverfahren D-3745/2015]). Sie brachten im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 sei im Mai 2009 verhaftet worden. Nach drei Monaten sei er freigelassen worden, habe sich aber den Behörden weiterhin zur Verfügung halten müssen. Im August 2009 sei er verschwunden. Die Beschwerdeführerin 2 sei danach zu Unrecht verdächtigt worden, seinen Aufenthaltsort zu kennen, und ihr Haus sei mehrmals durchsucht worden. Sie habe Eritrea deshalb mit den Kindern im Dezember 2009 in Richtung Sudan verlassen. In Khartum hätten sie erfahren, dass sich der Beschwerdeführer 1 in Kenia aufhalte, weshalb sie sich dorthin begeben hätten. Sie seien in Kenia vom UNHCR als Asylsuchende registriert und dem H._______ Camp zugeteilt worden, wo sie sich nunmehr seit Oktober 2010 aufhalten würden. Die dortigen Lebensbedingungen seien prekär. Zudem bestehe die Gefahr einer Rückschiebung, auch wenn Kenia die Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe. Die Beschwerdeführerin 2 leide an einer (…) und der Beschwerdeführer 3 an einer (…). Ein weiterer Verbleib in Kenia sei ihnen nicht zuzumuten. Die (Verwandte) der Beschwerdeführerin 2 lebe als Flüchtling in der Schweiz. B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden die Originale der Vollmacht vom 22. September 2012, der Darlegung der Beschwerdeführerin 2 vom 22. September 2012 und der Berichte des IRC vom 20. September 2012 ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 teilte das BFM den Be-
D-3740/2015 schwerdeführenden mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die vorliegend zuständige Vertretung zurzeit nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Noch offene Fragen zum Sachverhalt würden ihnen deshalb hiermit zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 reichte die Rechtsvertretung die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 persönlich unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog sowie Passfotos und den Lebenslauf der Beschwerdeführenden 1 und 2 ein. E. Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 reichte die Rechtsvertretung einen Bericht des IRC vom 17. April 2013 betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 3 ein. F. Am 14. Mai 2014 wurden die Beschwerdeführenden 1 bis 3 durch die Schweizer Vertretung in Nairobi befragt. F.a Der Beschwerdeführer 1 brachte im Wesentlichen vor, er habe bis zur Ausreise im Jahr 2009 in I._______ gelebt. Im Jahr (…) habe er die Beschwerdeführerin 2 geheiratet. Als verheirateter Mann sei er nie zum Militärdienst, der erst 1994 eingeführt worden sei, aufgeboten worden. Beruflich habe er zwei Tätigkeiten ausgeführt: Einerseits sei er seit 2004 in einer privaten Firma als (…) tätig gewesen, andererseits habe er seit dem Jahr (…) als (…) bei der (…) gearbeitet. Im Jahr 2005 sei er von den rund 300 Angestellten der (…) zum Vorsitzenden der entsprechenden Gewerkschaft gewählt worden. Gleichzeitig seien ein Sekretär und ein Finanzvorstand ernannt worden. Viele Angestellte seien mit den Arbeitsbedingungen und der Entlöhnung nicht zufrieden gewesen und er habe ihre Beschwerden bei der Leitung der (…) vorgetragen. Leider hätten die zahlreichen Gespräche zu keinem zufriedenstellenden Resultat geführt. Viele Angestellte seien in der Folge der Arbeit ferngeblieben. Der Geschäftsführer der (…) habe das Land verlassen. Eine im Jahr 2009 von der Geschäftsleitung einberufene Versammlung der Angestellten sei aus dem Ruder gelaufen und es sei zu verbalen Ausfälligkeiten gekommen. Etwa eine Woche später – anfangs Mai 2009 – hätten ihn zivil gekleidete Sicherheitsmänner aus dem
D-3740/2015 Büro abgeführt. Auch der Sekretär und der Finanzvorstand der Gewerkschaft seien festgenommen worden. Man habe ihn in einem Container im J._______-Gefängnis festgehalten. Während der Haft sei er verhört und geschlagen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Kontakte ins Ausland zu unterhalten, die Angestellten aufzuwiegeln und Demonstrationen anzuzetteln. Er habe die Vorwürfe zurückgewiesen und erklärt, es sei seine Aufgabe, sich für die Interessen der Angestellten einzusetzen. Am (…) 2009 sei er unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht aus der Haft entlassen worden. Anders als seine beiden Gewerkschaftskollegen, die viel früher aus der Haft entlassen worden seien und an die Arbeitsstelle hätten zurückkehren können, habe er seine Arbeit bei der (…) verloren. Am 19. August 2009 habe ihn ein Kollege informiert, dass die beiden anderen Gewerkschaftsmitglieder am (…) 2009 erneut festgenommen worden seien. Aus Angst, dass auch er wieder verhaftet werden könnte, habe er sich zur umgehenden Ausreise entschlossen. Er habe sich noch am 19. August 2009 zur sudanesischen Grenze aufgemacht, ohne seine Familie darüber zu informieren. Am 21. August 2009 habe er die Grenze zum Sudan überschritten. Von dort sei er nach Kenia weitergereist. Als er etwa sieben Monate später erfahren habe, dass seine Frau im Sudan nach ihm suche, habe er sie kontaktiert. Nach der Ankunft seiner Familie in Kenia hätten sie sich beim UNHCR registrieren lassen. Seit dem (…) 2010 würden sie sich im Flüchtlingslager H._______ aufhalten. Das dortige Leben sei hart und sie würden sich vor einer Rückschiebung nach Eritrea fürchten. F.