Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3723/2011 Urteil v om 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, c/o Schweizerische Botschaft in Ankara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (…).
D3723/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit aktuellem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), suchte am 25. Januar 2011 bei der Schweizer Vertretung in Ankara telefonisch um Asyl in der Schweiz nach. B. Am 24. Februar 2011 befragte die Vertretung in Ankara den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Mitglied der Bergkader der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) im Jahre 1992 während sechs bis sieben Monaten in den Bergen gewesen, wo er an Aktionen und Gefechten mit dem Militär teilgenommen habe. Am 27. Dezember 1992 habe er sich der Gendarmerie gestellt, die ihn in Gewahrsam genommen und in der Folge misshandelt habe. Mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts in D._______ vom 19. April 1993 sei er wegen Mitgliedschaft in der PKK und Teilnahme an deren Aktionen zur Todesstrafe verurteilt worden. Aufgrund seines Alters und seines guten Betragens vor Gericht sei die Strafe auf sechzehn Jahre und acht Monate Haft reduziert worden. Am 21. Oktober 2004 sei er aus der Haft entlassen worden. Da man sich bezüglich der Haftdauer verrechnet habe, sei er am 13. April 2007 erneut inhaftiert worden, bevor er im September 2007 entlassen worden sei. Die Reststrafe (vier Jahre und zwei Monate) sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Am 13. Oktober 2010 sei er erneut verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt worden, bevor er am 18. Januar 2011 entlassen worden sei. Ihm werde zu Unrecht Drogenhandel vorgeworfen. Irgendwo in E._______ seien Drogen beschlagnahmt und Leute verhaftet worden. Diese Leute hätten ausgesagt, sie hätten das Haschisch von einem "(…)" bekommen. Aufgrund seiner politischen Vergangenheit behaupte die Polizei nun, er habe den Leuten die Drogen verkauft. Bei diesem Verfahren handle es sich um ein Komplott. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von E._______ vom 14. Mai 2009 werde ihm die Gründung einer Organisation, mit der Absicht, Straftaten zu begehen, Mitgliedschaft bei einer Organisation sowie Drogenhandel im Rahmen der Aktivitäten der Organisation vorgeworfen. Dieses Verfahren sei noch immer erstinstanzlich vor dem Schwurgericht in F._______ hängig. Falls er verurteilt würde, müsse er nebst der Strafe für die zu Unrecht ihm vorgeworfenen Drogendelikte auch noch die bedingt erlassene Strafe
D3723/2011 (vier Jahre und zwei Monate) absitzen. Zudem sei sein Haus bisher dreimal durchsucht worden und er sei mehr als zehnmal unter verschiedenen Vorwänden zur Gendarmerie gerufen worden, wo er verhört worden sei und man versucht habe, ihn zu zwingen, für sie als Agent zu arbeiten. Ausserdem würden seine Telefone abgehört. Aufgrund des Gesagten befürchte er, vom Staat umgebracht zu werden oder im Gefängnis zu sterben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Passkopie, eine Nüfüskopie, ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts in D._______ vom 19. April 1993, ein Urteil des 3. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 13. September 2007, eine Haftbescheinigung vom 13. April 2007 sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in E._______ vom 14. Mai 2009 ein. C. Am 16. März 2011 liess der Beschwerdeführer der Schweizer Vertretung in Ankara ein Faxschreiben zukommen. D. Am 20. April 2011 übermittelte die Vertretung in Ankara die Akten (inklusive [teilweise] deutscher Übersetzungen der eingereichten Dokumente) zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM (Eingang: 27. April 2011). E. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 14. Juni 2011 – verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer mache geltend, von der Staatsanwaltschaft E._______ der Gründung einer Organisation, mit dem Ziel Straftaten zu begehen, und des Rauschgifthandels beschuldigt zu werden. Dabei handle es sich klar um gemeinrechtliche Delikte, deren Ahndung rechtsstaatlich legitim sei und nicht zu einer Einreisebewilligung führen könne. Während der Befragung durch die Schweizerische Botschaft habe der Beschwerdeführer selber ausgesagt, dass es sich nicht um ein politisches Verfahren handle, sondern um ein Komplott, um ihn auszuschalten. Aufgrund der vorliegenden Gerichtsakten fehlten dazu Anhaltspunkte. Gemäss Anklageschrift habe der Beschwerdeführer mit anderen
