Abtei lung IV D-3722/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2010 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-3722/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller am 5. Juli 2004 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 das erste Asylgesuch ablehnte und die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Dezember 2006 abwies, dass das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht ein gegen dieses Urteil erhobenes Revisionsgesuch vom 26. Januar 2007 mit Urteil vom 5. Oktober 2007 abwies, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juli 2008 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, die Vorinstanz auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 16. April 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM in dieser Verfügung unter anderem ausführte, der Gesuchsteller sei wegen einer depressiven Episode bei Selbst- und Fremdgefährdung vom (...) bis (...) in einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt worden und gemäss Nachfrage beim (...) vom 17. März 2010 befinde er sich nicht mehr in medizinisch-therapeutischer Behandlung, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. April 2010 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2010 abgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, es seien keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ersichtlich, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem erwog, entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde habe das BFM keine Veranlassung gehabt, an den Angaben der (...) zu zweifeln, es in der Verantwortung des Gesuchstellers liege, über allfällige noch oder neu bestehende gesundheitliche Probleme unverzüglich zu orientieren, und es sich erübrige, ihm eine Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztzeugnisses anzusetzen, D-3722/2010 dass das BFM mit Schreiben vom 11. Mai 2010 dem Gesuchsteller eine Ausreisefrist auf den 25. Mai 2010 ansetzte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Mai 2010 ein Revisionsgesuch einreichte und beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2010 (...) wegen Verletzung von Art. 121 Bst. a, c und d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Revision zu ziehen, dass dem Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten sei, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten, dass ihm eine angemessene Parteientschädigung gestützt auf die vor der Ausfällung des Urteils einzureichende Kostennote für das vorliegende Revisionsverfahren auszurichten sei und seinem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Ausfällung des entsprechenden Urteils anzusetzen sei, dass für den Fall der Gutheissung des Revisionsgesuchs auf die in der Beschwerde vom 30. April 2010 gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträge verwiesen wurde, dass der Gesuchsteller gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG zur Begründung des Revisionsgesuches vorbrachte, gegen die beiden Bundesverwaltungsrichter B._______ und C._______ und gegen die Gerichtsschreiberin D._______ würden Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vorliegen, dass in der Beschwerdeschrift auf eine falsche Sachverhaltsannahme der Vorinstanz (wonach er sich nicht mehr in ständiger psychiatrischer Behandlung befinde) hingewiesen und mit Hinweis auf die volle Kogni tion des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug von diesem verlangt worden sei, einen ausführlichen Bericht des behandelnden Arztes einzuholen, da der vollständige und richtige rechtserhebliche Sachverhalt nur durch dieses Mittel abgeklärt werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil in unsystematischer Weise festgehalten habe, das BFM habe beim Erlass der Verfügung keine Veranlassung gehabt, an den Angaben der (...) zu D-3722/2010 zweifeln, und es sich demzufolge erübrige, dem Gesuchsteller eine Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichtes anzusetzen, dass die nicht näher begründete Berufung auf den Umstand, dass sich das BFM auf die falsche Auskunft der (...) habe abstützen können, nichts daran ändere, wonach den am Urteil mitwirkenden Personen jederzeit habe klar gewesen sein müssen, dass damit der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden sei, dass die drei am Urteil vom 7. Mai 2010 beteiligten Personen sich daher bewusst für eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs entschieden hätten, um den rechtserheblichen Sachverhalt und die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechenden Gründe nicht weiter prüfen zu müssen, weshalb die beiden Bundesverwaltungsrichter und die Gerichtsschreiberin offensichtlich befangen gewesen seien und dementsprechend in den Ausstand hätten treten müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil zwar pro forma alle gestellten Anträge beurteilt und in den Akten liegende er hebliche Tatsachen pro forma berücksichtigt habe, dass indessen für den Fall der Geltendmachung eines Kanzleifehlers respektive eines Versehens, wonach dem urteilenden Gremium der oben geltend gemachte Sachverhalt nicht bewusst gewesen sei, anzuführen sei, dass die verwendete Begründung in sich unlogisch sei und nicht als Begründung für den abgelehnten Beweisantrag angesehen werden könne, dass deshalb bei der Nichtannahme des Revisionsgrundes gemäss Art. 121 Bst. a BGG das Urteil trotzdem gestützt auf Art. Art. 121 Bstn. c und d BGG in Revision gezogen werden müsste, dass der Gesuchsteller seiner Revisionseingabe die Kopie eines zuhanden der F._______ ausgefertigten psychiatrischen Berichts von E._______ vom 25. Mai 2010 beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 26. