Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3721/2018
Urteil v o m 7 . Dezember 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (…).
D-3721/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…) 2015. Am 28. Dezember 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 5. Januar 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 17. Mai 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus einem Dorf namens B._______, welches im Distrikt C._______ in der Nordprovinz liege. Dort habe er gewohnt und bis zum O-Level im Jahr 1993 die Schule besucht, ehe er mit seiner Familie 1995 nach D._______ im Distrikt E._______ in der Nordprovinz gezogen sei. Er habe seit seinem Schulabschluss immer in den familieneigenen Landwirtschaftsbetrieben gearbeitet. Von 1997 bis 2003 habe er zudem für die Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in einem Lebensmittelladen gearbeitet und danach sei er bis zum Ende des Krieges im Jahr 2009 für die LTTE im Transportwesen tätig gewesen. Er habe diese Arbeit jedoch gegen Entlöhnung ausgeführt und sei nie Mitglied der LTTE gewesen. Im Jahr 2009 sei er nach F._______ beziehungsweise B._______ im Distrikt C._______ in der Nordprovinz zurückgekehrt. Aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE habe er verschiedentlich Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) gehabt. Seine Probleme hätten im Jahr 2006 begonnen. Damals sei er zum ersten Mal vom CID verhaftet, verhört und geschlagen worden. Er habe bei den Befragungen kooperiert und den Behörden gegenüber zugegeben, dass er für die LTTE auf Lohnbasis gearbeitet habe. Er habe zudem beweisen können, dass er nur einfache Arbeit geleistet habe, weshalb er nach einem Tag wieder freigelassen worden sei. Nach Kriegsende sei er im Jahr 2009 von der sri-lankischen Armee festgenommen und zusammen mit anderen Zivilisten in ein Flüchtlingslager für intern Vertriebene gebracht worden. Nach seiner Rückkehr an den Heimatort, sei er im Jahr 2011 erneut vom CID für einen Tag inhaftiert und verhört worden. Es seien insbesondere Informationen über das Vermögen und die Fahrzeuge der LTTE verlangt worden. Nach seiner Freilassung habe er während dreier Monate einer Meldepflicht unterstanden. Als er 2013 einen Gebrauchtwagen gekauft habe, sei er erneut vom CID mitgenommen und verhört worden. Es sei ihm unterstellt worden, er habe das Fahrzeug mit Geldern der LTTE gekauft. Dies habe er jedoch
D-3721/2018 widerlegen können. Nach der Freilassung sei ihm wiederum eine Meldepflicht auferlegt worden, welche nach kurzer Zeit erneut aufgehoben worden sei. 2014 sei er abermals vom CID festgenommen und befragt worden. Er habe sich auf den Boden legen müssen und sei schlimm geschlagen worden. Deshalb habe er bis heute Rücken- und Knieprobleme. Danach sei bis zu seiner Ausreise nichts mehr passiert beziehungsweise sei er schliesslich im Jahr 2015 noch einmal verhaftet worden. Er nehme an, beziehungsweise sei ihm gesagt worden, dass er denunziert worden sei. Bei seiner Freilassung sei er aufgefordert worden, C._______ nicht zu verlassen und sich regelmässig im CID-Camp zu melden. Da zu jener Zeit viele Leute umgebracht worden oder verschwunden seien, habe er ein ähnliches Schicksal befürchtet und sich umgehend zur Flucht entschlossen. Sein Vater habe über einen Schlepper die Ausreise organisiert. Er habe in der Zwischenzeit erfahren, dass er seit seiner Ausreise dreimal – zuletzt am (…) April 2018 – von Personen des CID bei ihm zu Hause gesucht worden sei. Er befürchte, verhaftet und an Leib und Leben bedroht zu werden, wenn er nach Hause zurückkehren müsste. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins inklusive Übersetzung, eine provisorische Flüchtlingscamp-Identitätskarte für intern Vertriebene und einen Entlassungsschein des UNHCR aus einem Flüchtlingslager (2009), eine Wohnsitzbestätigung über seine Anwesenheit in D._______ von 1995 bis 2008 (2016), einen Notizzettel mit Geburtsdaten sowie ein Foto, das ihn vor einem Bus zeigt, ein. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 – eröffnet am 29. Mai 2018 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es hielt fest, aus den Vorbringen würde sich ein widersprüchliches, unsubstanziiertes und unlogisches Gesamtbild ergeben, so dass die angebliche Fluchtgeschichte nicht geglaubt werden könne. Daran würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