D3723/2011 Angeklagten zusammen eine Organisation gegründet, um Rauschgifthandel zu betreiben. Konkret solle er über vier Kilogramm Rauschgift geliefert haben. Die Untersuchungsbehörden stützten sich dabei auf Telefonabhörungsprotokolle und ein beschlagnahmtes Auto, in dem über vier Kilogramm Haschisch gefunden worden sei. Offenbar verfügten die türkischen Strafverfolgungsbehörden über genügend Beweismittel, um Anklage gegen den Beschwerdeführer zu erheben. Anlässlich der bevorstehenden Gerichtsverhandlungen werde er angehört werden und habe somit Gelegenheit, sich einzubringen und allenfalls entlastende Fakten zu präsentieren. Es bestehe somit kein Anlass, an der Rechtmässigkeit und Legitimität des Strafverfahrens wegen Drogenhandels zu zweifeln. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer allfälligen Verurteilung die bedingt erlassene Strafe noch absitzen müsste, handle es sich lediglich um eine Behauptung. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er eine Strafe aus dem Jahre 1992, die er als Minderjähriger begangen habe, noch werde absitzen müssen. So oder anders würde ein Widerruf der bedingten Entlassung in Form einer gerichtlichen Verfügung erfolgen, die er anfechten könnte. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer den Widerruf der bedingten Entlassung nicht durch eine politische Verfolgung gesetzt, sondern durch ein gemeinrechtliches Delikt. Die Verbüssung der bedingt erlassenen Strafe könnte daher auch nicht als politisch motivierte Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) qualifiziert werden. Was die vom Beschwerdeführer genannte frühere Verurteilung wegen Mitgliedschaft bei der PKK sowie die damit verbundene Gefängnisstrafe anbelange, könne festgestellt werden, dass es sich dabei um Vorbringen handle, die keinen direkten Kausalzusammenhang zum vorliegenden Asylgesuch aufwiesen, da diese Ereignisse schon mehrere Jahre zurücklägen, weswegen sie für eine Einreisebewilligung nicht mehr relevant seien. Zudem werde der Beschwerdeführer des Drogenhandels und somit eines gemeinrechtlichen Verbrechens beschuldigt, das auch in der Schweiz mit einer mehrjährigen Zuchthausstrafe bedroht werde. Sollte er verurteilt werden, habe er sich einer als verwerflich zu bezeichnenden Straftat schuldig gemacht. Gestützt auf die Rechtsprechung zu Art. 53 AsylG müsste ihm in einem solchen Fall die Einreise in die Schweiz selbst bei einer allfälligen Schutzbedürftigkeit verweigert werden. Überdies sei es
D3723/2011 dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten, in Deutschland, Schweden oder Kroatien um Schutz zu ersuchen. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. F. Am 29. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Vertretung in Ankara eine fremdsprachige Beschwerde – datiert vom 27. Juni 2011 – ein, der ein fremdsprachiges Dokument in Kopie beilag. Diese Eingaben (inklusive Umschlag) wurden mit Schreiben vom 29. Juni 2011 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2011 – eröffnet am 4. August 2011 – forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde vom 27. Juni 2011 innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. In derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführer zudem angewiesen, innert fünfzehn Tagen ab Erhalt der Verfügung das eingereichte fremdsprachige Dokument im Original oder – falls dies nicht möglich sein sollte – eine beglaubigte Kopie davon zu den Akten zu reichen und die wesentlichen Stellen dieses Dokuments in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. H. Am 9. August 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Vertretung in Ankara eine deutsche Übersetzung der Beschwerde sowie eine teilweise deutsche Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Dokuments ein. In der Beschwerde wurde sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise beantragt. Auf den Inhalt der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Mit Schreiben vom 10. August 2011 überwies die Botschaft in Ankara diese Unterlagen (inklusive Umschlag) dem Bundesverwaltungsgericht. I. Mit fremdsprachiger Eingabe vom 22. August 2011 – inklusive deutscher Übersetzung – wandte sich der Beschwerdeführer ans BFM (Eingang: 31.