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, sie sei nie zum Nationaldienst aufgeboten worden, da sie bei dessen Einführung bereits verheiratet gewesen sei. Ihr Ehemann habe am (…) gearbeitet. Aufgrund eines Streits am Arbeitsplatz sei er drei Monate lang inhaftiert gewesen. Nach der Haftentlassung habe er nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückkehren können. Am 19. August 2009 sei er verschwunden, worauf sie ihn am (…) 2009 bei der Polizei als vermisst gemeldet habe. Die Polizei habe ihr nicht geglaubt, seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen, und sie erst am Abend, als ihre Nachbarin mit den Kindern zur Polizeistation gekommen sei, nach Hause gehen lassen. In der Folge sei sie vier oder fünf Mal von den Behörden zu Hause aufgesucht und nach ihrem Mann gefragt worden. Nachdem ihr (Verwandter) auf der Strasse von zivil gekleideten Personen attackiert worden sei, habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Sie habe das Land Ende November 2009 mit den Kindern in Richtung Sudan verlassen. Am 21. Mai 2010 seien sie nach Kenia gelangt, wo sie vom
D-3740/2015 UNHCR dem H._______ Flüchtlingslager zugeteilt worden seien. Ihrem (…) gehe es mittlerweile wieder gut. F.c Der Beschwerdeführer 3 gab im Wesentlichen an, er wisse nur, dass sein Vater in Eritrea Probleme mit der Regierung und die Mutter Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe. Er besuche im kenianischen Flüchtlingslager die Schule. Aufgrund einer (…) sei ihm eine (…) verschrieben worden. Diese sei aber kürzlich zu Bruch gegangen. G. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 teilte die Rechtsvertretung mit, dass sich die Beschwerdeführenden seit den Befragungen vom 14. Mai 2014 noch immer in Nairobi aufhalten würden. Sie seien über die sich verschlechternde Sicherheitslage in Kenia beunruhigt. Zudem seien sie zunehmend Repressalien seitens der kenianischen Behörden ausgesetzt. H. H.a Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 13. Mai 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. H.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Asylsuchenden werde gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss aArt. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung sei an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d. h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
D-3740/2015 glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob es ihr – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend könne aus den mündlichen und schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht erkannt werden, dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Massgebend sei die Gefährdung im Zeitpunkt der Einreisebewilligung. Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern setze eine aktuelle Schutzbedürftigkeit voraus. Der Beschwerdeführer 1 sei nach drei Monaten aus der Haft entlassen worden. Diese Massnahme sei mit der Freilassung abgeschlossen gewesen und es habe keine andauernde Verfolgung mehr bestanden. Die erlittene Haft sei daher nicht asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG und könne nicht zur Einreise in die Schweiz führen. Die Meldepflicht stelle keine derart intensive Massnahme dar, dass sie ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde, so dass sich der Beschwerdeführer 1 der Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Allein aus dem Umstand, dass zwei Personen erneut festgenommen worden seien, könne der Beschwerdeführer 1 nicht zwangsläufig herleiten, dass auch ihm eine weitere Verhaftung gedroht habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ihm keine neuerliche Festnahme gedroht habe, ansonsten die Behörden zur Vermeidung einer Vorwarnung sicherlich gegen alle drei Personen zeitgleich vorgegangen wären. Eine Vorwarnung sei jedoch genau erfolgt. Derartige Vorbringen – drohende Verfolgung, von der man vorgängig erfahren habe und deshalb habe flüchten können – seien stereotyp und als konstruiert zu bezeichnen. Auch aus den Angaben der
