Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3732/2017 law/bah
Urteil v o m 4 . Oktober 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (…).
D-3732/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihre Heimat eigenen Angaben gemäss am 22. Oktober 2015 und gelangte am 23. November 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ gab sie zu Protokoll, sie habe in Peking auf der ungarischen Botschaft ein Schengen-Visum ausgestellt erhalten, mit dem sie nach Frankreich gereist sei. Sie sei an Leberzirrhose und an Hepatitis B erkrankt und seit 2010 arbeitslos gewesen. Die Ärzte hätten gesagt, sie leide an einer Gallenblasen- und an einer Magenentzündung. Ihr Gesundheitszustand sei sehr schlecht. In der Schweiz habe sie Tabletten erhalten; seit sie diese einnehme, sei es etwas besser geworden. Sie habe weitere Gründe für die Ausreise aus der Mongolei, sie habe vor jemandem flüchten müssen. A.c Dr. med. D._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, bestätigte zuhanden des SEM in einem ärztlichen Attest vom 23. Dezember 2015, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Hepatitis B mit vermutlich etablierter Leberzirrhose und konsekutiver portaler Hypertension leide. Es gebe eine Therapie, die nur bei konsequenter Einnahme der Medikamente und den nötigen Kontrolluntersuchungen über längere Zeit möglich sei. Die Behandlung sollte im Einzugsbereich einer universitären Klinik erfolgen. Dem Attest lag ein Bericht von Dr. med. E._______, Magen und Darmkrankheiten FHM, vom 10. Dezember 2015 bei. A.d Dem SEM wurden von der Sozialhilfe F._______ drei Arztberichte des (...) übermittelt. In einem Austrittsbericht vom 10. Mai 2016 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 15. April 2016 hospitalisiert gewesen sei. Zusätzlich zu den bereits erhobenen Diagnosen leide sie an einer akuten Hepatitis D und einer Bizytopenie; des Weiteren wurden eine ausgeheilte Hepatitis C-Infektion und eine ausgeheilte Hepatits A festgestellt. In einem ambulanten Bericht vom 22. Juni 2016 wurde festgehalten, der allgemeine Zustand der Beschwerdeführerin habe sich gebessert. Aufgrund der Leberzirrhose sei eine Therapie der Hepatitis D-Erkrankung mit Interferon nicht möglich, weshalb von einer Progression der Grunderkrankung auszugehen sei. Es sollte die Vorbereitung einer Lebertransplantation erwogen werden. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 teilte das (…) mit, es sei aus medizinischer Sicht dringend notwendig, der Beschwerdeführerin
D-3732/2017 einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Gemäss Kenntnis des Spitals sei in ihrem Heimatland keine adäquate Therapiemöglichkeit vorhanden. A.e Am 16. September 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Die Frage, wie es ihr in der Schweiz gehe, beantwortete sie dahingehend, dass es ihr nicht so gut gehe. Gewisse ihrer Leiden hätten sich verbessert, die Funktion ihrer Leber sei aber sehr schlecht. In der Mongolei sei es ihr immer schlechter gegangen. Hier habe sie oft Schmerzen und sie sei sehr müde und erschöpft. Es sei ihr immer übel und sie müsse sich manchmal übergeben. Psychisch gehe es ihr besser, seit sie in der Schweiz sei; sie hoffe, wieder gesund zu werden. Nach Abschluss der Schule habe sie zu arbeiten begonnen, später habe sie die Hochschule besucht und als (…) und (…) abgeschlossen. Von 2007 bis 2009 habe sie als (…) für den Dorfchef von G._______ namens H._______ gearbeitet. 2008 habe ein Arzt die Hepatitis B und die erste Stufe der Leberzirrhose diagnostiziert. Ihr Chef sei ein aggressiver Mann gewesen, der sie unter Druck gesetzt habe. Sie habe deshalb G._______ verlassen, um sich vor ihm zu verstecken. Am 24. Juli 2012 habe ihr Sohn I._______ das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekommen. Am folgenden Tag sei seine Leiche gefunden worden. Er sei gerichtsmedizinisch untersucht worden und man habe gesagt, er habe einen Herzinfarkt erlitten. Am 9. Dezember 2013 habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Sie habe einkaufen wollen, als Leute von H._______ sie geschlagen und mitgenommen hätten. Ausserhalb der Stadt habe man sie abgesetzt und sie habe etwa zwei Stunden nach Hause laufen müssen. Sie sei ins Spital gegangen, wo das Kind mittels eines Kaiserschnitts zur Welt gebracht worden sei. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie in ein anderes Spital verlegt worden. Drei Tage später habe es geheissen, ihrem Kind gehe es nicht gut. Nachdem sie erfahren habe, dass es gestorben sei, sei es ihr schlecht gegangen. Sie sei über einen Monat im Spital geblieben, bis man sie entlassen habe. Sie habe während dreier Monate immer wieder das Bewusstsein verloren. Ihr Chef habe in G._______ Grundstücke verkauft und gut daran verdient. Das Dorf habe Hilfsgelder für arme Leute erhalten, die er an andere Leute (an seine Angehörigen und sich selbst) weitergeleitet habe. Wenn sie ihn darauf angesprochen habe, habe er gesagt, sie solle den Mund halten, ihr Leben sei in seiner Hand. Als er einmal betrunken ins Büro gekommen sei, habe er sie geschlagen; sie habe eine Platzwunde oberhalb des Auges gehabt, die genäht worden sei. Am nächsten Morgen sei sie entlassen worden. Danach sei ihr Mann zu ihrem Chef gegangen und es habe einen Streit gegeben. Wenige Tage später habe der Sohn von H._______ ihren Mann mit