D-3721/2018 C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte er insbesondere ein Schreiben eines sri-lankischen Asylbewerbers zu den Akten, in welchem dieser bestätige, ihn von seiner Tätigkeit für die LTTE her zu kennen. Zudem versprach er, einen Arztbericht nachzureichen, der seine Probleme mit der Wirbelsäule (aufgrund von Schlägen im Jahr 2014) belege. Zur näheren Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, innert Frist eine Person zu bezeichnen, welche ihm als amtlicher Rechtsbeistand oder amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet werden könne. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen und das Verfahren aufgrund der Akten und ohne Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung weitergeführt. Das SEM wurde zudem zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. So vermöge das Schreiben, in welchem ein heute in der Schweiz lebender sri-lankischer Staatsbürger bestätige, der Beschwerdeführer habe ähnliche Probleme wie er gehabt, die geltend gemachte Verfolgung nach Kriegsende bis zur Ausreise, nicht glaubhafter zu machen. Zudem gelte es festzuhalten, dass auch wenn der Beschwerdeführer – wie angekündigt – einen Arztbericht
D-3721/2018 nachreichen würde, in welchem die Wirbelsäulenprobleme des Beschwerdeführers bestätigt würden, dies nicht belegen würde, dass dieser vor seiner Ausreise Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. F. In seiner Eingabe vom 9. Juli 2017 bezeichnete der Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin und reichte eine ärztliche Diagnose vom 26. Juni 2018 zu den Akten. Er führte aus, gemäss medizinischem Bericht leide er an Schmerzen im rechten Knie, einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, chronischer Niereninsuffizienz, bronchialer Asthma und arterieller Hypertonie, weshalb eine Rückschaffung zumindest unzumutbar sei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter des Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer ein Replikrecht ein. H. Mit Eingabe vom 3. August 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Er betonte, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen gebe es keinen Anlass an der Korrektheit des Bestätigungsschreibens und des medizinischen Berichts zu zweifeln. I. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Befund vom 1. Oktober 2018 als Beweismittel zu den Akten.
D-3721/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-3721/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ein widersprüchliches und an den relevanten Stellen überaus unsubstanziiertes und unlogisches Gesamtbild ergeben würde. 4.1.1 So habe der Beschwerdeführer während der BzP zunächst ausdrücklich ausgesagt, er sei zweimal – im Oktober 2006 und im Jahr 2013 – vom CID mitgenommen und geschlagen worden. Später habe er jedoch angegeben, er sei beim ersten Mal geschlagen worden und habe den Vorfall so implizit von seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr 2013 abgegrenzt. Auf die Frage, ob zwischen der Mitnahme im Oktober 2013 und seiner Ausreise im Jahr 2015 noch etwas vorgefallen sei, habe er geantwortet, er sei zudem im April 2014 festgenommen und geschlagen worden. Die in der Anhörung geltend gemachte Mitnahme kurz vor seiner Flucht im Jahr 2015 habe er anlässlich