D-3740/2015 Beschwerdeführerin 2, sie sei nach der Meldung des Verschwindens ihres Mannes von den Behörden befragt und einige Male zu Hause aufgesucht worden, sei nicht zu erkennen, dass sie in Eritrea verfolgt gewesen sei. Würde einer Vermisstenmeldung nicht nachgegangen, würden sich die Behörden dem Vorwurf der Untätigkeit aussetzen. Die vorgebrachten Ausreisemotive vermöchten folglich keine einreiserelevante Verfolgung zu begründen. Die illegale Ausreise aus Eritrea stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar, der nicht zur Asylgewährung führen könne, so dass deswegen auch keine Einreisebewilligung erteilt werden könne. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung. I. I.a Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 9. Juni 2015) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter (Vollmacht vom 6. Juni 2014 [von allen Beschwerdeführenden unterzeichnet]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. I.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien in Eritrea aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Gewerkschaftsvorsitzender ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe als (…) bei der staatlich geführten (…) gearbeitet. Im Jahr 2005 sei er zum Vorsitzenden der staatlich anerkannten Gewerkschaft der Angestellten gewählt worden. In dieser Funktion habe er sich für bessere Arbeitsbedingungen eingesetzt. Nachdem mehrere Verhandlungsrunden gescheitert seien, sei er Ende April 2009 von zivil gekleideten Sicherheitsoffizieren in seinem Büro festgenommen worden. Auch der Sekretär und der Finanzdirektor der Gewerkschaft seien verhaftet worden. Er sei in einem Container im (…)gefängnis von J._______ in Isolationshaft festgehalten, mindestens drei Mal verhört und dabei mit Stock und Peitsche geschlagen worden. Es sei ihm vorgehalten worden, die gewerkschaftliche Arbeit weise auf eine internationale Verschwörung hin, die darauf abziele, soziale Unruhe zu stiften. Nach drei Monaten sei er unter Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht freigelassen worden. Seine Arbeit als (…) habe er indes verloren. Knappe drei Wochen
D-3740/2015 nach der Freilassung habe er erfahren, dass die beiden anderen Gewerkschafter erneut festgenommen worden seien. Nachdem er sich der Richtigkeit dieser Information vergewissert habe, habe er das Land umgehend verlassen, um zu vermeiden, selbst wieder inhaftiert zu werden. Via den Sudan sei er nach Kenia gelangt, wohin ihm die anderen Familienmitglieder etwa ein Jahr später – Eritrea ebenfalls illegal verlassend – gefolgt seien. Sie hätten sich im UNHCR-Flüchtlingslager H._______ registrieren lassen. Die Beschwerdeführerin 2 leide an (…) und der älteste Sohn G._______ (Verfahren D-3745/2015) an (…). Die Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 und der Umstand, dass diese auf seine Tätigkeit als Gewerkschaftsführer zurückzuführen sei, würden vom SEM nicht bestritten. Dass er aufgrund der Ausübung seines Amts staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei, zeuge von der unvorhersehbaren Vorgehensweise des eritreischen Regimes, impliziere seine Wahl zum Vorsitzenden der Gewerkschaft doch eigentlich einen demokratischen Vorgang, der durch die Regierung – die alleinige Eigentümerin der (...) – geduldet gewesen sei. Die Wahl habe ihn in ein Dilemma geführt. Einerseits habe er sich gezwungen gesehen, die Rechte der Angestellten, die teils zu erbärmlichsten Konditionen gearbeitet hätten, gegenüber der Arbeitgeberin zu vertreten. Andererseits habe er sich vor Repressionen seitens der Regierung gefürchtet, sollte er sich zu sehr exponieren. Er habe diesen Balanceakt vier Jahre lang geschafft. Als seine Vorstösse für bessere Arbeitsbedingungen den regimetreuen Verantwortlichen der (...) aber zu weit gegangen seien, sei er verhaftet worden. Er sei somit aus politischen Gründen staatlich verfolgt worden und erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Die Haftbedingungen, denen er in dem Schiffscontainer von Mai bis Juli 2009 ausgesetzt gewesen sei, seien als Folter einzustufen. Gemäss beiliegender Klimatabelle betrage die Temperatur im Grossraum I._______ im Sommer bis zu vierzig Grad. Abgesehen von den physischen Leiden sei er dem psychischen Druck ausgesetzt gewesen, jederzeit einem neuen Verhör, verbunden mit körperlicher Misshandlung, unterzogen zu werden. Angesichts der erlittenen Körperstrafen möge der Verlust der Arbeitsstelle belanglos wirken, aber diese Massnahme habe der Familie die Lebensgrundlage entzogen, zumal er als spezialisierte Fachkraft kaum Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber gehabt habe. Auch die auferlegte Meldepflicht weise auf eine beständige Bedrohung durch die eritreischen Behörden hin. Als gut ausgebildete Fachkraft mit langjähriger gewerkschaftlicher Aktivität habe er sich in einer exponierten Position befunden. Die paranoide Einstel-