D-3732/2017 einem Messer schwer verletzt. Sie habe Anzeige erstattet und H._______ habe telefonisch mehrmals verlangt, dass sie diese zurückziehe. Nachdem ihr Mann das Spital nach einem Monat habe verlassen können, hätten sie mehrfach den Aufenthaltsort gewechselt. H._______ habe sie immer wieder gefunden und er habe ihre Unterkunft in Brand gesteckt. Er habe Leute geschickt, die sie zusammengeschlagen hätten. Der Sohn von H._______ sei im Gefängnis gewesen und nach sechs Monaten gestorben. H._______ habe sie für seinen Tod verantwortlich gemacht. Sie seien umgezogen und hätten gearbeitet; kurze Zeit später seien sie entlassen worden. Ihr Sohn sei 15 Jahre alt geworden und habe sesshaft sein und in die Schule gehen wollen, weshalb sie sich in J._______ niedergelassen hätten. Nach dem Tod ihres Sohnes hätten sie sich an die Polizei gewandt und um eine zweite Untersuchung der Leiche gebeten. Sie hätten erzählt, was sich abgespielt habe, und H._______ sei befragt worden. Es habe geheissen, es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Tod ihres Sohnes und seiner Person. H._______ habe ihr indessen zuvor gedroht und gesagt, sie werde das gleiche Leiden wie er durchmachen. Sechs Monate später sei ihre Schwester gestorben. H._______ habe sie angerufen und gesagt, sie solle erfahren, wie es sei, einen Sohn zu verlieren. Er werde sie psychisch zerstören. Nachdem sie ihr zweites Kind verloren habe, habe H._______ gesagt, sie werde keine Nachkommen haben, sie solle seine Worte nie vergessen. Es sei ihr immer schlechter gegangen und ihre Ärztin habe gesagt, solange es ihr psychisch nicht besser gehe, werde sie ihre Leberkrankheit nicht besiegen können. Sie habe ihr empfohlen, nach Europa zu gehen, wo es Hilfsorganisationen gebe, die helfen würden. Die Ärztin habe ihr auch bei der Ausreise geholfen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe sich wegen H._______ mehrmals an die Polizei gewandt; dort habe man ihr gesagt, sie solle nicht mehr kommen, wenn sie keine Beweise habe. Sie habe einige Mitarbeiter gefragt, die sich alle vor ihm gefürchtet und ihr gesagt hätten, er sei gefährlich. A.f Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 16. September 2016 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. A.g Am 4. Oktober 2016 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K._______, FMH Innere Medizin und Nephrologie, vom 1. Oktober 2016 ein. Es wurde erneut bestätigt, dass die Beschwerdeführerin unter einer Leberzirrhose bei Hepatitis B/D-Koinfektion leide. Zudem wurden Ganzkörperschmerzen bei chronischem Infekt diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin werde seit ihrer Einreise medikamentös behandelt. Eine Behandlung mit einem Virostatikum könne aufgrund der Leberzirrhose nicht angeboten
D-3732/2017 werden, weshalb mit einem Fortschreiten der Erkrankung sowie ihrem Tod gerechnet werden müsse. Dieses Schicksal könne einzig mit einer Lebertransplantation abgewendet werden. Es müsse die Behandlung in einem universitären Zentrum gewährleistet sein. Unter der Voraussetzung einer durchgeführten Lebertransplantation sei die Prognose günstig und es sei von einer Heilung auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin sei die Diagnose bereits 2008 gestellt worden, ohne dass in der Mongolei eine Transplantation durchgeführt worden sei. Dem ärztlichen Bericht lagen mehrere Berichte und Laborbefunde des (...) bei. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 – eröffnet am 26. Juni 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe ihres vormaligen Rechtsvertreters (L. Sprecher) vom 3. Juli 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim BVGer Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die Verfügung vom 22. Juni 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen unter anderem ärztliche Berichte des (…) vom 25. Januar 2017 und 18. Februar 2017, ein Bericht des (...) vom 15. Dezember 2016, ein Informationsschreiben zur Aufnahme auf die nationale Warteliste zur Lebertransplantation vom 14. Februar 2017, ein Bericht der WHO „Hepatitis: a crisis in Mongolia“, eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2017 und eine Kostennote vom 3. Juli 2017 bei. Am 5. Juli 2017 liess die Beschwerdeführerin dem BVGer eine Ergänzung der Beschwerde mit Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Juni 2017 bezüglich der Finanzierung von Lebertransplantationen in der Mongolei zukommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das