D3723/2011 August 2011). Auf den Inhalt wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Am 1. September 2011 überwies die Vorinstanz diese Unterlagen (inklusive Umschlag) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D3723/2011 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
D3723/2011 Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggeben für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. 5. 5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer machte in der Befragung vom 24. Februar 2011 sowie in der Rechtsmittelschrift zum einen geltend, nachdem er sich im Dezember 1992 der Gendarmerie gestellt habe, sei er im Gewahrsam auf verschiedene Weise misshandelt worden. Mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts in D._______ vom 19. April 1993 sei er dann wegen Mitgliedschaft bei der PKK und Teilnahme an deren Aktionen zu sechzehn Jahren und acht Monaten Haft verurteilt worden. Im September 2007 sei er auf Bewährung freigelassen worden. 5.2.2. Diesbezüglich ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Vorbringen zu weit zurückliegen, um noch asylrelevant zu sein, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 5.3. 5.3.1. Zum anderen brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 24. Februar 2011 sowie in der Beschwerde vor, er sei am 13. Oktober 2010 erneut verhaftet und bis am 18. Januar 2011 in Untersuchungshaft gesetzt worden. Ihm werde zu Unrecht Drogenhandel vorgeworfen. Aufgrund seiner politischen Vergangenheit behaupte die Polizei, er habe Leuten Drogen verkauft. Gemäss der sich bei den Akten befindenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von E._______ vom 14. Mai 2009 wird dem Beschwerdeführer die Gründung einer
D3723/2011 Organisation mit der Absicht, Straftaten zu begehen, Mitgliedschaft bei einer Organisation sowie Drogenhandel im Rahmen der Aktivitäten der Organisation vorgeworfen. Dieses Verfahren ist gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten noch immer erstinstanzlich hängig. 5.3.2. Bezüglich dieses Gerichtsverfahrens liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, die eine Verurteilung aus asylrechtlich relevanten Motiven erwarten liessen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass aus der auszugsweise vorliegenden Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Protokolls der Verhandlung vom 27. Mai 2011 vor dem Schwurgericht F._______ ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer an der Verhandlung vom 27. Mai 2011 vor dem Schwurgericht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussern konnte. Der teilweisen Übersetzung des Protokolls lässt sich zudem entnehmen, dass an der Verhandlung vom 27. Mai 2011 zwei Mitangeklagte des Beschwerdeführers zu dessen Person befragt wurden und sie übereinstimmend aussagten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den "(…)" handle, der ihnen die Drogen verkauft habe. Insgesamt weisen die Akten somit auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfahren hin. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei diesem Gerichtsverfahren um ein Komplott gegen ihn handle, da er früher Mitglied der PKK gewesen sei, finden sich in den Akten keine Hinweise. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei nicht wegen eines gemeinrechtlichen, sondern wegen eines politischen Deliktes belangt wird. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Mitangeklagten, wonach der Beschwerdeführer nicht der "(…)" sei, besteht überdies die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer von den in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von E._______ vom 14. Mai 2009 aufgeführten Vorwürfen freigesprochen wird. Insbesondere, wenn es zutreffen sollte, dass er – wie behauptet – die vorgeworfenen Taten nicht begangen hat. Sollte er verurteilt werden, steht ihm immer noch der Weg offen, Beschwerde zu erheben und den Entscheid gerichtlich überprüfen zu lassen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am 18. Januar 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde und sich seither in Freiheit befindet, was ebenfalls darauf hindeutet, dass er aufgrund des hängigen Gerichtsverfahrens keine nennenswerten Nachteile zu befürchten hat.
D3723/2011 Sollte der Beschwerdeführer im hängigen Gerichtsverfahren schuldig gesprochen und dazu verurteilt werden, die bedingt erlassene Strafe von vier Jahren und zwei Monaten zu verbüssen, wäre auch das nicht als politisch motivierte Verfolgung zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer durch sein deliktisches Verhalten (Drogenhandel) den Grund dafür gesetzt hätte. 5.4. Anlässlich der Befragung vom 24. Februar 2011 sowie in der Rechtsmittelschrift und der Eingabe vom 22. August 2011 machte der Beschwerdeführer im Weiteren geltend, sein Haus sei bisher dreimal durchsucht und er sei mehr als zehnmal unter verschiedenen Vorwänden zur Gendarmerie gerufen worden, wo er verhört worden sei und man versucht habe, ihn als Agenten anzuwerben. Ausserdem werde er beobachtet und seine Telefone würden abgehört. Aus Angst wohne er nicht mehr regelmässig in seinem Haus, sondern halte sich bei verschiedenen Verwandten auf. Diesbezüglich ist festzustellen, dass diese Eingriffe in ihrer Art und Weise zu wenig intensiv sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 5.5. In der Rechtsmittelschrift brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vor einigen Jahren misshandelt worden, als er sich geweigert habe, Militärdienst zu leisen. Nach einem Monat Haft sei er schliesslich aus dem Militärdienst entlassen worden. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal der Beschwerdeführer Derartiges anlässlich der Befragung mit keinen Wort erwähnte. Es kann daher verzichtet werden, weiter darauf einzugehen. 5.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie der Eingabe vom 22. August 2011 einzugehen, da diese am Ergebnis nichts
D3723/2011 zu ändern vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D3723/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Ankara. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: