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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2010 D-3739/2010

1 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,296 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3739/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juni 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3739/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. März 2006 verliess und am 9. Mai 2006 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. ein erstes Mal um Asyl ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2006 dieses Asylgesuch abwies, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das Bundesamt die mit dieser Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 26. September 2007 aufhob und den Wegweisungsvollzug anordnete, da es diesen wieder für zumutbar erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2010 rechtskräftig abwies, dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichen liess, dass zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei ein aktives Mitglied der (...)-Bewegung, dass in seiner Herkunftsprovinz D. Mitglieder dieser Partei seit deren Erfolg bei den Parlamentswahlen vom 7. März 2010 von der E. verfolgt würden, dass Personen, die sich wie der Beschwerdeführer im Ausland für die (...)-Partei engagierten, vom Auslandgeheimdienst der E. beobachtet und bei der Rückkehr in asylbeachtlicher Weise verfolgt würden, dass als Beweismittel eine Mitgliedschaftsbestätigung vom 30. März 2010, die mit „(...)“ unterzeichnet ist, und eine Pressemitteilung des (...)-Rats der Provinz D. aus dem Internet vom 9. März 2010 mit einer D-3739/2010 Auflistung von Verfolgungshandlungen gegen Parteimitglieder in D. und angrenzenden Gebieten ins Recht gelegt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2010 – eröffnet am 18. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass das Bundesamt zur Begründung insbesondere anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft bei der (...)-Partei in der Schweiz sei zwar nur anhand eines handschriftlichen Schreibens, das nicht über alle Zweifel erhaben sei, belegt worden, dass aber die abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft aufgrund nachstehender Überlegungen offengelassen werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren nie ein Identitätsdokument eingereicht habe, weshalb nicht feststehe, ob diejenigen Personalien, unter denen er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere, überhaupt richtig seien, dass zudem aus der Mitgliedschaftsbestätigung nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein so herausragendes politisches Profil entwickelt hätte, welches das Verfolgungsinteresse der nordirakischen Behörden geweckt hätte, dass es im Weiteren aufgrund der eingereichten Unterlagen keinen Anlass zur Annahme gebe, dass die E. oder die Sicherheitsbehörden in D. vom Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz überhaupt Kenntnis genommen haben sollten, dass es für die Behauptung in der Gesuchsbegründung, der Auslandgeheimdienst der E. könne von den Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis erhalten haben, keinerlei Hinweise gebe, dass ebenso keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, wonach gegen den Beschwerdeführer im Irak behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, D-3739/2010 dass es schliesslich zwar zutreffen möge, dass an gewissen Orten der Provinz D. im Zusammenhang mit den Wahlen vom 7. März 2010 einzelne besonders aktive oder einflussreiche Mitglieder der (...)-Partei von der E. nahe stehenden Personen oder Behörden festgenommen oder anderweitig verfolgt worden seien, dass daraus aber nicht auf eine generelle Verfolgungssituation für alle (...)-Mitglieder geschlossen werden könne, dass die (...)-Partei zum einen als legale Partei an den Parlamentswahlen teilgenommen und zum anderen in der Provinz D. (nach den bisherig vorliegenden Ergebnissen) (...) Parlamentssitze erobert habe, dass dies im Vergleich zum Wahlbündnis der (...), die (...) Sitze gewonnen hätten, und zu den (...) Listen, die zusammen auf (...) Sitze gekommen seien, einen beachtlichen Erfolg darstelle, dass es sich die E. aufgrund des hohen Stimmenanteils für die (...)- Partei, rund (...) Wähler in D., im Hinblick auf ihr eigenes Image und die politische Glaubwürdigkeit nicht leisten könne, nach den Wahlen alle diese Kandidaten, Parteimitglieder und Wähler in asylbeachtlicher Manier zu verfolgen, dass einzelne Personen zwar aufgrund ihres prominenten Engagements auch weiterhin von Verfolgung durch die E. oder deren Behörden betroffen sein könnten, dies jedoch in der Regel ein grösseres Engagement als lediglich die Parteimitgliedschaft bedinge, dass zusammenfassend festzuhalten sei, das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei nicht derart herausragend, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre, dass das am 9. Mai 2006 eingeleitete Asylverfahren seit dem 5. März 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass zudem den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein würden, D-3739/2010 dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines zweiten Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen, dass eventualiter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren sei, dass als Beweismittel die angebliche fremdsprachige Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original nachgereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), D-3739/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), D-3739/2010 dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerdeschrift insbesondere geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe der angefochtenen Verfügung das falsche Beweismass zugrunde gelegt, indem sie festgehalten habe, das geltend gemachte exilpolitische Engagement sei nicht derart herausragend, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr in den Heimatstaat gefährdet wäre, dass das BFM damit nicht das Beweismass der offensichtlichen Halt losigkeit, sondern jenes des Glaubhaftmachens („überwiegende D-3739/2010 Wahrscheinlichkeit“) angewandt habe, weshalb ein materieller Entscheid getroffen worden sei, dass ein solcher jedoch erst zulässig sei, nachdem die betroffene Person zu den Fluchtgründen detailliert angehört worden sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 20), dass im vorliegenden Fall die Anhörung erst recht geboten gewesen wäre, da das BFM den Profilierungsgrad des Beschwerdeführers und dessen Aktivitäten für die (...)