D-3732/2017 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung von L. Sprecher als amtlichem Rechtsbeistand wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. F. Das Migrationsamt des Kantons F._______ stellte dem Bundesverwaltungsgericht am 8. August 2017 einen Bericht des (...) vom 26. Juli 2017 zu. Darin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer dekompensierten Leberzirrhose CHILD C bei einer HBV/HDV Superinfektion sowie an einem hepatozellulären Karzinom (HCC). Eine Therapie der Superinfektion und des HCC könne aufgrund der Leberzirrhose nicht durchgeführt werden. Eine Lebertransplantation sei die einzige mögliche Therapieoption. Der MELD Score betrage 23 Punkte, was bedeute, dass die Mortalität in den nächsten drei Monaten 20% betrage. Aufgrund des HCC sei die Prognose deutlich schlechter. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Lebertransplantation in der Mongolei, die dort nicht zur Verfügung stehe, in den nächsten ein bis zwei Jahren versterbe. Es werde um eine Re-Evaluation des negativen Asylentscheides gebeten. G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 17. August 2017 an ihren Anträgen fest. Sie beantragte zusätzlich die Beiordnung von lic. iur. Ursina Bernhard als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lag eine Honorarnote vom 14. August 2017 bei. H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2017 ordnete der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin lic. iur. Ursina Bernhard als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.
D-3732/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Da die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung in der Beschwerde vom 3. Juli 2017 nicht angefochten wurden, sind die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung einzig die Frage, ob infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
D-3732/2017 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien keine Hinweise auf eine Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu entnehmen. Bei der erwähnten Bedrohung durch H._______ scheine es sich um eine private Angelegenheit zu handeln. Die Krankheiten, an denen die Beschwerdeführerin leide, könnten in der Mongolei (in der Hauptstadt) behandelt werden. Im First Central Hospital in Ulaanbaatar gebe es Fachärzte für Gastroenterologie, die Patienten ambulant und stationär betreuten – die nötigen diagnostischen Massnahmen könnten durchgeführt werden. Das erwähnte Krankenhaus führe auch Lebertransplantationen durch und gewährleiste die Nachkontrollen. Die mongolische Verfassung garantiere den Staatsangehörigen das Recht auf Schutz der Gesundheit und medizinische Versorgung. Es existiere eine staatliche Krankenversicherung, welche die ambulante Behandlung (Grundversorgung) in staatlichen Gesundheitseinrichtungen decke. Kosten für Medikamente würden nur teilweise vom Staat übernommen. Gemäss Angaben des Gesundheitsministeriums seien 2012 rund 90 % der Bevölkerung bei der staatlichen Krankenkasse versichert gewesen. Der Staat komme für die meisten Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen von chronischen Krankheiten auf. Die obligatorische Krankenkasse bezahle die meisten anderen Kosten, indessen bestehe eine Obergrenze pro Untersuchung, pro Behandlung und pro Jahr. Die Patienten hätten einen Selbstbehalt von 10 % bei den Grundversorgern und Spezialisten und 15 % in den Spezialkliniken zu tragen. Kliniken könnten auch weitere Extrakosten verrechnen. Diese Selbstkosten seien in der letzten Zeit gestiegen. Mongolische Staatsangehörige könnten sich auch privat versichern lassen. Aufgrund der Aktenlage sei bei einer Rückkehr in die Mongolei keine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands innert kurzer Frist zu erwarten. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf die in der Mongolei bestehenden und ihr bekannten medizinischen Strukturen zurückgreifen könne. Ein in der Schweiz besserer medizinischer Standard führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung, womit für sie die Möglich-