der BzP jedoch nicht erwähnt. Als er in der Anhörung auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei, habe er lediglich erwidert, dass dies nicht stimme. Ein weiterer Widerspruch bezüglich der angeblichen Inhaftierungen sei darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer in der BzP gesagt habe, er sei im Jahr 2014 im April vom CID mitgenommen worden, wohingegen dies gemäss Anhörung erst im Juli passiert sei. Seine Erklärung, dies sei wohl falsch protokolliert worden, erscheine angesichts der erfolgten Rückübersetzung äusserst unwahrscheinlich. Zudem habe er sich auch innerhalb der Anhörung widersprochen. Als er beispielsweise gefragt worden sei, wann er zum letzten Mal in Kontakt mit Exponenten des CID gestanden habe, habe er zunächst den 30. November 2015 erwähnt, wohingegen er an späterer Stelle ausgesagt habe, er sei danach noch mehrere Male beim CID gewesen, um Unterschrift zu leisten, und dabei von den CID-Exponenten bedrängt worden. Auch seine Antworten auf die Frage, was ihm in den Befragungen vorgeworfen worden sei, seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er einerseits geäussert, er vermute, er sei denunziert worden, da zuvor auch andere Personen festgenommen worden seien, doch an anderer Stelle habe
D-3721/2018 er vorgebracht, dies sei ihm explizit mitgeteilt worden. Darauf angesprochen, habe er unbehelflich geantwortet. Als er eingehend auf seine angebliche Festnahme im Jahr 2015 angesprochen worden sei, habe er zunächst geantwortet, er sei gegen sieben Uhr morgens abgeholt und ins Camp gebracht worden. Er sei aufgefordert worden in der Sonne zu sitzen und erst nach mehreren Stunden befragt worden. Als der Beschwerdeführer sodann gebeten worden sei, detaillierter zu berichten, habe er dazu im Widerspruch angegeben, er sei zwischen sieben und neun Uhr morgens befragt worden, bevor er in der Sonne habe stehen müssen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass er auf die Frage, weshalb er konkret seine Ausreise beschlossen habe, geantwortet habe, weil er schlecht behandelt und heftig geschlagen worden sei, denn gleichzeitig habe er angegeben, dass er bei der Inhaftierung im Jahr 2014 geschlagen worden sei – worauf er keinen Grund zum Verlassen des Landes gesehen habe – aber 2015, als er nicht geschlagen worden sei, habe er unmittelbar nach der Freilassung seine Ausreise beschlossen. Vor diesem Hintergrund mache auch seine Aussage, dass die Probleme 2015 schlimmer gewesen seien als noch 2014 und er deshalb im Dezember 2015 ausgereist sei, keinen Sinn und sei somit unglaubhaft. Generell und im Speziellen, als er mehrere Male in Bezug auf die angeblichen Mitnahmen in den Jahren 2014 und 2015 um mehr Details und ausführlicheres Berichten gebeten worden sei, seien seine Aussagen an jeder Stelle in der Anhörung als ausgesprochen knapp, substanzarm, oberflächlich und weitgehend frei von Realkennzeichen ausgefallen, was darauf schliessen lasse, dass er die angeblichen Festnahmen und seine angebliche Fluchtgeschichte nicht wie beschrieben erlebt haben könne. Da seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, müssen deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. 4.1.2 In Bezug auf die im Fall einer Rückkehr drohenden Verfolgungsmassnahmen stellte das SEM weiter fest, dass Rückkehrende, welche ihr Heimatland illegal verlassen hätten, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, ein Auslandverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden. Diese