D-3740/2015 lung des Staatspräsidenten gegenüber der eigenen Bevölkerung sei allgemein bekannt und es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer 1 wieder ins Visier der Behörden hätte rücken und weiteren repressiven Massnahmen hätte ausgesetzt werden können. Ein im Internet einsehbarer Aufruf von Amnesty International aus dem Jahr 2005 belege den harschen Umgang des Regimes mit Gewerkschaftern. Der Beschwerdeführer 1 habe daher begründete Furcht vor erneuter staatlicher Verfolgung gehabt. Wie aufgezeigt sei es durchaus realistisch, dass gewerkschaftliche Exponenten wiederholter und systematischer Inhaftierung und Folter ausgesetzt seien, und es sei davon auszugehen, dass dies auch vorliegend möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich gewesen sei. Zudem sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 1 bezüglich der erneuten Verhaftung seiner Kollegen die Unwahrheit hätte sagen sollen, sei er doch davon ausgegangen, dass er schon durch die bereits erlebte behördliche Gewalt, die vom SEM nicht angezweifelt werde, schutzwürdig sei. Wäre er nicht akut bedroht gewesen, wäre er kaum überstürzt allein ausgereist, sondern hätte die Flucht in Ruhe geplant und das Land zusammen mit seiner Familie verlassen. Es sei auch nicht abwegig, dass die Verhaftung der drei Gewerkschafter nicht zeitgleich durchgeführt worden sei. Verhaftungen würden in Eritrea oft wenig koordiniert ablaufen. Es sei bezeichnend, dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers 1 ausschliesslich in diesem Punkt, der über die Schutzgewährung und Aufnahme in der Schweiz entscheide, als nicht glaubhaft taxiere. Der Beschwerdeführer 1 – und damit die ganze Familie – sei aufgrund seiner politischen Aktivität als Gewerkschafter fortgesetzter Bedrohung im Sinne von Art. 3 AsylG durch das eritreische Regime ausgesetzt gewesen. Ihm und seiner Familie sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 verschob das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Beschwerdeverfahren werde mit demjenigen des volljährigen Sohnes G._______ (D-3745/2015) koordiniert. K. Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 18. Januar 2016) reichte K._______, bei der es sich um die (Verwandte) der Beschwerdeführerin 2 handle, ein Schreiben der Kenya Hu-
D-3740/2015 man Rights Commission (KHRC) vom 14. November 2015, das die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden und ihre Situation in Kenia darlege, und ein DHL-Aufgabeformular (datiert vom 13. Januar 2016; adressiert an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden) ein. L. In der Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Am 11. April 2016 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
D-3740/2015 und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt respektive Staatssekretariat überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sah Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im Ausland ist in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 3.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden 1 bis 3 bei der schweizerischen Vertretung in Nairobi persönlich befragt. Darüber hinaus erhielten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 wurde damit Genüge getan. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D-3740/2015 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass
D-3740/2015 es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 4.3 Massgebliches Gewicht kommt der Frage zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (Vorfluchtgründe), da im Auslandsverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen – d. h. einer Gefährdungssituation, die erst durch das Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland geschaffen wurde (bspw. durch eine illegale Ausreise oder die Ausübung exilpolitischer Tätigkeiten) – die Bewilligung zur Einreise von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26 E. 7). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden haben ihre Asylgesuche rund drei Jahre nach der Ausreise aus Eritrea von dem Drittstaat Kenia aus gestellt. Es gilt zu prüfen, ob sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2009 eine asylrechtlich relevante Verfolgung (Vorfluchtgründe) zu gewärtigen hatten. Ist dies nicht der Fall, ist die Einreise in die Schweiz zu verweigern (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.3). 5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach es an einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahr 2009 fehle, erweisen sich als zutreffend. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2015 und der Eingabe der (Verwandten) des Beschwerdeführers 1 vom 26. Januar 2016 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Hinsichtlich der vorgebrachten Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 von Mai bis Juli 2009 hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dient, sondern den Schutz vor aktueller asylrechtlich relevanter Verfolgung bezweckt, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant sind. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2009 einreise- und asylrelevanten Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt waren oder ihnen solche unmittelbar drohten. Dies ist zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer 1 angab, seit der Freilassung Ende Juli 2009 einer Meldepflicht unterstanden und seine Arbeitsstelle bei der eritreischen (...) – und damit auch seine Funktion als
D-3740/2015 Gewerkschafter – verloren zu haben, fehlt es diesen Massnahmen und der damit verbundenen Beeinträchtigung an der nötigen Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein. Der Einwand des Beschwerdeführers 1, als Fachspezialist ([…]) kaum Aussichten auf eine andere Erwerbstätigkeit gehabt zu haben, vermag im Übrigen nicht zu überzeugen, war er doch gemäss eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2004 auch in einer anderen Funktion ([…]) für einen anderen Arbeitgeber (private Firma) tätig. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Meldepflicht und der Verlust der Arbeitsstelle bei der staatlichen (...) für den Beschwerdeführer 1 belastend waren und eine subjektiv empfundene Furcht aufgrund der erlebten Inhaftierung verständlich ist, aber die besagten Massnahmen stellen keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Eine unmittelbare Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise im August 2009 vermag der Beschwerdeführer 1 nicht aufzuzeigen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Mit der geltend gemachten neuerlichen Festnahme der beiden ehemaligen, vom Arbeitgeber nicht entlassenen Gewerkschaftskollegen am (…) 2009 vermag der Beschwerdeführer 1 – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – nicht darzulegen, dass ihm, der anders als die besagten Kollegen nicht mehr bei der (...) und damit auch nicht mehr gewerkschaftlich tätig gewesen sei, eine erneute Inhaftierung respektive Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses seitens der heimatlichen Behörden gedroht hätten, zumal sich seine Situation, wie dargelegt, von derjenigen der Kollegen erheblich unterschieden habe. Mit dem Hinweis auf einen Aufruf von Amnesty International vom 6. Mai 2005 zu Appellen an den eritreischen Staatspräsidenten nach der Festnahme dreier Gewerkschaftsführer aus unterschiedlichen Branchen Ende März 2005 vermag der Beschwerdeführer 1 ebenfalls keine akute Gefährdung seiner Person im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea darzulegen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, wonach sie von den Behörden mehrmals befragt worden sei, nachdem sie ihren Ehemann am (…) 2009 vermisst gemeldet habe, und ihr (Verwandter) auf der Strasse durch zivil gekleidete unbekannte Personen angegriffen worden sei, vermögen ebenfalls nicht aufzuzeigen, dass sie oder ihre Kinder im Zeitpunkt der Ausreise
D-3740/2015 aus Eritrea im Jahr 2009 einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder eine solche unmittelbar zu befürchten gehabt hätten. 5.3 Mangels Vorliegens von Vorfluchtgründen erübrigt sich die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführenden im Drittstaat Kenia. Auf die Vorbringen zu ihrer dortigen Lage ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. 5.4 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zutreffend verweigert und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 12. Juni 2015 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3740/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Nairobi.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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