D-3732/2017 keit bestehe, auch künftig einer existenzsichernden Tätigkeit nachzugehen. Ihr Ehemann und dessen Familie lebten in der Mongolei, weshalb sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Wegweisungsvollzug sei somit durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz in intensiver medizinischer Behandlung. Auf Grund der Leberzirrhose sei eine Behandlung der Hepatitis D-Infektion nicht möglich, weshalb eine Lebertransplantation empfohlen worden sei. Diese Empfehlung sei von den Ärzten des (…) geprüft und sie sei prioritär auf die Transplantationsliste gesetzt worden. Sie sei dringend auf die Transplantation angewiesen, da sich ihr Gesundheitszustand ohne passendes Organ in den nächsten Monaten rapide verschlechtern und sie versterben werde. Sie befinde sich in einer akuten medizinischen Notlage. Der Zugang zur Transplantation sei in der Mongolei nicht gewährleistet. Die Kosten beliefen sich auf zirka 35‘000 Franken, was für die Beschwerdeführerin zu viel sei. Der Staat übernehme nur bei 25 Lebertransplantationen die Kosten und die Patienten müssten sich mit bis zu 15 % an den Kosten beteiligen. Dazu kämen weitere Kosten für Medikamente und Nachbehandlungen, welche der Staat grundsätzlich nicht übernehme. Die Beschwerdeführerin sei mittellos und habe auch in der Mongolei kein Geld. Ihr Ehemann sei auf der Flucht und habe ebenso wenige Geld für die Finanzierung der Operation. Aufgrund aller Umstände hätten die mongolischen Ärzte der Beschwerdeführerin geraten, für die Behandlung nach Europa zu reisen. Die medizinische Situation für die Behandlung ihrer Beschwerden sei zu Hause unzureichend. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung werde für sie wahrscheinlich nicht möglich sein, da ihre Krankheit zu weit fortgeschritten sei. In der Schweiz sei sie prioritär auf der Warteliste für eine Transplantation und werde engmaschig betreut. Wegen ihrer Schmerzen benötige sie regelmässig stationäre Aufenthalte. Sowohl die Position auf der Warteliste als auch die notwendige Behandlung müsste sie bei einer Wegweisung aufgeben. Das Medikament Konakin sei in der Mongolei nicht erhältlich, weshalb genauer zu prüfen wäre, wie sich dieser Umstand auf ihre Gesundheit auswirken würde. Sie leide an einer chronischen Hepatitis C, die gemäss einem Artikel der WHO zusammen mit Hepatitis B nach Herzproblemen zur häufigsten Todesursache in der Mongolei gehöre. Probleme bereiteten auch hier wieder die hohen Behandlungskosten. Auch in Bezug auf die Hepatitis-Erkrankung sei davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung an ihrem Leben gefährdet wäre. Insgesamt sei bei einer Rückkehr in die Mongolei eine sofortige lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten. Hinzu komme
D-3732/2017 die psychische Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund des Verlusts ihrer beiden Kinder, über die sie bei den Anhörungen kaum befragt worden sei. Die private Verfolgung, die Unsicherheit und die Umstände, dass sie in der Mongolei kein stabiles Netzwerk und keinen sicheren Aufenthaltsort habe, sprächen gegen einen Wegweisungsvollzug. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, aus den im Zeitpunkt der Entscheidfindung vorliegenden Akten sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz prioritär auf der Warteliste für eine Lebertransplantation befinde. Eine Transplantation könne in der Mongolei durchgeführt werden, ebenso die Nachkontrollen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustands auf die Transplantation angewiesen. Ohne passendes Organ werde sich ihr Zustand in den nächsten Monaten mit grosser Wahrscheinlichkeit massiv verschlechtern. Gemäss Abklärungen der SFH würden in der Mongolei jährlich zirka fünf bis sechs Lebertransplantationen durchgeführt. Die Vorinstanz gehe nur auf die theoretische Möglichkeit der Transplantation ein und lasse die Chance der Beschwerdeführerin auf eine solche ausser Acht. Es werde ihr faktisch unmöglich sein, Zugang zu einer Lebertransplantation zu erhalten. Sie wäre zudem nicht fähig, die Operationskosten zu bezahlen. Sie sei schwer krank und habe kein Vermögen. Auch von der Regierung könne keine Übernahme der Kosten erwartet werden, da nur ein solcher Fall bekannt sei. Die Chance auf eine Kostenübernahme bestehe für sie faktisch somit nicht. Aufgrund ihrer medizinischen Notlage sei der Vollzug als unzumutbar zu erachten. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
