Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3737/2018
Urteil v o m 3 0 . April 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).
D-3737/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Araber mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 1. Juli 1999 und stellte am 27. Juli 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Bei der Erstbefragung vom 29. Juli 1999 in der Empfangsstelle Kreuzlingen und der Anhörung zu den Asylgründen durch die Fremdenpolizei des Kantons E._______ vom 1. September 1999 gab er an, er sei von den syrischen Behörden im August 1996 festgenommen worden. Er sei bis im März 1999 im Gefängnis gewesen und habe durch Bestechung fliehen können; nun würden die syrischen Behörden nach ihm suchen. Sie hätten ihn als Mitglied der Ichuan Muslimin (Moslembruderschaft) betrachtet und bei seiner Festnahme seine Identitätskarte und seinen Führerschein beschlagnahmt. Er sei in der Tat Mitglied dieser Organisation gewesen. Während der Haftzeit sei er in einer Einzelzelle festgehalten worden. Man habe ihn einmal befragt und er sei geschlagen worden. Zirka fünf Tage nach seinem Entkommen sei er zu Hause gesucht worden. A.b Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) trat auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Februar 2000 nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. März 2013 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach. Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 10. April 2013 gab er an, er sei im April oder Mai 2000 nach Syrien zurückgekehrt, nachdem der Präsident beschlossen habe, dass alle im Ausland lebenden Syrer zurückkehren dürften. Im Oktober 2012 sei er zusammen mit seiner Familie in den Libanon gereist. Etwa fünf Monate später habe er den Libanon verlassen und habe sich auf den Weg in die Schweiz gemacht. Syrien habe er verlassen, weil er alles verloren habe. Es herrsche Bürgerkrieg und er sei mehrmals verhaftet worden. Er sei im September 2011 verhaftet worden und bis im September 2012 in einem Militärgefängnis gewesen. Er habe nach einem Freitagsgebet an einer spontanen Kundgebung Parolen gegen die Regierung gerufen. Fünf Minuten später seien alle, die demonstriert
D-3737/2018 hätten, festgenommen worden. Nach seiner Freilassung durch die Befreiungsarmee habe er „sein Haus nicht mehr gefunden“, da es bombardiert worden sei. Frau und Kinder hätten sich beim Schwiegervater aufgehalten. B.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 10. April 2013 das rechtliche Gehör dazu, dass er im Besitz eines vom Juni 2012 bis Juni 2014 gültigen Schengenvisums sei. Ebenso wurde ihm vorgehalten, dass er unzutreffende Angaben zum Ausstellungsdatum seines Reisepasses und dessen Gültigkeit gemacht habe. Er bestritt die Richtigkeit der Informationen des SEM. B.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 19. April 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese entsprachen dem Ersuchen am 7. Mai 2013. B.d Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 trat das SEM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien weg. B.e Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 22. Mai 2013 mit Urteil D-2982/2013 vom 17. Juni 2013 nicht ein. C. C.a Die Beschwerdeführenden ersuchten in der Schweiz am 3. Februar 2016 zum dritten (Beschwerdeführer) beziehungsweise zum ersten Mal (Beschwerdeführerin und Sohn) um Asyl nach. C.b Am 8. Februar 2016 führte das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die BzP durch. Der Beschwerdeführer sagte, er sei im Jahr 2013 in den Libanon zurückgekehrt, wo er gewohnt habe. Er sei zwischen dem Libanon und Syrien hin- und hergependelt und habe Syrien am 12. September 2015 letztmals verlassen. Er habe wegen des Krieges nicht mehr in Syrien leben können. Einmal sei er von Regierungskräften festgehalten und gegen Geldleistung freigelassen worden. Ein anderes Mal sei er von Oppositionskräften festgehalten worden, weil diese geglaubt hätten, er arbeite mit der Regierung