D-3721/2018 Befragung allein sowie ein allfällig eingeleitetes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise würden indessen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort vermöchten grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise geltend gemacht. Vielmehr sei er bis Dezember 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch etwa sechseinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren – namentlich seine angebliche Lohntätigkeit für die LTTE, die gemäss seiner Darstellung den Behörden seit 2006 bekannt gewesen sei, – hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.1.3 Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass er seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft und ohne grössere Widersprüche geltend gemacht habe. Bei den ihm vorgeworfenen Widersprüchen handle es sich lediglich um Details. 4.2.1 Die Vorinstanz werfe ihm zunächst vor, dass er an der BzP gesagt habe, dass er auch im Jahr 2013 geschlagen worden sei. Dies sei jedoch falsch, da aus dem Protokoll klar hervorgehe, dass er im Jahr 2013 nur inhaftiert und befragt worden sei. Er habe sowohl an der BzP wie auch an der Anhörung gesagt, dass er im Jahr 2014 erneut zwei Tage inhaftiert und geschlagen worden sei. Somit würden sich aus den Protokollen keine Widersprüche ergeben. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend beizupflichten, dass er an der BzP nicht ausgesagt hat, dass er auch 2013 geschlagen worden sei, sondern nur im Jahr 2006. Allerdings hatte er zu dem Zeitpunkt die in der
D-3721/2018 Anhörung geltend gemachte Mitnahme im Jahr 2015 nicht erwähnt. Seine lapidare Erklärung auf Beschwerdeebene, dass ihm der Übersetzer gesagt habe, er müsse keine weiteren Einzelheiten zu seinen Problemen mit dem CID erzählen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Er wurde anlässlich der BzP ausdrücklich gefragt, ob nach der Verhaftung im Jahr 2013 noch etwas vorgefallen sei, worauf er nur den Vorfall im Jahr 2014 erwähnte und schloss, mehr sei nicht vorgefallen (A6 Ziff. 7.02 S. 8). Dabei handelt es sich bei der Verhaftung im Jahr 2015 gerade nicht um ein unwichtiges Detail, sondern gemäss Anhörung und Beschwerde um den Flucht auslösenden Vorfall. Vor diesem Hintergrund erstaunt es doch sehr, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall an der BzP nicht erwähnte. Ebenfalls erstaunt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, er habe sowohl in der BzP als auch in der Anhörung gesagt, dass er zwei Tage verhaftet worden sei, nachdem er an der Anhörung – im Rahmen des rechtlichen Gehörs – insistierte, es stimme nicht, dass er anlässlich der BzP von zwei Tagen gesprochen habe und betonte: „Nein, das stimmt nicht. Ich wurde nur einen Tag eingesperrt.“ (A17 F101). 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde weiter geltend, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, dass er den Zeitpunkt seiner Festnahme 2014 unterschiedlich wiedergegeben habe. Während er bei der BzP angeblich vom April 2014 gesprochen habe, solle er an der Anhörung den Juni (sic!) 2014 genannt haben. Er habe jedoch sowohl in der BzP als auch in der Anhörung immer vom Juli gesprochen. Indes sei es ihm nicht möglich gewesen, eine allfällige Falschübersetzung anlässlich der Rückübersetzung geltend zu machen, da er unter grossem psychischen Druck gestanden und sich nicht wohl gefühlt habe. Diese Erklärung des Beschwerdeführers vermag jedoch ebenfalls nicht zu überzeugen. So hatte er in der BzP auf die Frage, ob zwischen Oktober 2013 und der Ausreise noch etwas vorgefallen sei, ausdrücklich geantwortet: „Im April 2014 wurde ich erneut vom CID für 2 Tage festgenommen und geschlagen.“ (A6 Ziff. 7.02, S. 8). Inwiefern dies falsch protokolliert worden sein sollte oder wieso er diese Angabe bei der Rückübersetzung nicht hätte korrigieren können, ist nicht ersichtlich. Schliesslich wurde ihm das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte unterschriftlich dessen Korrektheit. Auffallend ist bei dieser Aussage zudem, dass er sich nicht nur hinsichtlich des Monats wiederholt widersprach, sondern auch hinsichtlich der Dauer (einen oder zwei Tage, vgl. vorstehend E. 4.2.1).
