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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2009 D-3740/2009

18 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,793 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3740/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3740/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. Dezember 2008 und gelangte am 24. Dezember 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 9. Januar 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 20. April 2009 vom BFM in C._______ angehört (Bundesanhörung). Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland in Kinshasa gewohnt. Anfang 2004 sei er der politisch-religiösen Oppositionspartei BDK (Bundu Dia Kongo) beigetreten, in der er nach einigen Monaten die Funktion eines Parteisekretärs übernommen habe. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Leute zu mobilisieren beziehungsweise Mitglieder anzuwerben, wozu er jeweils ins Landesinnere geschickt worden sei, um die Leute für die Arbeit der BDK zu sensibilisieren. Ende Februar 2008, als er von D._______ nach E._______ unterwegs gewesen sei, habe er erfahren, dass Leute der BDK von Soldaten attackiert worden seien. Bei diesem Angriff seien über 100 Mitglieder der BDK umgebracht worden. Nach diesem Vorfall habe er Angst bekommen, weshalb er beabsichtig habe, aus der Partei auszutreten, worüber er auch mit seinem Parteivorgesetzten gesprochen habe. Da er bei einem Austritt jedoch von gewalttätigen Mitgliedern der BDK getötet worden wäre, sei er nicht ausgetreten. Mitte Oktober 2008 habe er sich in F._______ mit anderen Parteimitgliedern in einem Haus getroffen, wo er auch die Nacht habe verbringen wollen. Nachdem er das Haus kurz verlassen habe und zu den Nachbarn gegangen sei, habe er Schüsse aus der Richtung des Hauses gehört. Die Nachbarn hätten ihm erzählt, dass Soldaten das Haus umzingelt und beschossen hätten. Etwas später seien Leute gekommen, die geschrieen hätten, dass ein Mitglied der BDK bei diesem Angriff getötet worden sei. Er habe sich daraufhin im Nachbarhaus versteckt gehalten. Da er befürchtet habe, von der Regierung getötet zu werden, sei er nach Kinshasa geflüchtet, wo er sich drei Tage lang aufgehalten habe. Danach habe er sich während zweier Monate in Brazzaville versteckt gehalten, bis seine Ausreise organisiert gewesen sei. Anschliessend sei er wieder nach Kinshasa zurückgekehrt, von wo er am 20. Dezember 2008 mit der Hilfe eines Schleppers per Flugzeug nach Paris gereist sei. In der Folge sei er am D-3740/2009 23. Dezember 2008 mit dem Auto in die Schweiz gefahren worden. Weil er aus seinem Heimatland geflohen sei, befürchte er, bei einer Rückkehr nicht nur von der Regierung, sondern auch von Mitgliedern der BDK getötet zu werden. Während des Verfahrens vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer die folgenden auf seinen Namen ausgestellten Dokumente ein: Eine Wählerkarte von Kongo (Kinshasa) sowie einen Parteiausweis der BDK. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 - eröffnet am 11. Mai 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, der Entscheid des BFM vom 7. Mai 2009 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer zudem beantragen, es sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 1. Juli 2009 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 27. Juni 2009 ein. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer durch sei- D-3740/2009 nen Rechtsvertreter eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. D-3740/2009 Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im EVZ dargelegt, er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden verhaftet, zu lebenslanger Haft verurteilt oder sogar getötet zu werden. Bei der Bundesanhörung habe er dann noch hinzugefügt, er habe aufgrund der geltend gemachten Ereignisse aus der Partei austreten wollen. In diesem Fall hätte er von gewalttätigen Parteimitgliedern jedoch umgebracht werden können. Da der Beschwerdeführer diese wesentlichen Vorbringen nicht bereits bei seiner ersten Befragung erwähnt habe, seien sie als nachgeschoben zu werten. Zudem sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Absicht, aus der Partei auszutreten, gerade seinem Parteivorgesetzten mitgeteilt habe, wenn tatsächlich eine derartige Gefahr für ihn bestanden hätte. Überdies seien seine Schilderungen zu seinem Parteibeitritt, zu den spezifischen Leitgedanken und Zielen der BDK sowie zu seiner Tätigkeit als Sekretär nur vage und oberflächlich ausgefallen, obwohl aufgrund seiner jahrelangen Mitgliedschaft vertiefte Kenntnisse über diese Partei beziehungsweise über seine Tätigkeit hätten erwartet werden können. Ausserdem würden die Schilderungen des Beschwerdeführers über die geltend gemachten Ereignisse vom Februar beziehungsweise Oktober 2008, von denen er jeweils nur gehört habe, keinerlei Details aufweisen. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, in der Bundesanhörung habe er lediglich seine Angaben in der Empfangsstelle ergänzt, da diese Befragung, wie sich dem Protokoll selber entnehmen lasse, aus Kapazitätsgründen nur oberflächlich habe erfolgen können. Seine Ergänzung, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Kongo auch vonseiten der Partei Gefahr drohen könnte, sei somit nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu wecken. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, für ihn sei es nicht gefährlich gewesen, seinem Parteivorgesetzten von seinen Austrittsplänen zu erzählen, da zwischen ihnen ein Vertrauensverhältnis bestanden habe und der Parteivorgesetzte kein hohes Kadermitglied gewesen sei. Da er - der Beschwerdeführer - selbst kein führendes Mitglied der BDK gewesen sei, habe er zudem keine Kenntnis davon, wie die Partei hierarchisch genau aufgebaut sei. Zudem sei unklar, warum seine Ausführungen, wie D-3740/2009 er in die Partei aufgenommen worden sei, nicht zutreffend sein sollten. Falls noch Zweifel an seinen Kenntnissen über die Bewegung bestehen sollten, sei er gerne bereit, im Rahmen einer ergänzenden Befragung Detailfragen zu beantworten. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, D-3740/2009 ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die in der Bundesanhörung erstmals vorgebrachte Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Kongo auch vonseiten der BDK Gefahr drohen könnte, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Da es sich dabei um einen zentralen Asylgrund handelt, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er ihn bereits anlässlich der Kurzbefragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte, obwohl in der Kurzbefragung aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung der Asylgründe verzichtet worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung explizit gesagt, dass er alle Asylgründe habe darlegen können und es keine weiteren Gründe gebe, die gegen eine Rückführung sprechen würden (act. A 1/10, S. 5), weshalb der sinngemäss erhobene Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach er in der Kurzbefragung keine Gelegenheit gehabt habe, diesen Asylgrund geltend zu machen, nicht zu hören ist. D-3740/2009 Überdies ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer seine Austrittspläne mit seinem Parteivorgesetzten besprochen haben will, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass der Parteivorgesetzte nicht Stillschweigen bewahren würde, was nach seinen Aussagen sehr gefährlich gewesen wäre (act. A 15/20, S. 16 f.). Die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung für dieses Verhalten, wonach es sich beim Parteivorgesetzten um eine Vertrauensperson gehandelt habe, ist als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten, da der Beschwerdeführer bezüglich des Austritts aus der Partei den Parteivorgesetzten nicht als Vertrauensperson, sondern als Person beigezogen hat, "weil ich niemanden anderes hatte, dem ich das erzählen konnte" (act. A 15/20, S. 17). Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen erweckt zudem der Umstand, dass seine Schilderungen zu seinem Beitritt, zur Philosophie sowie den Zielen der BDK nur vage und oberflächlich ausgefallen sind (act. A 15/20, S. 4 ff.), zumal von einem Sekretär der Partei, dessen Aufgabe gemäss Aussagen des Beschwerdeführers darin bestehe, die Leute zu mobilisieren (act. A 15/20, S. 6), fundierteres Wissen zu erwarten wäre. Diese mangelnden Kenntnisse des Beschwerdeführers sind umso weniger nachvollziehbar, da er für die Aufnahme in die Partei angeblich viele Bücher über die BDK habe lesen müssen und über die Partei unterrichtet worden sei (act. A 15/20, S. 5 f.). Aufgrund des soeben ausgeführten vermag der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er an sich keine Kenntnis davon habe, wie die Bewegung zwischen den von ihm genannten Kadermitgliedern, den