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzte, D-3722/2010 dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Mai 2010 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 25. Mai 2010 verwies, in welchem ebenfalls Einzelrichter B._______ und Gerichtsschreiberin D._______ federführend gewesen seien und das mindestens gleich schwerwiegende Rechtsverletzungen wie das vorliegend gerügte Urteil enthalte, weshalb das erwähnte Dossier bei der Beurteilung des Revisionsgesuches, insbesondere der Ausstandsgründe, beizuziehen sei, dass in diesem Zusammenhang anzufügen sei, dass gegen die im Urteil (...) mitwirkende Zweitrichterin in einem anderen Verfahren ein Ausstandsbegehren eingereicht worden sei, dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Juni 2010 mitteilte, er habe erfahren, dass die (...) keine Auskunft über ihn erteilt habe, auch nicht am 17. März 2010, dass daher die im Revisionsgesuch vom 25. Mai 2010 geltend gemachten Rechtsverletzungen durch das in diesem Urteil mitwirkende Gremium noch als weitaus schwerer erscheinen würden und das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ersucht werde, selber eine schriftliche Auskunft bei der (...) einzuholen, dass ihm, falls das Bundesverwaltungsgericht eine solche Auskunft nicht direkt einhole, eine angemessene Frist zur Einholung einer derartigen Auskunft einzuräumen sei, dass sodann anzuführen sei, dass gegen die im Urteil (...) mitwirkenden Gerichtspersonen ebenfalls ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde und sich daraus für das vorliegende Verfahren wesentliche Konsequenzen ergeben würden, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Juni 2010 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Revisionsgesuchs vom 6. Juni 2010 betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 im Verfahren (...) zukommen und beantragen liess, die Akten des Revisionsverfahrens gegen das erwähnte Urteil seien im vorliegenden Revisionsverfahren beizuziehen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, D-3722/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. a BGG - allenfalls von Art. 121 Bstn. c und d BGG beruft und diese Revisionsgründe innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht werden, dass die Revisionseingabe zudem sinngemäss die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Ge- D-3722/2010 richts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 Bst. a BGG), wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 Bst. c BGG) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG), dass die Revision demgegenüber nicht aus einem Grund verlangt wer den kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gelend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass, soweit der Gesuchsteller vorbringt, gegen die Richter B._______ und C._______ sowie die Gerichtsschreiberin D._______ würden Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vorliegen, festzuhalten ist, dass die die Richter B._______ und C._______ sowie die Gerichtsschreiberin D._______ betreffenden Vorbringen in der Revisionseingabe vom 25. Mai 2010 nicht geeignet sind, einen Ausstandsgrund nach Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG zu begründen, dass in keiner Weise erkennbar ist, dass das erwähnte Spruchgremium "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin", befangen sein könnte (Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG), dass für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten eine Befangenheit vorliegt, das Kriterium der Offenheit des Verfahrensausganges massgebend ist, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entscheidende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59) und dabei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen muss (BGE 118 Ia 286 E. 3d), dass jedoch die gerügten Erwägungen im fraglichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai nicht geeignet sind, eine Voreingenommenheit des Spruchgremiums in Bezug auf den vorliegenden Fall erkennen zu lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf den Seiten 7 und 8 die aktenkundigen Tatsachen (getätigte Abklärungen durch das BFM) würdigte und daraus den Schluss zog, es erübrige sich, dem damaligen Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung ei - http://relevancy.bger.ch/php/taf/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&s#page50 http://relevancy.bger.ch/php/taf/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&s#page50 http://relevancy.bger.ch/php/taf/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&s#page286