D-3721/2018 4.2.3 Sodann werfe ihm die Vorinstanz zu Unrecht vor, dass seine Aussagen zu der Art von Fragen bei den Verhören durch den CID unsubstanziiert gewesen seien. Da er gegen Lohn für die LTTE gearbeitet habe, seien die Fragen eher einfach gewesen. Er sei jeweils über seine Tätigkeit im Transportwesen der LTTE und über angeblich verstecktes Geld befragt worden. Er habe bereits dem SEM mitgeteilt, dass er annehme, dass Leute dem CID gesagt hätten, er wisse, wo das Geld versteckt sei, weshalb es begründet sei, dass der CID ihn weiter gesucht und verhört habe. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist jedoch auch diese „Beschreibung“ der Verhöre unsubstanziiert und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen. Seine Erklärung, es habe sich um einfache Fragen gehandelt, da er gegen Lohn für die LTTE gearbeitet habe, steht zudem in eklatantem Widerspruch zu seinem Vorbringen, dass der CID auch heute noch – und somit Jahre nach dem Krieg – grosses Verfolgungsinteresse an seiner Person habe, da ihm unterstellt werde, er habe Kenntnisse über versteckte Gelder der LTTE. Schliesslich ist als weiterer Widerspruch innerhalb der Anhörung hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer abwechselnd betonte, er vermute lediglich, denunziert worden zu sein (bspw. A17 F107+111) beziehungsweise, dies sei ihm ausdrücklich von den Beamten gesagt worden (bspw. A17 F110+116). 4.2.4 Der Beschwerdeführer monierte in der Beschwerde zudem, ihm werde unberechtigterweise vorgeworfen, innerhalb der Anhörung widersprüchliche Aussagen zu seiner Festnahme im Jahr 2015 gemacht zu haben. Aus dem Protokoll zeige sich vielmehr, dass er sich versprochen gehabt und bei der nächsten Frage korrigiert habe. Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist allerdings festzustellen, dass kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe sich zunächst versprochen und in der nächsten Frage selber korrigiert. Der Beschwerdeführer hat zuerst vorgebracht, er sei etwa um sieben Uhr morgens zuhause geholt und in ein CID-Camp gebracht worden. Dort habe er dann in der Sonne sitzen müssen und sei erst nach mehreren Stunden befragt worden. Die Nacht habe er in einer Dunkelkammer verbringen müssen und am nächsten Tag sei er erneut befragt worden, bevor man ihn habe gehen lassen (A17 F119). Der Aufforderung von Seiten des SEM, diesen Aufenthalt detaillierter zu schildern, ist der Beschwerdeführer zunächst ausgewichen (A17 F120). Auf die neuerliche Aufforderung hin, den Aufenthalt präziser zu schildern, antwortete er – und dies im klar erkennbaren Widerspruch zum ursprünglichen Vortrag – er sei von sieben bis
D-3721/2018 neun Uhr morgens befragt worden, anschliessend habe er in der Sonne stehen müssen und am Abend sei er erneut befragt worden (A17 F121). Erst nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich diese Antworten widersprochen hätten, berichtigte er, dass er zuerst befragt worden sei und danach in der Sonne habe stehen müssen (A17 F124). Am nächsten Morgen habe er sofort nach dem Wecken gehen dürfen (A17 F125– 127). Auffallend ist dabei, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur bezüglich der Zeit, wann er geholt worden sei, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob er am nächsten Morgen erneut verhört worden sei, in schwere innere Widersprüche verstrickt hat (vgl. A17 F119+125–127). 4.2.5 Der Beschwerdeführer schloss, entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei sehr wohl nachvollziehbar, dass er nicht bereits im Jahr 2014, als er gefoltert worden sei, sondern erst im Jahr 2015, als er lediglich verhört worden sei, in die Schweiz geflohen sei. Für seine Flucht sei nicht ein einziger Faktor entscheidend gewesen. Im Jahr 2015 hätten sich einerseits die erlittenen Verfolgungsmassnahmen kumuliert und andererseits seien in dieser Zeit einige andere Tamilen aus der Gegend verschwunden. Allerdings überzeugt auch diese Erklärung des Beschwerdeführers nicht. Es ist in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass er zunächst als Grund für seine Ausreise im Jahr 2015 antwortete: „Ich wurde schlecht behandelt. Die Beamten schlugen mich heftig.“ (A17 F132), obwohl er gemäss den eigenen Angaben zuletzt im Jahr 2014 und somit über eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise geschlagen worden sei. Auf Nachfrage argumentierte er, die Probleme seien schlimmer geworden und er habe sich an Leib und Leben bedroht gefühlt, da er nach Entbindung der Meldepflicht im Jahr 2014 zu lesen begonnen und dadurch erfahren habe, dass viele Leute nach einer Inhaftierung spurlos verschwunden seien (A17 F135–136). 4.2.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel keine andere Einschätzung zulassen, zumal nicht ersichtlich ist, wie aus einem Schreiben, in welchem ein anderer Tamile dem Beschwerdeführer bestätigt, er habe ähnliche Probleme gehabt wie er, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation bewiesen werden soll. Auch der Arztbericht, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer eine leichte Beschädigung an der Wirbelsäule hat, die von einem Schlag kommen könnte, vermag keine asylrelevante Verfolgungssituation zu belegen.
