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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2026 D-3733/2025

8 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,656 parole·~13 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3733/2025

Urteil v o m 8 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Rechtsanwältin, Rudolf & Bieri AG, Anwälte & Notare, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2025

D-3733/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Yaresan (auch: Yārsān; Ahl-e Ḥaqq) aus dem Dorf B._______ (Provinz C._______) reichte am 7. April 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 24. April 2024 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Personalien befragt und am 13. Mai 2024 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörung im Wesentlichen Folgendes geltend: Etwa einen Monat vor den eigentlichen Hauptereignissen, mithin im September 2022, sei in seinem Heimatdorf eine islamische religiöse Zeremonie durchgeführt worden. Dabei habe ein Akhund (islamischer religiöser Gelehrter) die Religion der Yaresan beleidigt, worauf er diesen konfrontiert habe. Er, der Beschwerdeführer, sei von den Sicherheitsbeamten des Akhund festgenommen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er während einer Woche festgehalten und schwer misshandelt worden sei. Bei seiner Freilassung sei er gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben, und danach sei er gefesselt und mit verbundenen Augen in die Nähe seines Dorfes gefahren worden. Am [...] 2022 habe er in D._______, einem Ort bei der Stadt C._______, an einer Kundgebung gegen die Diskriminierung der Kurden durch die Islamische Republik teilgenommen. Zur Teilnahme an dieser Demonstration habe er auch seinen Freund E._______ überredet, den er ausserdem beauftragt habe, Flugblätter herzustellen. Diese Flugblätter hätten sie während der Kundgebung auf der Hauptstrasse von D._______ verteilt, und dabei sei E._______ von Beamten des iranischen staatlichen Sicherheitsdiensts Ettela'at erschossen worden. Er selbst habe fliehen können, habe am Ort des Geschehens aber seinen Rucksack zurücklassen müssen, in dem sich unter anderem seine Schülerkarte, seine Bankkarte sowie Flugblätter befunden hätten. Noch am gleichen Abend sei er telefonisch darüber informiert worden, dass Sicherheitsbeamte sein Elternhaus durchsucht und dort weitere Flugblätter sowie einen Laptop sichergestellt hätten. Ein Cousin habe ihn in der gleichen Nacht nach F._______ bei Teheran gebracht, wo er sich dann während rund eineinhalb Jahren im Haus eines Onkels versteckt gehalten habe. Während dieser Zeit hätten Angehörige des Ettela'at mehrfach seine Eltern aufgesucht und sie nach seinem Aufenthaltsort befragt. Sein Vater sei einmal für zwei bis drei Tage verhaftet worden, und beide

D-3733/2025 Eltern seien geschlagen und möglicherweise gefoltert worden. Im [...] 2023 hätten Angehörige der Sicherheitskräfte die Ernte seiner Familie verbrannt. Zudem sei am [...] 2024 ein Haus, das seine Familie in der Stadt C._______ besessen habe, durch Verwandte des getöteten E._______ niedergebrannt worden, da sie ihn, den Beschwerdeführer, für den Tod ihres Angehörigen verantwortlich gemacht hätten. Sicherheitsbeamte hätten seinen Eltern mitgeteilt, er müsse vor Gericht erscheinen und werde bestraft werden, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran hingerichtet oder zu lebenslanger Haft verurteilt zu werden. Ausserdem würden ihm auch Racheakte seitens der Familie von E._______ drohen. C. Am 15. Mai 2024 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und wies ihn dem Kanton Zürich zu. D. Mit Verfügung vom 16. April 2025 (Datum der Eröffnung: 23. April 2025) lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe an das SEM vom 2. Mai 2025 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihr durch das Staatssekretariat mit Schreiben vom 9. Mai 2025 gewährt. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2025 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bei Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er zunächst, es sei ihm Einsicht in die Akten der Asylverfahren seiner drei Onkel F._______, G._______ und H._______ sowie eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Weiter ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der Person seiner Rechtsvertreterin – eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG beizuordnen.

D-3733/2025 G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Antrags auf Einsicht in die Asylverfahrensakten seiner erwähnten drei Onkel aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung jeweilige Erklärungen der Genannten einzureichen, mit welchen sie der Akteneinsicht zustimmen. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juni 2025 übermittelte der Beschwerdeführer entsprechende Erklärungen. I. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 1. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer in Gutheissung der entsprechenden Anträge Einsicht in die Asylverfahrensakten seiner erwähnten drei Onkel gewährt sowie Gelegenheit gegeben, bis zum 16. Juli 2025 eine Ergänzung der Beschwerde einzureichen. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. K. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 19. August 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 3. September 2025 gutgeheissen, und die Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, innert derselben Frist eine Vernehmlassung einzureichen. L. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 22. August 2025 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. M. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-3733/2025 N. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. O. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. P. Nach entsprechender Aufforderung vom 30. Juni 2026 reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1. Juli 2026 eine Honorarabrechnung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

D-3733/2025 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Am 28. Dezember 2025 brachen in der Bevölkerung Proteste aus, welche durch einen Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation und chronischer staatlicher Misswirtschaft sowie durch dramatisch verschlechterte Lebensbedingungen ausgelöst wurden. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Dabei wurden nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch der Sturz des Regimes der Islamischen Republik gefordert. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen intern vertrieben (vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, Iran: Deaths and Injuries Rise Amid Authorities’ Renewed Cycle of Protest Bloodshed, 8. Januar 2026; DIES., Iran: Authorities unleash heavily militarized clampdown to hide protest massacres, 23. Januar 2026; HUMAN RIGHTS WATCH, Iran: Human Rights Situation Spirals Deeper into Crisis, 4. Februar 2026; UNITED NATIONS HUMAN RIGHTS COUNCIL, The situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, especially in the

D-3733/2025 context of the repression of nationwide protests starting on 28 December 2025 [Resolution A/HRC/RES/S-39/1], 23. Januar 2026). Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorläufig zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF NEWS, Neue Asylpraxis der Schweiz. Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Israels und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger des iranischen Regimes getötet wurden (vgl. INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR, Iran Update Special Report: US and Israeli Strikes, 28. Februar 2026). Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen (vgl. UNITED NATIONS SECURITY COUNCIL, Resolution 2817 [2026], 11. März 2026). Infolge der Kampfhandlungen dürfte die Zahl der vorübergehend intern Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar (vgl. etwa ASLI AYDINTAŞBAŞ/JEFFREY FELTMAN ET AL./BROOKINGS INSTITU- TION, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; INTERNATIONAL CRI- SIS GROUP, Iran in Crisis: Time for a Change from Within, 13. Januar 2026; ALEX VATANKA/MIDDLE EAST INSTITUTE, After Khamenei: Iran enters its most uncertain transition since 1979, 2. März 2026). Welche Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz – wie auch weiteren Ländern – ergeben, ist derzeit als unklar zu bezeichnen. 5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende

D-3733/2025 Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die

D-3733/2025 erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 1. Juli 2026 sind dem Beschwerdeführer Fr. 5'096.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3733/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'096.90 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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