D-3722/2010 nes Arztzeugnisses anzusetzen, weshalb sich die gerügte Nichtberücksichtigung somit nicht auf den Inhalt der fraglichen Tatsachen bezog, dass sich, da der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen im Revisionsgesuch im Wesentlichen Gründe vorbringt, die er bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend machte (fälschliche Nichtberücksichtigung seiner ständigen ärztlichen Behandlung und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen), ergibt, dass der Gesuchsteller zwar explizit einen Revisionsgrund anruft, mit seiner Eingabe aber vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts beabsichtigt, dass jedoch eine erneute rechtliche Würdigung oder eine falsche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt beschlägt und somit keinen Revisionsgrund darstellt, zumal die Revision nicht auf die Verbesserung rechtlicher Irrtümer abzielt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 28), dass ferner alleine schon angesichts der oben dargelegten einzelfall bezogenen Prüfung der Befangenheit nach objektiven Gesichtspunkten kein Raum für den Beizug eines anderen Dossiers für die Beurteilung der hier im Revisionsverfahren angeführten Ausstandsgründe bleibt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass es dem Gesuchsteller unbenommen bleibt, mutmassliche Rechtsverletzungen in anderen Asylbeschwerdeverfahren in geeigneter Weise zu rügen, und entsprechende Schritte, so hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (...), denn auch mit Eingabe vom 6. Juni 2010 bereits unternommen wurden, dass angesichts obiger Ausführungen für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, Auskünfte bei der (...) einzuholen, und dem Gesuchsteller auch keine Frist zur Einholung einer Auskunft beim (...) einzuräumen ist, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind, dass der Nutzen der Einräumung einer solchen Frist überdies schon daher nicht ersichtlich ist, weil der Gesuchsteller gemäss seinem D-3722/2010 Schreiben vom 3. Juni 2010 bereits Auskünfte der (...) erhalten haben will, dass somit vorliegend der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist, dass in casu auch keine Revisionsgründe nach Art. 121 Bstn. c und d BGG vorliegen, zumal sich der Revisionsgrund der Nichtbeurteilung von Rechtsbegehren gemäss Art. 121 Bst. c BGG hauptsächlich auf Anträge in der Sache selbst bezieht, jedoch auch bei Verfahrensanträgen (zum Beispiel bei Beweisanträgen) zum Zuge kommen kann, und für die Verwirklichung des Revisionsgrundes nicht genügt, wenn das angefochtene Urteil auf einen Antrag nicht eingeht, sondern vorerst zu prüfen ist, ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde, und sich der Revisionsgrund erst dann verwirklicht, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O. Art. 121 Rz. 23-25), jedoch vorliegend das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 8 den fraglichen Beweisantrag nicht unbeurteilt liess, dass überdies ein Versehen nach dem Verständnis von Art. 121 Bst. d BGG dem Gericht erst dann unterlaufen ist, wenn seine Feststellung darauf zurückzuführen ist, dass es eine bestimmte Aktenstelle unabsichtlich ausser Acht gelassen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut wahrgenommen hat beziehungsweise das Gericht das Aktenstück bei der Bildung seiner Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, dieses mithin in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist, sich die derart unberücksichtigt gebliebene Tatsache aus Vorbringen der Parteien, der Zeugen, der Sachverständigen oder aus den Akten ergibt und sich die Nichtberücksichtigung auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf deren rechtliche Würdigung bezieht, dass eine versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache schliesslich nur unter der Voraussetzung ihrer Erheblichkeit zur Revision führt, was bedingt, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Art. 121 Rz. 27-30; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121 Rz. 4; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.), D-3722/2010 dass diese Voraussetzungen vorliegend klarerweise nicht erfüllt sind, da sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Mai 2010 mit der in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Auskunft der (...), wonach sich der Gesuchsteller nicht mehr in medizinisch-therapeutischer Behandlung befinde, befasste, dass - selbst wenn eine aktuelle Behandlung des Gesuchstellers bekannt gewesen wäre - unter dem Aspekt der Erheblichkeit ohnehin keine revisionsrechtlichen Erfolgsaussichten bestehen, da das Gericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zum Schluss kam, die vom Gesuchsteller geltend gemachten psychischen Probleme könnten auch in der Türkei behandelt werden, dass bei dieser Sachlage nicht auf das mit dem Revisionsgesuch eingereichte Arztzeugnis vom 25. Mai 2010 einzugehen ist, zumal der Gesuchsteller, der einen im Asylverfahren nicht unerfahrenen Rechtsvertreter bevollmächtigte, in diesem Zusammenhang keinen Revisionsgrund anrief, dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung der angerufenen Revisionstatbestände von Art. 121 Bstn. a, c und d BGG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und demzufolge die Gesuche um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung gestützt auf die vor der Ausfällung des Urteils einzureichende Kostennote und die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer solchen Kostennote abzuweisen sind. D-3722/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11