D-3737/2018 zusammen. Sein Sohn F._______ (N […]) sei von Regierungskräften festgenommen worden, weil das Datum der Aufschiebung seines Militärdienstes abgelaufen gewesen sei. Er sei nach Syrien gegangen, um ihn freizukaufen. Danach seien sie in den Libanon zurückgekehrt und hätten die Reise nach Europa organisiert. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe seit 2013 im Libanon gelebt. Wenn ihre Tochter in Syrien Prüfungen gehabt habe, sei sie mit ihr zusammen dorthin gegangen. Sie denke, sie sei letztmals im August 2015 in Syrien gewesen. Sie habe ihre Heimat vor allem wegen des Krieges verlassen. Man habe einen Bus ihres Mannes beschlagnahmt, ihr Haus und ihre Läden zerstört, ihren Sohn haben wollen und auch ihre Tochter angeschossen. Ihr persönlich sei nie etwas zugestossen, indessen habe ihre ganze Familie Syrien verlassen. C.c Am 2. März 2018 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die Anhörungen zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sich Ende 2012 mit seiner Familie in den Libanon begeben. Als sein Sohn F._______ den Aufenthalt habe verlängern wollen, sei er im Jahr 2014 zum Grenzübergang nach Syrien gegangen. Weil er für den Militärdienst gesucht worden sei, sei er festgenommen worden. Sein Sohn sei eineinhalb Monate festgehalten worden; er habe ihn ausfindig gemacht und gegen Bezahlung freibekommen. Acht Monate später hätten sie gegen Geld eine Dienstverschiebung für seinen Sohn erhalten können. Anfänglich sei es für ihn problemlos möglich gewesen, nach Syrien zurückzukehren und wieder in den Libanon zu reisen. Da er mehrere Wohnungen gehabt habe und bekannt gewesen sei, sei er von der FSA (Freie Syrische Armee) kontaktiert worden. Man habe ihn um seine Wohnung in G._______ gebeten. Er habe mit der FSA Gespräche geführt und mit seinen Brüdern Geld gesammelt, das er nach H._______ geschickt habe. Dieses sei dazu gebraucht worden, von der syrischen Armee Waffen zu kaufen. 2015 hätten die Behörden erfahren, dass er die FSA unterstützt habe. Danach hätten sie (der Beschwerdeführer und seine Familie) das Problem wegen F._______ gelöst und die Ausreise aus dem Libanon vorbereitet, da ihr Aufenthaltsgebiet von der Hisbollah kontrolliert worden sei. F._______ sei im Libanon überfallen und beraubt worden. Syrien habe er (der Beschwerdeführer) verlassen, weil sein Sohn F._______ und er gesucht worden seien. Sein Bruder sei bei der FSA und fast die ganze Familie werde vom Regime gesucht. Seine Tochter sei von Heckenschützen mehrmals angeschossen worden. Von
D-3737/2018 der Suche nach ihm habe er 2015 von Kollegen, die bei der FSA seien, eine Woche vor seiner Ausreise aus dem Libanon erfahren. Man habe ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein „Suchbefehl“ erlassen worden sei. Man habe ihm auch vorgeworfen, dass er bei der Moslembruderschaft sei. Er habe einen hochrangigen Kollegen bei der Sicherheit, der ihm sagen könne, ob er gesucht werde oder nicht. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei Ende 2012 in den Libanon gegangen. Sie sei mit ihrer Tochter nach Syrien zurückgekehrt, um sie an der Universität von Damaskus einschreiben zu lassen; sie habe ihre Tochter ab und zu dorthin begleitet. Sie hätten alle sechs Monate zur syrischen Grenze gehen müssen, um den Aufenthalt im Libanon verlängern zu können. Letztmals sei sie 2015 nach Syrien gegangen. Sie habe Syrien wegen der allgemeinen Situation und wegen ihrer Kinder verlassen. Ihr Ehemann sei von den Behörden bedrängt worden, habe sich aber immer retten können, da er einflussreiche Leute gekannt habe. Ihr jüngerer Sohn sei durch den Krieg traumatisiert worden. Ihr Sohn F._______ sei mehrmals von der Polizei angehalten worden. Als Reaktion habe er sich an Demonstrationen beteiligt. Ihr Ehemann habe die FSA unterstützt. Nachdem sie persönlich im Frühling 2012 an einer Frauendemonstration teilgenommen habe, hätten die Behörden Razzien durchgeführt, bei denen eine ihrer Cousinen festgenommen worden sei. Ihr Sohn F._______ sei festgenommen worden und ihr Ehemann habe ihn gegen Bestechung freibekommen; danach seien sie sofort ausgereist. Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, brachte vor, er habe mitbekommen, dass vor ihrem Haus während Unruhen Menschen getötet worden seien. Da er sich sehr gefürchtet habe, habe er das Haus nicht mehr verlassen können. Als er einmal mit seinem Vater in einer Apotheke gewesen sei, sei an seinem Kopf vorbei ein Schuss in die Hauswand eingeschlagen. Nachdem er nach Hause gerannt sei, habe es draussen weitere Schiessereien und Bombardierungen gegeben. Sein Vater habe gesagt, sie müssten Syrien verlassen. Sein Bruder sei in der Heimat von mehreren Gruppierungen bedrängt worden. An einem Checkpoint habe ihm einmal ein Soldat gesagt, man werde ihn auch bald in den Militärdienst einziehen. C.d Die Beschwerdeführenden gaben beim SEM mehrere Ausweispapiere, Ausreisebestätigungen, ihre Tochter I._______ betreffende Dokumente aus Österreich und Fotografien ab (vgl. act. C25; Beweismittelumschlag).
