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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2019 D-374/2019

15 maggio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,707 parole·~14 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-374/2019

Urteil v o m 1 5 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (…).

D-374/2019 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Das SEM befragte sie am 25. Juli 2018 zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. Bei der Aufnahme ihrer Personalien hielt sie fest, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______. Am 17. August 2018 führte das SEM mit ihr die Anhörung zu den Asylgründen durch. A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie im Januar 2015 im Bus mehrmals von einem ihr unbekannten Mann angesprochen und behelligt worden sei. Im März 2015 sei sie von diesem Mann angerufen und nach Sexualkontakt gefragt worden. Auch nachdem sie ihre Telefonnummer gewechselt habe, habe der Mann sie weiter angerufen und sie habe ihn einige Wochen später zweimal in Polizeiuniform in ihrer Strasse gesehen. Im März 2016 sei der Mann an ihrem Wohnhaus erschienen, habe sie umarmt und gemeinsame Fotos geschossen. Als sie sich habe zur Wehr setzen wollen, habe ihr der Mann mit der Veröffentlichung der Bilder im WhatsApp-Messenger gedroht. Sie habe sich in der Folge nach Colombo begeben, wo sie einstweilen bei einer Schulfreundin untergekommen sei. Als sie im November 2016 in ihr Heimatdorf zurückgekehrt sei, habe der in Uniform gekleidete Mann an ihrem Wohnhaus gewartet, sie ins Wohnhaus gezerrt und vergewaltigt. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe sie Sri Lanka via Colombo verlassen und sei zunächst nach C._______ gereist. Nach ihrer Rücküberstellung nach Sri Lanka sei sie im (…) respektive (…) 2018 mit Hilfe eines Schleppers erneut aus Sri Lanka ausgereist und am 15. Juli 2018 illegal in die Schweiz gelangt. B. Mit am 24. Dezember 2018 zugestellter Verfügung vom 20. Dezember 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung

D-374/2019 des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung datiert vom 28. Januar 2019 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-374/2019 2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zur Auffassung, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, vermitteln ihre Aussagen nicht den Eindruck, als berichte sie von persönlichen Erlebnissen. So ist entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 8) mit dem SEM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, eine sub-

D-374/2019 stanzielle Beschreibung des Mannes, der sie angeblich behelligt und vergewaltigt haben soll, zu Protokoll zu geben. Obwohl sie in der Anhörung mehrfach aufgefordert wurde, detaillierter zu werden, erschöpften sich ihre Aussagen in Wiederholungen des bisher Gesagten (vgl. act. A19/26, F133). In ihrer Personenbeschreibung finden sich zudem auch Ungereimtheiten. So führte sie betreffend Familienstand des Mannes in der Anhörung zunächst aus, er sei verheiratet, wogegen sie im späteren Verlauf der Anhörung zu Protokoll gab, dass sie dies lediglich vermute (vgl. act. A19/26, F106/131). Das Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst, S. 9), sie habe damit ihre ursprüngliche Antwort präzisieren wollen, vermag angesichts der unmissverständlich gestellten Fragen nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin auch über die angeblich erlebten Behelligungen durch den Mann und die Bedrohungssituation insgesamt nur pauschale und vage Angaben gemacht. Details gab sie von sich aus kaum preis. Vielmehr beschränkte sie sich auf kurze und ungenaue Aussagen, die nicht den Eindruck vermitteln, sie habe das Gesagte persönlich erlebt. Beispielsweise blieb die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie sich wegen der Behelligungen durch den Mann nicht Hilfe bei einem Anwalt oder einer NGO gesucht habe, trotz mehrerer Anschlussfragen unklar und nicht nachvollziehbar (vgl. act. A19/26, F127 f.). Vielmehr gab sie lediglich an, keine NGO zu kennen und Angst gehabt zu haben. Der Vorinstanz ist – entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Position (vgl. daselbst, S. 6) – beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie sich seitens des Mannes ernsthaft bedroht gefühlt, sicherlich (wirksame) Vorsichtsmassnahmen ergriffen oder sich Hilfe geholt hätte, was sie jedoch unterliess. Betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung hat die Vorinstanz schliesslich zutreffend erkannt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin gewisse Details und Sinneswahrnehmungen enthalten, so etwa, dass der Mann nach Alkohol und Zigaretten gerochen habe, als er sie sexuell angegangen sei. Indessen ändert dieser Vorbehalt nichts daran, dass die sonst einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung in dieser Form mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren ist. Die nicht näher substantiierte Traumatisierung (vgl. Beschwerde, S. 14) vermag die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführte Substanzlosigkeit der diesbezüglichen Aussagen nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Anhörungsprotokollen keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Insgesamt kann ihr somit die geschlechterspezifische Verfolgung, die sie zur Flucht bewogen habe, nicht geglaubt werden. Das SEM hat im Ergebnis hinreichend und nachvollziehbar begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin ein stark konstruiertes

D-374/2019 Bild einer Verfolgungssituation ergibt. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Sri Lanka aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Wäre ihr Asylgrund glaubhaft gewesen, hätte sie den Schutz des Staates beanspruchen sollen, eventuell mit Hilfe einer Vertrauensperson.

4.2 Es bestehen vorliegend auch keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die angeblichen LTTE-Verbindungen ihrer (…) und ihres (…) nichts zu ändern, da diese Jahre zurückliegen und die Beschwerdeführerin deswegen nie belangt wurde (vgl. act. A19/26, F58). 4.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihr die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf sie nicht anwendbar. Die Zulässigkeit

D-374/2019 des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte – nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, das auf die Gefahr hinweist, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen die Beschwerdeführerin Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder ihr persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts

D-374/2019 der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Die Beschwerdeführerin lebte ihren Angaben zufolge (mit Ausnahme ihrer Aufenthalte im D._______, in E._______ und F._______) seit Geburt in B._______. Der Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)-jährige gesunde Frau mit 10-jähriger Schulbildung. Sie verfügt in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz und hat eigenen Angaben gemäss Vermögen. Zudem leben einige ihrer Familienangehörigen im Ausland, so dass die Möglichkeit bestehen dürfte, im Bedarfsfall (weiterhin) auf deren finanzielle Unterstützung zurückzugreifen. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde.

D-374/2019 8. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-374/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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