obersten Führern und seinem direkten Vorgesetzten im Detail organisiert sei, da er selbst kein führendes Mitglied gewesen sei, nicht zu überzeugen. Auch dieses zugestandene Nichtwissen über den Aufbau der BDK lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied dieser Partei war, zumal er sich auch bezüglich des Arbeitsortes widersprach (vgl. dazu act. A 1/10 S. 4 [Informationsdepartement der BDK in Kinshasa], act. A 15/20 S. 7 [hauptsächlicher Arbeitsort F._______]). An dieser Einschätzung ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Parteiausweis der BDK nichts, zumal es notorisch ist, dass im Heimatland des Beschwerdeführers solche Ausweise sehr leicht käuflich erworben werden können, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen ist. Aus den vorerwähnten Gründen kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer aufzufordern, ein Bestätigungsschreiben betreffend seine Mitgliedschaft bei der Partei einzureichen. D-3740/2009 Ausserdem ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse vom Februar sowie Oktober 2008 sehr detailarm ausgefallen sind. So konnte er beispielsweise die Adresse in F._______, wo sich der Vorfall im Oktober 2008 zugetragen haben soll, nicht angeben, obwohl er dort schon oft übernachtet haben will (act. A 15/20, S. 10 f.). Zudem war er insbesondere bei der Kurzbefragung nicht in der Lage, das genaue Datum des Ereignisses im Oktober 2008 anzugeben, obwohl es sich nur wenige Monate vor der Kurzbefragung zugetragen haben soll (act. A 1/10, S. 5). Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten versucht, ohne selbst davon betroffen gewesen zu sein. Dies zeigt sich auch in Bezug auf sein Verhalten bei der Ausreise, zumal seine Rückkehr von Brazzaville nach Kinshasa und die Ausreise über den Flughafen von Ndjili nicht dem Verhalten einer Person entspricht, die Angst davor hat, dass die Regierung ihn verhaftet beziehungsweise tötet, weil er aktives Mitglied der BDK ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernste Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen und Einwände in der Beschwerde einzugehen, da sie im Ergebnis nichts ändern können. Zudem kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer zur BDK ergänzend zu befragen, zumal der Sachverhalt hinreichend erstellt erscheint, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei- D-3740/2009 ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei- D-3740/2009 ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 bis 8.3 S. 232 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2476/2008 vom 13. März 2009, E-6096/2006 vom 20. Juli 2009). 7.4.3 Die Vorinstanz verneinte mit zutreffender Begründung das Vorliegen individueller Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprächen. Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, nach Kongo (Kinshasa) zurückzukehren. Aus dem ärztlichen Bericht vom 5. Januar 2009 (act. A 7/2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2009 in der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals D-3740/2009 Basel wegen Kopfschmerzen und Verspannungen untersucht wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Behandlung dieser gesundheitlichen Probleme in Kongo (Kinshasa) gewährleistet wäre, für den Fall, dass sie nach wie vor bestünden. Weil jedoch vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift und bis zum heutigen Zeitpunkt keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend gemacht werden, ist zu schliessen, dass in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung keine medizinischen Hindernisse vorliegen. Sodann ist festzustellen, dass der 28-jährige Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Kinshasa gelebt hat, wo er zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt als vorgesetzter Maurer gearbeitet hat. Zudem leben seine Mutter und weitere Verwandte ebenfalls in Kinshasa. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kinshasa über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration zur Seite stehen kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin zutreffenden und konstanten Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Aus diesen Gründen ist der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-3740/2009 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3740/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14

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