D-3737/2018 D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. E. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2018 die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen eine Fotografie eines Gerichtsurteils des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich, Kopien von Ausweisen der Tochter und einer Nichte, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 12. Juni 2018 und eine Honorarnote vom 28. Juni 2018 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Demgemäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. Tarig Hassan einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2018, der eine aktualisierte Kostennote vom selben Tag beilag, an ihren Anträgen fest. I. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführenden am 17. Januar 2019 die Gelegenheit, ihre Antragstellung zu ergänzen, unter
D-3737/2018 der Androhung, im Unterlassungsfall werde einzig geprüft, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt worden sei oder nicht. Zudem forderte er sie auf, den ihre Tochter I._______ betreffenden vollständigen österreichischen Asylentscheid zu beschaffen und einzureichen. J. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 beantragten die Beschwerdeführenden ergänzend, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem übermittelten sie den ihre Tochter I._______ betreffenden österreichischen Asylentscheid vom 29. Mai 2018. K. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Sohnes der Beschwerdeführenden, F._______ (N […]), beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-3737/2018 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine Unterstützung der FSA als Mitglied der Muslimbrüderschaft bei der BzP nicht erwähnt habe. Ebenso wenig liessen sich Hinweise auf politische Aktivitäten zum Sturz des syrischen Regimes finden. Folgerichtig habe er auch nicht geltend gemacht, vom syrischen Regime aufgrund seiner Unterstützung der FSA gesucht zu werden. Bei der BzP habe er zweimal gesagt, er sei in keine politischen Aktivitäten involviert gewesen. Die
D-3737/2018 BzP sei ausführlich ausgefallen und es könne nicht angenommen werden, er habe nicht ausreichend Zeit gehabt, um seine Asylgründe darzulegen. Bei der nicht erwähnten Vorladung handle es sich nicht um eine Marginalie, vielmehr sei sie ein zentrales Element seiner Vorbringen. Die geltend gemachte Suche durch die syrischen Behörden sei somit als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP vom 8. Februar 2016 geltend gemacht, er sei zweimal – einmal vom Regime während dreier Tage und einmal von der Opposition für fünf Minuten – festgehalten worden. Bei der Anhörung habe er diese Ereignisse nicht erwähnt. Erst auf Nachfrage habe er gesagt, das Regime habe ihn während eines Monats festgehalten – es habe insgesamt drei solcher Festnahmen gegeben. Bei der BzP habe er nur eine einmonatige Haft beim Luftgeheimdienst in J._______ erwähnt. Er habe in der Tat von einem Militärgefängnis in J._______ gesprochen, das Teil seiner Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs gewesen sei. Gemäss seinen Ausführungen in der BzP vom 10. April 2013 sei er in J._______ während eines Jahres inhaftiert gewesen und von der FSA befreit worden. Aufgrund der Widersprüchlichkeit der Aussagen – er habe an drei Befragungen dreimal eine unterschiedliche Haftdauer angegeben – seien die Vorbringen unglaubhaft. Angesichts des Umfangs der Ungereimtheiten und Widersprüche sei es dem SEM nicht möglich, den Wahrheitsgehalt der Aussagen zu beurteilen. An dieser Einschätzung ändere auch die Bitte des Beschwerdeführers nichts, seine Aussagen in der BzP des zweiten Asylgesuchs nicht zu beachten. Die Razzien und Festnahmen im Nachgang an die Demonstration, an der die Beschwerdeführerin Anfang 2012 teilgenommen habe, seien nicht asylrelevant. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Behörden Kenntnis von ihrer Teilnahme hätten. Sie habe sich danach noch ein halbes Jahr in K._______ aufgehalten und sei während der Zeit, in der sie sich im Libanon aufgehalten habe, mehrmals nach Syrien zurückgekehrt. Hätten die syrischen Behörden sie gesucht, hätten sie sie ausfindig machen und festnehmen können. Hinsichtlich des Vorbringens, die ganze Familie L._______ werde gesucht, bestünden keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Namens Nachteile zu befürchten hätten. Seit Ausbruch der Unruhen seien sie aus verschiedenen Gründen mehrfach nach Syrien gereist, wobei