-Bewegung bestreite, dass das BFM durch die fehlende Anhörung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, dass allein durch die aktive Mitgliedschaft beim (...) Schweiz beziehungsweise durch die Zusammenarbeit mit diesem in Anwendung des tiefen Beweismassstabs ausreichende Hinweise für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr gegeben seien, dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zusammenfassend nicht offensichtlich haltlos sei, weshalb das BFM gehalten sei, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6.1), dass das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen muss, wenn sich solche Hinweise ergeben (vgl. a.a.O. unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.), dass der Beschwerdeführer beim BFM einzig eine Mitgliedschaftsbestätigung und eine Pressemitteilung aus dem Internet einreichte, D-3739/2010 dass sich der Mitgliedschaftsbestätigung lediglich entnehmen lässt, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Juli 2009 ein aktives Mitglied des (...) und arbeite mit diesem zusammen, dass sich daraus jedoch nicht einmal ansatzweise ergibt, worin diese Zusammenarbeit beziehungsweise das exilpolitische Engagement konkret besteht, dass sich darüber hinaus mit der Pressemitteilung keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer herstellen lässt, zumal darin in allgemeiner Art und Weise auf eine Reihe von Angriffen der E. gegen (...)-Aktivisten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer indessen gestützt auf die in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierte Mitwirkungspflicht gehalten ist, den Asylbehörden mit einschlägigem Beweismaterial eine konkrete Vorstellung davon zu vermitteln, worin seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bestehen, dass davon auszugehen ist, das Einreichen zusätzlichen beweiskräftigen Materials wäre dem Beschwerdeführer bereits im erst instanzlichen Verfahren ohne weiteres möglich gewesen, zumal er der Mitgliedschaftsbestätigung zufolge bereits seit dem 5. Juli 2009 aktives Mitglied des (...) sein soll, dass sich angesichts dieser Sachlage im Sinne der obgenannten Rechtsprechung weder den eingereichten Beweismitteln noch den im zweiten Asylgesuch und auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen irgendwelche Hinweise entnehmen lassen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wären, dass das BFM demnach zu Recht auf eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG verzichtet hat, dass in den Fällen, in denen die asylsuchende Person zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung eines weiteren Asylgesuchs in der Schweiz verblieben ist, ihr das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in der Zwischenzeit nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, D-3739/2010 dass in Fällen, in denen ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet wird, grundsätzlich nicht notwendig ist, der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich erscheinenden Elemente aufzeigt und der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 5.1.4), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör demzufolge – auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie – in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O. mit Hinweis auf BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 29 N 42 und Art. 30 N 32; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Art. 30 N 7), dass das BFM somit entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, dass der Beschwerdeführer angesichts der gesamten Umstände auch aus der auf Beschwerdeebene eingereichten angeblichen Identitätskarte – selbst bei Wahrunterstellung deren Echtheit – nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, auf die weiteren in der Beschwerde gemachten Ausführungen einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen kann, dass das Dispositiv, jedoch nicht die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung anfechtbar ist, dass das BFM infolgedessen unbesehen der Bezeichnung des angewandten Beweismasses in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG im Ergebnis zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge D-3739/2010 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, D-3739/2010 dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste und zum Schluss gelangte, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass sodann im Ergebnis festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der "Kurdistan Regional Government"-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann aus D. handelt, der über Schulbildung und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, und seine im Nordirak verbliebene Mutter sowie die verheiratete Schwester würden ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein können, dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und im Sinne der nach wie vor geltenden Rechtsprechung – als zumutbar zu bezeichnen ist, D-3739/2010 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass das Gesuch um Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3739/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 14

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