D-3721/2018 4.2.7 In Anbetracht der gesamten Aktenlage bestehen somit überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Festnahmen und Verhöre durch den CID, die schliesslich zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt hätten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund von fehlender asylrelevanter Vorverfolgung in der Heimat somit zu Recht abgelehnt. 4.3 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde weiter, dass er spätestens durch eine Rückkehr in die Heimat an Leib und Leben bedroht wäre. Somit müsse eine potenzielle Verfolgung nach seiner Rückkehr geprüft werden, auch wenn bei ihm keine Vorverfolgung anerkannt würde. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier bis fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen or-
D-3721/2018 dentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Beachtung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 4.3.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist. Vielmehr war er bis Dezember 2015 in Sri Lanka wohnhaft und lebte somit nach Kriegende noch etwa sechseinhalb Jahre in seinem Heimatstaat an seiner offiziellen, den Behörden bekannten Adresse. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren, namentlich die angebliche Lohntätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE, welche den Behörden bereits seit 2006 bekannt gewesen sei, vermochten somit kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörde auszulösen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gelangen sollte. Folglich liegen in seinem Fall keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils (E-1866/2015) vor (vgl. vorstehend E. 4.3.1). 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ebenso liegt keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-3721/2018 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
D-3721/2018 der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Zudem hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07) und ist zum Schluss gekommen, dass zurückkehrenden Tamilen nicht generell eine unmenschliche Behandlung drohe. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführer nicht ergeben hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
D-3721/2018 Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______ (Nordprovinz), wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hatte. Lediglich während des Krieges hielt er sich im Vanni-Gebiet auf. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen Mann mittleren Alters (41-jährig), welcher über durchschnittliche Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt. Weiter stammt er aus einer wohlhabenden Familie mit diversem Wohneigentum und Landwirtschaftsbetrieben. Er hat zwar verschiedene kleinere gesundheitliche Probleme, diese kann er jedoch wenn nötig – wie bereits in der Vergangenheit – auch in der Heimat behandeln lassen. Schliesslich leben auch seine Frau und Kinder im Distrikt C._______ (Nordprovinz) in einem Eigenheim. Mit Blick auf diese Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als insgesamt zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-3721/2018 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 wurde zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten ist. Diese reichte am 3. August 2018 eine Kostennote ein. Darin werden ein zeitlicher Aufwand von 4,5 Stunden à Fr. 150.–, Auslagen von Fr. 87.– (für Übersetzung durch DolmetscherIn sowie Portospesen) sowie eine Dossier-Eröffnungspauschale von Fr. 50.– geltend gemacht. Sowohl der zeitliche Aufwand als auch der Stundenansatz und die Auslagen scheinen angemessen; die Dossier-Eröffnungspauschale wird jedoch gemäss ständiger gerichtlicher Rechtsprechung nicht ersetzt. Somit ist der Rechtsvertreterin, von einem Zeitaufwand von 4,5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, ein Honorar von total Fr. 762.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-3721/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 762.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
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