D-3737/2018 sie ihre Dokumente vorgewiesen hätten. Sie hätten dabei wegen ihres Namens keine nennenswerten Probleme gehabt. Es sei unbestritten, dass die allgemeine Lage in Syrien schwierig sei; die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile seien auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt zurückzuführen und träfen viele Menschen in ähnlicher Weise. Sie seien daher nicht asylrelevant. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, das SEM habe wichtige Sachverhaltselemente ausser Acht gelassen beziehungsweise nicht abgeklärt. Die Beschwerdeführenden hätten darauf hingewiesen, sie hätten Syrien verlassen, weil ihr Sohn verhaftet worden sei und gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe dazu kohärent, widerspruchsfrei und detailreich ausgesagt. Die Aufschiebung des Dienstes, die er durch Bestechung erreicht habe, sei mittlerweile abgelaufen, weshalb der Sohn auf die Liste der Dienstverweigerer gesetzt worden sei. Dies werde im Entscheid der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe eine asylrelevante Verfolgung darstelle, wenn der Dienstpflichtige mit einer Strafe zu rechnen haben, die aus Gründen nach Art. 3 AsylG höher ausfalle oder unverhältnismässig hoch sei. Aufgrund von Berichten des UNHCR sei davon auszugehen, dass dem Sohn der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe, da er bereits in der Vergangenheit festgenommen worden sei. Die Tochter und eine Nichte der Beschwerdeführenden hätten in Österreich den Flüchtlingsstatus zuerkannt erhalten; das SEM hätte deren Verfahrensakten beiziehen müssen. Die Beiziehung der Akten werde beantragt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Schwester des Beschwerdeführers und deren Söhne in Deutschland Asyl erhalten hätten. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der Verfolgung ihrer Angehörigen bei einer Rückkehr nach Syrien mit Reflexverfolgung zu rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in mehreren Urteilen zu drohender Reflexverfolgung geäussert. Der Beschwerdeführer habe mehrmals erwähnt, dass er Mitglied der Muslimbruderschaft sei und die FSA unterstützt habe. Nach dem Ausbruch der Unruhen habe er mit den „Leuten in H._______“ Kontakt aufgenommen und mit ihnen besprochen, wie das Regime gestoppt werden könne. Er habe die FSA zusammen mit zwei Brüdern nicht nur finanziell und bei der Beschaffung von Waffen unterstützt, sondern ihr auch sein Haus in
D-3737/2018 G._______ zur Verfügung gestellt. Es könne eine Urkunde in Aussicht gestellt werden, welche die Besetzung des Hauses durch die FSA belege. Auch die Beschwerdeführerin habe erwähnt, dass ihr Mann das Haus der FSA zur Verfügung gestellt habe. Sie wisse aber wohl bis heute nicht, dass er Mitglied der Muslimbruderschaft sei. Das SEM habe es unterlassen, auf das politische Profil des Beschwerdeführers einzugehen beziehungsweise die Hintergründe angemessen abzuklären. Es habe sich darauf beschränkt, die äusserst glaubhaften Aussagen in Frage zu stellen, weil sie in der BzP noch nicht vorgebracht worden seien. Dies sei nachvollziehbar, habe der Beschwerdeführer doch nicht einmal seine Ehefrau über seine Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft informiert. Gemäss Art. 32 VwVG seien auch verspätete Vorbringen zu berücksichtigen. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Muslimbruderschaft sei asylrechtlich relevant, würden die Muslimbrüder in Syrien doch seit Jahrzehnten verfolgt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei deshalb bereits vor 25 Jahren festgenommen worden, passe in diesen Geschichtsverlauf. Bei einer Rückkehr müsse er mit Verfolgung, Bestrafung, Folter oder gar Tötung rechnen. Das SEM habe es unterlassen, die Möglichkeit einer Reflexverfolgung beim Entscheid zu berücksichtigen. Es habe auch keine Abklärungen betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Muslimbruderschaft sowie der erfolgten Unterstützung der FSA gemacht. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe über die Asylvorbringen von F._______ noch nicht befunden. Es sei somit nicht erstellt, dass dieser eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Auch wenn er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine solche zu befürchten hätte, sei nicht davon auszugehen, dass das Regime ihm deshalb eine regimefeindliche Haltung zuschreiben würde. Er verfüge nicht über ein Profil, aufgrund dessen sich seine Familie bei einer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sähe. Die Tatsache, dass er mit seiner Familie 2015 legal habe nach Syrien reisen können, unterstreiche diese Einschätzung. Hinsichtlich der beantragten Beiziehung der Verfahrensakten der Tochter sei festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Österreich kein institutionalisierter Austausch von Akten der jeweiligen Asylverfahren bestehe. Da die Tochter in einem anderen Staat mit anderen asylrechtlichen Bestimmun-