D-3732/2017 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3 5.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, eine erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich und die Rückkehr führe unausweichlich zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 7 E. 5d, 2003 Nr. 24 E. 5b). 5.3.2 Im aktuellsten, die Beschwerdeführerin betreffenden ambulanten Bericht des (...) vom 26. Juli 2017 wird erneut festgehalten, dass sie an einer dekompensierten Leberzirrhose CHILD C bei einer HBV/HDV Superinfektion sowie einem hepatozellulären Karzinom leidet. Aufgrund der Zirrhose könnten die Hepatitis-Erkrankungen und das Karzinom nicht behandelt werden. Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten drei Monaten versterbe, wird mit 20 % angegeben. Angesichts der Krebserkrankung sei die Prognose gar deutlich schlechter. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne Lebertransplantation in den nächsten ein bis zwei Jahren versterbe. 5.3.3 Die Gesundheitsversorgung in der Mongolei erreicht zwar nicht den schweizerischen Standard, aber insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar sind verschiedene Spitäler und Kliniken vorhanden, die auch komplexere Operationen durchführen können. Unbestritten ist, dass im First
D-3732/2017 Central Hospital in Ulaanbaatar Lebertransplantationen durchgeführt werden können. Theoretisch würde der mongolische Staat offenbar ab 2017 jährlich die Kosten für 25 Lebertransplantationen übernehmen, es bestehe indessen ein Finanzierungsproblem. Gemäss den Abklärungen der SFH seien bisher nur einmal die Kosten dafür übernommen worden. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit erscheint es nicht wahrscheinlich, dass für die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Mongolei rechtzeitig eine Kostengutsprache erteilt würde, was die Operation erst ermöglichen würde. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz in einem schlechten Gesundheitszustand war, was darauf hindeutet, dass sie in ihrem Heimatland nicht die Behandlung erhalten konnte, die sie benötigt hätte. Gemäss ihren Aussagen, die nicht unglaubhaft erscheinen, riet ihr die sie behandelnde Ärztin zur Reise nach Europa, da sie offenbar zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführerin könne in der Mongolei nicht (mehr) ausreichend geholfen werden. Ohne Durchführung der dringend notwendigen Lebertransplantation können weder die Hepatitis-Erkrankungen noch die Krebserkrankung adäquat therapiert werden. Gemäss dem Medizinischen Consulting des SEM vom 3. Mai 2017 ist das Medikament Konakion, das für die Regulierung der Blutgerinnung wichtig ist, in der Mongolei nicht erhältlich. Es gebe kein alternatives Medikament dafür. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEM nicht abklärte, welche Folgen es für die Beschwerdeführerin mit sich bringen würde, wenn sie das ihr verschriebene Konakion nicht mehr einnehmen könnte. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine gute Schulbildung und verfügt über einige Berufserfahrung. Sie ist jedoch in einem derart schlechten Gesundheitszustand, dass nicht davon ausgegangen werden kann, sie sei – wenn überhaupt – längerfristig arbeitsfähig. Insofern erscheint fraglich, wie sie, sollte sie in den Genuss einer Kostenübernahme für die Lebertransplantation kommen (was unwahrscheinlich erscheint), die von ihr zu tragenden Kosten sollte tragen können. Ihr Ehemann lebt offenbar fernab von Ulaanbaatar und dürfte kaum ein Einkommen erzielen, mit dem er die Beschwerdeführerin für die anfallenden Kosten hinreichend unterstützten könnte. 5.4 Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte, dem medizinischen Consulting und den weiteren Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer derzeitigen Rückkehr in die Mongolei einer erheblichen und lebensbedrohlichen Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt würde. Angesichts der multiplen Erkrankungen gehen die behandelnden Ärzte davon aus, dass das Sterblichkeitsrisiko bei ihr in den
D-3732/2017 kommenden drei Monaten bei über 20 % liegt. Würde die Lebertransplantation nicht durchgeführt, hat sie noch ein bis zwei Jahre zu leben. Da es aufgrund der vorliegenden Informationen unwahrscheinlich erscheint, dass die Lebertransplantation bei der Beschwerdeführerin in der Mongolei – wenn überhaupt – rechtzeitig durchgeführt werden könnte, und auch die Nachbehandlung nicht gewährleistet erscheint, erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus humanitären Gründen als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2017 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurden zwei Honorarnoten eingereicht, eine für die Bemühungen bis zum 3. Juli 2017, eine weitere für diejenigen bis zum 14. August 2017. Insgesamt wird ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden (à Fr. 150.–) veranschlagt, was angemessen erscheint. Die zweimal aufgeführte Spesenpauschale von insgesamt Fr. 100.– erscheint indessen zu hoch, sie ist auf Fr. 50.– zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1550.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3732/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1550.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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