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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2010 D-3734/2007

13 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,619 parole·~18 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 24. Mai 2007 i. S. Nichteintreten au...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3734/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Kosovo, beide vertreten durch (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3734/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in C._______ (Gemeinde D._______), reisten nach eigenen Angaben am 11. April 2007 in die Schweiz ein, wo sie am 16. April 2007 um Asyl nachsuchten. Am 18. April 2007 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch zu ihren Personalien und den Asylgründen befragt und am 10. Mai 2007 fanden die Anhörungen durch das BFM zu den Asylvorbringen statt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden zusammengefasst an, sie seien im Jahr (...) von Deutschland, wo sie sich seit 1988 beziehungsweise 1989 aufgehalten und ein Asylverfahren durchlaufen hätten, nach Belgrad zurückgeschafft worden. Sie hätten sich daraufhin nach D._______ begeben, wo sie ein Haus besitzen würden. Dieses hätten sie allerdings durch den Krieg zerstört und unbewohnbar vorgefunden, weshalb sie eine Wohnung gemietet hätten. In der Folge seien sie mehrmals von jungen Leuten schikaniert und sogar geschlagen worden. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin zweimal überfallen worden, nachdem sie von ihren in Deutschland lebenden Kindern überwiesene Geldbeträge abgeholt habe. Kurz vor Weihnachten 2006 habe sogar jemand einen Molotow-Cocktail durch ein Fenster in ihr Wohnzimmer geworfen, wobei sich die Beschwerdeführerin verletzt habe. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 – eröffnet am gleichen Tag – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom 16. April 2007 nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, aufgrund der Akten stehe fest, dass die Beschwerdeführenden bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches von den deutschen Asylbehörden abgelehnt worden sei. Die neu geltend gemachten Asylvorbringen wiesen erhebliche Ungereimtheiten auf und seien als unsubstanziiert und realitätsfremd zu qualifizieren. Angesichts der unglaubhaften Angaben lägen keine Hinweise vor, dass seit dem Abschluss des in Deutschland durchgeführten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber- D-3734/2007 gehenden Schutzes relevant seien. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführenden wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. E. Mit seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 14. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM D-3734/2007 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Soweit in der Beschwerdeschrift die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls beantragt wird, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten. D-3734/2007 Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG). Die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG setzt eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der gesuchstellenden Personen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt. Es gelten damit dieselben herabgesetzten Beweismassanforderungen, welchen nach der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Praxis der ARK nicht offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG [nunmehr Art. 34 Abs. 1 AsylG] genügen müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1, 2004 Nr. 35 E. 4.3). 5. 5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden im EU-Mitgliedstaat Deutschland bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (vgl. dazu die vom BFM beigezogenen deutschen Verfahrensakten [A 12/43]). Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ist somit erfüllt. 5.2 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen lägen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse vor. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden lassen auf Beschwerdeebene einwenden, das BFM habe ihre Angaben zu den Asylgründen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung D-3734/2007 hätten sie die Übergriffe genügend substanziiert geschildert, allenfalls wäre es Sache des BFM gewesen, vertiefendere Fragen zu stellen. 5.2.2 Bei der Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden hat man sich zunächst vor Augen zu halten, dass es sich bei diesen um erwachsene Personen handelt, welche während mehr als zehn Jahren in Deutschland lebten und dort bereits ein Asylverfahren durchliefen. Auch ohne Schulbildung nach westeuropäischem Standard kann daher erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden selbst Erlebtes von sich aus lebensnah und mit einigen Details versehen zu schildern vermögen. Diesen Anforderungen genügen die Aussagen der Beschwerdeführenden – wie von der Vorinstanz festgestellt – nicht. Die Beschwerdeführerin gab zunächst auf die Aufforderung hin, nochmals zu rekapitulieren, was passiert sei, an, sie sei überfallen worden, als sie das Geld von ihren Kindern bei der Post abgeholt habe. Es seien drei Jugendliche gewesen. Einer von ihnen habe ihr ihre Handtasche weggenommen, er sei mit einem Motorrad unterwegs gewesen. Sie habe diesen Vorfall nicht der Polizei gemeldet. Das zweite Mal sei sie am 31. Dezember überfallen worden, als sie Geld von ihren Kindern bekommen habe. Dies sei im Jahr 2006 gewesen. Auch diesen zweiten Vorfall habe sie der Polizei nicht gemeldet (vgl. A15/9 S. 3). Bereits diese Schilderung hinterlässt nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin gebe einen Sachverhalt wieder, den sie tatsächlich erlebt hat. Ausser dem Umstand, dass beim ersten Überfall einer der drei Täter mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, fehlen jegliche Details zum Überfall, wie etwa der (ungefähre) Zeitpunkt, der Ablauf der Taten, ob jeweils weitere Personen anwesend waren, wie sich die Beschwerdeführerin fühlte. Als die Beschwerdeführerin sodann im weiteren Verlauf der Anhörung aufgefordert wurde, genau zu erzählen, wie sie den zweiten Vorfall erlebt habe, antwortete sie zunächst lediglich, alle Vorfälle hätten sich zwischen 2005 und 2007 ereignet. Sie hätten Angst gehabt, dass man ihr Haus in Brand stecke. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 2) besteht nach Prüfung der Akten durch das Gericht kein Anlass für die Annahme, das ausweichende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin lasse sich auf mangelndes Verstehen der Frage zurückführen. Auf weitere Nachfragen gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie wisse es nicht mehr, wie sie schon gesagt habe, hätten sie ständig in Angst gelebt, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann es geschehen sei D-3734/2007 (vgl. A 15/9 S. 4). Erst auf nochmalige Nachfrage gab die Beschwerdeführerin immerhin an, als sie das Gebäude nach dem Abholen des Geldes verlassen habe, seien von links und rechts Jugendliche gekommen. Diese hätten ihr ihre Tasche weggenommen, wobei sie sich ihren kleinen Finger verletzt habe. Sie habe erste Hilfe von jemandem verlangt, dann sei sie nach Hause gegangen (vgl. A 15/9 S. 5). Auch diese Aussagen entsprechen nicht dem zu Erwartenden bei einer Aufforderung zur genauen Schilderung. Vielmehr ist der vorinstanzlichen Einschätzung zuzustimmen, die Angaben der Beschwerdeführerin seien vage und oberflächlich geblieben. Selbst wenn ein gewisses Verständnis dafür besteht, dass der eigentliche Handlungsablauf aufgrund der Schnelligkeit der Geschehnisabfolge allenfalls nicht genau geschildert werden kann, wären doch detailliertere und substanziiertere Angaben, etwa wie sich die Täter entfernten, worin die erlittene Verletzung bestand, wer der Beschwerdeführerin half, durchaus zu erwarten gewesen. Insgesamt ergibt sich, dass die Angaben der Beschwerdeführerin – unabhängig von den konkreten Datumsangaben – von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingeschätzt wurden. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers gelangt das Gericht zum gleichen Ergebnis. So findet sich im Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers keine konkrete Auskunft zur (mehrfach) gestellten Frage, welcher Art die von ihm geltend gemachten Malträtierungen gewesen sind (vgl. A 14/11 S. 4). Entsprechend geht das Bundesamt zu Recht von einem ausweichenden und damit wenig überzeugenden Aussageverhalten aus. Auch zur Behandlung des nach einem Überfall angeblich verletzten Beines machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben (vgl. A 14/11 S. 5). Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird schliesslich auch dadurch beeinträchtigt, dass er anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2007 angab, er habe bei einem Arzt in D._______ eine Kontrolle machen lassen, wobei es sich herausgestellt habe, dass er an (...) leide (vgl. A 14/11 S. 8). Demgegenüber wird bereits im Bescheid des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom (...) 2003 erwähnt, der Beschwerdeführer sei an (...) erkrankt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Angaben der Beschwerdeführenden seien als offensichtlich haltlos zu bezeichnen und es lägen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene flüchtlingsrelevante Ereignisse vor, nicht zu D-3734/2007 beanstanden ist. Das BFM ist zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet. Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die angeordnete Wegweisung steht demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM somit zu Recht angeordnet. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- D-3734/2007 vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat droht. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erachtete den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und sogenannten Ägyptern als grundsätzlich zulässig und zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das damalige schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo [heute: schweizerische Botschaft im Kosovo]) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10). Als Gegenstand einer derartigen Prüfung bezeichnete die Kommission namentlich die Aspekte der beruflichen Ausbildung, des Gesundheitszustands, des Alters, der wirtschaftlichen Lebensgrundlage sowie des sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes. 7.3.2 Diese Beurteilung der ARK hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage im Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung bislang keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die kosovarischen Roma, Ashkali und sogenannten Ägypter noch immer erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt. Insbesondere liegt die Quote der Arbeitslosigkeit bei diesen Bevölkerungsgruppen mit gegen 98% weit über dem allgemeinen D-3734/2007 Durchschnitt im Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minderheiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert. 7.3.3 Im vorliegenden Fall wurden durch das BFM keine spezifischen Abklärungen vor Ort veranlasst. Das Bundesamt begründet dies in der angefochtenen Verfügung wie auch in seiner Vernehmlassung damit, aufgrund der Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 10. Mai 2007 lägen sehr aktuelle Angaben über die Lebensbedingungen vor. Weitere Erkenntnisse wären auch von Abklärungen vor Ort nicht zu erwarten. 7.3.4 Dieser vorinstanzlichen Auffassung kann nicht vollumfänglich zugestimmt werden. Zutreffend ist, dass von den aus ihrem Heimatstaat in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführenden grundsätzlich aktuelle Angaben über deren Lebensbedingungen in Erfahrung gebracht werden konnten. Eine Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführenden sowie der aus den weiteren Akten hervorgehenden Umstände ergibt jedoch nach Ansicht des Gerichts keine genügend klare Grundlage für den Entscheid über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einerseits ausführte, das eingereichte Foto eines zerstörten Hauses verändere die Sachlage nicht, da nicht festgestellt werden könne, ob es sich tat sächlich um das Haus der Beschwerdeführenden handle und der Beweiswert somit sehr gering sei. Andererseits erwog sie, die Beschwerdeführenden besässen ein wertvolles Stück Land, das zusätzliche finanzielle Absicherung biete. Wie es sich mit diesem Grundstück tatsächlich verhält, stellt einen Sachverhalt dar, der durch eine Einzelfallabklärung zu ermitteln gewesen wäre. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Alters der Beschwerdeführenden und deren unklaren finanziellen Situation. Beide Beschwerdeführenden wurden (...) geboren und waren demzufolge im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides (über 55) Jahre alt. Es liegt auf der Hand, dass sich die wirtschaftliche Reintegration unter diesen Umständen – nicht zuletzt auch durch die frühere langjährige Landesabwesenheit – schwierig gestaltet. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden ergibt sich zudem bezüglich einer allfälligen Erwerbstätigkeit kein klares Bild. Die Beschwerdeführerin scheint kein Einkommen erzielt zu haben (vgl. A 3/10 S. 2 und A 15/9 S. 3). Der D-3734/2007 Beschwerdeführer seinerseits gab zunächst an, er habe die letzten drei Jahre nicht gearbeitet (vgl. A 2/10 S. 2). Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe gelegentlich gearbeitet und pro Tag 10 bis 15 Euro verdient (vgl. A 14/11 S. 7). In Bezug auf allfällige Unterstützungsleistungen durch die in Deutschland lebenden Kinder der Beschwerdeführenden bestehen ebenfalls Unklarheiten. So gab die Beschwerdeführerin am 18. April 2007 an, die Kinder hätten ihnen Geld geschickt (vgl. A 3/10 S. 2). Am 10. Mai 2007 gab sie an, seit dem zweiten Überfall am 31. Dezember 2006 hätten sie kein Geld mehr von ihren Kindern erhalten, erst wieder für die Ausreise (von mehreren Verwandten) 1'500 bis 1'700 Euro (vgl. A 15/9 S. 5). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers am 10. Mai 2007 erhielten sie von den Kindern etwa 100 bis 150 Euro pro Monat, die letzten sechs Monate habe er kein Geld mehr erhalten, sie hätten Streit gehabt (vgl. A 14/11 S. 7). Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch nicht schlüssig, inwiefern die Beschwerdeführenden im Kosovo selber auf ein soziales oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können (vgl. A 14/11 S. 6 ff.). In Anbetracht der insgesamt wenig substanziierten und teilweise sich widersprechenden Aussagen drängten sich weitere Abklärungen, insbesondere betreffend den im Kosovo sich befindenden Besitz (u.a. Grundstück), auf. Schliesslich stellt sich angesichts der Akten allenfalls die Frage, ob den Beschwerdeführenden die Niederlassung in einem anderen Staat möglich bzw. zumutbar wäre. So führte der Beschwerdeführer nämlich aus, er sei nach der Rückkehr aus Deutschland eine gewisse Zeit in Rozaje, Podgorica und Belgrad sowie in Kraguijevac gewesen. Auch in den aus Deutschland beigezogenen Asylakten werden unterschiedliche frühere Wohnorte der Beschwerdeführenden erwähnt. 7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich die Zumutbarkeit, allenfalls die Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung als nicht genügend abgeklärt. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 24. Mai 2007 sind demnach aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Zusammengefasst ist das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (vgl. Dispositiv- D-3734/2007 Ziffern 1 und 2), soweit darauf einzutreten ist. Den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die angefochtene Verfügung indessen aufzuheben und die Beschwerde insofern gutzuheissen, dass das BFM aufzufordern ist, weitere Abklärungen vorzunehmen. 9. Nachdem die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde teilweise durchgedrungen sind, ist bei der vorliegenden Fallkonstellation praxisgemäss von einem Durchdringen zur Hälfte auszugehen. Entsprechend wären ihnen die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erschienen und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Es sind den Beschwerdeführenden daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Beschwerdeführenden obsiegen in Bezug auf die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und somit zur Hälfte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 – 11 und 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die (um die Hälfte reduzierte) Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welche vom Bundesamt zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3734/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, weitere Abklärungen vorzunehmen und bezüglich des Vollzugs der Wegweisung einen neuen Entscheid zu treffen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 13

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