D-3737/2018 gen ihr Asylverfahren durchlaufen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das SEM zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Den Aussagen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass alleine durch die Asylgewährung an die Tochter eine Reflexverfolgung abgeleitet werden könne. Die Aussagen, wonach die Tochter zweimal auf dem Nachhauseweg von der Universität angeschossen worden sei, schienen Ausdruck der allgemeinen Sicherheitslage zu sein. Die Tochter sei regelmässig vom Libanon nach Damaskus gereist, was diese Einschätzung untermauere. Der Vorwurf, das SEM habe das politische Profil des Beschwerdeführers als Mitglied der Muslimbruderschaft zu wenig abgeklärt, sei von der Hand zu weisen. Es sei nochmals auf das Nachschieben dieses Vorbringens und auf die widersprüchlichen Aussagen im Verlauf der Asylverfahren hinzuweisen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es treffe nicht zu, das das syrische Regime Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer regimefeindlichen Haltung verstehe. Dies werde vom UNHCR in den Guidelines zu syrischen Asylsuchenden festgehalten. Der Sohn der Beschwerdeführenden werde vom Regime als Regimegegner eingestuft. Weitere Verwandte der Beschwerdeführenden hätten eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen durch das Regime, seien sie doch in europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bestätige, dass Reflexverfolgung in Syrien alltäglich sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe dies festgehalten. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung einleuchtend erklärt, dass er bei der BzP müde gewesen sei und seine Fluchtgründe nur zusammengefasst dargelegt habe. Er sei wenige Tage zuvor noch im Gefängnis gewesen. Es könne ihm nicht nur deshalb kein Glauben geschenkt werden, da er sein politisches Profil erst in der Anhörung erwähnt habe. 5. 5.1 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM hätte das politische Profil des Beschwerdeführers vertiefter abklären müssen, ist festzuhalten, dass sowohl die von ihm geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft als auch die ihm drohenden Probleme aufgrund der vorgebrachten Unterstützung der FSA vom SEM als unglaubhaft gewertet wurden. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu als berechtigterweise als unglaubhaft eingeschätzten Vorbringen zu tätigen.
D-3737/2018 5.2 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Tochter der Beschwerdeführenden, I._______, sei in Österreich als Flüchtling anerkannt worden. Das SEM hätte ihre Asylakten beiziehen müssen. Das SEM weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass es österreichische Asylakten nicht aufgrund eines institutionalisierten Austauschs beiziehen könne. Aufgrund der Aussagen, welche die Beschwerdeführerenden zu ihrer Tochter machten, musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, die Beschwerdeführenden zur Beschaffung dieser Akten aufzufordern. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch zum heutigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, die Akten von I._______ beizuziehen, weshalb der entsprechende Antrag ebenso wie derjenige, die österreichischen Asylakten einer Nichte des Beschwerdeführers seien beizuziehen, abzuweisen ist. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das SEM hätte die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich ihres Sohnes F._______ bei der Entscheidfindung berücksichtigen müssen. Sowohl die Beschwerdeführenden als auch der Sohn F._______ machten im Rahmen ihrer Befragungen Asylgründe geltend, die potenziell auch die anderen Familienangehörigen hätten betreffen können. Sie und ihr Sohn stellten ihre Ausreise aus dem Libanon und die gemeinsame Reise nach Westeuropa teilweise auch in Zusammenhang mit den von F._______ geltend gemachten Problemen wegen des nicht geleisteten Militärdienstes. Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass über Asylgesuche von Familienangehörigen, deren Asylgründe einen sachlichen Zusammenhang aufweisen, gleichzeitig befunden werden sollte. Nachdem das SEM sich in der Vernehmlassung zum Asylgesuch des Sohnes äusserte, die Beschwerdeführenden sich in ihrer Stellungnahme dazu äussern konnten und das Asylgesuch des Sohnes in der Zwischenzeit abgelehnt wurde – dieser Entscheid wird vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-239/2019 vom heutigen Tag bestätigt – erweist sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum Neuentscheid als nicht (mehr) sachgerecht. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt zumindest im heutigen Zeitpunkt als erstellt zu erachten ist und sich eine Rückweisung der Sache an das SEM zum Neuentscheid nicht rechtfertigt. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt
D-3737/2018 und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei den Befragungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens zu Protokoll, er sei von den syrischen Behörden aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft rund zweieinhalb Jahre inhaftiert worden. Nur Dank Bestechung sei ihm die Flucht gelungen, nach der er von den Behörden umgehend gesucht worden sei. Angesichts der notorischen Verfolgungsgefahr, der Mitglieder der Muslimbruderschaft in Syrien unterliegen, und der genannten konkreten Vorgeschichte hätte es der Beschwerdeführer wohl nicht gewagt, während des hängigen ersten Asylverfahrens freiwillig nach Syrien zurückzukehren, falls er Mitglied der Muslimbruderschaft und dies den syrischen Behörden bekannt gewesen wäre. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er nach der Rückkehr nach Syrien im Jahr 2000 jahrelang dort lebte und auch nach der Verlegung des Wohnsitzes in den Libanon im Jahr 2012 bis im Jahr 2015 regelmässig nach Syrien zurückkehrte, ohne dass er wegen seiner den Behörden angeblich bekannten Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft je ernsthaft in Schwierigkeiten geraten wäre. Dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, dass er die angebliche erneute Suche nach ihm wegen seiner Mitgliedschaft bei den Muslimbrüdern (und der Unterstützung der FSA), von der er angeblich nach seiner letzten, legalen und kontrollierten Ausreise aus Syrien erfahren habe, bei der BzP vom Februar 2016 nicht erwähnte, verdeutlicht, dass es sich, wie von der Vorinstanz erkannt, um ein nachgeschobenes und vorliegend auch unglaubhaftes Vorbringen handelt. Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP vom Februar 2016 mehrmals nach allfälligen Problemen mit den syrischen Behörden gefragt und gab zweimal eindeutig an, er habe keine politischen Aktivitäten gehabt – einmal versicherte er auch, er habe keine religiösen Aktivitäten gehabt (act. C11/15 S. 10). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es keineswegs einleuchtend, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Ermüdung und einer in Österreich erlittenen Inhaftierung bewusst und wiederholt wahrheitswidrige Angaben zu seinen Asylgründen machte, denn die Darstellung in der Beschwerde, er habe wesentliche Verfolgungsgründe nicht erwähnt, ist nicht zutreffend, hat er doch solche ausdrücklich verneint. 6.2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erst in der Anhörung erwähnten Unterstützung der FSA, die er in Zusammenhang mit seiner Mitglied-
D-3737/2018 schaft bei der Muslimbruderschaft stellte, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Eine Unterstützung und Zusammenarbeit mit der FSA stellt zweifelsfrei eine politische Aktivität dar. Da der Beschwerdeführer bei der BzP vom Februar 2016 einerseits nach politischen Aktivitäten, anderseits nach ihm seitens der syrischen Behörden drohenden Problemen gefragt wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass er die Unterstützung der FSA und den gegen ihn angeblich bestehenden Suchbefehl nicht geltend machte. An der überwiegenden Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorbringens würde auch die in Aussicht gestellte Bestätigung, wonach das Haus des Beschwerdeführers von der FSA besetzt worden sei, nichts ändern, denn ein Beleg für die Besetzung eines Hauses durch die FSA vermöchte nicht nachzuweisen, dass der Eigentümer oder Besitzer desselben mit der FSA zusammenarbeitete und deshalb von den syrischen Behörden gesucht würde. 6.2.3 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er habe nach seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien erfahren, dass er von den syrischen Behörden aus politischen Gründen gesucht werde. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft und seiner Zusammenarbeit mit der FSA, ist auch dieses Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Abgesehen davon, dass er bei der BzP einmal implizit und einmal explizit angab, keine politischen Aktivitäten gehabt zu haben, wurde er vor Abschluss der BzP ausdrücklich nach bislang nicht genannten Gründen, die einer Rückkehr nach Syrien entgegenstünden, gefragt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er eine behördliche Suche nach ihm und das damit drohende Ungemach erwähnen müssen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Mitglied bei der Muslimbruderschaft gewesen und habe als solches die FSA in verschiedener Weise unterstützt, was den syrischen Behörden bekannt geworden sei, weshalb er nun von diesen gesucht werde, als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft zu werten sind. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
D-3737/2018 bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.). 7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 7.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2). 7.4 7.4.1 Wie vorstehend erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft und der geltend gemachten Unterstützung der FSA von den syrischen Behörden gesucht wurde und sich demnach in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten musste. Aufgrund seiner Aussagen und den Angaben seiner Angehörigen steht fest, dass er nach der Stellung des ersten und zweiten Asylgesuchs in der Schweiz und auch nachdem er sich zusammen mit seiner Familie im Jahr 2012 in den Libanon begeben hatte, regelmässig nach Syrien zurückkehrte. Bis im Jahr 2012 lebte er mehrheitlich in seinem Heimatland, später kehrte er aus geschäftlichen Gründen immer wieder dorthin zurück. Sollte der Beschwerdeführer in früheren Jahren tatsächlich Probleme mit den sy-
D-3737/2018 rischen Behörden gehabt haben, ist davon auszugehen, dass er seine Angelegenheiten mit ihnen regeln konnte. Während seinen regelmässigen Aufenthalten in Syrien bis im September 2015 stellte er sich jeweils unter den Schutz der heimatlichen Behörden und brachte zum Ausdruck, dass er sich nicht vor Verfolgung zu fürchten hatte. 7.4.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei vor allem im Bereich (…) ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen, der mehrmals aus geschäftlichen Gründen in europäische Staaten gereist sei. Da er bei seinen Reisen nach Syrien in einem für dortige Verhältnisse sehr teuren Wagen unterwegs gewesen sei, habe man ihn an Checkpoints (von Regierungs- beziehungsweise Oppositionskreisen) immer wieder erpresst. So habe er einmal einen höheren Betrag bezahlen müssen, damit sein Wagen nicht beschlagnahmt worden sei. Der Sohn des Beschwerdeführers, F._______, bestätigte im Rahmen seiner Befragungen, dass sein Vater ein vermögender (…) gewesen sei, hinter dessen Geld sowohl Regierungsleute als auch Oppositionelle her gewesen seien. Diese Vorkommnisse sind Ausdruck der in Syrien weit verbreiteten Korruption und der Rechtlosigkeit in Zeiten eines Bürgerkrieges. Die Motivation dieser Erpressungen war nicht eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe, sondern Bereicherungsabsicht. Es ist gerichtsnotorisch, dass viele syrische Staatsangehörige, die keine persönlichen Probleme mit Regime- oder Oppositionskreisen hatten, bei Kontrollen kleinere oder grössere Beträge bezahlen mussten, um weiterreisen zu können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist asylrechtlich nicht relevant. 7.5 Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe persönlich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Sie habe einmal an einer Demonstration teilgenommen, in deren Nachgang die Behörden Razzien durchgeführt und Verhaftungen vorgenommen hätten. Sie lebte nach der Teilnahme an der Demonstration noch mehrere Monate in Syrien und kehrte vom Libanon aus mehrmals in ihr Heimatland zurück. Auch sie stellte sich während den Aufenthalten in Syrien mehrmals unter den Schutz der heimatlichen Behörden, weshalb sie sich nicht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung gefürchtet haben konnte. 7.6 Der Sohn der Beschwerdeführenden C._______ wurde von den Auswirkungen des Bürgerkriegs mitbetroffen und scheint gemäss den Akten dadurch traumatisiert worden zu sein. Abgesehen von der Ankündigung eines Soldaten, er werde wohl auch bald in den Militärdienst eingezogen
D-3737/2018 werden, sei er von den syrischen Behörden nie behelligt worden. Die allgemein schwierige Lage in Syrien und die sich daraus für viele Zivilisten ergebenden verheerenden Folgen werden von den schweizerischen Asylbehörden nicht verkannt, sie sind indessen praxisgemäss für sich allein gesehen asylrechtlich nicht relevant. Ebenso wenig vermochte die Ankündigung eines Soldaten, C._______ werde wohl in den Militärdienst eingezogen werden, eine begründete Furcht vor Verfolgung auszulösen, da angesichts des damaligen Alters des Beschwerdeführers eine Einziehung in die syrische Armee objektiv gesehen nicht bevorstand und die bevorstehende Dienstpflicht an sich praxisgemäss nicht asylrechtlich relevant ist. 7.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten sich aufgrund ihrer Verwandten vor Reflexverfolgung fürchten müssen. 7.7.1 Hinsichtlich des Sohnes, F._______, ist festzustellen, dass das SEM dessen Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des SEM, der Sohn der Beschwerdeführenden erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und weist dessen Beschwerde mit Urteil D-239/2019 vom heutigen Tag ab. Den Beschwerdeführenden droht somit im Zusammenhang mit ihrem Sohn F._______ keine Reflexverfolgung. 7.7.2 Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Beschwerde darauf hin, dass ihre Tochter I._______ in Österreich am 29. Mai 2018 als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde. Dem nachgereichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich ist indessen nicht zu entnehmen, weshalb der Tochter Asyl gewährt wurde. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden lässt sich nicht entnehmen, dass ihre Tochter von den syrischen Behörden verfolgt wurde oder in absehbarer Zukunft mit Verfolgung hätte rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin führte bei ihrer Anhörung aus, ihre Tochter habe sich nach der Ausreise der Familie in den Libanon im Jahr 2012 an der Universität von Damaskus einschreiben lassen. Sie habe ihre Tochter bis im Jahr 2015 mehrmals nach Damaskus begleitet, als diese die Universität besucht beziehungsweise dort Prüfungen abgelegt habe. Der Beschwerdeführer sagte aus, die Tochter sei während ihrer Besuche in Damaskus zweimal von Heckenschützen angeschossen und verletzt worden. Diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass
D-3737/2018 die Tochter der Beschwerdeführenden unter den Auswirkungen des Bürgerkriegs nicht „nur“ allgemein, sondern konkret betroffen wurde, da sie zweimal verletzt worden sei. Da I._______ indessen mehrmals legal nach Syrien zurückkehrte und dort gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin regelmässig an Checkpoints kontrolliert wurde, wobei sie nie ernsthaft behelligt wurde, bestand seitens der syrischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an ihrer Person. Den Beschwerdeführenden droht demnach wegen ihrer Tochter bei einer Rückkehr nach Syrien keine Reflexverfolgung. 7.7.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei und dass auch weitere Angehörige des Beschwerdeführers Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Angesichts der Persönlichkeitsprofile der Beschwerdeführenden kann nicht davon ausgegangen werden, ihnen drohten bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund von Problemen ihrer Verwandten ernsthafte Schwierigkeiten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin kehrten in den Jahren 2012 bis 2015 vom Libanon aus mehrfach nach Syrien zurück, ohne dass sie deshalb aufgrund von Problemen, die ihre Verwandten mit dem Regime gehabt hätten, von den heimatlichen Behörden verfolgt worden wären. Den Aussagen der Beschwerdeführenden und ihres Sohnes F._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar über (geschäftliche) Kontakte bis in Regierungskreise verfügte. Seine zahlreichen legal und kontrolliert erfolgten Einund Ausreisen deuten nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund von Schwierigkeiten, die einige seiner Verwandten mit dem syrischen Regime hatten, subjektiv gesehen vor ernsthaften Nachteilen fürchtete. Die gleiche Feststellung gilt auch für die Beschwerdeführerin, da sie ebenso wie ihr Ehemann mehrere Male unbehelligt vom Libanon nach Syrien und vor dort wieder in den Libanon zurückreiste. Eine begründete Furcht von Reflexverfolgung kann den Beschwerdeführenden somit auch objektiv gesehen nicht zuerkannt werden. 7.8 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Libanon im Jahre 2012 und auch während der Zeit bis zum Jahr 2015, in der sie im Libanon lebten, gekennzeichnet von den gewaltsamen Auseinandersetzungen in Syrien und der schwierigen Situation der syrischen Staatsangehörigen im Libanon war. Da der Beschwerdeführer offenbar geschäftlich erfolgreich war, vermochten sie auch im Libanon ein besseres Leben als der Grossteil ihrer Landsleute zu führen. Die zum Teil erheblichen Unan-
D-3737/2018 nehmlichkeiten, die zahlreichen, sich in einer ähnlichen Situation befindlichen syrischen Staatsangehörigen entstanden, sind indessen nicht als zielgerichtete, asylrechtliche relevante Verfolgung, sondern als asylrechtlich irrelevante Folgen eines Bürgerkriegs zu sehen. Die Todesfälle in den Familien der Beschwerdeführenden bei Bombardierungen, die regelmässigen Kontrollen, denen sie an Checkpoints unterzogen wurden und die damit zusammenhängend zu leistenden Bestechungsgelder, die allgemeinen Schikanen, welche die Zivilbevölkerung zu erdulden hatte, sowie die Zerstörung des Wohnquartiers der Beschwerdeführenden sind als Nachteile zu werten, die ihnen aufgrund der Bürgerkriegssituation im Heimatland erwachsen sind. 7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien weder Verfolgung erlitten hatten noch sich – objektiv gesehen – vor einer ihnen in absehbarer Zeit drohenden, asylrechtlich relevanten Verfolgung fürchten mussten. Auch nach ihrer Ausreise aus Syrien hat sich ihre persönliche Situation nicht in einer Weise verändert, aufgrund der sie sich im heutigen Zeitpunkt vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurden, weshalb sie bei einer Rückkehr nicht mit einer vorliegend relevanten Verfolgung zu rechnen hätten. Die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgende Überprüfung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr begründet für sich allein praxisgemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht. 8. Somit ergibt sich, dass keine den Beschwerdeführenden drohende asylrechtlich relevante Verfolgung ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-3737/2018 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Kosten zu erheben. 12. Der mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 eingesetzte Rechtsbeistand ist für seine Bemühungen zu entschädigen. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der Rechtsbeistand reichte mit der Replik vom 10. August 2018 eine vom selben Tag datierende Kostennote ein. In dieser wird der Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 10.5 Stunden beziffert und es werden Auslagen in der Höhe von Fr. 13.60 und die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent geltend gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Auslagen sind angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘711.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3737/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 1‘711.– wird durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Christoph Basler
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